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Urteil

7 K 877/17.KS.A

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0124.7K877.17.KS.A.00
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Leitsätze
Für junge, gesunde, alleinstehende Männer bestehen sowohl in Kabul als auch in Herat inländische Fluchtalternativen. Ihnen ist zuzumuten, sich dort ein Existenzminimum zu schaffen. Die Gefahrendichte in Kabul und Herat erreicht kein Ausmaß, welches eine erhebliche individuelle Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit dort begründen würde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für junge, gesunde, alleinstehende Männer bestehen sowohl in Kabul als auch in Herat inländische Fluchtalternativen. Ihnen ist zuzumuten, sich dort ein Existenzminimum zu schaffen. Die Gefahrendichte in Kabul und Herat erreicht kein Ausmaß, welches eine erhebliche individuelle Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit dort begründen würde. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers, des klägerischen Prozessbevollmächtigten und eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage, über die nach der Übertragung durch die Kammer gem. § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes erweist sich - soweit er mit der Klage angefochten worden ist - als rechtmäßig und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (dazu unter 1.), noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG (dazu unter 2.). Es liegen auch keine Gründe vor, welche die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 (dazu unter 3.) oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (dazu unter 4.) hinsichtlich Afghanistans rechtfertigen könnten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG). 1. Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Er kann einen Anspruch weder aus § 3 AsylG direkt (dazu unter a)) noch aus abgeleitetem Recht über § 26 AsylG (dazu unter b)) herleiten. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und keiner der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG Anwendung findet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Regelbeispiele für Verfolgung finden sich in § 3a Abs. 2 AsylG. Ausgehen kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG, Art. 6 RL 2011/95/EU von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft. Nach § 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, Rn. 3, juris). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, Rn. 4, juris). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2014 - B 3 K 14.30283 -, Rn. 29, juris m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es kann dahinstehen, ob das Gericht den wesentlichen Ausführungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal Glauben schenkt. Denn selbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Vortrages ist keinerlei Anknüpfung an eines der o. g. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmerkmale zu erkennen. Zum einen knüpft der klägerische Vortrag, wonach ein mächtiger Mann in seinem Heimatort unbedingt seine beiden Töchter habe heiraten wollen, nicht an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG an. Es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sondern um eine Streitigkeit zwischen zwei Zivilpersonen, die auf privater Ebene stattfand. Dass der Kläger seine beiden Töchter nicht mit Khani vermählen wollte, hängt nicht mit seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung zusammen. Der Kläger ist bereits nicht vorverfolgt ausgereist, denn die Bedrohung durch Khani betraf nicht den Kläger selbst, sondern allein dessen Töchter. Der Kläger gab an, seine "Bedrohung" habe darin bestanden, dass ihm gesagt worden sei, notfalls werde man ihm seine Töchter mit Gewalt und gegen seinen Willen wegnehmen. Wieso der Kläger in seiner Anhörung auf die Frage, was seine Befürchtung für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei, angibt, er werde umgebracht, ist vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten nicht nachvollziehbar und wird vom Gericht als spontane und nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens gewertet. Folglich hatte der Kläger selbst nichts zu befürchten, allein seinen beiden Töchtern drohte die Gefahr der Zwangsverheiratung. Infolgedessen ist ebenfalls nicht bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verfolgung des Klägers zu rechnen. b) Der Kläger kann auch keinen Anspruch aus § 26 Abs. 1 AsylG herleiten. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG wird dem Ehegatten eines Flüchtlingsschutzberechtigten bei Erfüllung der in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG genannten Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach diesen Vorschriften ist dem Ehegatten oder dem Lebenspartner eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe oder Lebenspartnerschaft schon in dem Staat bestanden hat, in dem derjenige, dem Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Ausländers eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Das diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus der Anhörung vor dem Bundesamt (Nr. 31 der elektronischen Akte: Anhörung_Standard_Mann) sowie der restlichen Bundesamtsakte (Nr. 14 der elektronischen Akte: Erstbefragung_Zulässigkeit) ergibt sich lediglich, dass der Kläger eine Frau und drei Kinder hat, welche zwei Monate nach ihm nach Deutschland gereist seien. Er habe die Familie geschlagen und mit ihr geschimpft und lebe getrennt von ihr in Fulda, weil es ihm psychisch nicht gut gehe. Die Schwerbehinderung seines Sohnes habe das Familienleben zerstört. Aus diesem Vortrag lässt sich weder ableiten, ob das Bundesamt bereits eine Entscheidung über die Familienmitglieder des Klägers gefällt hat noch ob diese rechtskräftig ist und welchen Inhalts sie ist. Ebenso wenig hat der Kläger eine Heiratsurkunde vorgelegt. Der Kläger hat auch im Verfahren nicht weiter hierzu vorgetragen und ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Darüber hinaus hat der Kläger in der Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, von seiner Familie getrennt zu leben. Das Gericht versteht § 26 AsylG so, dass neben dem formalen Band einer Ehe auch der Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft erforderlich ist (so auch: VG München, Urteil vom 22.05.2017 - M 4 K 16.35780 -, juris Rn. 21). Denn der Sinn des § 26 AsylG besteht neben der Verwaltungsvereinfachung darin, aus sozialen Gründen und unter Berücksichtigung des Art. 6 GG die Integration naher Familienangehöriger zu fördern (Günther in: BeckOK Ausländerrecht, 16. Edition, Stand: 01.11.2017, § 26 AsylG Rn. 2). Ohne das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft wird dieser Zweck in der Regel nicht erfüllt, zumal das Familienleben nach Aussage des Klägers ohnehin zerstört ist und er seine Familie schlug. 2. Es ist dem Kläger auch nicht der subsidiäre Schutz des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, da ihm im Herkunftsland kein ernsthafter Schaden droht. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gem. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dem Kläger droht aufgrund seines Vortrages nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG). Hierfür ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt für eine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland des Klägers (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG). Dass der Kläger hiervon bedroht wäre, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Der Kläger ist in Afghanistan auch nicht generell einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt. Die Frage, ob in Landesteilen Afghanistans, etwa in der ehemaligen Heimatprovinz eines Klägers, willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts anzunehmen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls bestehen im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund eines bewaffneten, innerstaatlichen Konflikts für den Kläger inländische Fluchtalternativen gem. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 107 ff.). Der Kläger wäre in Kabul keiner ernsthaften individuellen Bedrohung aufgrund eines bewaffneten, innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt, da in seiner Person keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen (dazu unter a)) und in der zentralafghanischen Region bzw. in Kabul nicht allein aufgrund der Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung anzunehmen ist (dazu unter b)). Weiterhin könnte der Kläger sich sicher in diesen Landesteil begeben (dazu unter c)) und ihm ist vernünftigerweise zuzumuten ist, sich dort niederzulassen (dazu unter d)). Das Vorgenannte gilt ebenfalls für die Provinz Herat, welche das Gericht ebenfalls als