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Beschluss

15 L 1986/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:0418.15L1986.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. - 4. und zu 6., die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, solange keine Beförderung der Beigeladenen nach Besoldungsgruppe A 15 vorzunehmen bis die Beschwerdefrist gegen diesen Beschluss verstrichen ist. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe Der Antrag des Antragstellers, 2 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, im Rahmen der laufenden Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO die Beigeladenen zu befördern, solange nicht über die Berücksichtigung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde, 3 hat keinen Erfolg. 4 Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund). 5 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 6 Die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit der Kausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung reicht für den Erfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Der Antragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Handhabung des Verfahrens derjenige gewesen wäre, der zwingend auszuwählen gewesen wäre, 7 so BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002, - 2 BvR 857/02-, DVBl. 2002, S. 1633; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner Beschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 - und vom 09.11.2001 - 1 B 1146/01 -, m.w.N. 8 Inhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches ist vor allem das Recht, dass unter anderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. Beförderungsdienstposten die Auswahl nach den durch Artikel 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und § 1 BLV einfachgesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, 9 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 - und vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 -. 10 Bleibt dem unterlegenen Bewerber der erstrebte Eilrechtsschutz allerdings versagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin besetzt werden und kommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolge dessen genügt es, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen, in diesen Fällen nicht, das Bestehen des Anordnungsanspruchs nur einer "summarischen" Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden, 11 vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2005 - 1 B 1136/05 -. 12 Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens kann jedoch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die von der Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. 13 Zunächst sind keine formellen Mängel erkennbar. Der Personalrat, der gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bei Beförderung mitzubestimmen hat, hat der Maßnahme unter dem 21.12.2006 zugestimmt. 14 Auch materiell sind vorliegend keine Fehler des Auswahlverfahrens zu erkennen, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt hätten. 15 Dem Bestenausleseprinzip entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig kommt insofern namentlich den - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen der Bewerber eine besondere Bedeutung zu, 16 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 B 214/06 -. 17 Vorliegend war Grundlage der Beförderungsentscheidung die Regelbeurteilung 2004, die den Beurteilungszeitraum Oktober 2002 bis November 2004 umfasste und die auch noch hinreichend aktuell ist, um Grundlage von Personalentscheidungen zu sein. 18 Die Antragsgegnerin hat bei der Auswahlentscheidung zunächst den Beamten im Statusamt des Oberregierungsrates Besoldungsgruppe A 14 den Vorrang eingeräumt, die bei der aktuellen Regelbeurteilung die Gesamtnote "deutlich übertroffen" erreicht haben. Insgesamt erreichten diese Note sieben Oberregierungsräte aufgrund der Regelbeurteilung und eine Oberregierungsrätin aufgrund einer Anlassbeurteilung. Es kann dahinstehen, ob das Vorgehen der Antragsgegnerin aus diesem Personenkreis nur eine zur Beförderung auszuwählen, rechtlich fehlerfrei war. Zweifel ergeben sich für die Kammer hinsichtlich der mit dem Personalrat abgestimmten Praxis einer dreijährigen Wartefrist (Standzeit) im Amt des Oberregierungsrates/rätin vor der nächsten Beförderung. Rechtsfehler bei dieser Auswahl können den Antragsteller, der selber diese Standzeit erfüllt, jedoch nicht in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt haben. Durch die eventuell fehlerhafte Nichtberücksichtigung der schon in der Gesamtnote besser beurteilten Konkurrenten hat sich nämlich die Zahl der Beförderungsplätze für Oberregierungsräte, die mit der niedrigeren Gesamtnote "voll erfüllt" beurteilt worden sind, zu der auch der Antragsteller gehört, erhöht. 