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Urteil

17 K 9912/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1111.17K9912.24A.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden zu 1/3 und der Kläger zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 17. Mai 2023 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Am 30. Mai 2023 hörte das Bundesamt den Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal an. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte das Bundesamt ihm mit, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Frist für die Entscheidung über den Asylantrag von sechs Monaten noch keine Entscheidung getroffen werden könne. Der Kläger hat am 23. November 2024 Klage in Gestalt einer sogenannten Untätigkeitsklage erhoben. Er führt im Wesentlichen aus, die Beklagte sei ohne zureichenden Grund untätig geblieben. Es werde letztlich nicht hinreichend dargelegt, weshalb das Verfahren so lange dauere. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gem. § 4 Asylgesetz – AsylG – zu gewähren, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – vorliegen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen zur Begründung aus, durch den Sturz des Assad-Regimes sei eine ungewisse Lage in Syrien entstanden, die es derzeit verbiete, innerhalb der regulären Fristen zu entscheiden. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erteilt haben. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Der Hauptantrag (A.) sowie der weiter zu Sache gestellte Hilfsantrag (B.) sind zulässig, bleiben aber in der Sache ohne Erfolg. Der weitere Hilfsantrag, den Kläger zu bescheiden, ist zulässig und begründet (C.). A. Der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger erstrebt mit einer positiven Entscheidung des Bundesamtes über sein Asylbegehren einen ihn begünstigenden Verwaltungsakt. 2. Da das Bundesamt den begehrten Verwaltungsakt zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) noch nicht erlassen hat, gelten für die Zulässigkeit der Klage die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der sog. Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO als eines Unterfalles der Verpflichtungsklage, vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2015, § 75 Rn. 16 m.w.N. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage zulässig, wenn – was hier allein in Betracht zu ziehen ist – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (a)) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (b)). a) § 75 Satz 1 VwGO verlangt als Zugangsvoraussetzung zunächst ein Tätigwerden des Klägers („Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts“). Die Behörde muss sich mit seinem Vorbringen überhaupt erst einmal auseinandersetzen können, um zu einer fundierten Sachentscheidung schreiten zu können. Dies ist ihr nur möglich, wenn sie sein Begehren kennt. Fehlt ein vorheriger, d.h. vor Klageerhebung anzubringender, Antrag, ist die Klage unzulässig. Denn aus der Gewaltenteilung folgend gilt grundsätzlich, dass es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen zu befassen. Dementsprechend sieht § 75 Satz 2 VwGO eine Sperrfrist vor, die einer verfrühten und deshalb unter Rechtsschutzgesichtspunkten (noch) nicht gerechtfertigten Klageerhebung entgegenwirken, der Behörde dadurch angemessene Zeit zu einer ausreichenden Sachprüfung gewährleisten und auf diese Weise zugleich die Gerichte entlasten soll. Diesen Zweck könnte die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht erfüllen, wenn sie – bei gänzlichem Fehlen eines Antrages – stets mit der Klageerhebung selbst in Lauf gesetzt werden könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 11.94 –, juris Rn. 14; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 25 ff. m.w.N. Im gegebenen Fall hat der Kläger am 17. Mai 2023 einen förmlichen Asylantrag i.S.v. §§ 13 Abs. 1, 14, 23 Abs. 1 AsylG bei dem Bundesamt gestellt. b) Die Beklagte ist weiterhin untätig i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO geblieben, da sie über den Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. aa) Grundsätzlich hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung der dreimonatigen Mindestfrist in § 75 Satz 2 VwGO hinsichtlich eines angemessenen Entscheidungszeitraums eine entsprechende Regelvermutung normiert. Mit ihr wird das Bedürfnis nach klaren Verfahrensregelungen befriedigt und deutlich, die Eröffnung der Klagemöglichkeit finde ihre innere Berechtigung darin, dass der Rechtsuchende den Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in der Regel nicht zu erkennen, zumindest aber nicht hinreichend zuverlässig zu bewerten vermag, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 2.71 -, juris Rn. 26; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 37 ff.