inländische Fluchtalternative betrachtet (dazu unter e)). a) Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich in der Person des Klägers so verdichtet haben, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen können die allgemeine Gefahr individualisieren. Solche individuellen, gefahrerhöhenden Umstände sind persönliche Umstände und können sich etwa aus einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ergeben (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 17 f.; VG München, Urteil vom 20.04.2017, Az.: M 17 K 16.35674, juris Rn. 44). Aus dem Vortrag des Klägers zum Fluchtgrund der Familie aus Afghanistan ergeben sich keine gefahrerhöhenden, individuellen Umstände. Der Kläger ist ein Afghane paschtunischer Stammeszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Damit gehört er keinen in besonderem Maße verfolgten Minderheiten an. Aus seinem Beruf lassen sich gefahrerhöhende Umstände nicht herleiten. Der Kläger arbeitete in der Landwirtschaft. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger besonders gefährdet wäre. b) In Ausnahmefällen - bei Vorliegen eines besonders hohen Niveaus willkürlicher Gewalt - kann eine erhebliche individuelle Gefahr auch dann anzunehmen sein, wenn der Gefahrengrad so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 102/16 -, juris Rn. 44 m. w. N.). Die allgemeine Gefahr in der Zentralregion Afghanistans erreicht kein Ausmaß, welches so groß wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294 -, juris Rn. 4 f.; VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 36 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 126/16 -, juris Rn. 38 ff.). Zur Bestimmung einer ausreichenden Gefahrendichte ist durch Auswertung aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und zur Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen (VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 102/16 -, juris Rn. 44; VG München, Urteil vom 20.04.2017 - M 17 K 16.35674 -, juris Rn. 45 ff.). Ab welchem Verhältnis von verletzten und getöteten Personen zur Gesamtbevölkerung der Provinz oder Region dabei wegen der hohen Gefahrendichte eine Begründung des subsidiären Schutzes anzunehmen ist, kann offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris), ist jedenfalls ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen. In der Zentralregion Afghanistans wurden nach Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA, www.unama.unmissions.org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, annual report 2016) im Jahr 2016 insgesamt 2.348 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 6,5 Millionen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 32), ergibt sich ein jährliches Risiko von 1:2.768, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten oder Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:922, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22, VG München, Urteil vom 20.04.2017 - M 17 K 16.35674 -, juris Rn. 45 ff.). Bei Betrachtung der Provinz Kabul allein gelangt man zu folgendem Ergebnis: Dort gab es im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 1048 verletzte oder getötete Zivilisten, davon 219 Tote und 829 Verletzte (UNAMA, www.unama.unmissions.org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, midyear report 2017, Annex 3). Bei einer Bevölkerungszahl in der Provinz Kabul von ca. 4,4 Millionen Einwohnern (Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 des Auswärtiges Amtes vom 28.07.2017, S. 10; 4,5 Millionen: VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 69) entspräche dies keinem hinreichend großen Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Dieses läge, auf ein ganzes Jahr übertragen, bei 1: 2099 (so im Ergebnis auch: VG Augsburg, Urteil vom 12.01.2018 - Au 5 K 17.31188 -, juris Rn. 32 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 08.12.2017 - 8 K 1290/17.