19 Hinsichtlich der somit neun verbliebenen Beförderungsplanstellen wurde ein Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen sowie weiteren 22 Konkurrenten im gleichen Statusamt vorgenommen, die bei der letzten Regelbeurteilung im September 2004 mit derselben Gesamtnote "voll erfüllt" beurteilt worden sind. Die Antragsgegnerin hat sich für eine "inhaltliche Ausschärfung" der letzten Regelbeurteilung als Mittel des Leistungsvergleichs entschieden. Sie hat die Konkurrenten anhand der Einzelnoten der Kompetenzmerkmale gereiht. Dabei wurden die verschiedenen Einzelnoten untereinander nicht gewichtet. 20 Ein solches Vorgehen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 21 seit Beschluss vom 27.02.2004 - 6 B 2451/03- ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 29.12.2004 - 6 B 1509/04 -, ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, dann wird dieses regelmäßig auch die Bedeutung älterer Beurteilungen in den Hintergrund drängen. 22 Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist deshalb im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Den Dienstherrn trifft sogar eine erhöhte Substantiierungspflicht, wenn er naheliegenden Unterschieden in dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beimessen will. 23 Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 24 Beschluss vom 08.11.2004 - 1 B 1387/04 -, 25 der der Beschwerdesenat der entscheidenden Kammer ist, kann es offen bleiben, ob der Dienstherr stets oder jedenfalls unter bestimmten Umständen gehalten ist, trotz gleichlautender Gesamtbewertung der Konkurrenten die Einzelfeststellungen in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen einer vergleichenden Betrachtung zu unterziehen, um gegebenenfalls hieraus einen Qualifikations- oder Eignungsvorsprung eines Bewerbers ableiten zu können. Hintergrund einer solchen Verpflichtung könnte die Tatsache sein, dass bei gleichlautenden Gesamturteilen gerade bestimmte Einzelmerkmale Aufschluss über die (bessere) Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt geben können und somit den Erfordernissen der Ableitung der Eignungsbewertung aus dem Leistungs- und Befähigungsprofil sowie der Orientierung der Eignungsbewertung an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle ausdrücklich Rechnung getragen wird, 26 vgl. Beschluss vom 23.11.2001 - 1 B 1075/01 - und Beschluss vom 08.11.2004 -1 B 1387/04-. 27 Im konkreten Fall war nach der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin entscheidend, in wie vielen Kompetenzmerkmalen ein "deutlich übertroffen" erteilt worden ist, da andere Noten außer "voll erfüllt" und "deutlich übertroffen" weder bei dem Antragsteller noch bei den Beigeladenen vergeben worden sind. Die Beurteilungen wurden also nachträglich "arithmetisiert" und die Bewerber anhand des arithmetischen Mittels der Einzelnoten gereiht. 28 Diese Vorgehensweise lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht möglich, die Beurteilungen der Konkurrenten im Hinblick auf ein von ihr erstelltes etwaiges Anforderungsprofil anhand der Einzelnoten weiter auszuschärfen, da bei ihr die sogenannte "Topfwirtschaft" praktiziert wird. "Topfwirtschaft" bedeutet, dass die Dienstpostenbewertung nicht hinsichtlich einzelner Statusämter bzw. deren Planstellen erfolgt, sondern bestimmte Dienstposten von einer gewissen Bandbreite von Statusämtern wahrgenommen werden können. Im konkreten Fall können die Referentendienstposten bei der Antragsgegnerin von Beamten mit Statusämtern von "Regierungsrat" bis "Regierungsdirektor" besetzt werden. Eine Beförderung im System der "Topfwirtschaft" ist also nicht notwendig mit einem Wechsel des Dienstpostens verbunden, die beförderten Beamten werden "nur" auf einer anderen Planstelle geführt. Die