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Beschluss

3 K 4458/24

VG Karlsruhe 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:1010.3K4458.24.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich des presserechtlichen Auskunftsbegehrens, ob die Bundesregierung Kontakt zur slowenischen Regierung aufgenommen hat, um zu besprechen, wie die „Freilassung“ der in Slowenien gefangenen russischen Spione rechtlich gehandhabt werde, bestehen entgegenstehende Belange, die das Informationsinteresse überwiegen.(Rn.48) 2. Es besteht eine presserechtlicher Auskunftsanspruch, wie, von wem und wann der Generalbundeanwalt davon erfahren hat, dass eine Ausweisungsverfügung gegen den russischen Tiergartenmörder vorliegt und wann es von Seiten des Generalbundesanwalts Kontakt mit der Ausländerbehörde Straubing gab und was jeweils besprochen wurde sowie, von wann bis wann dieser Täter in der Justizvollzugsanstalt Straubing einsaß und wann und weshalb er in die Justizvollzugsanstalt Offenburg verlegt wurde.(Rn.52) (Rn.59) (Rn.63) 3. Es besteht eine presserechtlicher Auskunftsanspruch, inwieweit insbesondere die bayerische und baden-württembergische Landesregierung nach den bei der Bundesanwaltschaft vorliegenden Informationen über die Anwendung von § 456a StPO hinsichtlich des Tiergartenmörders in Kenntnis gesetzt wurden.(Rn.65)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. wie, von wem und wann der Generalbundesanwalt davon erfahren hat, dass eine Ausweisungsverfügung gegen V.  K. – und somit die Voraussetzung für die Anwendung des § 456a StPO – vorliegt, 2. wann es von Seiten des Generalbundesanwalts Kontakt mit der Ausländerbehörde Straubing bezüglich V.  K. gab und was jeweils besprochen wurde, 3. von wann bis wann V.  K. – nach den beim Generalbundesanwalt vorliegenden Informationen – in der Justizvollzugsanstalt Straubing einsaß, 4. wann und weshalb V.  K. – nach den beim Generalbundesanwalt vorliegenden Informationen – in der Justizvollzugsanstalt Offenburg verlegt wurde, 5. inwieweit die Länder – insbesondere die bayerische und baden-württembergische Landesregierung – nach den beim Generalbundesanwalt vorliegenden Informationen über die Anwendung von § 456a StPO hinsichtlich V.  K. in Kenntnis gesetzt worden waren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich des presserechtlichen Auskunftsbegehrens, ob die Bundesregierung Kontakt zur slowenischen Regierung aufgenommen hat, um zu besprechen, wie die „Freilassung“ der in Slowenien gefangenen russischen Spione rechtlich gehandhabt werde, bestehen entgegenstehende Belange, die das Informationsinteresse überwiegen.(Rn.48) 2. Es besteht eine presserechtlicher Auskunftsanspruch, wie, von wem und wann der Generalbundeanwalt davon erfahren hat, dass eine Ausweisungsverfügung gegen den russischen Tiergartenmörder vorliegt und wann es von Seiten des Generalbundesanwalts Kontakt mit der Ausländerbehörde Straubing gab und was jeweils besprochen wurde sowie, von wann bis wann dieser Täter in der Justizvollzugsanstalt Straubing einsaß und wann und weshalb er in die Justizvollzugsanstalt Offenburg verlegt wurde.(Rn.52) (Rn.59) (Rn.63) 3. Es besteht eine presserechtlicher Auskunftsanspruch, inwieweit insbesondere die bayerische und baden-württembergische Landesregierung nach den bei der Bundesanwaltschaft vorliegenden Informationen über die Anwendung von § 456a StPO hinsichtlich des Tiergartenmörders in Kenntnis gesetzt wurden.(Rn.65) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen, 1. wie, von wem und wann der Generalbundesanwalt davon erfahren hat, dass eine Ausweisungsverfügung gegen V. K. – und somit die Voraussetzung für die Anwendung des § 456a StPO – vorliegt, 2. wann es von Seiten des Generalbundesanwalts Kontakt mit der Ausländerbehörde Straubing bezüglich V. K. gab und was jeweils besprochen wurde, 3. von wann bis wann V. K. – nach den beim Generalbundesanwalt vorliegenden Informationen – in der Justizvollzugsanstalt Straubing einsaß, 4. wann und weshalb V. K. – nach den beim Generalbundesanwalt vorliegenden Informationen – in der Justizvollzugsanstalt Offenburg verlegt wurde, 5. inwieweit die Länder – insbesondere die bayerische und baden-württembergische Landesregierung – nach den beim Generalbundesanwalt vorliegenden Informationen über die Anwendung von § 456a StPO hinsichtlich V. K. in Kenntnis gesetzt worden waren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein freier Journalist, begehrt von der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Auskunft zu konkreten Fragen im Zusammenhang mit dem am 01.08.2024 durchgeführten Gefangenenaustausch zwischen Russland und westlichen Staaten. Im Zuge dieses Gefangenenaustauschs wurde u.a. der wegen Mordes verurteilte Straftäter V. K. an Russland überstellt. Hinsichtlich der Abschiebung von V. K. und der damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen und Abläufe wandte sich der Antragsteller erstmals mit E-Mail vom 02.08.2024 an die Pressestelle der Bundesanwaltschaft mit der Frage, ob der Generalbundesanwalt versucht habe, Einfluss auf die Entscheidung der Ausländerbehörde Straubing über die Abschiebung von V. K. zu nehmen. Weiter wollte der Antragsteller wissen, ob V. K. von der Justizvollzugsanstalt Straubing in die Justizvollzugsanstalt Offenburg eigens für den anstehenden Gefangenenaustausch verlegt worden sei und – wenn ja – warum. Ferner