Urteil
7 K 1282/17.KS.A
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2018:0219.7K1282.17.KS.A
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Leitsätze
Auch die aktuellen Zahlen des jährlichen UNAMA-Reports für das Jahr 2017 belegen keine so hohe Wahrscheinlichkeit, in Kabul oder Herat allein aufgrund der dortigen Anwesenheit einer erheblichen, individuellen Gefahr aufgrund eines innerstaatlichen, bewaffneten Konflikts ausgesetzt zu sein, dass subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu gewähren wäre.
Kabul und Herat stellen inländische Fluchtalternativen i. S. d. § 3e Abs. 1 AsylG dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch die aktuellen Zahlen des jährlichen UNAMA-Reports für das Jahr 2017 belegen keine so hohe Wahrscheinlichkeit, in Kabul oder Herat allein aufgrund der dortigen Anwesenheit einer erheblichen, individuellen Gefahr aufgrund eines innerstaatlichen, bewaffneten Konflikts ausgesetzt zu sein, dass subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu gewähren wäre. Kabul und Herat stellen inländische Fluchtalternativen i. S. d. § 3e Abs. 1 AsylG dar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen der Beteiligten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage, über die nach der Übertragung durch die Kammer gem. § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes erweist sich - soweit er mit der Klage angefochten worden ist - als rechtmäßig und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (dazu unter 1.), noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG (dazu unter 2.). Es liegen auch keine Gründe vor, welche die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 (dazu unter 3.) oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (dazu unter 4.) hinsichtlich Afghanistans rechtfertigen könnten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG). 1. Dem Kläger ist nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und keiner der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG Anwendung findet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Regelbeispiele für mögliche Verfolgungshandlungen finden sich in § 3a Abs. 2 AsylG. Ausgehen kann die Verfolgung gem. § 3c AsylG, Art. 6 RL 2011/95/EU von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft. Nach § 3a Abs. 3 AsylG, Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, Rn. 3, juris). Gemessen daran ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es kann dahinstehen, ob das Gericht den wesentlichen Ausführungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal Glauben schenkt. Denn selbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Vortrages ist keinerlei Anknüpfung an eines der o. g. flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmerkmale zu erkennen. Der Kläger gab an, geflüchtet zu sein, weil einige Taliban bei einer Aktion des afghanischen Militärs getötet worden seien und die Taliban unter anderem den Kläger in Verdacht gehabt hätten, die Taliban aus Rache für die Ermordung seines Cousins an das afghanische Militär verraten zu haben. Dieser Vortrag knüpft nicht an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG an, denn es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sondern vielmehr um eine private Streitigkeit zwischen den örtlichen Taliban und der klägerischen Familie. 2. Es ist dem Kläger auch nicht der subsidiäre Schutz des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, da ihm im Herkunftsland kein ernsthafter Schaden droht. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten dabei gem. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (dazu unter a)), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (dazu unter b)) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (dazu unter c)). a) Dem Kläger droht aufgrund seines Vortrages nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG). Hierfür ist nichts ersichtlich. b) Ihm droht ebenfalls keine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in seinem Herkunftsland (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG). Eine unmenschliche Behandlung ist die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (VG Greifswald, Urteil vom 22.06.2017 - 3 A 345/16 As HGW -, juris Rn. 41 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 und EGMR, Urteil vom 11.07.2006 - Jalloh, 54810/00). Zwar ist, wenn man den klägerischen Vortrag als wahr unterstellt, davon auszugehen, dass die Taliban dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung angedeihen lassen würden, wenn er in ihre Hände fiele, weil er sie in ihren Augen verraten und mehrere von ihnen einschließlich ihres Anführers dem Tode ausgesetzt habe. Der Kläger ist diesbezüglich aber auf inländische Fluchtalternativen in Kabul oder Herat zu verweisen, wo er anonym und unbehelligt leben könnte. Der Kläger wäre in Kabul keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt (dazu unter aa)). Weiterhin könnte der Kläger sich sicher nach Kabul begeben (dazu unter bb)) und ihm ist vernünftigerweise zuzumuten, sich dort niederzulassen (dazu unter cc)). Das Vorgenannte gilt ebenfalls für die Provinz Herat, welche das Gericht ebenfalls als inländische Fluchtalternative betrachtet (dazu unter d)). aa) Der Kläger wäre in Kabul keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens i. S. d. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt. Mit einer Verfolgung durch die Taliban ist dort nicht zu rechnen, weil der Kläger in der Millionenmetropole Kabul untertauchen und anonym leben könnte, ohne entdeckt zu werden. In Kabul leben ca. 75 % der Bevölkerung in informellen Siedlungen (Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 14.09.2017, S. 33). Auch gibt es in Afghanistan kein Einwohnermeldewesen (VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 50). Das Gericht ist der Überzeugung, dass eine Person sich ohne weiteres, gegebenenfalls unter falscher Identität, in einer afghanischen Großstadt aufhalten kann, ohne entdeckt oder identifiziert zu werden. Soweit teilweise behauptet wird, das soziale Netzwerk sei in Afghanistan so existenziell, dass es faktisch nicht möglich sei, zu überleben, ohne seine Identität preiszugeben und seine Herkunft sowie sein soziales Umfeld durch die Mitmenschen überprüfen zu lassen, damit diese die Vertrauenswürdigkeit einschätzen können (Stahlmann, Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/ 2017, S. 88; Pro Asyl, Zur Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes zu Afghanistan, 25.08.2018, S. 11 f.), so folgt das Gericht dieser Einschätzung nicht. Es mag sein, dass soziale Netzwerke in Afghanistan eine bedeutende Rolle spielen. Es wird dem Kläger aber möglich sein, sich einen erfundenen Fluchtgrund und Herkunftsort auszudenken oder zumindest nicht mit Fremden über die Gründe seiner Flucht und seinen Herkunftsort zu sprechen und somit unerkannt zu leben. Der Kläger kann sich als Tagelöhner ein geringes Einkommen verdienen und von diesem seinen Lebensunterhalt bestreiten. Bei Besorgungen des täglichen Lebens wird es nicht notwendig sein, dass sein gesellschaftliches Umfeld seine Vertrauenswürdigkeit verifiziert. Es ist nicht ersichtlich, wie die verfeindeten Taliban aus der Umgebung des klägerischen Dorfes in der Provinz Nangahar unter den zuvor genannten Umständen den Aufenthaltsort des Klägers erfahren sollten. Es ist nicht einmal anzunehmen, dass sie überhaupt von seiner Rückkehr aus dem Ausland erfahren würden. Hinzu kommt, dass die Anstrengungen der Taliban, den Kläger aufzuspüren, nicht sonderlich intensiv zu sein scheinen. Nach dessen Vortrag haben die Taliban in der Nachbarschaft mithilfe eines Fotos des Klägers nach diesem gefragt. Es ist nicht ersichtlich, wie die Taliban den Kläger finden sollen, wenn dieser sich unter Millionen anderen Menschen in einer weit entfernten Großstadt aufhält, zumal die Taliban neben dem Kläger angeblich auch alle Onkel, Cousins und weitere erwachsene Familienmitglieder suchen und sich ihre Suche daher nicht auf den Kläger allein fokussiert. bb) Die Voraussetzung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass der Kläger sicher und legal in den Landesteil reisen können muss, welcher die Fluchtalternative darstellt, ist ebenfalls erfüllt, da Kabul der übliche Zielort von Rückführungen nach Afghanistan ist (VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 37; VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 102/16 -, juris Rn. 64). cc) Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in Kabul niederzulassen. Dabei geht der Prüfungsmaßstab über das Fehlen einer beachtlichen existenziellen Notlage in § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus, sodass beispielsweise auch die sozioökonomischen Verhältnisse und die Sicherheitslage zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12-31,- juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 54 ff.). Hinsichtlich der Sicherheitslage gilt, dass sich selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der im Jahr 2017 Verletzten oder Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer für die Zentralregion Afghanistans eine Wahrscheinlichkeit von ca. 1:967, verletzt oder getötet zu werden, ergibt, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die unten unter c) stehenden Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG verwiesen. Bezüglich der sozioökonomischen Lage gilt Folgendes: Das Auswärtige Amt stellt fest, dass die Grundversorgung in ganz Afghanistan - verstärkt durch Naturkatastrophen, die hohe Arbeitslosigkeit (zwischen 9, 1 % und 40 %, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 79), das rapide Bevölkerungswachstum (2,4 % pro Jahr) und die sinkende wirtschaftliche Nachfrage aufgrund des Rückgangs internationaler Truppen - besonders für Rückkehrer - eine tägliche Herausforderung darstellt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan - 19.10.2016, S. 23; im Folgenden: Lagebericht). In Kabul hat sich die sozioökonomische Lage in den vergangenen Jahren verschlechtert. Ein Grund hierfür ist die große Anzahl an Binnenflüchtlingen. Neueste Erkenntnisse zeigen z. B., dass Kabul stark von der Ankunft von ca. 55.000 pakistanischen Familien (landesweit ca. 645.000 Rückkehrer aus Pakistan) betroffen ist. Hinzu kommt eine zweite Flüchtlingswelle aus der Provinz Kunduz seit Ende 2016. Zugleich ist ein wirtschaftlicher Rückgang infolge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 zu verzeichnen. Dies hatte negative Auswirkungen auf lokale Märkte, Unterbringungsmöglichkeiten, den Zugang zu Land und zur Existenzsicherung zur Folge. Es fehlt u. a. an Kapazitäten in den Sektoren Bildung, Gesundheit und Unterbringung. Die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit, muss nach Ansicht des UNHCR vor dem Hintergrund eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Stand: Dezember 2016, S. 5, 7 ff.). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist darauf hin, dass sich der Zugang zu Lebensmitteln verschlechtert habe, u. a. weil Kabul rasant wachse und 75 % der dortigen Bevölkerung in informellen Siedlungen lebe. Unterkünfte seien häufig behelfsmäßig und die Infrastruktur sei stark überlastet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage - 14.09.2017, S. 33 f.). Laut EASO haben es Rückkehrer nach Kabul zwar vor allem im ersten Jahr nach ihrer Rückkehr sehr schwer, nach einer Studie der afghanischen Regierung von 2015 sei aber die Mehrheit der Rückkehrer, die sich an geeigneten Orten in Kabul integriere, dazu in der Lage, innerhalb von drei Jahren einen Lebensstandard zu erreichen, welcher mit dem der örtlichen Bevölkerung vergleichbar ist (EASO, EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 41, im Folgenden: EASO country report 2017). Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und belegt aktuell Platz 169 von 187 im Human Development Index der Vereinten Nationen, in dessen Berechnung als Faktoren die Lebenserwartung, der Bildungsstand und das Einkommen einfließen (http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/AFG, aufgerufen am 19.02.2018). Trotz der bestehenden Widrigkeiten würde es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts aller Voraussicht nach möglich sein, Arbeit als Tagelöhner zu finden und dadurch seine Grundbedürfnisse zu sichern. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt; das Existenzminimum für eine Person kann durch solche Aushilfsjobs erwirtschaftet werden (VG Berlin, Urteil vom 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris Rn. 56). Auch dürfte das angekündigte, verstärkte Engangement us-amerikanischer Truppen in Afghanistan (http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-08/donald-trump-truppen-afghanistan, aufgerufen am 05.02.2017) der Wirtschaft im Land einen gewissen Aufschwung verleihen. In Kabul herrscht zudem auch keine Nahrungsmittelknappheit (VG Berlin, Urteil vom 10.02.2016 - 9 K 535.13 A, juris, Rn. 55 unter Verweis auf Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, S. 16), sodass der Kläger sich mit den notwendigen Lebensmitteln versorgen kann. Der Kläger ist jung, männlich und gesund. Er hat zumindest ansatzweise Bildung erfahren (ca. zwei Jahre Schule). Der Kläger müsste im Falle einer Rückkehr nur sich selbst versorgen. Dies ist ihm zumutbar. Zudem verfügt er in Afghanistan noch über Verwandte, nämlich einen jüngeren Bruder, zwei verheiratete Schwestern und seine Eltern. Das Gericht geht davon aus, dass diese ihn in der Anfangszeit unterstützen könnten. Der Kläger könnte zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr verschiedene Rückkehrförderprogramme in Anspruch nehmen, welche u. a. Reisebeihilfen, Startgelder, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karikativen Einrichtungen, Unterkunft sowie finanzielle Integrationshilfen vorsehen (für Details: VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 102/16 -, juris Rn. 64). Das Gericht geht aus den vorgenannten Gründen trotz der bestehenden sozioökonomischen Defizite und in Übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass jedenfalls männlichen und gesunden arbeitsfähigen Afghanen eine Rückkehr nach Afghanistan in der Regel sogar ohne familiäre Unterstützung und ohne eigenes Vermögen zumutbar ist und solche ihren Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem niedrigen Niveau sicherstellen können (Hess. VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 7 A 1856/16.Z.A; Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2017- 7 A 2508/16.Z.A). An dieser Einschätzung hat sich auch nach dem Anschlag vom 31. Mai 2017 in unmittelbarer Nähe der deutschen Botschaft nichts geändert (Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.2017 - 7 A 1827/17.Z.A). c) Der Kläger ist in Afghanistan auch nicht generell einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) ausgesetzt. Die Frage, ob in Landesteilen Afghanistans, etwa in der ehemaligen Heimatprovinz eines Klägers, willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts anzunehmen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls bestehen im Hinblick auf eine ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund eines bewaffneten, innerstaatlichen Konflikts für den Kläger inländische Fluchtalternativen gem. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 107 ff.). Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich in der Person des Klägers so verdichtet haben, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen können die allgemeine Gefahr individualisieren. Solche individuellen, gefahrerhöhenden Umstände sind persönliche Umstände und können sich etwa aus einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ergeben (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 17 f.; VG München, Urteil vom 20.04.2017, Az.: M 17 K 16.35674, juris Rn. 44). Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine gefahrerhöhenden, individuellen Umstände. Der Kläger ist ein Afghane paschtunischer Stammeszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Damit gehört er keiner in besonderem Maße verfolgten Minderheit an. Aus seinem Beruf lassen sich gefahrerhöhende Umstände nicht herleiten, denn er hat keinen Beruf dauerhaft ausgeübt. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger besonders gefährdet wäre. In Ausnahmefällen - bei Vorliegen eines besonders hohen Niveaus willkürlicher Gewalt - kann eine erhebliche individuelle Gefahr auch dann anzunehmen sein, wenn der Gefahrengrad so hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 102/16 -, juris Rn. 44 m. w. N.). Die allgemeine Gefahr in der Zentralregion Afghanistans erreicht kein Ausmaß, welches so groß wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294 -, juris Rn. 4 f.; VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 36 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 126/16 -, juris Rn. 38 ff.). Zur Bestimmung einer ausreichenden Gefahrendichte ist durch Auswertung aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und zur Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen (VG Lüneburg, Urteil vom 15.05.2017 - 3 A 102/16 -, juris Rn. 44; VG München, Urteil vom 20.04.2017 - M 17 K 16.35674 -, juris Rn. 45 ff.). Ab welchem Verhältnis von verletzten und getöteten Personen zur Gesamtbevölkerung der Provinz oder Region dabei wegen der hohen Gefahrendichte eine Begründung des subsidiären Schutzes anzunehmen ist, kann offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 22, nachfolgend auf: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.01.2010 - 13a B 08.30285 -, juris Rn. 27), ist jedenfalls ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen. In der Zentralregion Afghanistans wurden nach Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA, www.unama.unmissions.org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, annual report 2017, S.7) im Jahr 2017 insgesamt 2.240 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 6,5 Millionen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 32), ergibt sich ein jährliches Risiko, verletzt oder getötet zu werden, von 1:2.901 (Anm.: alle Angaben sind ab der Nachkommastelle abgerundet). Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten und Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von ca. 1:967, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22, VG München, Urteil vom 20.04.2017 - M 17 K 16.35674 -, juris Rn. 45 ff.). Bei Betrachtung der Provinz Kabul allein gelangt man zu folgendem Ergebnis: Dort gab es 2017 insgesamt 1.831 verletzte oder getötete Zivilisten, davon 479 Tote und 1352 Verletzte (UNAMA, www.unama.unmissions.org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, annual report 2017, S. 67). Bei einer Bevölkerungszahl in der Provinz Kabul von ca. 4,4 Millionen Einwohnern (Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017, 28.07.2017, S. 10; 4,5 Millionen Einwohner: VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 69) entspräche dies keinem hinreichend großen Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Dieses läge, auf ein ganzes Jahr übertragen, bei ca. 1: 2403 (so im Ergebnis auch: VG Augsburg, Urteil vom 12.01.2018 - Au 5 K 17.31188 -, juris Rn. 32 ff.; VG Leipzig, Urteil vom 08.12.2017 - 8 K 1290/17.