Kammer hat keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der "Topfwirtschaft", soweit die Bandbreite der zu einem Dienstposten möglichen Statusämter sich - wie hier - in einem gewissen Rahmen hält, der in etwa mit den funktionsbezogenen Vergleichsgruppen nach § 41 a Bundeslaufbahnverordnung identisch sein dürfte. Die "Topfwirtschaft" steht mit den §§ 18 und 25 Bundsbesoldungsgesetz -BBesG- (Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und Gebot der unterschiedlichen Wertigkeit von Beförderungsämtern zu Ausgangsämtern) in einem Spannungsverhältnis, andererseits besteht ein offensichtliches personalwirtschaftliches Bedürfnis insbesondere bei großen Behörden nach Bündelung von Dienstposten. Die obergerichtliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit uneinheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat zunächst die "Topfwirtschaft" als rechtlich zweifelhaft bezeichnet, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34/04- Randziffer 21, obwohl es in demselben Urteil die funktionsbezogene Vergleichsgruppenbildung bei Beurteilungen nach § 41 a Bundeslaufbahnverordnung - BLV - für rechtlich zulässig hielt. Eine funktionsbezogene Vergleichsgruppenbildung hinsichtlich der Beurteilungen wird aber faktisch stets mit einer bandbreiten Dienstpostenbewertung und nicht mit "spitz" bewerteten Dienstposten einhergehen. Nunmehr hat das BVerwG in einem aktuellen Urteil die Zuordnung eines Dienstpostens zu zwei Statusämtern ohne weitere rechtliche Ausführungen für unbedenklich erachtet, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 -2 A 2.06-. 31 Insofern der hessische Verwaltungsgerichtshof die "Topfwirtschaft" als rechtswidrig ansieht und unter Umständen dadurch sogar die subjektiven Rechte von Beförderungsbewerbern als verletzt angesehen werden, 32 vgl. HessVGH, Beschluss vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 - NVwZ-RR 2000, 622; Beschluss vom 22.03.2001 - 1 TZ 3214/00 -, 33 vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Selbst wenn die "Topfwirtschaft" gegen § 18 BBesG verstoßen sollte, was die Kammer bei der hier vorliegenden Bündelung von Statusämtern zu Dienstposten nicht annimmt, ist nicht ersichtlich, warum § 18 BBesG ein subjektives öffentliches Recht des Bewerbers enthält. Nach Auffassung der Kammer steht § 18 BBesG allein im öffentlichen Interesse. 34 Wird also eine inhaltliche Ausschärfung der letzten Regelbeurteilung als Mittel der Bestenauslese gewählt, so können die Einzelmerkmale bei der praktizierten "Topfwirtschaft" der Antragsgegnerin nicht hinsichtlich eines Anforderungsprofils für den Beförderungsdienstposten gegenüber gestellt werden, denn die Beförderten werden denselben Dienstposten wahrnehmen wie vorher. Eine Eignungsprognose aus der letzten Regelbeurteilung ist deswegen nicht notwendig. Die letzte Leistungsbeurteilung ist gleichzeitig schon eine Eignungsfeststellung. In dieser Konstellation begegnet die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bildung eines "arithmetischen Mittels" aus den Einzelmerkmalen der Regelbeurteilung keinen rechtlichen Bedenken. Ihr kann nicht entgegengehalten werden, dass die Gesamtnote einer Beurteilung sich nicht aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten bildet. Gesamtnote und Einzelnote behalten bei dem hier praktizierten Verfahren ihre jeweils selbstständige Bedeutung. Das Gesamturteil wird nicht arithmetisch auf die Einzelmerkmale zurückgeführt. Denn auf einer ersten Stufe werden alle Bewerber ausgewählt, die eine höhere Gesamtnote erhalten haben. Diese Stufe ist unabhängig von dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten. Erst wenn mehr Bewerber mit derselben Gesamtnote als Beförderungsplanstellen vorhanden sind, bekommen die Einzelmerkmale Bedeutung. Dabei gilt, dass ein Bewerber mit einer Beurteilung, die in den Einzelmerkmalen öfter zur höheren Note tendiert (und in anderen Bereichen nicht "nach unten" abfällt) eher zu befördern ist, als ein Bewerber, dessen Einzelnotendurchschnitt nicht zur höheren Note tendiert. Durch diese Art der Ausschärfung werden also die Beurteilungen leistungsmäßig nicht verzerrt. Vorliegend sind der Antragsgegnerin zwar technische Fehler bei der inhaltlichen Ausschöpfung unterlaufen, es ist jedoch ausgeschlossen, dass