fragte der Antragsteller, ob der Generalbundesanwalt der Auffassung sei, dass die Weisung des Bundesjustizministeriums an ihn, von § 456a StPO Gebrauch zu machen, zu Recht als Verschlusssache eingestuft worden sei oder diese aus Transparenzgründen öffentlich gemacht werden sollte. Auf diese Anfrage antwortete ihm die Pressesprecherin der Bundesanwaltschaft, dass die Bundesanwaltschaft nicht versucht habe, Einfluss auf die Entscheidung der Ausländerbehörde Straubing über die Abschiebung von V. K. zu nehmen. Zu den übrigen Fragen äußere die Bundesanwaltschaft sich nicht. Mit E-Mail vom 09.08.2024 wandte sich der Antragsteller erneut mit folgenden Fragen an die Pressestelle der Bundesanwaltschaft: „1. Wurde die Entscheidung des GBA, von § 456a StPO hinsichtlich des „Tiergartenmörders“ V. K. Gebrauch zu machen, irgendwo schriftlich fixiert? Gab es da einen „Bescheid“, der an V. K. rausging? Wenn ja, von wann ist der datiert? Was steht da drin? 2. Wie, von wem und wann hat der GBA davon erfahren, dass eine Ausweisungsverfügung gegen V. K. (und somit die Voraussetzung für die Anwendung des § 456a StPO) vorliegt? 3. Von wann ist die Weisung des Justizministers an den GBA, von § 456a StPO Gebrauch zu machen, datiert?“. Daraufhin teilte die Pressesprecherin der Bundesanwaltschaft dem Antragsteller mit, sie könne ihm in der Sache nicht die gewünschten Auskünfte erteilen. Die ersten beiden Fragen beträfen verfahrensinterne Details, die die Bundesanwaltschaft – vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Strafvollstreckung um ein nicht-öffentliches Verfahren handele – grundsätzlich nicht beantworte. Auch zur Kommunikation mit anderen Behörden äußere man sich grundsätzlich nicht. Hinsichtlich der dritten Frage müsse der Antragsteller sich an das Bundesministerium der Justiz wenden. Der Antragsteller verwies daraufhin auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch und führte aus, dass andere Medien bei ihrer Berichterstattung über Informationen zur Anwendung des § 456a StPO im Fall V. K. verfügt hätten, die nur „aus der Sphäre des GBA“ hätten stammen können. Die Pressesprecherin nahm in ihrer weiteren Antwort Bezug auf ihre vorstehend wiedergegebenen Ausführungen und wies den Antragsteller darüber hinaus darauf hin, dass über die Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft zu dem Verfahren gegen V. K. hinaus auch gegenüber anderen Medien keine von der Bundesanwaltschaft autorisierten Auskünfte erteilt worden seien. Am 14.08.2024 wandte sich der Antragsteller erneut an die Pressestelle der Bundesanwaltschaft und bat nun um die Beantwortung der folgenden Fragen: „1. Bitte auflisten, wann es von Seiten Ihrer Behörde Kontakt mit der Ausländerbehörde Straubing gab und was jeweils besprochen wurde. 2. Nach den Ihnen vorliegenden Informationen von wann bis wann saß V. K. in der JVA Straubing? 3. Nach den Ihnen vorliegenden Informationen weshalb wurde er in die JVA Offenburg verlegt? 4. Inwieweit waren die Länder, insbesondere die bayerische und baden-württembergische Landesregierung, in den Gefangenenaustausch eingebunden? 5. Hat Ihre Behörde oder nach den Ihnen vorliegenden Informationen jemand aus der Bundesregierung Kontakt zur slowenischen Regierung aufgenommen, um zu besprechen, wie die „Freilassung“ der in Slowenien gefangengehaltenen russischen Spione gehandhabt wird?“. Auf diese Anfrage antwortete die Pressesprecherin der Bundesanwaltschaft, die beiden letzten Fragen fielen nicht in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft. Hinsichtlich des Rests gelte das bereits Gesagte, namentlich, dass die Bundesanwaltschaft sich zu Details des Strafvollzugs oder zur Kommunikation mit anderen Behörden grundsätzlich nicht äußere. Am 16.08.2024 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellt. Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller aus, ihm stehe ein Anspruch auf Beantwortung der Fragen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK zu. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs könnten Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden seien und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstünden. Aus Art. 10 EMRK ergebe sich insoweit nichts anderes. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetze die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende „Wachhund“-Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der Auskunftspflicht von Behörden sei es, der Presse zu ermöglichen, umfassende Informationen über Vorgänge von öffentlichem Interesse zu erhalten und die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Dies wiederum ermögliche der Leserschaft eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess. Er sei als Journalist anspruchsberechtigt, die begehrte Auskunft solle journalistisch-redaktionell verarbeitet werden. Der Generalbundesanwalt sei als Behörde anspruchsverpflichtet. Er habe konkrete Fragen gestellt, die auf die Mitteilung von Fakten und Tatsachen gerichtet seien, die beim Generalbundesanwalt jedenfalls als präsentes dienstliches Wissen vorhanden und für ihn auch nicht auf andere Weise zu erlangen seien. Der Generalbundesanwalt habe die Fragen nicht beantwortet. Die von ihm ausgeführten Ausschlussgründe seien unzulässig und zu pauschal gewesen; sie zeigten nicht im Ansatz, dass er den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch des Antragstellers ausreichend gewürdigt und die erforderliche Abwägung zwischen diesem und den aus seiner Sicht entgegenstehenden Rechtsgütern vorgenommen habe. Der Antragsteller beantragt wörtlich, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm folgende Fragen zu beantworten: 1. Wurde die Entscheidung des GBA, von § 456a StPO hinsichtlich des „Tiergartenmörders“ V. K. Gebrauch zu machen, irgendwo schriftlich fixiert? Gab es da einen „Bescheid“, der an V. K. rausging? Wenn ja, von wann ist der datiert? Was ist die Kern-Begründung dieses „Bescheids“? 