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Urteil

6 K 800/22

VG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2024:0508.6K800.22.00
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Leitsätze
1. Die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund ihrer staatlichen Anerkennung durch das Wissenschaftsministerium im Land Baden-Württemberg eine Hochschule mit den spezifischen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Landeshochschulgesetz ergeben. Insbesondere steht ihr nach § 8 Abs 1 S 2 LHG (juris: HSchulG BW) das Recht der Selbstverwaltung zu, welches auch die Regelung ihrer Lehrdeputate umfasst. In einem Rechtsstreit, dessen Gegenstand die Herausgabe von Informationen über Lehrdeputate ist, ist die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit daher teilrechtsfähig und nach § 78 Abs 1 Nr 1 VwGO passivlegitimiert. (Rn.24) (Rn.35) 2. Ein auf die Lehrdeputate bezogenes Informationsbegehren gegenüber der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit lässt sich nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes stützen, da insoweit keine Behörde oder Körperschaft des Bundes, sondern eine den staatlichen Landeshochschulen gleichgestellte Institution betroffen ist, auf die ausschließlich das Landesrecht Anwendung finden kann. (Rn.42) 3. In Bezug auf ein solches Informationsbegehren greift die Bereichsausnahme des § 2 Abs 3 Nr 2 LIFG (juris: InfFrG BW) ein. Zu dem die Forschung und Lehre unmittelbar berührenden wissenschaftsrelevanten Bereich, der durch Art 5 Abs 3 S 1 GG geschützt wird, gehören auch die Regelungen der Hochschule über Lehrdeputate und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Lehrenden. (Rn.48) (Rn.50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund ihrer staatlichen Anerkennung durch das Wissenschaftsministerium im Land Baden-Württemberg eine Hochschule mit den spezifischen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Landeshochschulgesetz ergeben. Insbesondere steht ihr nach § 8 Abs 1 S 2 LHG (juris: HSchulG BW) das Recht der Selbstverwaltung zu, welches auch die Regelung ihrer Lehrdeputate umfasst. In einem Rechtsstreit, dessen Gegenstand die Herausgabe von Informationen über Lehrdeputate ist, ist die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit daher teilrechtsfähig und nach § 78 Abs 1 Nr 1 VwGO passivlegitimiert. (Rn.24) (Rn.35) 2. Ein auf die Lehrdeputate bezogenes Informationsbegehren gegenüber der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit lässt sich nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes stützen, da insoweit keine Behörde oder Körperschaft des Bundes, sondern eine den staatlichen Landeshochschulen gleichgestellte Institution betroffen ist, auf die ausschließlich das Landesrecht Anwendung finden kann. (Rn.42) 3. In Bezug auf ein solches Informationsbegehren greift die Bereichsausnahme des § 2 Abs 3 Nr 2 LIFG (juris: InfFrG BW) ein. Zu dem die Forschung und Lehre unmittelbar berührenden wissenschaftsrelevanten Bereich, der durch Art 5 Abs 3 S 1 GG geschützt wird, gehören auch die Regelungen der Hochschule über Lehrdeputate und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Lehrenden. (Rn.48) (Rn.50) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, hat indes in der Sache keinen Erfolg. I. Die erhobene Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Statthafte Klageart ist vorliegend – unabhängig von der Frage, ob auf das Informationsbegehren des Klägers das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder das Landesinformationsfreiheitsgesetz Anwendung findet – die Verpflichtungsklage. Soweit man auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch abstellt, ergibt sich aus § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG, dass Widerspruch und Verpflichtungsklage gegen eine ablehnende Entscheidung zulässig sind. Für den Fall der Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist bei der Entscheidung über die Herausgabe von Informationen ebenfalls von einem Verwaltungsakt auszugehen und somit das entsprechende Informationsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2023 – 10 S 125/22 –, juris Rn. 37; Urteil vom 25.10.2023 – 10 S 314/23 –, juris Rn. 44). Der Klageerhebung ging ein ordnungsgemäßes Vorverfahren voraus. Der Widerspruch wurde am 08.04.2021 – am Tag des Erlasses des Ausgangsbescheids – erhoben, indem der Kläger auf einem Ausdruck des per E-Mail erlassenen Bescheids den Vermerk „Widerspruch!“, versehen mit einer eigenhändigen Unterschrift, anbrachte und diesen Ausdruck anschließend per Fax versandte. Dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde somit genügt, da auch ein Telefax als schriftliches Dokument anerkannt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.11.1996 – 7 B 304.96 –, juris Rn. 2, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2005 – 12 A 4737/03 –, juris Rn. 2). Der Kläger hat schließlich nicht die Klagefrist versäumt. Die Klage wurde zwar erst deutlich später als einen Monat nach Erlass des Widerspruchbescheids erhoben, jedoch ist nicht von einer Verfristung auszugehen. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Die Frist beginnt nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf und die einzuhaltende Frist belehrt worden ist. Der Widerspruchsbescheid vom 04.12.2021 enthielt indes – entgegen § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO – keine Rechtsbehelfsbelehrung. Zudem finden sich in den Dokumenten, welche seitens der Beteiligten zu den Akten gereicht wurden, keine Hinweise auf eine förmliche Zustellung im Sinne des § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Ein Fristbeginn lässt sich demnach nicht verlässlich ermitteln. Die nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Jahresfrist, die mangels förmlicher Zustellung vorliegend an die tatsächliche Kenntnisnahme des Klägers anknüpft, ist durch die am 10.03.2022 erhobene Klage allerdings in jedem Fall gewahrt worden. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger zu Recht die beklagte Hochschule und nicht die Bundesagentur für Arbeit als deren Trägerin in Anspruch genommen (dazu nachfolgend unter 1.). Indes steht ihm der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Informationen nicht zu (dazu nachfolgend unter 2.). 1. Die Beklagte ist bezüglich des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens teilrechtsfähig und infolgedessen passivlegitimiert. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Diese Regelung ist weit auszulegen. Unter den Begriff der Körperschaft fallen auch Vereinigungen, soweit sie nach § 61 Nr. 2 VwGO oder nach spezialgesetzlichen Vorschriften fähig sind, an verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein. Die Klage muss dann gegen sie gerichtet werden, soweit sie verpflichtet wären, das geltend gemachte Recht zu erfüllen, wenn es denn bestünde. Diese Frage kann sich etwa stellen, wenn sie als teilrechtsfähige Gliedkörperschaften organisiert sind oder ihnen bestimmte Aufgaben spezialgesetzlich zur eigenen Wahrnehmung zugeordnet sind (vgl. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 78 VwGO Rn. 35). Vereinigungen in diesem Sinne können auch Hochschulen sein, die nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert sind (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2013 – 3 Bs 274/13 u.a. –, juris Rn. 3 m.w.N.). Beispiele für solche teilrechtsfähigen Hochschulen sind die Universitäten der Bundeswehr, die einen sogenannten Doppelcharakter aufweisen. In allen administrativen Angelegenheiten agieren sie als unselbstständige Dienststellen des Bundes, weshalb ihre Handlungen in diesem Problemkreis unmittelbar dem Bund zuzurechnen und Klagen dementsprechend gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten sind. Abweichendes soll aber für den akademischen Bereich gelten, da die Universitäten der Bundeswehr aus ihrer auch institutionellen Wissenschaftsfreiheit und der mitgliedschaftlichen Organisation einen eigenen Autonomiebereich analog den Landesuniversitäten innehaben und ihnen für ihre Tätigkeit von den Sitzländern alle Rechte zur Abnahme von Prüfungen und Verleihung von akademischen Graden entsprechend einer Landesuniversität übertragen worden sind. Deshalb wird ihnen für ihre akademischen Angelegenheiten Teilrechtsfähigkeit im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO zugebilligt und die Passivlegitimation für den akademischen Bereich bejaht (vgl. Welz in Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Werkstand: 61. EL Juni 2023, Rn. 391; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.11.2013, a.a.O.). Ausgehend hiervon hat die Kammer keine Zweifel an der Teilrechtsfähigkeit der beklagten Hochschule im vorliegenden Rechtsstreit, dessen Gegenstand die Herausgabe von Informationen über Lehrdeputate und die daraus folgenden Verpflichtungen der Hochschullehrer ist. Die Klage war deshalb nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO unmittelbar gegen sie zu richten. Im Einzelnen gilt: Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 367 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Drittes Buch (III) eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie kann nach § 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III besondere Dienststellen einrichten. Die Beklagte ist eine solche besondere Dienststelle, bei der es sich zwar um eine eigenständige Behörde handelt (vgl. Pfeifer in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, § 367 Rn. 19), welcher die eigene Rechtsfähigkeit jedoch grundsätzlich fehlt. Die Teilrechtsfähigkeit der Beklagten bezüglich des Gegenstands des vorliegenden Verfahrens folgt allerdings aus ihrer Anerkennung als Hochschule im Land-Baden-Württemberg. Die Beklagte ist seit dem Jahr 2006 durch das Wissenschaftsministerium gemäß § 70 des Landeshochschulgesetzes (LHG) auf Grundlage eines förmlichen Verfahrens als Hochschule staatlich anerkannt. Grundlage dieser Anerkennung sind insbesondere die Grundordnung der Beklagten sowie die Stellungnahmen des Wissenschaftsrats im Zuge der bereits in der Vergangenheit bezüglich der Beklagten durchgeführten Akkreditierungsverfahren. In § 2 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten ist geregelt, dass die Bundesagentur für Arbeit die Trägerin der Hochschule ist. Die Beklagte hat je einen Campus in Mannheim und Schwerin, ihr Sitz befindet sich in Mannheim, § 2 Abs. 2 der Grundordnung. Für die Beklagte handelt die Rektorin oder der Rektor, § 2 Abs. 3 der Grundordnung. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit führt zwar die Aufsicht über die Hochschule – § 3 Abs. 3 der Grundordnung –, jedoch ist die Beklagte für die Regelung ihrer Angelegenheiten in Lehre, Forschung und Weiterbildung zuständig. Dies wird in § 3 Abs. 1 der Grundordnung ausdrücklich als „akademische Selbständigkeit“ bezeichnet. Die Hochschule schließt zum Umfang und zu quantifizierbaren Ergebnissen ihrer Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung Zielvereinbarungen mit dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit ab, § 3 Abs. 2 der Grundordnung. Nach Einschätzung des Wissenschaftsrats schränkt der Status der Beklagten als rechtlich unselbstständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit ihre Hochschulförmigkeit nicht ein. Die Grundordnung garantiert ihr vielmehr eine strukturell abgesicherte Unabhängigkeit von ihrer Trägerin. So sind etwa personelle Verflechtungen zwischen der Hochschulleitung und der Geschäftsführung der Bundesagentur für Arbeit ausgeschossen. Die Leitungs- und Selbstverwaltungsstrukturen der Hochschule der Beklagten sind aus Sicht des Wissenschaftsrats hochschulförmig, und die akademischen Gremien verfügen auf allen Ebenen über hinreichende Kompetenzen in akademischen Belangen (vgl. Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur Reakkreditierung der Beklagten vom 20.01.2017 – WR-Drs. 5924-17 –, S. 12). Aus den Gesprächen während eines Vor-Ort-Besuchs im Zuge der Prüfung der Reakkreditierung im Jahr 2017 sei unter anderem deutlich geworden, dass die Entstehung der Zielvereinbarungen im Sinne des § 3 Abs. 2 der Grundordnung kein einseitiger Steuerungsprozess durch die Bundesagentur sei, sondern auch seitens der Hochschulleitung als partizipativer und dialogisch gestalteter Aushandlungsprozess wahrgenommen werde. Hervorzuheben sei, dass die Beklagte im Rahmen des Aushandlungsprozesses eigenständige inhaltliche Zielvorgaben machen könne, die zunächst hochschulintern mit Beirat und Senat abgestimmt würden (vgl. Stellungnahme des Wissenschaftsrats zur Reakkreditierung der Beklagten vom 20.01.2017, a.a.O., S. 26/27). Folge der Anerkennung der Beklagten als Hochschule durch das Land Baden-Württemberg ist die Anwendbarkeit des Landeshochschulgesetzes. Dieses Gesetz findet unter anderem auf Hochschulen in freier Trägerschaft Anwendung, vgl. § 1 Abs. 1 LHG. Diese sind nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 3 Satz 1 LHG die kirchlichen und sonstigen nicht staatlichen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes anerkannt sind. „Nicht staatlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang lediglich, dass die jeweilige Bildungseinrichtung nicht in der Trägerschaft des Landes steht (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 LHG). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LHG haben sämtliche Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze und erfüllen ihre Aufgaben, auch soweit es sich um Weisungsangelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung und handeln in eigenem Namen. Anders als die Hochschulen der Bundeswehr, denen in den Sitzländern lediglich einzelne Befugnisse, etwa Rechte zur Abnahme von Prüfungen und Verleihung von akademischen Graden „analog den Landeshochschulen“ verliehen wurden (dazu vorstehend), ist die Beklagte aufgrund ihrer staatlichen Anerkennung im Land Baden-Württemberg eine Hochschule mit den spezifischen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Landeshochschulgesetz ergeben. Insbesondere steht ihr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LHG das Recht der Selbstverwaltung zu, welches auch die Regelung ihrer Lehrdeputate sowie der Lehrverpflichtungen aller Lehrenden umfasst. Ihr ist somit in Bezug auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens Teilrechtsfähigkeit zuzubilligen, sodass sie unmittelbar auf Erfüllung des streitgegenständlichen Begehrens in Anspruch genommen werden kann. 2. Die Versagung der streitgegenständlichen Information durch den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2021 und deren Widerspruchsbescheid vom 04.