diese den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt haben. Der Antragsteller hat in drei Merkmalen (Fachkenntnissen, Arbeitsquantität und Zeitmanagement sowie Arbeitsorganisation) ein "deutlich übertroffen" erzielt. Die Antragsgegnerin konnte aufgrund der Begrenzung auf neun Beförderungsplanstellen aber nur Konkurrenten, die in fünf Merkmalen mit "deutlich übertroffen" bewertet worden sind, zur Beförderung vorschlagen. Dabei ist der Antragsgegnerin hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. ein Übertragungsfehler unterlaufen. Die Beigeladene zu 1. hat nur in vier Merkmalen und nicht in fünf Merkmalen ein "deutlich übertroffen" erzielt, wie sich aus der der Kammer vorliegenden Beurteilung ergibt. Sie wäre also den Konkurrenten O. und U. , die trotz fünf Merkmalen im oberen Bereich nicht zur Beförderung vorgeschlagen worden sind, nicht vorzuziehen gewesen. Gegenüber dem Antragsteller verbleibt es aber bei der Reihenfolge, so dass die Beigeladene zu 1. ihm gegenüber vorzuziehen war. 35 Ferner kann es die Kammer offen lassen, ob es hinsichtlich der zwei nicht zur Beförderung vorgeschlagenen Konkurrenten, rechtsfehlerfrei war, innerhalb der Bewerber mit fünf Merkmalen "deutlich übertroffen" nach der Dienstzeit bei der Antragsgegnerin auszuwählen. Dieses Kriterium ist kein leistungsbezogenes. Hier hätte eine Auswahl nach der letzten Vorbeurteilung dem Kriterium der Bestenauslese besser genügt, 36 vgl. zur Einbeziehung von Vorbeurteilungen: BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; OVG NRW, Beschlüsse vom 16.12.2004 - 1 B 1576/04 -, vom 05.05.2006 - 1 B 41/06 - und vom 13.06.2006 - 1 B 214/06 -. 37 Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers kann indes durch diesen Rechtsfehler nicht verletzt worden sein, da er nicht zu diesem Kreis der Bewerber, die in fünf Merkmalen mit "deutlich übertroffen" bewertet worden sind, gehört. 38 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beurteilung des Antragstellers an einem Fehler leidet, der zu ihrer Aufhebung und Anhebung des Gesamturteils oder von Einzelnoten führt. Soweit die Auswahlentscheidung maßgeblich auf das Ergebnis einer Beurteilung gestützt ist, schlagen nach der Rechtsprechung des OVG NRW im Beurteilungsverfahren aufgetretene Verfahrensfehler nur dann auf den Bewerberverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers durch, wenn sie ihrer Art nach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung - und zwar gerade auch den in Rede stehenden Bewerber betreffend - eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt, 39 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.03.2005 - 1 B 2128/04 -, vom 10.02.2005 - 1 B 2402/04 und vom 08.07.2003 - 1 B 249/03 -. 40 Dabei reicht die Möglichkeit des Auswirkens eines etwaigen Fehlers im Beurteilungsverfahren auf die Beurteilungsergebnisse und auf das Besetzungsverfahren (eine Wahrscheinlichkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu fordern) aus, 41 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2005 - 1 B 1402/05 -. 42 Gemessen an diesen Grundsätzen sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen - §§ 40, 41 BLV - ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, 43 vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, S. 31; Beschluss vom 29.05.2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, S. 82; BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, S. 200; OVG NRW, Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -. 44 Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen, 45 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O. 46 Die Beurteilungsrichtlinie des beklagten Ministeriums vom 30.09.2004 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Einwände des Antragstellers führen nicht zur Aufhebung seiner Beurteilung. Dabei kann offen bleiben, ob die Einwände des Antragstellers wegen Zeitablaufs unzulässig sind, denn sie sind in der Sache nicht stichhaltig. Dass der Beurteilungsbeitrag seines früheren Referatsleiters nicht angemessen berücksichtigt worden sei, wie der Antragsteller rügt, ist nicht hinreichend dargetan. Allein aus dem Umstand, dass der frühere Referatsleiter im Beurteilungsbeitrag fünfmal ein "deutlich übertroffen" in den Einzelmerkmalen vergeben hat, kann nicht geschlossen werden, dass sein Beitrag von der Beurteilerin nicht hinreichend gewichtet wurde, da diese rechtlich fehlerfrei auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages zu einer "schlechteren" Beurteilung des Antragstellers gelangen kann. 47 Dass der Beurteilungsbeitrag nicht auf eine Gesamtnote erkennt, ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilungsrichtlinie des beklagten Ministeriums vom 30.09.2004 ein Gesamturteil für Beurteilungsbeiträge nicht vorsieht. 