2. Wie, von wem und wann hat der GBA davon erfahren, dass eine Ausweisungsverfügung gegen V. K. (und somit die Voraussetzung für die Anwendung des § 456a StPO) vorliegt? 3. Bitte auflisten, wann es von Seiten des GBA Kontakt mit der Ausländerbehörde Straubing bezüglich V. K. gab und was jeweils besprochen wurde. 4. Nach den Ihnen vorliegenden Informationen von wann bis wann saß V. K. in der JVA Straubing? 5. Nach den Ihnen vorliegenden Informationen wann und weshalb wurde er in die JVA Offenburg verlegt? 6. Inwieweit waren die Länder, insbesondere die bayerische und baden-württembergische Landesregierung, nach den Ihnen vorliegenden Informationen über die Anwendung von § 456a StPO hinsichtlich V. K. in Kenntnis gesetzt und in den Gefangenenaustausch eingebunden? 7. Hat der GBA oder nach den Ihnen vorliegenden Informationen jemand aus der Bundesregierung Kontakt zur slowenischen Regierung aufgenommen, um zu besprechen, wie die „Freilassung“ der in Slowenien gefangengehaltenen russischen Spione rechtlich gehandhabt wird? Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. In ihrer Begründung führt sie aus, die vom Antragsteller unter Nr. 1 seines Antrags formulierten Fragen seien bereits durch den Pressesprecher des Bundesministeriums der Justiz, an den der Antragsteller weitgehend inhaltsgleiche Fragen gestellt habe, mit E-Mail vom 13.08.2024 beantwortet worden, sodass sich der Antragsteller insoweit bereits nicht auf ein Rechtsschutzbedürfnis berufen könne. Der Pressesprecher des Bundesministeriums der Justiz habe dem Antragsteller diesbezüglich mitgeteilt, dass der Generalbundesanwalt mit Verfügung vom 30.07.2024 gemäß § 456a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollstreckung des Restes der gegen den Verurteilten verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen habe; für den Fall, dass der Verurteilte nach Deutschland zurückkehre, habe der Generalbundesanwalt die Nachholung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 456a Absatz 2 StPO angeordnet. Soweit der Antragsteller nach einer Begründung der Entscheidung gefragt habe, sei den einschlägigen Kommentaren zu entnehmen, dass eine positive Entscheidung – wie vorliegend – keiner Begründung bedürfe. So habe es sich auch im vorliegenden Fall verhalten. Dass V. K. die Entscheidung des Generalbundesanwalts über ein Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO auch bekannt gemacht worden sei, ergebe sich für den Antragsteller ebenfalls bereits aus der Antwort des Pressesprechers des Bundesministeriums der Justiz. Dieser habe den Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Generalbundesanwalt für den Fall der Rückkehr von V. K. die Nachholung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 456a Abs. 2 StPO angeordnet habe. Da eine ordnungsgemäße Belehrung des Verurteilten Zulässigkeitsvoraussetzung für das Nachholen der Vollstreckung sei – wie sich aus § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO ergebe –, sei dem Verurteilten bereits aus diesem Grunde die Entscheidung zur Kenntnis zu geben gewesen. Im Übrigen sei der geltend gemachte Antrag auf Auskunftserteilung jedenfalls unbegründet. Dem Antragsteller stehe hinsichtlich keiner der in seinem Antrag formulierten weiteren Fragen ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Antragsgegnerin – jedenfalls soweit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu ihrer Vertretung berechtigt sei – nicht verpflichtet sei, dem Antragsteller die geforderten Auskünfte zu erteilen. Bei den unter Nr. 6 und Nr. 7 des Antrags formulierten Fragen stehe entgegen, dass alle Abläufe und Entscheidungen, die den Gefangenenaustausch mit der Russischen Föderation beträfen, von genuin politischer Natur seien und nicht in den Zuständigkeitsbereich des Generalbundesanwalts als Justizbehörde fielen. Selbst wenn der Bundesanwaltschaft Informationen zu den näheren Umständen dieses Gefangenenaustauschs bekannt geworden wären, wäre sie weder in der Lage noch befugt, die erforderliche Abwägung zu treffen, ob entsprechende Informationen der Presse offenbart werden könnten, ohne dass schutzwürdige Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt würden. Die insoweit in Betracht kommenden Aspekte beträfen u.a. die Außenpolitik und Schutzpflichten der Bundesregierung für deutsche Staatsangehörige, über die der Generalbundesanwalt nicht zu befinden habe. Hier sei vielmehr der Kernbereich der Gubernative betroffen. Eine Beantwortung der Fragen Nr. 4 und Nr. 5 könne gegebenenfalls die Sicherheit des Justizvollzugs beeinträchtigen. Zwar befinde sich V. K. nach erfolgter Auslieferung nicht mehr in den vom Antragsteller bezeichneten Justizvollzugsanstalten Straubing und Offenburg in Haft. Die Beantwortung der Frage, in welchem genauen Zeitraum sich ein Verurteilter in welcher Justizvollzugsanstalt in Haft befunden habe und vor allem, aus