Gerichtsbescheid
2 K 1420/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0917.2K1420.08.00
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000, X. -N1. -Straße 00 und 00 in L. . Sie begehrt die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des Spitzbodens von „Büro, Hausmeisterwg. und Gästezimmer“ in „Kompl. als drei Wohneinheiten“. Das Grundstück liegt in einem festgesetzten Gewerbegebiet. 3 Im Jahre 2000 hatte einer der Mieter den illegalen Ausbau des Spitzbodens zu Wohnungen angezeigt und auf eine mangelhafte Verlegung der Elektroinstallation hingewiesen. Der Beklagte führte eine Ortsbesichtigung durch und stellte fest, dass 1991 ein Bauantrag zum Ausbau des Spitzbodens zu Wohnzwecken abgelehnt worden sei. Genehmigt worden sei 1991 eine Nutzung als Büroraum, Abstellräume und Toiletten. Ein zweiter Rettungsweg fehle. 4 Der Beklagte kündigte der Klägerin an, den Mietern die Nutzung des Spitzbodens zu untersagen. Alternativ könne die Klägerin einen Bauantrag stellen. 5 Am 01.06.2001 stellte die Klägerin den streitigen Bauantrag für drei Wohneinheiten mit insgesamt ca. 140 m² Wohnfläche. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.12.2003, abgesandt am 09.12.2003, ab. Der Einrichtung von Wohnungen stehe die Festsetzung des Gewerbegebietes im Bebauungsplan 0000/00-0 vom 06.04.1970 entgegen. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO könnten in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise in untergeordnetem Umfang Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen zugelassen werden. Die von der Klägerin beantragte Nutzung enthalte diese Beschränkung nicht. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Frage, weil es Grundzüge der Planung des Gewerbegebietes berühre, wenn weitere Wohnungen auf dem Grundstück entstünden. 6 Der Widerspruch der Klägerin vom 29.01.2004 ging am 02.02.2004 beim Beklagten ein. Begründet wurde der Widerspruch damit, dass das Gebäude 1958 in einem reinen Wohngebiet errichtet worden sei. Der Vater der Klägerin habe das Grundstück von der Stadt Köln mit der Auflage erworben, einen Wohnblock zu errichten. Das Gewerbe sei dann in den rückwärtigen Grundstücksteil verlegt worden. 7 An dem bestehenden Wohnhaus werde durch die beantragte Nutzungsänderung äußerlich nichts verändert. Die früher im Spitzboden vorhanden gewesenen Nutzungen (Waschküche und Trockenspeicher) seien in den Keller verlegt worden. Die Einrichtung weiterer Wohnungen sei planungsrechtlich unbeachtlich. In Zeiten der Wohnraumnot wiege das Interesse der Allgemeinheit an zusätzlichem Wohnraum schwerer als das Interesse des Beklagten, das Gewerbegebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung „sauber“ zu halten. 8 Im Übrigen sei die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan erst 1991 von Mischgebiet in Gewerbegebiet geändert worden. 9 Alleine auf der Straßenseite des Grundstücks der Klägerin befänden sich zwischen W. Straße und W1. Straße zehn Wohnblocks. In einem der Blocks (Hausnummer 00 und 00) habe der Beklagte den Ausbau des Dachgeschosses zugelassen. Deshalb könne der Beklagte im Falle der Klägerin sein Ermessen nicht anders ausüben. 10 Faktisch habe sich im Gebiet die alte Mischgebietsnutzung nicht verändert. Im Gegenteil seien gewerbegebietstypische Nutzungen in jüngerer Zeit durch mischgebietsverträgliche Nutzungen (Einzelhandel, Büros) ersetzt worden. Ein Gewerbegebiet bestehe nur auf dem Papier. 11 Der Beklagte legte den Widerspruch mit Schreiben vom 05.11.2007 der Bezirksregierung Köln vor. Diese wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22.01.2008 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Festsetzung des Gewerbegebietes seit 1970 gültig sei. 12 Der Klägerin hat am 23.02.2008 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Vertiefend beruft sie sich auf den Bestandsschutz für das Wohngebäude. Die Stadt habe dem Vater der Klägerin 1942 im Kaufvertrag die Verpflichtung auferlegt, das Grundstück an der Vorderfront mir einem Wohnhaus zu bebauen. 13 Vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans sei der Ausbau des Spitzbodens zu Wohnzwecken genehmigungsfähig gewesen. Diese Option werde durch den Bestandsschutz erfasst, weil sie sich zu einer eigentumsähnlichen Anspruchsposition verfestigt habe. Bauliche Maßnahmen innerhalb eines Gebäudes könnten das Planungsrecht nicht tangieren. 14 Waschküche und Trockenraum seien zunehmend weniger genutzt worden. Als die Sanierung des Dachgeschosses angestanden habe, habe die Klägerin den Spitzboden mit ausbauen lassen, so dass er als Wohnraum genutzt werden können. Nach der seinerzeitigen – rechtswidrigen – Ablehnung der Wohnnutzung habe die Klägerin die Räumlichkeiten nur bis 1998 zu gewerblichen Zwecken vermieten könne. Büroräume seien heute jedoch schwer zu vermieten. Dies liege zum einen am Überschuss von Büroraum in der Stadt, zum anderen am Rückgang der gewerblichen Nutzung in der Umgebung. Die Ansiedlung von Einzelhandel verstärke die Anziehungskraft für Wohnnutzung im Gebiet, das sich faktisch zum Mischgebiet verändert habe. Außerdem müssten nach Presseberichten bis 2015 in Köln mindestens 5.000 Wohnungen gebaut werden. 15 Die zögerliche Bearbeitung durch den Beklagten (jeweils mehrere Jahre zwischen Bauantrag und dessen Ablehnung und zwischen Widerspruch und dessen Vorlage an die Bezirksregierung L. ) betone die Problematik des Falles. 16 Der zweite Fluchtweg sei gewährleistet, weil zwischen den beiden Häusern eine mit einem Schlüssel versehene Metalltür vorhanden sei, so dass der zweite Fluchtweg durch das jeweils andere Treppenhaus führe. 17 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 18 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide 03.12.2003 und vom 22.01.2008 zu verpflichten, ihr die am 01.06.2001 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Spitzbodens des Gebäudes X. -N1. -Straße 00 und 00 in L. in Wohnungen zu erteilen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er hält die Klage für unbegründet und bezieht sich auf die Gründe der Bescheide. Der Bestandsschutz umfasse Nutzungsänderungen nicht. Der Beklagte sei im Übrigen an die Festsetzung des Bebauungsplans gebunden. Er verfüge diesbezüglich nicht über eine Normverwerfungskompetenz. 22 Die entstandenen Einzelhandelsbetriebe hätten zunächst nicht verhindert werden können. Der Bebauungsplan sei 2005 erneut geändert worden. Nunmehr seien Einzelhandelsbetriebe hier nicht mehr zulässig. 23 Im Übrigen gebe es in unmittelbarer Umgebung des Grundstücks der Klägerin Gewerbebetriebe, die mit Wohnnutzung nicht verträglich seien (z. B. einen Kfz-Lackierbetrieb). Südlich des Baugrundstücks befinde sich ein Industriegebiet, in dem Betriebe mit Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz angesiedelt seien. Die Zielvorstellungen der Stadt L. richteten sich – wie die Bebauungsplanänderung von 2005 belege – auf Erhaltung, Stärkung und Schutz der gewerblichen Funktion des Gewerbestandortes. Eine Ausdehnung des Wohnbestandes werde abgelehnt. 24 Bei den beiden Wohnungen im Spitzboden des Hauses X. -N1. -Straße 00 und 00/00 handele es sich um Betriebswohnungen. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von Klägerseite eingereichten Unterlagen Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Das Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich. 28 Die Klage ist trotz der Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, denn die Widerspruchsbehörde hat über den Widerspruch des Klägers in der Sache entschieden und die eventuelle Fristversäumnis geheilt. 29 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14.03.2001 - 8 S 1989/00 -, NVwZ-RR 2002, 6. 30 Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann eine Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben des Bauherrn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung beantragt. Die Genehmigung kann aber nicht erteilt werden, weil sie gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. 31 Eine Nutzungsänderung i. S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. 