48 Dass der Beurteilerin die Bedeutung der Notenstufen nicht bekannt gewesen sei, ist nicht plausibel dargetan. Einerseits ergibt sich die Bedeutung der Notenstufen aus den Beurteilungsrichtlinien, andererseits fanden für Beurteiler- wie der Kammer aus anderen Verfahren bezüglich dem beklagten Ministerium bekannt ist - Schulungen über die Durchführung und die Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die anstehenden Personalentscheidungen statt. Auch aus dem vom Antragsteller niedergelegten Gesprächsvermerk über das Beurteilungsgespräch ergibt sich nichts anderes. Die Beurteilerin wollte dem Antragsteller bescheinigen, dass er die Anforderungen voll erfüllt und durch Vergabe von besseren Einzelnoten in drei Merkmalen zum Ausdruck bringen, dass er eine leichte Tendenz zur besseren Gesamtnote erkennen lässt. Das vom Antragsteller gefertigte Protokoll legt ferner nieder, dass die Beurteilerin auf die Einwände des Antragstellers einging und auf seine Remonstration auch Einzelmerkmale hochsetzte. Ihre Einwände bezüglich der Arbeitsweise des Antragstellers (Formalismus, Verbissenheit) vermögen ebenfalls die vergebene Gesamtnote als auch die Einzelmerkmale zu stützen. Hinsichtlich der Einschätzung und der Würdigung der Leistungen des Klägers im Einzelnen verbleibt der Beurteilerin ein gerichtlich nicht zu überprüfender Wertungsspielraum. Eine Verletzung des Beurteilungsmaßstabs lässt sich aus den vorgelegten Schreiben des Personalrats vom 17.03.2005 und 23.05.2005 sowie den Schreiben des Leiters der Abteilung A, Herrn MD F. , nicht entnehmen. Deutlich wird zwar, dass die Beurteilungsrichtlinie und ihre Anwendung zu erheblicher Unruhe und Verärgerung auf Seiten der Mitarbeiter geführt hat, rechtliche Fehler hinsichtlich des Beurteilungsmaßstabes werden nicht deutlich und auch von Seiten der Personalverwaltung nicht eingeräumt. 49 Sofern gerügt wird, dass aufgrund der Richtwerte der beiden obersten Noten "überragend übertroffen" und "deutlich übertroffen" auch in der drittbesten Notenstufe "voll erfüllt" eine faktische Quotierung erfolgte, so spricht ein solches Vorgehen eher für eine Einhaltung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes. Denn anderenfalls würde die erste nicht quotierte Note eine "Auffangnote", der keine eigene Aussagekraft zukommt. Auch der Notenspiegel über die Vergabe der Gesamtnoten in der Vergleichsgruppe der Referenten weist keine Auffälligkeiten auf, die auf unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe bei der letzten Regelbeurteilung hindeuten. In den Leitungsstäben sind die Referenten zwar signifikant häufiger mit der zweitbesten Notenstufe "deutlich übertroffen" bewertet worden, aufgrund der höheren Anforderungen in Leitungsstäben und des deswegen besonders ausgesuchten Personals spricht diese Auffälligkeit nicht gegen die Einhaltung eines einheitlichen Maßstabes. In den übrigen Abteilungen erfolgte die Notenvergabe statistisch gleichmäßig. 50 Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1- 4 und 6. sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt haben und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 51 Die Zwischenverfügung im Tenor zu 2. ist geboten, um für den Antragsteller weiter die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes zu gewährleisten. Diese beinhaltet die Möglichkeit, die Beschwerdeinstanz anzurufen bzw. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen, ohne durch die Antragsgegnerin vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist ferner geboten, weil die Antragsgegnerin von sich aus ihre Stillhaltezusagen nur zeitlich befristet erteilt hat und daher zu befürchten steht, dass ohne Zwischenverfügung die Beförderungen umgehend vorgenommen werden. 52 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -.