Beschluss
1 L 2415/20.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0419.1L2415.20.KS.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 7.687,62 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 7.687,62 € festgesetzt. I: Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn vorläufig zur Ausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst als Beamter auf Widerruf zuzulassen. Mit Bewerbungsbogen vom 3. März 2020 bewarb sich der Antragsteller für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen. Im Rahmen dieser Bewerbung legte er auch eine von ihm unterschriebene Erklärung zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor. In dieser erklärte er, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Vorgelegt wurde eine Kopie einer Beschuldigtenvernehmung, ein Nachweis über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände, sowie ein Beschluss betreffend eine Wohnungsdurchsuchung bei dem Antragsteller, der dort als Beschuldigter geführt wurde. Hintergrund dieses Strafverfahrens waren Ermittlungen gegen einen X., der unter dem Verdacht stand, mit Drogen gehandelt zu haben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn X. stießen die Behörden auch auf den Namen des Antragstellers, hauptsächlich im Zusammenhang mit der Auswertung von Chatprotokollen. Dort war eine Person mit Namen „Z.“ beteiligt. Daraufhin wurde mit Strafanzeige vom 24. April 2014 gegen den damals 20 Jahre alten Antragsteller ein Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Handels mit Cannabis gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eingeleitet. In der Strafanzeige heißt es, bei einem X. seien Chatprotokolle und schriftliche Aufzeichnungen sichergestellt worden. Aus denen ergebe sich, dass auch der Antragsteller im Besitz von Marihuana sowie anderen Betäubungsmitteln gewesen sei. Wegen des Inhalts des Chatverlaufs wird auf Bl. 4 ff. der Ermittlungsakte verwiesen. Unter dem 17. April 2014 erließ das Amtsgericht D-Stadt sodann einen Durchsuchungsbefehl für die Wohnung des Antragstellers. Ausweislich des Durchsuchungsberichts (Bl. 17 f. der Strafakte) wurden ein Handy des Antragstellers sowie ein IPad sichergestellt. Ferner wurde in der rechten Tasche einer dort gefundenen Schlafanzugshose ein Plastiktütchen mit einem Brocken Haschisch (0,69 gr. Netto) gefunden. Mit Einstellungsverfügung vom 21. Mai 2014 wurde das Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Begründung befindet sich folgende Aussage: „Allein der Chatverlauf reicht nicht für einen hinreichenden TV. X. hat bzgl. dieses Besch. keine Angaben gemacht.“ Mit Bescheid vom 8. Juni 2020 lehnte die Polizeiakademie die Bewerbung des Antragstellers ab. In der Begründung heißt es, es bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Gegen ihn sei ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Zwar sei das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dies stehe jedoch Eignungszweifeln nicht entgegen, da die vorliegenden Erkenntnisse den Schluss auf eine Verfehlung zulassen würden. Es bestehe vorliegend der Resttatverdacht eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens fort. Der Grundsatz in dubio pro reo sei hier nicht anzuwenden. Am 3. Juli 2020 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid der Polizeiakademie Hessen vom 8. Juni 2020 ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2020 zurückgewiesen. In der Begründung vertiefte die Polizeiakademie Hessen die Ausführungen zu den Eignungszweifeln des Antragstellers. Am 26. August 2020 hat der Antragsteller unter dem Aktenzeichen 1 K 1607/20.KS Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Am 21. Dezember 2020 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er trägt vor, im Rahmen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO sei handschriftlich in der Akte vermerkt worden, dass der Chatverlauf allein nicht für einen hinreichenden Tatverdacht ausreiche. Der Antragsgegner sei zu Unrecht der Auffassung, dass dem Antragsteller angesichts der in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft A-Stadt dokumentierten Ereignisse die charakterliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst fehle. Es liege kein Restverdacht wegen der Chatverläufe und der Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung vor. Zwar sei dem Antragsgegner im Rahmen der Eignungsbeurteilung eine von der strafrechtlichen Ermittlungsbehörde abweichende Würdigung möglich. Es dürfe jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass angesichts der größeren Sachnähe der Ermittlungsbehörden hierfür besondere Umstände vorliegen müssten, die eine abweichende Beurteilung durch den zukünftigen Dienstherrn rechtfertigten. Dies sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus unterliege die Ermittlungsakte einem Verwertungsverbot, da ein Löschungsanspruch bestehe. Zum Zeitpunkt der Anfrage des Antragsgegners im Jahr 2020 bei der Staatsanwaltschaft A-Stadt, hätte die Ermittlungsakte bereits gelöscht sein müssen, da die Einstellung am 21./22. Mai 2014 erfolgt und damit die Fünfjahresfrist am 22. Mai 2019 abgelaufen sei. Die rechtswidrig unterlassene Löschung der Ermittlungsakte und der dort dokumentierten Sachverhalte führe zu einem Beweis- und Sachverwertungsverbot. Die dort geschilderten Vorfälle hätten damit nicht zum Gegenstand der behördlichen Einstellungsentscheidung gemacht werden dürfen. Vorliegend sei es so, dass letztlich der Antragsteller sich dafür rechtfertigen müsse, dass er jemanden gekannt habe, der im Drogenmilieu verkehrt bzw. Drogen konsumiert habe. Eine solche Forderung sei jedoch sachwidrig, denn einem Beamten fehle mitnichten die charakterliche Eignung, nur weil er jemanden kenne, der gegen die Rechtsordnung verstoße. Die Berücksichtigung privater Kontakte verstoße gegen Art. 8 Menschenrechtskonvention, wonach das Privatleben zu achten sei. Auch die Argumentation, dass bereits derjenige charakterlich ungeeignet sei, der sein Handy privat bereitwillig aus der Hand gebe und in Betracht ziehen müsse, dass damit auch Straftaten begangen oder zumindest angebahnt werden könnten, sei sachwidrig. Was jemand mit seinem Handy tue und wem er es gebe, sei ebenfalls Privatsache des Betreffenden. Die über das Handy geführte Kommunikation stamme nicht von dem Antragsteller. Letztlich gebe es keinerlei Beweise dafür, dass der Antragsteller Kunde eines Drogendealers gewesen sei, oder Betäubungsmittel für diesen besorgt habe. Auch gebe es keine Beweise dafür, dass die Chatunterhaltung von Mai 2013 bis November 2013 ausschließlich von dem Antragsteller veranlasst worden sei. Zwar habe der Antragsteller sich mit dem Herrn X. über Drogen ausgetauscht. Allein deshalb sei dies jedoch geschehen, weil er sich über das Thema habe informieren wollen. Er habe zu keinem Zeitpunkt Drogen konsumiert, gekauft oder damit gedealt. Er habe dies auch nicht vorgehabt. Es sei richtig, dass bei einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Antragsteller am 13. Mai 2014 in dessen Jogginghose 0,69 g Haschisch gefunden worden sei. Die Jogginghose sei jedoch in den Tagen zuvor von der damaligen Freundin des Antragstellers getragen worden, die Haschisch konsumiert habe und das Produkt daher, ohne dass der Antragsteller dies gewusst habe, in seiner Jogginghose verwahrt habe. Dieser Umstand sei jedoch kein Grund, von einer charakterlichen Nichteignung des Antragstellers auszugehen. Insoweit legt der Antragsteller eine eidesstaatliche Versicherung, datiert auf den 8. Februar 2021 (Bl. 60 d. GA) vor, in dem er diesen Geschehensablauf bestätigt. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 BeamtStG zu verpflichten, den Antragsteller in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen auf Widerruf zum nächstmöglichen Einstellungstermin einzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er vertieft den Vortrag aus dem behördlichen Verfahren und bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend wird vorgetragen, dass bereits berechtigte Zweifel genügten, ob der Beamte die erforderliche charakterliche Eignung besitze. Solche Zweifel bestünden hier wegen des fortbestehenden Resttatverdachts gegen den Antragsteller, aber auch davon unabhängig bereits aus dessen Kontakten zum Drogenmilieu und dem bei ihm persönlich in der getragenen Jogginghose erfolgten Drogenfundes. Charakterliche Eignungszweifel könnten sich auch aus solchen Sachverhalten ergeben, in denen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Damit stehe die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO einer abweichenden Beurteilung des Sachverhalts nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft selbst habe in der Einstellungsverfügung vom 21. Mai 2014 ausdrücklich einen fortbestehenden Tatverdacht vermerkt. Vorliegend habe der Antragsteller über viele Monate mit einem Drogendealer Kontakt gehabt. Die in den Unterhaltungen im Chat genutzte Fachsprache und die Vielfalt der in Bezug genommenen Betäubungsmitteln ließen auf eine längere Auseinandersetzung mit Betäubungsmitteln schließen. Dies offenbare hinreichend enge Kontakte in das Milieu, um die für die charakterliche Eignung nötige Distanz des Antragstellers von der Betäubungsmittelkriminalität in Zweifel zu ziehen. Dieser Eindruck werde verstärkt durch den Fund von 0,69 g netto Haschisch in der von dem Antragsteller getragenen Jogginghose. Damit könne von einer Distanzierung zu Drogen nicht ausgegangen werden. Eine vorläufige Ernennung zum Polizeibeamten komme aber auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren dürften nur vorläufige Regelungen getroffen werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nur dann gerechtfertigt, wenn dies zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile erforderlich sei. Eine vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses sei materiell rechtswidrig. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht. Es bestehe auch kein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr habe der Antragsteller in seinen Bewerbungsunterlagen ausdrücklich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HSOG zugestimmt. Es liege auch kein Löschungsgrund vor, denn vorliegend habe § 484 StPO eine Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Strafverfolgungsbehörden für Zwecke künftiger Strafverfahren ermöglicht. Bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das 18. Lebensjahr vollendet hatten, bestehe eine Überprüfungsfrist von zehn Jahren (§ 489 Abs. 3 S. 2 StPO). Diese zehn Jahre seien zum Zeitpunkt der Anfrage noch nicht abgelaufen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens. II. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Er ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Ab. 2 ZPO). Das Gericht kann allerdings grundsätzlich - dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend - keine Regelung treffen, die rechtlich oder auch faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Damit ist es grundsätzlich nicht möglich, einen potentiellen Dienstherrn – wie hier beantragt – zu einer vorläufigen Einstellung zu verpflichten. Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erfolgt immer im Wege der Ernennung zum Beamten auf Widerruf (§§ 107 Abs. 1, 17 HBG, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG), wobei eine vom Antragsteller ausdrücklich beantragte „vorläufige“ Einstellung rechtlich nicht möglich ist (so bereits VG Kassel, Beschluss vom 26. August 2019 - 1 L 1778/19.KS -). Die vom Antragsteller erstrebte einstweilige Anordnung würde damit bereits das gewähren, was erst Ziel eines mit Erfolg betriebenen Hauptsacheverfahrens sein könnte. Diesem Ziel dient das auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfahren nach § 123 VwGO jedoch nicht. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die bis zur Entscheidung in der Hauptsache begehrte Einstellung bei entsprechendem Ausgang der Hauptsache mit Wirkung für die Zukunft rückgängig gemacht werden könnte (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 4. September 2017 – 1 L 4544/17.KS –, juris). Allerdings kann eine derartige einstweilige Anordnung ausnahmsweise getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann, sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999, - 2 VR 1/99 -, juris), und bei Versagung der begehrten Anordnung nicht wieder gutzumachende Schäden drohen. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, denn der Antragsteller hat bislang noch nicht an dem allgemeinen Auswahlverfahren des Antragsgegners teilgenommen. Daher lässt sich nicht feststellen, ob der Antragsteller die allgemeinen Eignungsvoraussetzungen für die Zulassung zum Studium erfüllt. In einem solchen Fall kann der Antragsteller lediglich eine Verpflichtung des Antragsgegners auf Zulassung zum weiteren Auswahlverfahren erlangen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 B 372/19 –, juris), die allerdings als „minus“ in dem hier gestellten Antrag auf (vorläufige) Einstellung enthalten ist. So verstanden kann vertreten werden, dass dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite stehen könnte, wenn ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist. Die Frage der Dringlichkeit der begehrten weiteren Zulassung zu einem Auswahlverfahren kann indes offen blieben, denn der Kläger hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Zwar gewähren weder das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Indes sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des durch die Verfassung in Art 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Auch die Entscheidung über die der Einstellung vorgeschaltete Zulassung zum Auswahlverfahren (§ 5 HPolLVO) ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen, wonach jede(r) Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann dementsprechend verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG bzw. die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften (hier: § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 HBG, § 4 Abs. 1 HPolLVO) gedeckt sind. Mit den Begriffen „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der pflichtgemäßen Beurteilung des Dienstherrn ist es überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2016 - 1 A 2101/14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2003 - 4 S 2224/01 -, juris, beide m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seinen ablehnenden Bescheid ebenso wie den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid auf das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller im Jahr 2014 gestützt und damit die Eignung des Antragstellers verneint. Diese Rechtsposition ist im Eilverfahren und der insoweit nur eingeschränkt möglichen Prüfung der Sachlage nicht als fehlerhaft zu qualifizieren. Die aus der beigezogenen Ermittlungsakte gewonnenen Erkenntnisse durften - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - berücksichtigt werden. Ein Löschungsanspruch gem. § 500 Abs. 2 StPO i.V.m. § 75 Abs. 1 BDSG besteht zugunsten des Antragstellers nicht, da § 484 StPO eine vorrangige Sonderregelung enthält. Diese Vorschrift ermöglicht die Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren, gem. § 489 Abs. 3 S. 2 StPO besteht hier eine Löschungsfrist von 10 Jahren. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, ermächtigt § 487 Abs. 1 StPO die zuständigen Stellen, vorliegend also die Strafverfolgungsbehörden, auch zur Weitergabe der gespeicherten Daten. Darüber hinaus hat, worauf der Antragsgegner ebenfalls hingewiesen hat, der Antragsteller gem. § 13a HSOG der Datenerhebung ausdrücklich zugestimmt, wobei diese Zustimmung nicht auf nicht gelöschte Daten begrenzt war. Eine jetzige Berufung auf die Löschungsfristen steht damit im Widerspruch zu der vorherigen Zustimmung des Antragstellers und ist bereits deshalb unbeachtlich. Bei einer Einstellung als Polizeibeamter in den Polizeivollzugsdienst darf der Antragsgegner die Fähigkeit und innere Bereitschaft eines Bewerbers verlangen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 -, juris m.w.N.). Entscheidend ist die prognostische Einschätzung, inwieweit der Bewerber den jeweiligen Anforderungen im Hinblick auf Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17/16 -, juris m. w. N.). Dabei setzt die Ablehnung der Einstellung nicht die Feststellung voraus, dass ein Bewerber ungeeignet ist. Es reichen vielmehr berechtigte Zweifel an der (charakterlichen) Eignung des Einstellungsbewerbers aus (einhellige obergerichtliche Rspr., vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 5. November 2018 - 2 MB 17/18 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 1 B 1194/16 -, alle zit. nach juris). Für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst sind bei dieser Prüfung Besonderheiten zu beachten, soweit es vor der Bewerbung begangene Straftaten betrifft. Da die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes gehört, sind eigene Verstöße des Bewerbers in diesem Bereich grundsätzlich geeignet, Zweifel an dessen persönlicher Eignung zu begründen. Dies umfasst auch Verstöße, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist, jedenfalls dann, wenn dies (lediglich) wegen geringer Schuld oder gegen Auflagen erfolgt ist (Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2018 - OVG 4 S 19.18 -, beide zit. nach juris). Selbst in dem Fall einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, also in Fällen der Einstellung wegen nicht erwiesener Schuld, kann der Dienstherr diese Vorfälle heranziehen, um eine charakterliche Ungeeignetheit eines Anwärters zu prüfen und in eigener Kompetenz zu bewerten (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2020 – 2 B 305/20 –, juris). Angesichts der größeren Sachnähe der Ermittlungsbehörden und der sich daraus ergebenden Indizwirkung des durch sie angenommenen mangelnden Tatverdachts müssen sich hierfür aus dem ermittelten Sachverhalt jedoch besondere Umstände ergeben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (VG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 7 L 459.15 –, juris). Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung - als Unterfall der persönlichen Eignung - nicht am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen, ist von dem ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum gedeckt. Sie genügt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG herrührenden Anspruch des Antragstellers auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Ausweislich der Ermittlungsakte wurde das Handy des Antragstellers über einen längeren Zeitraum für Chats benutzt, bei denen es um die Beschaffung, den Verkauf und den Konsum verschiedener Drogen ging. Geführt wurden diese Chats zwischen einem X., bei dem später Drogen in großen Mengen gefunden wurden, und dem Inhaber des Handys, das auf die Mutter des Antragstellers angemeldet war. Dabei wurden auch szenetypische Begriffe benutzt, so dass es zwischen den Beteiligten nicht in Frage steht, dass hier Drogengeschäfte über das Handy abgewickelt wurden. Soweit der Antragsteller behauptet und mit einer eidesstattlichen Versicherung untermauern will, dass er das Handy einer dritten Person mit Namen „M.“ überlassen habe, so ist dies, wie der Antragsgegner zutreffend dargelegt hat, unglaubhaft. Es ist lebensfremd, anzunehmen, dass jemand sein Handy für mehrere Monate verleiht, ohne zumindest den Nachnamen des Betreffenden zu kennen. Dass der Antragsteller Kontakt zu dem X. unterhielt, hat der Antragsteller selbst zugegeben. Die in der eidesstattlichen Versicherung vorgebrachte Erklärung, er habe sich „wissenschaftlich über Drogen informieren“ wollen, ist an den Haaren herbeigezogen und völlig unglaubhaft. Welcher Art diese „wissenschaftliche“ Beschäftigung mit dem Drogenkonsum gewesen sein soll, bleibt im Dunkeln. In der fraglichen Zeit befand sich der Antragsteller in einer Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Diese beinhaltet keine Forschungstätigkeiten hinsichtlich Drogen oder Drogenkonsums. Letztlich handelt es sich bei dem behaupteten wissenschaftlichen Interesse um eine Ausrede, um die Kontaktaufnahme mit dem X. zu rechtfertigen. Darüber hinaus widerspricht sich der Antragsteller auch in seiner eidesstattlichen Versicherung, wenn er einmal behauptet, er sei in Kontakt mit X. getreten, um sich wissenschaftlich über Drogen zu informieren, dann aber erklärt, er habe zu dem Zeitpunkt gar nicht gewusst, dass es sich bei X. um einen Drogendealer gehandelt habe. Auch die Erklärung, wie die 0,69 g Haschisch in die Tasche seiner Jogginghose gekommen sein sollen, ist nicht überzeugend. So wurde nicht erklärt, warum die Freundin, die ja Drogen konsumiert haben soll, das Haschisch in der Hose des Antragstellers deponiert und dann nicht selbst verwendet haben soll. Letztlich bleibt dies eine nicht nachprüfbare Behauptung des Antragstellers, der den Namen seiner Ex-Freundin in der eidesstattlichen Versicherung nicht angibt und damit auch eine Überprüfung nicht ermöglicht. Insgesamt erwecken die Angaben des Antragstellers bei der Kammer den Eindruck, dass dieser im Nachhinein versucht, sich von einem strafrechtlichen Vorwurf zu entlasten, ohne dass dies jedoch überzeugend gelungen wäre. Dazu passt auch, dass der Antragsteller während des gesamten Hauptsacheverfahrens, das seit dem 26. August 2020 bei Gericht anhängig ist, mit keinem Wort diese vermeintlich entlastenden Gesichtspunkte erwähnt hat und auch im Widerspruchsverfahren keinen Versuch unternommen hat, die Vorwürfe zu entkräften. Wenn dies alles so geschehen sein soll, wie der Antragsteller jetzt behauptet, hätte dies aber nahegelegen. Vom Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde ist es auch gedeckt, dass der Antragsgegner (noch) an den Eignungszweifeln festhält, obwohl seit den Vorfällen im Jahr 2013 bereits mehrere Jahre vergangen sind. Zwar wird das Risiko der erneuten Straffälligkeit mit zunehmender Zeitdauer, während der ein Einstellungsbewerber sich straffrei verhält, regelmäßig geringer zu bewerten sein. Ein Schluss, wonach das Risiko nach Ablauf einer bestimmten Zeit zwingend nicht mehr erhöht ist, kann hieraus jedoch nicht gezogen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 1 B 443/19 -, juris; Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 -). Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers und darin enthaltenen Behauptungen die Kammer keinen Anlass sieht, ein Abwägungsdefizit auf Seiten des Antragsgegners anzunehmen. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung auszuräumen, so dass ihm kein Anspruch auf Zulassung zum weiteren Eignungsfeststellungsverfahren zusteht. Die Kosten des Verfahrens waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2, S. 4 GKG. Danach ist grundsätzlich für Eilverfahren ¼ des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich (etwa Hess. VGH BeckRS 2014, 53722; Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, 26. Aufl. 2020, Anh. § 164 VwGO Rn. 10a), wenn durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage allenfalls eine Neubescheidung erreicht werden kann, also auch bei Entscheidungen über Neueinstellungen. Vorliegend hat der Antragteller jedoch seinen Antrag nicht in dieser Hinsicht eingeschränkt. Es bleibt daher ausnahmsweise bei ½ des Jahresbetrages der Bezüge eines Anwärtergrundgehaltes A9 (1.281,27 €). 6 Monatsgehälter betragen entsprechend 7.687,62 €. Weil ausweislich des gestellten Antrags die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen werden sollte, wird der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals reduziert (etwa auch VG Weimar BeckRS 2016, 115988 Rn. 5).