Beschluss
3 L 212.12
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0727.3L212.12.0A
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Leitsätze
Die Bewertung schulischer Leistungen ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Wegen des Verbots, die Hauptsache vorwegzunehmen, darf mit einer einstweiligen Anordnung der erstrebte Vorteil nur dann gewährt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass bei Vermeidung des festgestellten Fehlers eine erneute Beurteilung zu einer besseren Bewertung führen wird.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bewertung schulischer Leistungen ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Wegen des Verbots, die Hauptsache vorwegzunehmen, darf mit einer einstweiligen Anordnung der erstrebte Vorteil nur dann gewährt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass bei Vermeidung des festgestellten Fehlers eine erneute Beurteilung zu einer besseren Bewertung führen wird.(Rn.7) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig in die dritte Jahrgangsstufe des OSZ Sozialwesen II - J...-S... - aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren nach §123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragstellerin mit einem Klageverfahren Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und ihr durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), dass der Antragsgegner sie unter Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses der Semesterkonferenz des OSZ Sozialwesen II - J... - vom 11. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft des Beklagten vom 22. Juni 2012 in die dritte Jahrgangsstufe des OSZ Sozialwesen II - J... - zu versetzen hat. Rechtsgrundlage für begehrte Versetzungsentscheidung sind § 59 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG). Danach ist ein Schüler (nur dann) zu versetzen, wenn sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Dies konkretisiert § 15 Abs. 4 S. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) vom 11. Februar 2006 (GVBl. S. 164), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2010 (GVBl. S. 353), wonach in die nächst höhere Jahrgangsstufe versetzt wird, wer am Ende der Jahrgangsstufe in allen Lernbereichen mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Darüber hinaus ist die Versetzung gemäß § 15 Abs. 4 S. 4 APVO-Sozialpädagogik nur möglich, wenn eine im Beurteilungszeitraum durchgeführte Praxisphase erfolgreich abgeschlossen wurde. Über den erfolgreichen Abschluss einer Praxisphase entscheidet gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 und 2 APVO-Sozialpädagogik die Semesterkonferenz auf der Grundlage der Praxisbeurteilung, der Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht und der Bewertung des Praktikumsberichts. Die auf dieser Grundlage ergangene Entscheidung der Semesterkonferenz, die von der Antragstellerin absolvierte Praxisphase als nicht erfolgreich abgeschlossen zu bewerten und sie daher nicht in die dritte Jahrgangsstufe zu versetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Semesterkonferenz hat sich der Bewertung des Praktikumsberichtes durch die Fachlehrerinnen vom 13. und 24. Mai 2012 angeschlossen und ausweislich des – entgegen der Meinung der Antragstellerin im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vorhandenen – Protokolls vom 5. Juni 2012 unter Berücksichtigung der Praxisbeurteilung und der Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht sowie unter Abwägung der für eine Versetzung sprechenden Argumente die Praxisphase insgesamt als nicht erfolgreich abgeschlossen angesehen. Weder der Bewertung des Praktikumsberichts selbst noch der auf ihr beruhenden Bewertung der gesamten Praxishase begegnen rechtliche Bedenken. Die Bewertung schulischer Leistungen ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Entscheidung der jeweiligen Lehrer über die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen und deshalb gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich dabei heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach- oder Schulabschnitt erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Der Erlass der begehrten, dem Prozessergebnis im Klageverfahren - wie oben dargelegt - weitgehenden vorgreifenden einstweiligen Anordnung kommt aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Bewertung nicht nur so, wie sie festgesetzt wurde, fehlerhaft ist, sondern wenn weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für den Schüler besseren Bewertung führen wird. (st. Rspr. der Kammer, vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. Oktober 2005, VG 3 A 359.05, und vom 28. Oktober 2009, VG 3 L 1047.09). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In ihrem Widerspruch vom 12. Juni 2012 zeigt die Antragstellerin bereits keine rechtlich beachtlichen Beurteilungsfehler im o.g. Sinne auf. Soweit die Antragstellerin meint, bei der Bewertung des Praktikumsberichtes sei zu ihren Lasten berücksichtigt worden, dass Seitenzahlen nur halb beschrieben seien, während tatsächlich alle Seitenzahlen vorhanden seien, übersieht sie, dass nach dem entsprechenden Korrekturvermerk nicht bemängelt wird, dass die Seitenzahlen zur Hälfte fehlen, sondern dass die Seiten des Berichtes nur zur Hälfte beschrieben seien. Ihre pauschale Behauptung, dass dem Bericht entgegen den Abgaben im Korrekturvermerk umgangssprachliche Formulierungen „summarisch nicht entnommen werden“ könnten, ist mangels konkreter Auseinandersetzung mit den zahlreichen, im Praxisbericht durch das Kürzel „A“ gekennzeichneten Stellen nicht geeignet, die entsprechenden Feststellungen der Fachlehrerinnen im gleichen Maße substantiiert in Frage zu stellen. Im Übrigen – beispielsweise indem sie meint, dass der Praxisbericht entgegen der Ansicht der Fachlehrerinnen eine fachlich richtige, genaue und vollständige Darstellung unter Verwendung entsprechender Fachbegriffe enthalte, die nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt worden sei, so dass man „automatisch“ zu einer besseren Bewertung kommen müsse – zeigt die Antragstellerin keine rechtlich beachtlichen Beurteilungsfehler auf. Vielmehr begehrt sie insoweit lediglich, die Bewertung im Rahmen des dem Antragsgegner eröffneten, gerichtlich gerade nicht überprüfbaren Spielraumes zu „überdenken“, indem sie Möglichkeiten einer abweichenden Bewertung des Praxisberichtes aufzeigt (vgl. zum Anspruch des Prüflings auf ein „Überdenken“ der Beurteilung BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132 ff.). Der daraufhin unter dem 19. Juni 2012 erfolgten und der Antragstellerin im Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2012 mitgeteilten Auseinandersetzung der beurteilenden Fachlehrerinnen mit ihren Einwendungen ist sie nicht mehr im gleichen Maße substantiiert entgegengetreten. Welchen Stellenwert die Semesterkonferenz bei der von ihr zu treffenden Entscheidung, ob die jeweilige Praxisphase als erfolgreich oder nicht erfolgreich anzusehen ist, dem Praktikumsbericht beimisst, unterliegt ebenfalls ihrem Beurteilungsspielraum (vgl. wiederum Beschlüsse der Kammer, a. a. O.). Zu berücksichtigen ist lediglich der durch §§ 15 Abs. 4, 22 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik vorgegebene Bewertungsmaßstab, dass die Praxisphase nicht benotet, sondern nur als erfolgreich oder nicht erfolgreich zu beurteilen ist. Danach ist die Praxisphase, die sich aus dem Praktikum und dem praxisbegleitenden Unterricht zusammen setzt, nur dann als erfolgreich abgeschlossen anzusehen, wenn die Leistungen insgesamt erkennen lassen, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten dem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechend angewendet werden können. Gerichtlich überprüfbar ist diese Entscheidung wiederum nur daraufhin, ob die Semesterkonferenz von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. oben). Auch hier hat die Antragstellerin jedoch hinreichende Anhaltspunkte für Beanstandungen dieser Art weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Mit ihrer Begründung, der Antragsgegner habe der Bewertung der Praxisphase – angesichts der Formulierung im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2012, nach der die Praxisphase nicht erfolgreich abgeschlossen sei, wenn der Praxisbericht als nicht ausreichend gewertet werden müsse – ausschließlich die Beurteilung des Praktikumsberichtes zugrundegelegt, obwohl die Entscheidung gemäß § 22 Abs. 2 S. 2 APVO-Sozialpädagogik auch auf der Grundlage der Praxisbeurteilung und der Leistungen im praxisbegleitenden Unterricht erfolgen müsse, greift die Antragstellerin vielmehr lediglich den der Semesterkonferenz nach dem oben Gesagten eröffneten Beurteilungsspielraum an, legt aber keine rechtlich beachtlichen Beurteilungsfehler im o.g. Sinne dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes auf §§ 39 ff., 52 ff. GKG.