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 69 ff.). Auch eine Langzeitbetrachtung führt nicht zu einer hinreichend hohen Gefahrendichte. Zwar sind die Opferzahlen in der Zentralregion seit 2009 (942 Opfer) in der Tendenz angestiegen (2011: 1242 Opfer, 2014: 1488 Opfer, 2017: 2240 Opfer, UNAMA, www.unama.unmissions.org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, annual report 2016, S. 21), gleichzeitig hatte aber auch die Region, insbesondere Kabul, einen kontinuierlichen Bevölkerungszuwachs zu verzeichnen. Die Bevölkerung Kabuls soll sich in nur sechs Jahren verdreifacht haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update: Die aktuelle Sicherheitslage - vom 14.09.2017, S. 33). So gesehen ist das Verhältnis von Toten zur Gesamtzahl der Bevölkerung sogar gesunken. Maßgeblich ist, dass jedenfalls zu keinem Zeitpunkt ein Verhältnis anzunehmen war, welches in rein quantitativer Hinsicht eine erhebliche, individuelle Gefahr in Kabul allein aufgrund dortiger Anwesenheit begründet hätte. Neben der rein quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, ist auch eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Kommen die angestellten Berechnungen aber zu dem Ergebnis, dass das ermittelte Risiko weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, kann sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auswirken. Zudem ist die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33; VG München, Urteil vom 20.04.2017 - M 17 K 16.35674 -, juris Rn. 48). Es ist damit von einem Risiko für den Kläger auszugehen, welches keinen Schutzanspruch gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG begründet. Selbst wenn ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt auch in der zentralafghanischen Region oder in Kabul bestehen sollte, so geht von diesem jedenfalls keine erhebliche individuelle Gefahr für den Kläger i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG aus. d) Neben Kabul stellt auch Herat eine inländische Fluchtalternative vor den Gefahren ernsthafter Schäden i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AsylG dar. Selbst wenn man vor dem Hintergrund der angeblich guten Vernetzung der Taliban auch in Kabul und der vermehrten schweren Anschläge in Kabul im Januar 2018, welche freilich noch keine Langzeitprognose für 2018 rechtfertigen, Bedenken hinsichtlich Kabuls als innerstaatlicher Fluchtalternative hätte, so ist jedenfalls auch Herat als interne Schutzmöglichkeit gem. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG anzusehen. Die oben unter aa) und c) genannten Ausführungen zum Fehlen individueller, gefahrerhöhender Umstände und zur Möglichkeit, anonym und unentdeckt zu leben, beanspruchen ebenfalls für die Provinz Herat Geltung. Eine erhebliche individuelle Gefahr für den Kläger trotz Fehlens individueller gefahrerhöhender Umstände ist in Herat auch nicht aufgrund eines besonders hohen Niveaus willkürlicher Gewalt anzunehmen. In der westlichen Region Afghanistans, zu der auch die Provinz Herat zählt, wurden nach Angaben der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA, www.unama.unmissions.org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, annual report 2017, S. 7) im Jahr 2017 insgesamt 998 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 3,5 Millionen in dieser Region (VG München, Urteil vom 11.07.2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29), ergibt sich ein jährliches Risiko von 1: 3.507, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten und Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1196, was nach dem o. g., vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt. Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei alleiniger Betrachtung der Provinz Herat. Dort gab es im Jahr 2017 insgesamt 495 verletzte oder getötete Zivilisten, davon 238 Tote und 257 Verletzte (UNAMA, www.unama.unmissions.org; Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, midyear report 2017, S. 67). Bei einer Bevölkerungszahl in der Provinz Herat von ca. 1,9 Millionen Einwohnern (VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 42) entspräche dies keinem für eine Schutzgewährung ausreichendem Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Dieses läge bei 1: 3838, bei einer hypothetischen Verdreifachung bei 1:1279 (so im Ergebnis auch: VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 44; VG Chemnitz, Urteil vom 21.08.2017 - 5 K 882/16.