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 69 ff.). Auch eine Langzeitbetrachtung führt nicht zu einer hinreichend hohen Gefahrendichte. Zwar sind die Opferzahlen in der Zentralregion seit 2009 (942 Opfer) in der Tendenz angestiegen (2011: 1242 Opfer, 2014: 1488 Opfer, 2016: 2348 Opfer, UNAMA, www.unama.unmissions.org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, annual report 2016, S. 21), gleichzeitig hatte aber auch die Region, insbesondere Kabul, einen kontinuierlichen Bevölkerungszuwachs zu verzeichnen. Die Bevölkerung Kabuls soll sich in nur sechs Jahren verdreifacht haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage - vom 14.09.2017, S. 33). So gesehen ist das Verhältnis von Toten zur Gesamtzahl der Bevölkerung sogar gesunken. Maßgeblich ist, dass jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Verhältnis anzunehmen war, welches in rein quantitativer Hinsicht eine erhebliche, individuelle Gefahr in Kabul allein aufgrund dortiger Anwesenheit begründet hätte. Neben der rein quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, ist auch eine wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Kommen die angestellten Berechnungen aber zu dem Ergebnis, dass das ermittelte Risiko weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, kann sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auswirken. Zudem ist die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 20.04.2017 - M 17 K 16.35674 -, juris Rn. 48). Es ist damit von einem Risiko für den Kläger auszugehen, welches keinen Schutzanspruch gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG begründet. Selbst wenn ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt auch in der zentralafghanischen Region oder in Kabul bestehen sollte, so geht von diesem jedenfalls keine erhebliche individuelle Gefahr für den Kläger i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG aus. c) Nicht zuerkannt wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 1, 2 AsylG, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens oder Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Voraussetzung des § 3e AsylG, dass der Kläger sicher und legal in den Landesteil reisen können muss, welcher die Fluchtalternative darstellt, ist ebenfalls erfüllt, da Kabul der übliche Zielort von Rückführungen nach Afghanistan ist (VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 37; VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 102/16 -, juris Rn. 64). d) Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in Kabul niederzulassen. Dabei geht der Prüfungsmaßstab über das Fehlen einer beachtlichen existenziellen Notlage in § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus, sodass beispielsweise auch die sozioökonomischen Verhältnisse und die Sicherheitslage zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12-31,- juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 54 ff.). Hinsichtlich der Sicherheitslage wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Bezüglich der sozioökonomischen Lage gilt Folgendes: Das Auswärtige Amt erkennt an, dass die Grundversorgung in ganz Afghanistan - verstärkt durch Naturkatastrophen, die hohe Arbeitslosigkeit (zwischen 9, 1 % und 40 %, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 79), das rapide Bevölkerungswachstum (2,4 % pro Jahr) und die sinkende wirtschaftliche Nachfrage aufgrund des Rückgangs internationaler Truppen - besonders für Rückkehrer - eine tägliche Herausforderung darstellt (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 23; im Folgenden: Lagebericht). In Kabul hat sich die sozioökonomische Lage in den vergangenen Jahren verschlechtert. Ein Grund hierfür ist die große Anzahl an Binnenflüchtlingen. Neueste Erkenntnisse zeigen z. B., dass Kabul stark von der Ankunft von ca. 55.000 pakistanischen Familien (landesweit ca. 645.000 Rückkehrer aus Pakistan) in den vergangenen Monaten betroffen ist. Hinzu kommt eine zweite Flüchtlingswelle aus der Provinz Kunduz seit Ende 2016. Zugleich ist ein wirtschaftlicher Rückgang infolge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 zu verzeichnen. Dies hatte negative Auswirkungen auf lokale Märkte, Unterbringungsmöglichkeiten, den Zugang zu Land und zur Existenzsicherung zur Folge. Es fehlt u. a. an Kapazitäten in den Sektoren Bildung, Gesundheit und Unterbringung. Die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit, muss nach Ansicht des UNHCR vor dem Hintergrund eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Stand: Dezember 2016, S. 5, 7 ff.). Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass sich der Zugang zu Lebensmitteln verschlechtert habe, u. a. weil Kabul rasant wachse und 75 % der dortigen Bevölkerung in informellen Siedlungen lebe. Unterkünfte seien häufig behelfsmäßig und die Infrastruktur sei stark überlastet (Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 14.09.2017, S. 33 f.). Laut EASO haben es Rückkehrer nach Kabul zwar vor allem im ersten Jahr nach ihrer Rückkehr sehr schwer, nach einer Studie der afghanischen Regierung von 2015 sei aber die Mehrheit der Rückkehrer, die sich an geeigneten Orten in Kabul integriere, dazu in der Lage, innerhalb von drei Jahren einen Lebenmsstandard zu erreichen, welcher mit dem der örtlichen Bevölkerung vergleichbar ist (EASO, EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 41, im Folgenden: EASO country report 2017). Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und belegt aktuell Platz 169 von 187 im Human Development Index der Vereinten Nationen, in dessen Berechnung als Faktoren die Lebenserwartung, der Bildungsstand und das Einkommen einfließen (http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/AFG, aufgerufen am 25.01.2018). Im Ergebnis geht das Gericht trotz der bestehenden sozioökonomischen Defizite in Kabul in Übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass jedenfalls männlichen und gesunden arbeitsfähigen Afghanen eine Rückkehr nach Afghanistan in der Regel auch ohne familiäre Unterstützung und ohne eigenes Vermögen zumutbar ist und solche ihren Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem niedrigen Niveau sicherstellen können (Hess. VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 7 A 1856/16.Z.A; Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2017- 7 A 2508/16.Z.A). An dieser Einschätzung hat sich auch nach dem Anschlag vom 31. Mai 2017 in unmittelbarer Nähe der deutschen Botschaft nichts geändert (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.2017 - 7 A 1827/17.Z.A). Dem Kläger würde es nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht nach möglich sein, Arbeit als Tagelöhner zu finden und dadurch seine Grundbedürfnisse zu sichern. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt; das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (VG Berlin, Urteil vom 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris Rn. 56). In Kabul herrscht zudem auch keine Nahrungsmittelknappheit (VG Berlin, Urt. v. 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris, Rn. 55 unter Verweis auf Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16), sodass der Kläger sich mit den notwendigen Lebensmitteln versorgen kann. Der Kläger ist hinreichend jung, männlich und gesund. Er hat eine grundlegende Bildung (drei Jahre Schule) genossen und Erfahrung in der Landwirtschaft gesammelt. Der Kläger müsste im Falle einer Rückkehr nur sich selbst versorgen. Dies ist ihm zumutbar, selbst wenn er derzeit abgesehen von einem 85-jährigen Onkel über keine Verwandten in Afghanistan verfügt, welche ihn in der Anfangszeit unterstützen könnten. Da der Kläger nach Auffassung des Gerichts keine Verfolgung zu befürchten hat, könnte er gefahrlos seine sozialen Kontakte nutzen, um sich Jobangebote vermitteln zu lassen. Vor seiner Flucht aus Afghanistan ist es dem Kläger sogar gelungen, seine Frau und seine drei minderjährigen Kinder zu versorgen. Es ist nicht zu erkennen, warum es dem Kläger bei einer Rückkehr nicht auch gelingen sollte, sich selbst zu versorgen. Der Kläger könnte zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr verschiedene Rückkehrförderprogramme in Anspruch nehmen, welche u. a. Reisebeihilfen, Startgelder, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karikativen Einrichtungen, Unterkunft sowie finanzielle Integrationshilfen vorsehen (für Details: VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 102/16 -, juris Rn. 64). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass der Kläger in der Lage wäre, für sich ein Leben (zumindest) am Rande des Existenzminimums aufzubauen. e) Selbst wenn man vor dem Hintergrund der vermehrten schweren Anschläge in Kabul im Januar 2018, welche freilich noch keine Langzeitprognose für 2018 rechtfertigen, Bedenken hinsichtlich Kabul als innerstaatlicher Fluchtalternative hätte, so stellt jedenfalls auch Herat eine interne Schutzmöglichkeit gem. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG dar. Die unter a) genannten Ausführungen zum Fehlen individueller, gefahrerhöhender Umstände in der Person des Klägers beanspruchen auch für die Provinz Herat Geltung. Zwar stammt der Kläger aus dieser Provinz. Wie bereits dargelegt, geht das Gericht aber nicht davon aus, dass er dort im Falle einer Rückkehr von Khani verfolgt oder überhaupt erst entdeckt werden würde. Andere gefahrerhöhende Umstände sind nicht ersichtlich. Eine erhebliche individuelle Gefahr für den Kläger trotz Fehlens individueller gefahrerhöhender Umstände ist in Herat auch nicht aufgrund eines besonders hohen Niveaus willkürlicher Gewalt anzunehmen. In der westlichen Region Afghanistans, zu der auch die Provinz Herat zählt, wurden nach Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA, www.unama.unmissions.org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, annual report 2016) im Jahr 2016 insgesamt 836 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 3,5 Millionen in dieser Region (VG München, Urteil vom 11.07.2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29), ergibt sich ein jährliches Risiko von ca. 1: 4.186, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten oder Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von ca. 1:1395, was nach dem o. g., vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei alleiniger Betrachtung der Provinz Herat. Dort gab es im ersten Halbjahr 2017 insgesamt 215 verletzte oder getötete Zivilisten, davon 107 Tote und 108 Verletzte (UNAMA, www.unama.unmissions.org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, midyear report 2017, Annex 3). Bei einer Bevölkerungszahl in der Provinz Herat von ca. 1,9 Millionen Einwohnern (VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 42) entspräche dies keinem für eine Schutzgewährung ausreichendem Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Dieses läge, auf ein ganzes Jahr übertragen, bei ca. 1: 4418, bei einer hypothetischen Verdreifachung bei ca. 1:1472 (so im Ergebnis auch: VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 44; VG Chemnitz, Urteil vom 21.08.2017 - 5 K 882/16.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 29.03.2017 - 1 A 2464/15 -, juris Rn. 58 f.). Der Kläger könnte sicher und legal i. S. d. § 3e AsylG nach Herat reisen. Wie bereits dargelegt ist üblicher Zielort von Rückführungen abgelehnter Asylbewerber Kabul. Von dort aus fliegen täglich drei Flugzeuge der afghanischen Fluglinie Kam Air zum Flughafen von Herat. Darüber hinaus gibt es einige internationale Flüge nach Herat (EASO country report 2017, S. 127 f.). Schließlich kann vom Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Herat niederlässt. Die Provinz und die Stadt Herat sind schon seit langem Zielort zahlreicher, oft mittelloser Binnenflüchtlinge aus (instabileren und umkämpften) umliegenden Gebieten. Kürzlich initiierte Maßnahmen zur dauerhaften lokalen Integration und Neuansiedlung haben erste Erfolge gezeigt, dennoch besteht weiterer Investitionsbedarf in den Bereichen Unterkunft, Infrastruktur, grundlegende Dienste und Möglichkeiten der Existenzsicherung. Die Prüfung, ob Herat als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, bedarf nach Ansicht des UNHCR die Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Stand: Dezember 2016, S. 8 f.). Laut EASO wohnen in Herat zwischen ca. 477.000 und 730.000 Menschen. Herat verfügt über eine starke und relativ vielfältige Wirtschaft. Neben der Mehrheit der Paschtunen leben dort auch viele schiitische Hazara. Diese machen ein Viertel der Stadtpopulation aus. (EASO country report 2017, S. 17 f.). Herat ist einer von Afghanistans größten Handelspunkten, allerdings wird ein Rückgang des Handelsvolumens aufgrund der stagnierenden Wirtschaft erwartet, auch ist die dortige Wirtschaft anfällig für Unsicherheit und politische Instabilität, weshalb seit der zweiten Jahreshälfte 2015 ein sich verschlechterndes Wirtschaftsklima zu verzeichnen ist. 2015 waren 58,6 % der Stadtbevölkerung im Alter von über 14 Jahren arbeitslos. Der Sektor der kleinen und mittleren Unternehmen ist in Herat stark entwickelt, insbesondere betreffend das Handwerk, die Teppichherstellung und die Seidenproduktion und -verarbeitung. Es gibt aber auch Fabriken, z. B. für Schuhe, Handys und Kühlschränke. Allerdings sind die Investitionen aufgrund der Konkurrenzprodukte aus dem Iran zuletzt zurückgegangen. Die ganz überwiegende Mehrheit der beruflichen Möglichkeiten in Herat beruht auf Tagesarbeit oder selbstständigem Kleinunternehmertum, wohingegen fest angestellte, bezahlte Arbeiter nur eine kleine Minderheit ausmachen. Die Lage für Rückkehrer ist eine ähnliche wie die in Kabul. Die mit Abstand wichtigste Einkommensquelle sind Gelegenheitsarbeiten, z. B. im Bausektor, beim Warentransport auf Märkten, Betteln oder Wolle spinnen (EASO country report 2017, S. 28 ff.). In Herat leben 82 % der Haushalte unter der Armutsgrenze (EASO country report 2017, S. 41). Rückkehrern nach Herat ergeht es allerdings besser als Rückkehrern in anderen afghanischen Großstädten, auch wenn selbst die Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft, Zugang zu Wasser, Hygiene und Bildung Schwierigkeiten bereiten kann. Insbesondere Nahrung ist in Herat im Vergleich zu anderen Städten verhältnismäßig teuer, auf der anderen Seite kann man, wenn man Arbeit findet, von einem Tageslohn verhältnismäßig viel Weizenmehl erwerben. Hilfsprogramme für Hungernde sind in den vergangenen Jahren zurückgegangen. Fälle von Hungertoden sind nicht bekannt. Hinsichtlich der Wohnungslage gilt, dass viele Flüchtlinge in Notbehelfswohnungen oder Zelten leben, die nur unzureichend vor den Witterungsbedingungen, insbesondere der extremen Winterkälte schützen. Der Zugang zu (sauberem) Wasser und Sanitäreinrichtungen ist mangelhaft (EASO country report 2017, S. 41, 44, 63 f.). Die Zugang zu medizinischer Versorgung in Herat ist besser als in anderen Großstädten. Das dortige Gesundheitssystem ist immer noch im Ausbau befindlich. Psychotherapie und Medikamente sind in alle Gesundheitszentren der Provinz verfügbar. Für einfachere Beschwerden können sich Rückkehrer an die kostenlosen staatlichen Stellen wenden, bei komplexen und schwereren Erkrankungen ist jedoch ein Zugang zu den kostenpflichtigen Privatkliniken erforderlich. Die zwei staatlichen Kliniken sind überfüllt und leiden z. B. an Medikamentenmangel. Die NGO World Vision bietet medizinische Hilfe in den Flüchtlingssiedlungen an, kann aber nicht alle Fälle, insbesondere Notfälle, abdecken (EASO country report 2017, S. 57 f.). Gemessen daran würde es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich möglich sein, in Herat wirtschaftlich Fuß zu fassen (so auch: VG Leipzig, Urteil vom 08.12.2017 - 8 K 1290/17.A,- juris; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2016 - AN 11 K 16.30149 -, juris Rn. 33). Wie dargelegt ist die Lage in Herat zwar prekär, sofern man mittellos ist. Es ist aber dort üblich und relativ leicht möglich, Arbeit als Tagelöhner zu finden und sich auf diese Weise angemessen zu versorgen. Wie bereits dargelegt ist der Kläger hinreichend jung, hinreichend gebildet, männlich und gesund. Auf die obigen Ausführungen zu Kabul wird verwiesen. 3. Es besteht auch kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, Rn. 8 ff., juris) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutsverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zurückzugreifen. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nach den obigen Ausführungen (s. unter 2. d) und e)) nicht vor. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung eines unionsrechtlichen (§ 4 AsylG) und eines nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 AsylG regelmäßig die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12-31,- juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 113). 4. Es liegt ebenfalls kein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vor. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden indes allein bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG berücksichtigt. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG daher nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann auch aus einer Krankheit des Ausländers folgen. § 60 Abs. 7 AufenthG verbietet eine Abschiebung allerdings nur dann, wenn eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Erforderlich ist, dass sich die vorhandene Krankheit des Betroffenen aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Es ist nötig, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2014 - A 1 A 685/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.) Dies berücksichtigt geht das Gericht nicht davon aus, dass es sich bei den Beschwerden des Klägers um Krankheiten handelt, die unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 60 Abs. 7 AufenthG ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würden. Zwar erklärte der Kläger, unter Schlafstörungen und Müdigkeit zu leiden. Dies ist aber weder durch ärztliche Atteste belegt noch handelt es sich dabei um Beschwerden, auch nur ansatzweise eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit darstellen würden. Auch mit Schlafstörungen und Müdigkeit ist dem Kläger zuzumuten, sich in Afghanistan ein Existenzminimum aufzubauen. Überdies gab er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt trotz der vorgetragenen Beschwerden selbst an, gesund zu sein. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, reiste am 13. August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte am 31. März 2016 einen Asylantrag. Am 10. Oktober 2016 fand die Anhörung des Klägers gem. § 25 AsylG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Zur seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger aus, dass er mit seiner Familie in Rabat in der Ortschaft Zenda Jan in der Provinz Herat gelebt habe. Er habe zwei Töchter im Alter von 14 und 16 Jahren sowie einen dreijährigen Sohn, der gelähmt sei. Der mächtigste Mann im Ort, eine Person namens Khani, habe die Töchter des Klägers unbedingt heiraten wollen, obwohl er schon drei Frauen und über 18 Kinder gehabt habe. Der Kläger habe sich geweigert, die Töchter herzugeben und sei deshalb bedroht worden. Man habe ihm gesagt, ihm die Töchter mit Gewalt zu nehmen, wenn er sie nicht freiwillig übergebe. Selbst die Polizei habe Angst vor diesem Mann. Der Kläger habe versucht, wegzuziehen, aber dies sei schwer, denn man sei an die Ortschaft gebunden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er seinen Tod. Der Kläger habe seine Familie geschlagen und mit ihr geschimpft. Die Schwerbehinderung seines Sohnes habe ihr Familienleben zerstört. Außerdem gehe es dem Kläger psychisch nicht gut. Er leide unter Schlafstörungen und Müdigkeit, habe aber keine Erkrankungen. Der Kläger habe die Schule drei Jahre besucht, in der Landwirtschaft gearbeitet, keinen Beruf erlernt und verfüge in seinem Heimatland nur noch über einen 85-jährigen Onkel. Hier in Deutschland lebe er wegen psychischer Probleme von seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) getrennt. Die Schwerbehinderung seines Sohnes habe das Familienleben zerstört. Mit Bescheid vom 19. Januar 2017 (Gz. …………-…) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen, da der Kläger eine staatlich zu verantwortende Verfolgung nicht geltend gemacht habe. Der Kläger habe seine Töchter an einen mächtigen Mann verkauft. Es fehle an konkreten Bedrohungen oder gravierenden Übergriffen, welche eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Der Kläger könne zudem in seinem Herkunftsgebiet staatlichen Schutz erlangen. Der Kläger habe nicht versucht, in der naheliegenden Stadt Herat Schutz zu suchen und sich dort ein Leben aufzubauen. Es sei dem Kläger zumutbar, sich in diesem sicheren Landesteil aufzuhalten, denn er sei gesund und arbeitsfähig und könne das Existenzminimum z. B. durch Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft erwirtschaften. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt, denn nach dem Vorbringen des Klägers seien keine Anhaltspunkte für das Drohen eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AsylG erkennbar. Es bestünde zwar in ganz Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, es liege aber kein Grad willkürlicher Gewalt vor, der das für eine Schutzgewährung erforderliche hohe Niveau erreiche. Die Sicherheitslagen in der Provinz und der Stadt Herat seien relativ zufriedenstellend. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers seien nicht ersichtlich. Überdies könne der Kläger als gesunder und arbeitsfähiger Mann interne Schutzmöglichkeiten in Städten wie z. B. Masar-e-Sharif sowie in den Provinzen Bamiyan und Panjshir nutzen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Als gesunder Mann ohne Unterhaltslasten könne er auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder familiären Rückhalt bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen erzielen, um sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu ermöglichen. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt der Kläger Bezug auf die gemachten Ausführungen in dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2017 (Gz.: …….. - …) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behördenvorgänge, die Gerichtsakte, die Erkenntnisquellenliste für das Land Afghanistan sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.