welchen Gründen er wann in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt worden sei, könne Rückschlüsse auf das Sicherheitskonzept der jeweiligen Justizvollzugsanstalt zulassen. Der Justizvollzug und die damit zusammenhängenden Fragen der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten fielen in die Zuständigkeit der Länder und der jeweiligen Justizvollzugsanstalt. Die Bundesanwaltschaft werde oftmals über die Gründe der Verlegung eines Verurteilten nicht informiert und sei auch nicht berechtigt, den Justizvollzugsanstalten diesbezüglich Weisungen zu erteilen. Auch insoweit sei die Bundesanwaltschaft daher weder in der Lage noch befugt, die anhand des vorgenannten Maßstabs erforderliche Abwägung vorzunehmen, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Auskunftserteilung zu den genannten Fragen möglich sei, ohne dass dadurch das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Justizvollzugs erheblich beeinträchtigt werde. Hinsichtlich der vorgenannten Fragen seien somit die vom Antragsteller benannten Justizvollzugsanstalten die richtigen Adressaten. Hinsichtlich der Fragen Nr. 2 und Nr. 3 sei die bestandskräftige Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde über die Ausweisung von V. K. Voraussetzung für die Entscheidung der Bundesanwaltschaft über ein Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a StPO gewesen. Daraus folge, dass die Bundesanwaltschaft vor ihrer entsprechenden Verfügung vom 30.07.2024 Kenntnis von der Ausweisungsverfügung der Stadt Straubing und ihrer Bestandskraft erhalten habe. Der verfahrensbezogene Kontakt zwischen ermittelnder Staatsanwaltschaft und der jeweils zuständigen Ausländerbehörde ergebe sich aus den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, den diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften und der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen. Die Ausländerbehörden übermittelten demnach der Vollstreckungsbehörde in den Fällen, in denen eine Entscheidung gemäß § 456a StPO in Betracht komme, einen Abdruck der Ausweisungsverfügung, die Mitteilung, dass die Ausweisungsverfügung vollziehbar sei, ob der Ausländer abgeschoben werde oder dem Ausländer die freiwillige Ausreise nach Strafverbüßung ermöglicht werden solle oder gegebenenfalls welche Abschiebungshindernisse bestünden. Umgekehrt werde die Ausländerbehörde von der Staatsanwaltschaft über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die Erhebung der öffentlichen Klage sowie den Erlass und die Aufhebung eines Haftbefehls unterrichtet, solange dies den Untersuchungszweck nicht gefährde. Gemäß § 87 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, MiStra Nr. 42 Abs. 1 Satz Nr. 4 erhalte die Ausländerbehörde von der Staatsanwaltschaft Nachricht von dem Ausgang des Strafverfahrens. Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde teile der Ausländerbehörde schließlich mit, ob und zu welchem Zeitpunkt sie von der Vollstreckung absehen möchte. Die Vollstreckungsbehörde übersende einen Abdruck der etwaigen Verfügungen gemäß § 456a StPO an die Ausländerbehörde. Anhand der dem Antragsteller bekannten Daten des Urteils gegen V. K. und der Verfügung über ein Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a StPO habe der Antragsteller sich in Anbetracht der oben genannten Vorschriften die Kontakte der Bundesanwaltschaft mit der zuständigen Ausländerbehörde in ihrem zeitlichen Verlauf im Wesentlichen ohne Weiteres selbst erschließen können. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Bundesanwaltschaft nicht verpflichtet, sich darüber hinaus zu weiteren Detailfragen der Kommunikationsabläufe mit der Ausländerbehörde der Stadt Straubing zum Fall V. K. zu äußern. Zum einen könnte eine solche Auskunft gegebenenfalls Rückschlüsse darauf zulassen, auf welche Weise der von der Bundesregierung verantwortete Gefangenenaustausch im Einzelnen vorbereitet worden und welche Kommunikationsprozesse dem vorausgegangen seien. Es könne seitens der Bundesanwaltschaft nicht ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Auskunftserteilung Belange der Außenpolitik und Schutzpflichten der Bundesregierung für deutsche Staatsangehörige berührten. Allein die Bundesregierung sei insoweit in der Lage und befugt, diesbezügliche Gefährdungsfragen zu prüfen. Das Bekanntwerden der Details von Kommunikationsprozessen könne beispielsweise für die Russische Föderation und andere interessierte Staaten Hinweise liefern, die für den außenpolitischen Handlungsspielraum der Bundesregierung oder die genannten Schutzpflichten abträglich seien. Eine einzelne Detailauskunft möge dabei für sich betrachtet unproblematisch erscheinen. Sie sei jedoch gegebenenfalls geeignet, zusammen mit weiteren Auskünften ein Gesamtbild entstehen zu lassen, das die vorgenannten – von der Bundesanwaltschaft nicht zu beurteilenden – Aspekte betreffe. Aus vergleichbaren Gründen würden beispielsweise von der Bundesregierung auch bei Entführungen deutscher Staatsangehöriger Details zu diesbezüglichen Verhandlungen und vorangegangenen Kommunikationsprozessen zwischen in- und ausländischen Stellen nicht offengelegt. Zum anderen handele es sich bei dem Vollstreckungsverfahren gegen V. K. um ein noch laufendes Verfahren. Die Bundesanwaltschaft habe für den Fall, dass der Verurteilte in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehre, die Nachholung der Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 456a Abs. 2 StPO angeordnet. Eine Auskunftserteilung zu Details von Kommunikationsprozessen könne dem Verurteilten gegebenenfalls eine Einschätzung erlauben, wie die Kommunikation zwischen deutschen Behörden im Falle einer Rückkehr des Verurteilten in die Bundesrepublik Deutschland oder einer Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Schengen-Staat verlaufen werde. Daraus könne sich eine Gefährdung des noch offenen Vollstreckungsverfahrens ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die elektronische Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag des Antragstellers hat teilweise Erfolg. 1. Hinsichtlich der Frage Nr. 1 fehlt jedenfalls der Anordnungsanspruch (hierzu unter 1.1.), im Übrigen sind die Anträge zulässig, aber nur teilweise begründet (hierzu unter 2.). 1.1. Hinsichtlich der Frage Nr. 1 – der Frage nach der Entscheidung gemäß § 456a StPO des Generalbundesanwalts – kann dahinstehen, ob der hierauf gerichtete Antrag überhaupt noch zulässig ist; jedenfalls besteht insoweit kein Anordnungsanspruch mehr. Diese Frage wurde gegenüber dem Antragsteller in wesentlichen Teilen bereits am 13.08.2024 durch den Pressesprecher des Bundesministeriums der Justiz mit Verweis auf die insoweit ergangene Verfügung vom 30.07.2024 beantwortet. Die Antwort hat die Antragsgegnerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bestätigt und weitergehend konkretisiert, dass die Entscheidung keine Begründung enthält, so dass ein zuvor möglicherweise gegebener Auskunftsanspruch bereits umfassend erfüllt ist. 1.2. Der Antrag ist ansonsten nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Der Antrag ist hinsichtlich der Fragen Nr. 7 sowie teilweise hinsichtlich der Frage Nr. 6 unbegründet (hierzu unter 2.2.2.) hinsichtlich der Fragen Nrn. 2, 3, 4, 5 und teilweise hinsichtlich der Frage Nr. 6 begründet (hierzu unter 2.2.3. bis 2.2.6.). 2.1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Diese müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller mit seinem Antrag in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird – wie vorliegend – durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2015 – 1 S 802/15 –, DVBl 2015, 1257, juris Rn. 16; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 26.11.2013 – 6 VR 3.13 –, NVwZ-RR 2014, 558, juris Rn. 7 und vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr 15, juris Rn. 3; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 01.09.2022 – 3 MB 13/22 –, juris Rn. 30; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.08.2020 – 7 CE 20.1822 –, BayVBl 2020, 748, juris Rn. 12). 2.2. Anspruchsgrundlage für das Auskunftsbegehren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin ist vorliegend der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse. Das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Nur der auf diese Weise gewährleistete, prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion auch gegenüber Bundesbehörden wirksam wahrzunehmen. Auf Grund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den Anspruch auf Auskunft ausschließen (ständige Rspr. BVerwG, Urteile vom 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 18, vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 13, 16 ff. und vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 13; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2017 – 10 S 1478/16 –, juris Rn. 14). Das Bundesverwaltungsgericht hat an seiner ursprünglichen, den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse auf das Niveau eines „Minimalstandards“ beschränkenden Rechtsprechung (vgl. dazu noch: BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 29) nicht festgehalten. 2.2.1. Der Antragsteller gehört als freier Journalist zu den auskunftsberechtigten Personen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.1995 – 10 S 1821/95 –, juris Rn. 7). Der Generalbundesanwalt fällt als Justizbehörde des Bundes unter den Behördenbegriff des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse. Insoweit ist auszuführen, dass der konkret maßgebliche Behördenbegriff für jeden Regelungsbereich eigenständig zu ermitteln ist (vgl. Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 1 Rn. 110). So ist für den Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG geklärt, dass dieser (rein) funktioneller Natur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2023 – 10 C 6.21 –, juris Rn. 13). Entsprechend ist die Staatsanwaltschaft – und auch der Generalbundesanwalt – hiervon nicht umfasst, wenn diese als Organ der Rechtspflege tätig wird, da sie insoweit keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2019 – 7 C 23.17 –, juris). Demgegenüber ist beim Auskunftsanspruch der Presse ein im Vergleich hierzu weiterer funktionell-teleologischer Behördenbegriff anzulegen, der der Kontrollfunktion der Presse Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 16), der grundsätzlich auch diesen Bereich mit umfasst (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2020 – 7 ZB 19.1999 –, juris Rn. 13; Mayer, KK-StPO, § 141 GKG Rn. 9). Die vom Antragsteller gestellten Fragen sind hiervon umfasst. 2.2.2. Hinsichtlich der Frage Nr. 7, ob die Antragsgegnerin oder – nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Informationen – jemand aus der Bundesregierung Kontakt zur slowenischen Regierung aufgenommen hat, um zu besprechen, wie die „Freilassung“ der in Slowenien gefangenen russischen Spione rechtlich gehandhabt werde, bestehen entgegenstehende Belange, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen. Das gleiche gilt auch für die Frage Nr. 6 soweit diese darauf abzielt, inwieweit die Länder – insbesondere die bayerische und baden-württembergische Landesregierung – in den Gefangenenaustausch eingebunden waren. Das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern endet – wie ausgeführt – dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen. Berechtigte schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen können sich u.a. aus dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 29 ff.) sowie zusätzlich und daneben aus dem Schutz der außenpolitischen Beziehungen der Bundesrepublik (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.09.2024 – 10 VR 1.24 –, juris Rn. 27 f.) ergeben. Beides ist vorliegend der Fall. Die hier dem Gefangenenaustausch vorangegangenen Gespräche und Verhandlungen mit Vertretern ausländischer Staaten stellen zum einen Akte der Staatslenkung dar und unterfallen somit dem unmittelbaren Regierungshandeln. Zum anderen fallen diese in den Bereich der außenpolitischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Da der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht positiv-rechtlich normiert ist, fehlt insoweit zwar eine ausformulierte Regelung, die – wie beispielsweise § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG – den Informationszugang sperrt, wenn das Bekanntwerden bestimmter Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland haben kann. Schon deren Nennung an erster Stelle der Aufzählung besonderer öffentlicher Belange in § 3 IFG unterstreicht den hohen Stellenwert des Schutzes der auswärtigen Beziehungen, die unbeschadet einfach-rechtlicher Positivierung zu wahren sind (BVerwG, Beschluss vom 12.09.2024 – 10 VR 1.24 –, juris Rn. 27 m.w.Nachw.). Die Pflege auswärtiger Beziehungen fällt innerhalb des Verfassungsgefüges der Bundesrepublik Deutschland von der Verbandskompetenz her dem Bund zu (Art. 32 Abs. 1 GG), beim Bund – soweit nicht andere Verfassungsorgane etwa über Art. 59 Abs. 1 und 2 GG ausdrücklich damit betraut werden – zuvörderst der Bundesregierung. Nur diese verfügt in hinreichendem Maße über die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten, auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren und so die staatliche Aufgabe, die auswärtigen Angelegenheiten verantwortlich wahrzunehmen, bestmöglich zu erfüllen. Deswegen steht ihr in diesem Bereich auch ein weit bemessener Spielraum eigener Gestaltung zu, der sich weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht (BVerwG, Beschluss vom 12.09.2024 – 10 VR 1.24 –, juris Rn. 28 m.w.Nachw.). Dies gilt namentlich auch für den vorliegend verfahrensgegenständlichen Gefangenenaustausch und selbst unter dem Aspekt, dass der konkrete Gefangenenaustausch (soweit ersichtlich) vollständig durchgeführt wurde und damit insoweit kein laufender Vorgang mehr gegeben ist. Der Bereich der auswärtigen Beziehungen im Rahmen eines Gefangenenaustauschs ist generell durch besondere Vertraulichkeit gekennzeichnet. Dies umfasst nicht nur den Inhalt einzelner Gespräche und Verhandlungen zwischen den beteiligten Staaten, sondern auch die Frage der jeweiligen Gesprächspartner, mithin wer in Gespräche und Verhandlungen eingebunden war und wer nicht. Würden die unter der Annahme gegenseitiger Vertraulichkeit ausgetauschten Gesprächs- oder Korrespondenzinhalte, aber auch Gesprächsabläufe sowie die jeweiligen Gesprächspartner Dritten bekannt, wäre die vertrauliche Einbindung der Bundesrepublik Deutschland bei künftigen Verhandlungen zu einem Gefangenenaustausch nicht mehr in gleicher Weise gewährleistet. Damit würden auswärtige Beziehungen geschädigt und künftige Regierungsarbeit erschwert. Dies betrifft auch den hier erfragten etwaigen Kontakt zur slowenischen Regierung in Hinblick auf in Slowenien gefangengehaltene russische Spione. Die Ausführungen gelten auch für die Frage Nr. 6, soweit diese darauf abzielt, inwieweit die Länder in den Gefangenenaustausch eingebunden waren. 2.2.3. Hinsichtlich der Frage Nr. 2, von wem und wann die Antragsgegnerin davon erfahren hat, dass eine Ausweisungsverfügung gegen V. K. vorliegt, sind demgegenüber keine entgegenstehenden Belange zu erkennen, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen. Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin auch insoweit angeführten Belangs des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Regierung sowie der außenpolitischen Beziehungen der Bundesrepublik ist auszuführen, dass es in Bezug auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch keine umfassenden Bereichsausnahmen gibt (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden die Ausführungen im Hinblick auf den Bundesnachrichtendienst in BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 15). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich gegen die Annahme einer Parallelität von Ausschlussgründen für den Auskunftsanspruch der Presse einerseits und die Informationszugangsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen andererseits ausgesprochen (BVerwG, Urteile vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 15 und vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris Rn. 29, Beschluss vom 22.09.2015 – 6 VR 2.15 –, juris Rn. 15). Während der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach den Informationsfreiheitsgesetzen nicht grundrechtlich unterfangen ist (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris Rn. 29), leitet sich der Auskunftsanspruch der Presse aus dem Grundrecht der Pressefreiheit in seiner objektiv-institutionellen Dimension ab (vgl. BVerfG, Teilurteil vom 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 u.a. –, juris). Nur der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion wirksam wahrzunehmen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 26 und vom 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 16.03.2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 17). Dementsprechend kennen auch die in den Landespressegesetzen normierten Auskunftsansprüche, hinter deren Gewährleistungsgehalt der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hergeleitete Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden in Anbetracht der Grundrechtsgarantie nicht zurückbleiben darf (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12), keine Bereichsausnahmen, etwa für die Landesverfassungsschutzbehörden. Vorliegend hat dies zur Folge, dass nicht jede staatliche Maßnahme im Zusammenhang mit dem Gefangenenaustausch dem presserechtlichen Auskunftsanspruch von vornherein entzogen ist. Es ist vielmehr zu trennen zwischen dem Bereich der Verhandlung und der Vereinbarungen des Gefangenenaustauschs und den innerstaatlichen Handlungen wie einer anschließenden ausländerrechtlichen Ausweisung durch die zuständige Ausländerbehörde oder dem Absehen von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 456a StPO durch die zuständige Vollstreckungsbehörde. Je weiter die Maßnahme von der Kernbereichsrelevanz exekutiver Eigenverantwortung entfernt ist und vorliegend innerstaatliches Handeln betrifft, bedarf es auch einer entsprechend nachvollziehbaren Begründung, warum die betreffenden Auskünfte (ebenfalls noch) Belange berühren, die das Informationsinteresse der Presse in der vorzunehmenden Abwägung überwiegen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie vorliegend – um einen abgeschlossenen Gefangenenaustausch handelt, bei dem nicht ersichtlich ist, dass die innerstaatlichen Vorgänge die Verhandlungen oder Durchführung des Austauschs – und damit letztlich Regierungshandeln – noch behindern könnten. Die Belange, die nach Maßgabe einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von Informationen begründen und demgemäß den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse begrenzen können, sind darzulegen und durch das Gericht grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollumfänglich zu überprüfen. Eine in diesem Rahmen gebotene Geheimhaltung wird durch das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 16). Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass auch ein nur der Willkürkontrolle zugänglicher behördlicher Beurteilungsspielraum insoweit nicht gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 17 m.w.Nachw.). Für die Anerkennung eines solchen Spielraums besteht danach keine Grundlage. Für die Rechtfertigung eines administrativen Letztentscheidungsrechts am Maßstab des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – abgesehen von dem im Fall eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs nicht erfüllbaren Erfordernis einer eindeutigen einfachgesetzlichen Verankerung – vor allem eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte. Darüber hinaus müssen den Fachgerichten genügend Möglichkeiten und in deren Rahmen auch die Pflicht zu einer substantiellen Kontrolle des administrativen Handelns verbleiben (BVerwG, Urteile vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 17 und vom 17.08.2016 – 6 C 50.15 –, juris Rn. 32) Gemessen hieran ist nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin für die Kammer nicht erkennbar, dass die begehrte Auskunft zu der Frage von wem und wann diese davon erfahren hat, dass eine Ausweisungsverfügung gegen V. K. vorliegt, den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung in der Form betrifft, dass künftiges Regierungshandeln erschwert oder auswärtige Beziehungen geschädigt werden könnten. Auch ansonsten wurden von der Antragsgegnerin keine nachprüfbaren Belange angeführt, die höher zu gewichten wären als der presserechtliche Auskunftsanspruch des Antragstellers. Die Antragsgegnerin dringt nicht mit dem Verweis darauf durch, das Absehen von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei noch kein abgeschlossener Vorgang, weil die Vollstreckung noch nachgeholt werden könne. Bei der Möglichkeit der Nachholung der Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 2 StPO handelt es sich gegenüber dem Absehen von der Vollstreckung um einen eigenständigen Vorgang mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen – gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO der Rückkehr des Verurteilten ins Bundesgebiet –, die vorliegend noch nicht eingetreten sind. 2.2.4. Auch hinsichtlich der Frage Nr. 3, wann es von Seiten des Generalbundesanwalts Kontakt mit der Ausländerbehörde Straubing bezüglich V. K. gab und was jeweils besprochen wurde, sind bislang keine hinreichenden entgegenstehenden Belange angeführt, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen würden. Insoweit ist zunächst auszuführen, dass die Antragsgegnerin mit dem bloßen Verweis auf die (abstrakten) gesetzlichen Grundlagen der Kommunikation zwischen der Staatsanwaltschaft und der zuständigen Ausländerbehörde (vorliegend u.a. § 87 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, MiStra Nr. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 87 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG; § 87 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, MiStra Nr. 42 Abs. 1 Satz Nr. 4), die Frage nach der tatsächlichen Kommunikation im vorliegenden Fall nicht beantwortet hat. Weiter ist der Verweis darauf, dass die Antragsgegnerin nicht ausschließen könne, dass eine Auskunftserteilung Belange der Außenpolitik und Schutzpflichten der Bundesregierung für deutsche Staatsangehörige berühre und allein die Bundesregierung insoweit in der Lage und befugt sei, diesbezügliche Gefährdungsfragen zu prüfen, als Belang, der den presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers ausschließen könnte, nicht hinreichend. Der Verweis der Antragsgegnerin auf die Prüfmöglichkeiten der Bundesregierung zu einer etwaig bestehenden Gefährdungslage greift nicht durch. Der Anspruch des Antragstellers bezieht sich stets (nur) auf Informationen, die bei der jeweiligen Behörde vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 13; hierzu auch Weberling in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Auflage 2021, 19. Kapitel Rn. 2a). Die betreffende Behörde, die über die Informationen verfügt, ist auch auskunftspflichtig. Daher kann der Antragsteller für die Geltendmachung seines presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht an eine andere Stelle verwiesen werden, die Fragen hinsichtlich möglicher entgegenstehender Belange seines Anspruchs hat. Andernfalls könnte der pressrechtliche Auskunftsanspruch leerlaufen, wenn die andere Stelle nicht über die erfragten Informationen verfügt, da der Auskunftsanspruch keine Informationsbeschaffungspflicht auslöst (vgl. hierzu Himmelsbach in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, § 2 Rn. 25 m.w.Nachw.). Hinzu tritt auch bei dieser Frage, dass es sich – auch im Hinblick auf den letztlich zugrundeliegenden Gefangenenaustausch – um einen abgeschlossenen Vorgang handelt. Die Kammer verkennt nicht, dass bei einem noch nicht abgeschlossenen Vorgang des Gefangenenaustauschs die Frage der Information zwischen der Antragsgegnerin und der Ausländerbehörde die Regierungsarbeit behindern kann. Etwa wenn in diesem Zusammenhang Zweifel im Raum stehen, ob der angestrebte Austausch überhaupt durchgeführt werden kann. Dies vermag die Kammer bei dem vorliegend abgeschlossenen Gefangenaustausch – auch im Hinblick auf künftiges Regierungshandeln – nicht zu erkennen und ist auch nicht substantiiert vorgetragen. 2.2.5. Ferner sind bei den Fragen Nrn. 4 und 5, von wann bis wann V. K. in der Justizvollzugsanstalt Straubing einsaß und wann und weshalb er in die Justizvollzugsanstalt Offenburg verlegt wurde, ebenfalls keine entgegenstehenden Belange zu erkennen, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen. Auch hierbei handelt es sich um einen abgeschlossenen Vorgang, bei dem im Hinblick auf die geltend gemachten Sicherheitsbedenken insbesondere auszuführen ist, dass u.a. der Betroffene selbst von seiner jeweiligen Verlegung und den genauen Zeitpunkten Kenntnis haben dürfte. Es ist daher nicht ersichtlich, warum diese Informationen nicht vom presserechtlichen Auskunftsanspruch umfasst sein sollten. 2.2.6. Abschließend besteht auch ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin, soweit dieser in Frage Nr. 6 die Auskunft begehrt, inwieweit die Länder, insbesondere die bayerische und baden-württembergische Landesregierung, nach den bei der Bundesanwaltschaft vorliegenden Informationen über die Anwendung von § 456a StPO hinsichtlich V. K. in Kenntnis gesetzt wurden. Bei diesem Teil der Frage Nr. 6 sind keine überwiegenden Belange erkennbar, die dem Informationsinteresse des Antragstellers entgegenstehen. Insbesondere vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen, dass bei der Beantwortung auswärtige Beziehungen geschädigt und künftige Regierungsarbeit erschwert würde. 2.3. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Fragen Nrn. 2 bis 6 glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist auszuführen, dass das Auskunftsbegehren nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme zielt, sondern die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnimmt. Dennoch dürfen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 29 f.). Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschlüsse vom 26.10.2017 – 6 VR 1.17 –, juris Rn. 13 und vom 22.09.2015 – 6 VR 2.15 –, juris Rn. 22). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen zu den Fragen Nrn. 2 bis 6, die an aktuelle Vorgänge anknüpfen, die zudem bereits Gegenstand öffentlicher Berichterstattung in den Medien waren. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingeht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Verwaltungsgerichtshof prüft nur die dargelegten Gründe. Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtige sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung gilt: Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzulegen. Die Adresse lautet: Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden. XXX XXX XXX