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 29.03.2017 - 1 A 2464/15 -, juris Rn. 58 f.). Der Kläger könnte sicher und legal i. S. d. § 3e AsylG nach Herat reisen. Wie bereits dargelegt ist üblicher Zielort von Rückführungen abgelehnter Asylbewerber Kabul. Von dort aus fliegen täglich drei Flugzeuge der afghanischen Fluglinie Kam Air zum Flughafen von Herat. Darüber hinaus gibt es einige internationale Flüge nach Herat (EASO country report 2017, S. 127 f.). Schließlich kann vom Kläger auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in Herat niederlässt. Die Provinz und die Stadt Herat sind schon seit langem Zielort zahlreicher, oft mittelloser Binnenflüchtlinge aus (instabileren und umkämpften) umliegenden Gebieten. Kürzlich initiierte Maßnahmen zur dauerhaften lokalen Integration und Neuansiedlung haben erste Erfolge gezeigt, dennoch besteht weiterer Investitionsbedarf in den Bereichen Unterkunft, Infrastruktur, grundlegende Dienste und Möglichkeiten der Existenzsicherung. Die Prüfung, ob Herat als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, bedarf nach Ansicht des UNHCR die Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Stand: Dezember 2016, S. 8 f.). Laut EASO wohnen in Herat zwischen ca. 477.000 und 730.000 Menschen. Herat verfügt über eine starke und relativ vielfältige Wirtschaft. Neben der Mehrheit der Paschtunen leben dort auch viele schiitische Hazara. Diese machen ein Viertel der Stadtpopulation aus. (EASO country report 2017, S. 17 f.). Herat ist einer von Afghanistans größten Handelspunkten, allerdings wird ein Rückgang des Handelsvolumens aufgrund der stagnierenden Wirtschaft erwartet, auch ist die dortige Wirtschaft anfällig für Unsicherheit und politische Instabilität, weshalb seit der zweiten Jahreshälfte 2015 ein sich verschlechterndes Wirtschaftsklima zu verzeichnen ist. 2015 waren 58,6 % der Stadtbevölkerung im Alter von über 14 Jahren arbeitslos. Der Sektor der kleinen und mittleren Unternehmen ist in Herat stark entwickelt, insbesondere betreffend das Handwerk, die Teppichherstellung und die Seidenproduktion und -verarbeitung. Es gibt aber auch Fabriken, z. B. für Schuhe, Handys und Kühlschränke. Allerdings sind die Investitionen aufgrund der Konkurrenzprodukte aus dem Iran zuletzt zurückgegangen. Die ganz überwiegende Mehrheit der beruflichen Möglichkeiten in Herat beruht auf Tagesarbeit oder selbstständigem Kleinunternehmertum, wohingegen fest angestellte, bezahlte Arbeiter nur eine kleine Minderheit ausmachen. Die Lage für Rückkehrer ist eine ähnliche wie die in Kabul. Die mit Abstand wichtigste Einkommensquelle sind Gelegenheitsarbeiten, z. B. im Bausektor, beim Warentransport auf Märkten, Betteln oder Wolle spinnen (EASO country report 2017, S. 28 ff.). In Herat leben 82 % der Haushalte unter der Armutsgrenze (EASO country report 2017, S. 41). Rückkehrern nach Herat ergeht es allerdings besser als Rückkehrern in anderen afghanischen Großstädten, auch wenn selbst die Befriedigung von Grundbedürfnissen wie Unterkunft, Zugang zu Wasser, Hygiene und Bildung Schwierigkeiten bereiten kann. Insbesondere Nahrung ist in Herat im Vergleich zu anderen Städten verhältnismäßig teuer, auf der anderen Seite kann man, wenn man Arbeit findet, von einem Tageslohn verhältnismäßig viel Weizenmehl erwerben. Hilfsprogramme für Hungernde sind in den vergangenen Jahren zurückgegangen. Fälle von Hungertoden sind nicht bekannt. Hinsichtlich der Wohnungslage gilt, dass viele Flüchtlinge in Notbehelfswohnungen oder Zelten leben, die nur unzureichend vor den Witterungsbedingungen, insbesondere der extremen Winterkälte schützen. Der Zugang zu (sauberem) Wasser und Sanitäreinrichtungen ist mangelhaft (EASO country report 2017, S. 41, 44, 63 f.). Der Zugang zu medizinischer Versorgung in Herat ist besser als in anderen Großstädten. Das dortige Gesundheitssystem ist immer noch im Ausbau befindlich. Psychotherapie und Medikamente sind in alle Gesundheitszentren der Provinz verfügbar. Für einfachere Beschwerden können sich Rückkehrer an die kostenlosen staatlichen Stellen wenden, bei komplexen und schwereren Erkrankungen ist jedoch ein Zugang zu den kostenpflichtigen Privatkliniken erforderlich. Die zwei staatlichen Kliniken sind überfüllt und leiden z. B. an Medikamentenmangel. Die NGO World Vision bietet medizinische Hilfe in den Flüchtlingssiedlungen an, kann aber nicht alle Fälle, insbesondere Notfälle, abdecken (EASO country report 2017, S. 57 f.). Gemessen daran würde es dem Kläger nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich möglich sein, in Herat wirtschaftlich Fuß zu fassen (so auch: VG Leipzig, Urteil vom 08.12.2017 - 8 K 1290/17.A,- juris; VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2016 - AN 11 K 16.30149 -, juris Rn. 33). Wie dargelegt ist die Lage in Herat zwar prekär, sofern man mittellos ist. Es ist aber dort üblich und relativ leicht möglich, Arbeit als Tagelöhner zu finden und sich auf diese Weise angemessen zu versorgen. Wie bereits erläutert ist der Kläger hinreichend jung, männlich und gesund. Auf die obigen Ausführungen zu Kabul wird verwiesen. 3. Es besteht auch kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13/96 -, Rn. 8 ff., juris) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutsverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zurückzugreifen. Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nach den obigen Ausführungen (s. unter 2. b) bis d)) nicht vor. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung eines unionsrechtlichen (§ 4 AsylG) und eines nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 AsylG regelmäßig die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12-31,- juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2017 - 9 K 12078/16.A -, juris Rn. 113). 4. Es liegt ebenfalls kein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vor. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden indes allein bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG berücksichtigt. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG daher nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann auch aus einer Krankheit des Ausländers folgen. § 60 Abs. 7 AufenthG verbietet eine Abschiebung allerdings nur dann, wenn eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Erforderlich ist, dass sich die vorhandene Krankheit des Betroffenen aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Es ist nötig, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27.11.2014 - A 1 A 685/12 -, juris Rn. 19 m. w. N.) Dies berücksichtigt geht das Gericht nicht davon aus, dass es sich bei den Beschwerden des Klägers um Krankheiten handelt, die unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 60 Abs. 7 AufenthG ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würden. Zwar erklärte der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt, unter Depressionen und einer Radiusfraktur am Handgelenk zu leiden. Die hierzu eingereichten Atteste stammen allerdings aus der ersten Jahreshälfte 2014, aktuellere Unterlagen wurden nicht eingereicht. Die genannten Atteste belegen nicht, dass eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit vorliegen würde. Sie sind sehr knapp gehalten. Weder beschreiben sie, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde noch erklären sie sich dazu, wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat. Auch stammt das Attest von einem Facharzt für innere Medizin, nicht von einem auf psychische Erkrankungen spezialisierten Arzt. Hinsichtlich seiner psychischen Beschwerden gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, es gehe ihm immer noch nicht wieder ganz gut. Er nehme keine Medikamente und sei aktuell auch nicht in Behandlung, weil sein Arzt in den Ruhestand gegangen sei. Er suche derzeit einen neuen Arzt. Die Radiusfraktur wurde operiert. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, aktuell an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan nicht wesentlich verschlechtern würde. Es gibt keine belastbaren und aktuellen Anhaltspunkte, die etwas Gegenteiliges belegen würden. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens, reiste am 31. Januar 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte am 17. Februar 2014 einen Asylantrag. Am 01. August 2016 fand die Anhörung des Klägers gem. § 25 AsylG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Zur seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger aus, er stamme aus dem Dorf Hesarak in der Provinz Nangahar. Dort habe auch ein Cousin des Klägers namens ........ gelebt, welcher heimlich Waffen für die Taliban repariert habe. Gleichzeitig habe er aber auch für die Regierung als Monteur und Waffenreparateur gearbeitet. Eines Tages sei er von den Taliban gerufen und am nächsten Tag tot aufgefunden worden. Vermutlich hätten die Taliban herausgefunden, dass er auch für die Regierung gearbeitet habe. Ungefähr ein Jahr später seien der Kommandant der Taliban und drei seiner Männer im Dorf des Klägers von den Regierungskräften getötet worden. Die Taliban hätten angenommen, dass der Kläger diese Personen aus Rache für den Tod seines Cousins verraten habe. Einige Tage später, als der Kläger nicht zu Hause gewesen sei, hätten zehn bis 15 Taliban nach ihm gefragt und seinen Bruder ........ mitgenommen, welcher als Polizist gearbeitet habe. Sie hätten daraus geschlossen, dass der Kläger seine Informationen von diesem habe. Nach einer Nacht sei der Bruder getötet und in der Moschee ein Zettel angebracht worden, wonach der Kläger gesucht werde. Dies sei im August 2012 geschehen. Die Polizei und die Armee hätten wegen des Vorfalls nichts unternommen. Der Kläger, von Verwandten gewarnt, sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bis März 2013 bei Freunden und Verwandten versteckt und sei dann aus Afghanistan ausgereist. Bei einer Rückkehr fürchte der Kläger um sein Leben. Außerdem könne er in Afghanistan nicht überleben, weil er keinen Beruf erlernt habe. In Afghanistan lebten noch die Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder des Klägers. Der Kläger ließ ferner durch seine Bevollmächtigte vortragen, er leide unter einer schweren Depression mit Panikattacken und habe eine Handfraktur erlitten. Er legte entsprechende ärztliche Atteste vor. Diesbezüglich wird auf Nr. 40 - 43 der elektronischen Bundesamtsakte verwiesen. Mit Bescheid vom 06. Februar 2017 (Gz.: ..............) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Eine Verfolgung durch staatliche Stellen sei nicht vorgetragen worden. Hinsichtlich der dargestellten Bedrohung durch die Taliban sei der Kläger gem. § 3e AsylG auf inländische Fluchtalternativen, insbesondere Kabul oder Herat, zu verweisen. Beide Orte seien relativ sicher und für den Kläger u. a. auf dem Luftweg erreichbar. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger dort aufgespürt werden könne. Zwar sei im gesamten Land, also auch in Kabul, vom Vorliegen eines innerstaatlichen, bewaffneten Konflikts auszugehen. Der Gefährdungsgrad für Zivilpersonen sei in Kabul jedoch nicht so hoch, dass er die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet bzw. der dortigen Anwesenheit rechtfertige. Die Sicherheitslage in Kabul sei nicht derart instabil, dass der notwendige Gefährdungsgrad erreicht würde. Gleiches gelte für Herat. Ein volljähriger und gesunder Mann könne sich dort selbst ohne familiäre Unterstützung und ohne abgeschlossene Berufsausbildung durch Gelegenheitsarbeiten ein Existenzminimum sichern. Dem Kläger sei die Finanzierung seiner ca. 8000 € teuren Flucht gelungen, deshalb sei davon auszugehen, dass er über Geld verfüge. Ebenso wenig seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erfüllt. Die oben genannten Gründe gälten entsprechend. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, auch sei die Versorgung mit Wohnraum ungenügend und die Wirtschaftslage schwierig. Die humanitären Bedingungen seien aber nicht so schlecht, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die vorgelegten Unterlagen des Klägers zu dessen Radiusfraktur und depressiven Erkrankungen stammten aus der ersten Jahreshälfte 2014. Da seitdem keine weiteren Dokumente vorgelegt worden seien, könne nicht von einem aktuellen Behandlungsbedarf ausgegangen werden. Auch sei den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass als Folge der Abschiebung mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Februar 2017, eingegangen bei Gericht am 16. Februar 2017, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die gemachten Ausführungen in dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, zum Zeitpunkt des Überfalls der Taliban habe er sich bei seiner Tante aufgehalten, welche ca. 50 km entfernt wohne. Sein Vater habe ihm telefonisch berichtet, dass der Kläger überall von den Taliban gesucht werde und sein Bruder entführt worden sei. Der Kläger habe sich für vier bis fünf Monate im Haus seiner Tante versteckt, sei dann bei einem Bekannten im Distrikt Khogyani untergekommen und habe anschließend das Land verlassen. Auch nach dessen Ausreise sei der Kläger noch gesucht worden. In der Moschee und der Nachbarschaft sei zwei bis dreimal nach seinem Verbleib gefragt worden. Dem Kläger stehe auch keine interne Schutzalternative zur Verfügung. Er arbeite in den Augen der Taliban mit der Regierung zusammen und sei für den Tod von Taliban verantwortlich, was ihn als Feind ausweise. Die Taliban verfügten über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten. In Kabul bestünden kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen. Die Sicherheitslage habe sich seit Ende 2014 in allen Landesteilen verschlechtert. Die Taliban würden sich seit der Frühjahrsoffensive 2016 vermehrt auf Großstädte fokussieren. Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan habe sich zuletzt ausgebreitet und nehme nicht genug Rücksicht auf potentielle zivile Opfer. Kabul habe mit einem enormen Bevölkerungszuwachs zu kämpfen und könne diese große Anzahl von Menschen nicht versorgen. Das Bestehen eines familiären, sozialen Netzwerkes sei unerlässlich, um zu überleben. Jeder neu Hinzugezogene sehe sich einer Überprüfung hinsichtlich seiner Herkunft und Beziehungen durch sein Umfeld ausgesetzt. Deshalb falle es den Taliban leicht, Personen ausfindig zu machen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06. Februar 2017 (Gz.: ...............) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behördenvorgänge, die Gerichtsakte, die Erkenntnisquellenliste für das Land Afghanistan sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.