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 75 Rn. 8; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 7. Diese Frist ist seit der Asylantragstellung des Klägers am 17. Mai 2023 ersichtlich abgelaufen. bb) Nach Ablauf der dreimonatigen Frist hat die Beklagte keinen zureichenden Grund für eine Nichtentscheidung geltend gemacht. aaa) Ob ein „zureichender Grund“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO für die Verzögerung gegeben ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind u.a. anerkannt worden ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9, zu § 75 Satz 3 VwGO; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 16; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 35; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rn. 9, jew. m.w.N. In die Beurteilung sind auch bewusste Wertentscheidungen des Gesetzgebers mit einzubeziehen. Hierbei ist insbesondere das Beschleunigungsgebot im Asylverfahren zu berücksichtigen, welches sich aus Art. 31 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – RL 2013/32/EU – ergibt. Im nationalen Recht findet dieses Gebot seinen Niederschlag in den Bestimmungen zu den Pflichten des Bundesamtes binnen bestimmter Entscheidungsfristen über den Asylantrag nach § 24 Abs. 4 bis 7 AsylG befinden zu müssen, vgl. noch zu Art. 31 Abs. 3 bis 5 RL 2013/32/EU, BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 19f. Dabei entscheidet das Bundesamt nach § 24 Abs. 7 AsylG spätestens 21 Monate nach der Antragstellung (§ 14 Abs. 1, 2 AsylG) über den Asylantrag. Hierbei handelt es sich, wie bereits der Normwortlaut verdeutlicht („spätestens“), um eine nicht verlängerbare Höchstfrist. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut des – der nationalen Regelung zugrundeliegenden – Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren „in jedem Fall“ innerhalb einer „maximalen Frist“ von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abschließen, bestätigt, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 20: „absolute Höchstfrist“. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt kein zureichender Grund mehr dafür vor, dass die Beklagte nicht über den Asylantrag des Klägers entschieden hat. Dabei kann es offenbleiben, ob im Rahmen des § 24 Abs. 7 AsylG zwingend auf die erstmalige Asylantragstellung abzustellen ist oder der Rechtsgedanke von § 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG zur Anwendung zu bringen ist. Hiernach beginnt die Frist nach § 24 Absatz 4 Satz 1 in dem Fall, in dem ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Denn im hiesigen Falle ist die Höchstfrist von 21 Monaten in beiden Konstellationen im maßgebliche gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt verstrichen und dadurch das Abwägungsergebnis zugunsten des Klägers intendiert. Der Kläger stellte am 17. Mai 2023 einen förmlichen Asylantrag, die Frist lief gem. § 24 Abs. 6 Satz 1 AsylG am 17. Februar 2025 ab. Würde gem. § 24 Abs. 6 Satz 2 AsylG auf den Fristablauf im Dublin-Verfahren am 28. Dezember 2023 (vgl. Bl. 232 Bundesamtsakte) abgestellt, lief die Höchstfrist am 28. September 2025 ab, ohne das bis heute gerichtsbekannt eine Entscheidung der Beklagten ergangen wäre. bbb) Nichts Anderes ergibt sich aus der offenbar teilweise noch bestehenden Verwaltungspraxis der Beklagten, Asylanträge von Antragstellenden aus Syrien, fußend auf der Regelung des § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG, mit einem Entscheidungsaufschub zu belegen, vgl. Rundschreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2024 (Gz.: 61B-7406-283/24). Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 AsylG, der Art 31 Abs. 4 RL 2013/32/EU nachgebildet ist, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden, wenn aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage besteht, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt gem. § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. (1) Die Norm des § 24 Abs. 5 AsylG ist bereits auf den gegebenen Fall nicht anwendbar. Schon der Normwortlaut macht deutlich, dass sich die Regelung alleine auf die (verlängerbaren) Fristen in § 24 Abs. 4 AsylG bezieht („abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen“). Auf die singuläre Frist von § 24 Abs. 7 AsylG wird indes kein Bezug genommen. Für dieses Normverständnis spricht auch die Regelungssystematik des § 24 Abs. 4 bis 7 AsylG. In Absatz 4 wird die 6-monatige Regelfrist mit Verlängerungsmöglichkeiten aufgezählt. Absatz 5 behandelt eine Aufschubmöglichkeit. Absatz 6 regelt den Fristbeginn. Absatz 7 bestimmt abschließend die Höchstfrist. Ferner macht der Gesetzgeber vom Sinn und Zweck der Regelung her durch die Verwendung des Wortes „spätestens“ in letzterem Absatz deutlich, dass es sich hierbei um eine absolute Höchstfrist handeln soll, die auch in Ansehung des bereits zitierten Beschleunigungsgebotes nicht durch einen – zeitlich grundsätzlich weit weniger eng als die Fristen in Absatz 4 bemessenen – Aufschub verlängert werden können soll. Ebenso spricht Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU davon, dass die Mitgliedstaaten das Prüfungsverfahren „in jedem Fall“ innerhalb einer „maximalen“ Frist von 21 Monaten abschließen. Sowohl der Unions- als auch der nationale Gesetzgeber haben sich demnach dafür entschieden, dass ab einem gewissen Punkt dem Interesse des Asylbewerbers an einer Sachentscheidung der endgültige Vorrang