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht kein Informationszugangsanspruch zu. a) Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG. Nach § 1 Abs. 3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X den Regelungen dieses Gesetzes vor. Die Informationsfreiheitsgesetze der Länder regeln den Zugang zu Informationen der jeweiligen Landes- und Kommunalverwaltungen. Da sie einen anderen Anwendungsbereich als das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes haben, welches den Zugang zu bundesbehördlichen Informationen regelt, weisen sie keine Überschneidungen auf und lösen demnach auch keine Subsidiarität im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG aus (vgl. Brink in ders./Polenz/Blatt, Informationsgesetz, 1. Auflage 2017, § 1 Rn. 130). Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes ist vorliegend nicht eröffnet. Zwar werden bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts – namentlich die Bundesagentur für Arbeit – bezüglich ihrer Anspruchsverpflichtung grundsätzlich § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zugerechnet (vgl. Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 164 m.w.N.). Allerdings gilt dies allein mit Blick darauf, dass diese Körperschaften nach Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG Aufgaben des Bundes erfüllen (vgl. Brink in ders./Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, a.a.O., § 1 Rn. 87). Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG wiederum bestimmt, dass diejenigen sozialen Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, als bundesunmittelbare Körperschaften geführt werden. Dadurch wird es aber gerade nicht ausgeschlossen, dass bundesunmittelbare Körperschaften – wie bei der Bundesagentur für Arbeit durch § 367 Abs. 2 SGB III ausdrücklich vorgesehen – über einen „Verwaltungsunterbau“ verfügen dürfen (vgl. Ibler in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 103. EL Januar 2024, Art. 87 Rn. 210 m.w.N.). Das Verbot der „Mischverwaltung“ verpflichtet Bund und Länder lediglich, die ihnen durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben jeweils eigenverantwortlich wahrzunehmen (vgl. Ibler in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, a.a.O., Art. 87 Rn. 195). Dem Kläger geht es vorliegend um den Zugang zu den bei der Beklagten vorhandenen Regelungen über Lehrdeputate, somit um einen dem Hochschulbereich zuzuordnenden Informationsgegenstand. Dieser hat mit der konkreten Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Sozialversicherung im Sinne des Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG nichts zu tun. Wie vorstehend dargelegt, ist die Beklagte in ihrer Eigenschaft als im Land Baden-Württemberg anerkannte Hochschule eigenständig und hat das Recht zur Selbstverwaltung in Bezug auf alle akademischen Belange. Allein die Beklagte ist nach § 3 ihrer Grundordnung für die Regelung ihrer Angelegenheiten in Lehre, Forschung sowie Weiterbildung zuständig und verfügt insoweit über eine „akademische Selbständigkeit“. Daraus folgt zwingend, dass sich das auf den Hochschulbereich – nämlich die Lehrdeputate – bezogene Informationsbegehren des Klägers nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes stützen lässt. Da es sich bei der Regelung der Lehrdeputate um einen Ausfluss der durch das Land Baden-Württemberg – im Wege der Anerkennung nach § 70 LHG – an die Beklagte verliehenen umfassenden Selbstverwaltungsbefugnis im akademischen Bereich handelt, ist insoweit keine Bundesbehörde oder -körperschaft, sondern vielmehr eine den staatlichen Landeshochschulen gleichgestellte Institution betroffen, auf die ausschließlich das Landesrecht Anwendung finden kann. b) Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Nach § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte gegenüber den informationspflichtigen Stellen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gilt dieses Gesetz nicht gegenüber den Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, Schulen nach § 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind. Die Voraussetzungen dieser Bereichsausnahme sind vorliegend gegeben. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Hochschule nach § 1 LHG, da diese Vorschrift ausdrücklich auch die staatlich anerkannten Hochschulen in freier Trägerschaft umfasst. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Die Regelungen der Beklagten über Lehrdeputate betreffen – anders als der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2021 angenommen hat – auch den Bereich der Forschung und Lehre. Sinn der Bereichsausnahme ist die Absicherung wissenschaftlicher Entscheidungen. Diese vom Gesetz mit den Begriffen „Forschung“ und „Lehre“ adressierten Bereiche sollen von der „Ausforschung“ durch den voraussetzungslosen Informationszugang frei bleiben (Beyerbach in BeckOK Informations- und Medienrecht, 43. Edition, Stand: 01.02.2024, § 2 LIFG Rn. 15a). Auszugehen ist dabei vom Begriffsverständnis der verfassungsrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit. Die Wissenschaftsfreiheit schützt die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen sowie ihrer Deutung und Weitergabe. Insoweit garantiert Art. 5 Abs. 3 GG einen Freiraum, der wissenschaftliche Tätigkeit von jeder staatlichen Einwirkung auf Prozesse der Gewinnung und der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse schützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch die Hochschulen selbst Grundrechtsträger. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt Hochschullehrende, Fakultäten und Fachbereiche sowie Hochschulen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.02.2016 – 1 BvL 8/10 –, NVwZ 2016, 675 ). Geschützt sind insbesondere die Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodische Ansätze von Lehrveranstaltungen, das Recht auf die Äußerung wissenschaftlicher Lehrmeinungen sowie das Recht, sich im Rahmen des Studiums am wissenschaftlichen Gespräch aktiv zu beteiligen. Hierzu gehört in Bezug auf die Hochschulen auch die Entscheidung über die Form der Lehre und über die organisatorische Sicherstellung von Lehrveranstaltungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2023, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.). Die meisten hochschulorganisatorischen Entscheidungen können sich, auch wenn sie den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung nicht unmittelbar berühren, aufgrund der Angewiesenheit der wissenschaftlich Tätigen auf den öffentlich bereitgestellten und organisierten Wissenschaftsbetrieb mittelbar auf die wissenschaftliche Betätigung auswirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 – 1 BvR 911/00 u.a –, NVwZ 2005, 315 ). Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus der Wertentscheidung auch ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Wäre dies nicht der Fall, so würde die wertentscheidende Grundsatznorm ihrer Schutzwirkung weitgehend beraubt. Diese Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird. Ein effektiver Grundrechtsschutz erfordert adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2015 – 15 A 97/13 –, juris Rn. 49 m.w.N.). Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit ist deshalb auch im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als „wissenschaftsrelevant“ angesehen werden müssen, das heißt die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begrenzt. Gleichermaßen geschützt sind mit anderen Worten alle Aktivitäten der Forschung mit allen vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2015, a.a.O. Rn. 51 m.w.N.). Hierzu rechnen unter anderem die Aufstellung, Abstimmung und Planung von Lehrprogrammen und des Lehrangebots sowie die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Lehrveranstaltungen; diese sind wissenschaftsrelevant im vorbezeichneten Sinn (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2016 – 1 BvR 748/06 –, NVwZ 2011, 224 m.w.N.). Ebenso ist die Entscheidung über Lehrverpflichtungen eine wissenschaftsrelevante Angelegenheit der Hochschule (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 – 6 CN 1.11 –, NVwZ-RR 2013, 413 ). Vor diesem Hintergrund ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass Regelungen über Lehrdeputate und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Lehrenden zu den wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten der Hochschule zählen und infolgedessen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG unterfallen. Die Beklagte ist nach alledem nicht verpflichtet, dem Kläger Zugang zu diesen Informationen zu gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Überlassung sämtlicher bei dieser geltenden Regelungen über Lehrdeputate und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Lehrenden. Der Kläger ist als Hochschullehrer an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung tätig. Die beklagte Hochschule wurde im Jahr 2007 durch die Bundesagentur für Arbeit gegründet, welche zudem mit Wirkung zum 31.12.2008 den Fachbereich für Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung aufgelöst hatte. Im Jahr 2007 nahm die Beklagte – nach einer Erstakkreditierung durch den Wissenschaftsrat des Bundes – ihren Studienbetrieb auf. Trägerin der Beklagten ist die Bundesagentur für Arbeit, deren Vorstand die Aufsicht über die Beklagte führt. Die Beklagte hat den Status einer besonderen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit. Im Jahr 2011 erfolgte eine Reakkreditierung der Beklagten durch den Wissenschaftsrat für weitere fünf Jahre. Im Jahr 2017 wurde erneut eine positive Entscheidung über die Reakkreditierung der Beklagten durch den Wissenschaftsrat getroffen. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg (im Folgenden: Wissenschaftsministerium) erteilte der Beklagten erstmals im Jahr 2006 die staatliche Anerkennung als Hochschule für angewandte Wissenschaften und verlängerte diese im Mai 2012 bis zum 28.02.2017. Mit Bescheid vom 29.11.2019 erfolgte eine erneute Verlängerung der staatlichen Anerkennung als Hochschule im Land Baden-Württemberg, die bis zum 28.02.2027 gültig ist. Die Grundordnung der Beklagten – in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 28.04.2023 online auf deren Homepage abrufbar – sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die Beklagte als Hochschule für die Regelung ihrer Angelegenheiten in Lehre, Forschung und Weiterbildung zuständig ist („akademische Selbstständigkeit“). In § 3 Abs. 2 dieser Grundordnung ist geregelt, dass die Beklagte zum Umfang und zu quantifizierbaren Ergebnissen ihrer Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung Zielvereinbarungen mit dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit abschließt. Mit E-Mail vom 05.03.2021 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) um Übersendung sämtlicher dort geltenden Regelungen über Lehrdeputate und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Lehrenden. Am 08.04.2021 lehnte die Beklagte den Antrag per E-Mail ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sie als besondere staatliche Hochschule in Baden-Württemberg anerkannt sei, weshalb bezüglich des Informationsbegehrens des Klägers das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes nicht gelte. Vielmehr sei für sie die Ausnahmeregelung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) einschlägig, wonach sie nicht verpflichtet sei, Außenstehenden Einblick in die Verteilung von Lehre und Forschung für einzelne Lehrende zu gewähren. Am 08.04.2021 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung. Auf Anfrage des Klägers gab der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit am 04.10.2021 eine Stellungnahme zur Frage eines Informationsanspruchs bezüglich der Regelungen der Beklagten zu Lehrdeputaten ab. Darin wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beklagten zwar um eine besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit handle, jedoch sei sie nach Landesrecht eine staatlich anerkannte Hochschule und somit eine Landeseinrichtung. Deshalb sei das Landesinformationsfreiheitsgesetz anwendbar. Allerdings stellten die Regelungen über die Lehrdeputate, soweit für den Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit ersichtlich, bloße Verwaltungsregelungen dar, die weder Forschung noch Lehre beträfen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2021 als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung unter anderem aus, dass dem Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit bei Abfassung der Stellungnahme die Deputatsordnung der Beklagten nicht vorgelegen habe. Diese regle den zeitlichen Umfang der wissenschaftlichen Lehre für alle wissenschaftlich Lehrenden der Beklagten. Damit bestimme sie denknotwendig zugleich die pro Jahr für die wissenschaftliche Forschung verbleibende Zeit und somit das Verhältnis zwischen Forschung und Lehre. Daraus ließen sich Schlüsse auf die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten ziehen. Dem Widerspruchsbescheid, der nicht förmlich zugestellt wurde, war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden. Am 10.03.2022 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, dass die Beklagte unselbständig sei und über keine Selbstverwaltungsautonomie verfüge. Sie unterliege demnach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes. Das Informationsverlangen müsse nicht näher begründet werden. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2021 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 04.12.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sämtliche bei ihr geltenden Regelungen über die Lehrdeputate und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Lehrenden zu überlassen, soweit nicht personenbezogene Daten der bei der Beklagten beschäftigten Lehrenden enthalten sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich darauf, dass ihre hybride Rechtsnatur – einerseits als besondere Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit und andererseits als im Land Baden-Württemberg anerkannte Hochschule in freier Trägerschaft – bundesweit einmalig sei. Die Regelung der Lehrdeputate, die nicht in Form einer Satzung, sondern eher als „Handreichung“ erfolgt sei, gehöre zur wissenschaftlichen Selbstverwaltung. Die Beklagte stehe in Konkurrenz zu anderen Hochschulen in Bezug auf Studierende und Mitarbeiter. Hilfsweise stütze sie den Klageabweisungsantrag daher für den Fall einer unterstellten Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes darauf, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen um Betriebs- beziehungsweise Geschäftsgeheimnisse handle. Bei diesen dürfe die Herausgabe verweigert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 08.05.2024 verwiesen.