gebührt, vgl. in diese Richtung bereits BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 20; ausdrücklich VG Regensburg, Urteil vom 18. August 2025 – RO 11 K 25.33032 –, juris Rn. 24; VG Stade, Urteil vom 6. Februar 2025 – 10 A 1935/24 –, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 10. Juli 2024 – A 7 K 2324/24 –, juris Rn. 19; VG Hannover, Beschluss vom 5. März 2024 – 5 A 4504/23 –, juris Rn. 6. (2) Abgesehen davon besteht im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt auch keine derart ungewisse Lage im Herkunftsland Syrien mehr, was gerichtlich voll überprüfbar und nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, die einen fortbestehenden Entscheidungsaufschub der Beklagten noch rechtfertigen könnte. Allgemein bekannt wurde das Assad-Regime am 8. Dezember 2024 gestürzt. Betrachtet man die Lage sechs Monate später – zum 8. Juni 2025 – (vgl. § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG), so hält sich seitdem die neue syrische Regierung unter der Führung der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) stabil an der Macht und übt die Kontrolle über weite Teile des Landes aus. Staatliche Strukturen sind wiederaufgebaut und weiter verfestigt worden. Es liegen inzwischen diverse amtliche Erkenntnismittel zur hinreichend sicheren Beurteilung der veränderten Lage in Syrien vor. So hat das Bundesamt selbst im März 2025 einen ausführlichen Länderreport „Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen“ erstellt, der auf für die Prüfung des Flüchtlingsschutzes, des subsidiären Schutzes sowie des Vorliegens von Abschiebungsverboten relevante tatsächliche Fragen unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel eingeht. Es liegt weiter eine aktuelle, mehrere hundert Seiten starke, Lagebewertung der Asylagentur der Europäischen Union aus Juli 2025 vor (EUAA – Syria: Country Focus). Ebenso umfangreich hat sich zu entsprechenden flüchtlingsrelevanten Fragestellungen bereits zuvor das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien im Mai 2025 geäußert. Schließlich existiert, ebenfalls datierend auf Mai 2025, der Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien des hiesigen Auswärtigen Amtes. Von einer ungewissen Lage und einem fehlenden Material zur aktuellen Lagebeurteilung in Syrien, kann daher – ungeachtet ebenso vorfindlicher weiterer Berichte und Einschätzungen von anderen Institutionen oder Nichtregierungsorganisationen – keine Rede mehr sein. Zudem liegt zu der Beurteilung der aktuellen Verhältnisse in Syrien bereits aussagekräftige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 – A 4 S 1548/23 –, juris Rn. 51; zuletzt VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2025 – 17 L 3613/25.A –, nrwe; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2025 – 17 L 3620/25.A –, nrwe; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März 2025 – 17 K 7040/21.A –, juris Rn. 77 ff.; VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2025 – A 8 K 5682/24 –, juris Rn. 19; VG Bremen, Beschluss vom 25. Juli 2025 – 3 V 1569/25 –, juris, jew. m.w.N.; siehe auch den Rechtsprechungsüberblick im Entscheiderbrief der Beklagten von 08/2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Entscheiderbrief/2025/entscheiderbrief-08-2025.html?nn=282772, aufger. am 9.9.2025 Die rechtliche Bewertung der Lage in die eine oder andere Richtung ist daher möglich, so dass nunmehr vernünftigerweise eine Entscheidung der Beklagten erwartet werden kann. Nicht zuletzt weist die allein für Syrien zuständige Kammer des Gerichts darauf hin, dass sowohl mehrere Widerrufsverfahren als auch inzwischen Asylerstverfahren betreffend Antragstellende aus Syrien trotz des ausgesprochenen Verfahrensaufschubes der Beklagten von ihr entschieden wurden und bei der Kammer anhängig geworden sind, so dass sich nicht erschließt, weshalb sie sich im hiesigen Falle an einer Entscheidung gehindert sieht. Zuletzt liegen dem Gericht auch keine Erkenntnisse darüber vor, die Beklagte habe ihren Verfahrensaufschub vom 23. Dezember 2024 inzwischen gem. § 24 Abs. 5 Satz 2 AsylG überprüft und förmlich verlängert. cc) Fehlt es damit an einem zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des Asylantrages, bestand auch keine Veranlassung, das Verfahren unter Fristsetzung nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. II. Der Hauptantrag ist indes unbegründet. Der Kläger hat wegen fehlender Spruchreife keinen Anspruch gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf eine Verpflichtung der Beklagten zu dem Erlass des begehrten Bescheides in der Sache (sog. Durchentscheiden des Gerichts). Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt und die Sache spruchreif ist. Fehlt es an der Spruchreife, ist gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Verpflichtung auszusprechen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das Gericht die Streitsache i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zulässig, dass das Verwaltungsgericht bei rechtswidriger Verweigerung des begehrten Verwaltungsakts der Behörde mit gewissermaßen zurückverweisender Wirkung die Prüfung und Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen aufgibt. Vielmehr hat es die notwendigen Prüfungen und Feststellungen selbst vorzunehmen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.97 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, juris Rn. 14. Dieser Grundsatz findet auch im Asylverfahren Anwendung, nicht zuletzt wegen der gebotenen und aus Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgenden gebundenen Entscheidung über den Asylantrag, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 11. Er gilt jedoch nicht ausnahmslos. Für den gegebenen Fall eines Unterlassens der gebotenen Sachentscheidung im Asylverfahren ist ein solcher Ausnahmefall von der grundsätzlich den Gerichten obliegenden Herbeiführung einer Spruchreife anzunehmen. Der innere Grund für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles liegt darin, dass sowohl das europäische als auch das nationale Recht der Durchführung des Verwaltungsverfahrens durch das allein zuständige und mit besonderer Sachkunde ausgestattete Bundesamt (vgl. § 5 Abs. 1 AsylG) eine eigenständige und wesentliche Bedeutung beimessen. Dem Antragsteller ginge, holte die Beklagte die Sachentscheidung nicht nach, eine mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattete Tatsacheninstanz verloren, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 37ff. Auf die ständige Rechtsprechung der Kammer wird insoweit Bezug genommen, vgl. ausführlich bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2016 – 17 K 3177/15.A –, juris Rn. 58ff. m.w.N. Diese übergeordneten Erwägungen gelten dabei unabhängig davon, ob bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat oder nicht, vgl. ebenso VG Regensburg, Urteil vom 18. August 2025 – RO 11 K 25.33032 –, juris Rn. 17; VG Hannover, Urteil vom 13. März 2024 – 5 A 700/24 – juris Rn. 15; VG Bremen, Urteil vom 22. September 2023 – 7 K 152/23 – juris Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 30. September 2022 – A 10 K 2893/21 – juris Rn. 23, jew. m.w.N. Das gerichtliche Asylverfahren kann insoweit die Durchführung des mit besonderen Garantien ausgestalteten behördlichen Asylverfahrens nicht insgesamt gleichwertig ersetzen. Denn es ist vielmehr auf Kontrolle einer behördlichen Entscheidung in einem transparenten, vom Grundsatz der Öffentlichkeit geprägten kontradiktorischen Verfahren durch den gesetzlichen Richter angelegt, vgl. ausführlich und dezidiert BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 50ff. Es ist daher nicht angezeigt, durch die bloße Untätigkeit des Bundesamts dem Asylsuchenden nicht nur einen mit besonderen, so durch das Verwaltungsgericht nicht gleichermaßen gewährleistbaren, Garantien gesicherten Verfahrensablauf zu nehmen, sondern überhaupt eine weitere, originäre Tatsacheninstanz ganz zu verwehren. Im Zusammenhang mit der Anhörung nach § 25 AsylG ist zudem darauf hinzuweisen, dass es neben einer bereits erfolgten Anhörung durchaus noch im weiteren Verwaltungsverfahren Umstände für eine ergänzende, weitere Anhörung oder Urkundenüberprüfung geben kann, dem ein gerichtliches Verfahren so auch nicht Rechnung trüge. B. Der Hilfsantrag zur Sache, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers gegeben sind, ist zwar durch den Bedingungseintritt der Erfolglosigkeit des Hauptantrages und der auch im Übrigen gegebenen Sachurteilsvoraussetzungen (siehe dazu A. I.) zulässig, jedoch unbegründet. Nach den in Bezug zu nehmenden Ausführungen unter A. II. hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die Streitsache spruchreif i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht. C. Der weitere Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, das Asylbegehren ab Rechtskraft der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu bescheiden, ist zulässig (I.) sowie begründet (II.). I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO zulässig. Die Sachurteilsvoraussetzungen der sog. Untätigkeitsklage sind gegeben. Insoweit wird auf die Darlegungen unter A. I. Bezug genommen. Für eine bloße Bescheidungsklage besteht ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis (siehe dazu bereits A. II. a.E.), vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 2025 – 17 K 10322/24.A –, juris Rn. 42 ff. II. Die Klage ist begründet. Die unterlassene Entscheidung der Beklagten über das Begehren des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Er hat einen – alleine – auf die Bescheidung seines Asylbegehrens zielenden Anspruch. Insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. verwiesen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; die Kostenquotelung orientiert sich an den drei Streitgegenständen und dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung sowie § 167 Abs. 2 VwGO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Konstellation einer bloßen isolierten Untätigkeitsklage liegt aufgrund der auch zur Sache gestellten Anträge nicht vor, so dass kein Raum für eine Reduzierung nach § 30 Abs. 2 RVG bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 6.). Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.