32 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, BRS 69, S. 495, und Beschluss vom 13.11.1995 - 11 B 2161/95 -, BRS 57, Nr. 184; VGH Kassel, Urteil vom 08.11.1979 - IV OE 51/75 -, BRS 35, Nr. 51. 33 Diese Voraussetzungen sind hier bei der Aufnahme einer Wohnnutzung an Stelle der bisher genehmigten gewerblichen Nutzung erfüllt. Denn die Zulässigkeit von Wohnnutzung in Gewerbegebieten ist selbstverständlich planungsrechtlich nach anderen Maßstäben zu beurteilen als gewerbliche Nutzung. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus den unterschiedlichen Regelungen für die beide Arten der Nutzung in § 8 BauNVO. 34 Die Nutzungsänderung, die die Klägerin beantragt hat, ist auch weiterhin genehmigungsbedürftig. Dies gilt nach dem Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes zwar nicht mehr in jedem Fall. Es genügt regelmäßig, dass bei einer beabsichtigten Nutzungsänderung ein so genanntes Anzeigeverfahren durchgeführt wird. Die neue Verfahrenserleichterung kann der Klägerin aber schon deshalb nicht zugute kommen, weil die beanstandete Nutzung bereits vor dem Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes aufgenommen worden ist. 35 Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan 0000 Sa Bl. 1 (0000 0/00-0) entgegen. Gewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Allgemein zulässig sind die in § 8 Abs. 2 BauNVO aufgezählten Gewerbebetriebe und Anlagen, denen eigen ist, dass sie typischerweise mit einer Wohnnutzung nicht verträglich sind. Ausnahmsweise können nach § 8 Abs. 3 BauNVO u. a. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Aus der Aufzählung folgt unmittelbar, das Wohnungen ohne Bindung an einen Gewebebetrieb – wie die von der Klägerin beantragten – in Gewerbegebieten generell nicht zulässig sind. Bedenken gegen den Inhalt und das Zustandekommen des Bebauungsplans hat die Klägerin nicht vorgetragen. Derartige Fehler sind – soweit sie überhaupt noch geltend gemacht werden könnten – auch nicht offensichtlich erkennbar. 36 Soweit die Klägerin durch den Vortrag, das Gebiet, in dem ihr Haus sich befinde, sei kein Gewerbegebiet mehr, sondern ein Mischgebiet, in welchem die beantragte weitere Wohnnutzung ohne Weiteres zulässig sei, den Bebauungsplan für funktionslos hält, kann dem nicht gefolgt werden. 37 In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine bauplanerische Festsetzung dann funktionslos werden kann, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans keinen wirksamen Beitrag mehr zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244, m. w. N.; OVG Münster, Urteil vom 25.11.2005 - 7 A 2687/04 -. 39 Die Funktionslosigkeit setzt eine nachträgliche tatsächliche Entwicklung und einen Zustand voraus, der neben dem Ausschluss der Verwirklichung der Festsetzungen auf nicht absehbare Zeit die Erkennbarkeit dieses Zustandes in einem Maß erfordert, dass einem in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, BRS 55, Nr 34; OVG Münster, Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 4840/01 -, NVwZ-RR 2005, 388. 41 In diesem Sinne ist der Bebauungsplan 0000 Sa Bl. 1 (0000 0/00-0) der Stadt L. nicht funktionslos geworden. Die Funktionslosigkeit soll sich nach dem Vortrag der Klägerin aus dem Vorhandensein umfangreicher Wohnnutzung und ebenfalls nennenswerter gewerblicher Nutzung ergeben, die auch in einem Mischgebiet zulässig wäre, weil sie das Wohnen nicht wesentlich stört. 42 Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist mit dem ursprünglichen Bebauungsplan von 1970 ein Gebiet überplant worden, in dem an den Straßenrändern bereits eine nennenswerte Wohnbebauung vorhanden war. Mit der Überplanung durch ein Gewerbegebiet hat der Plangeber zum Ausdruck gebracht, dass diese Wohnbebauung künftig materiell unzulässig sein soll. Alleine aufgrund des in Art. 14 GG garantierten Bestandsschutzes durfte die Wohnbebauung auch nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans weiter legal ausgeübt werden. Der noch immer starke Anteil an Wohnnutzung ist also nicht nachträglich entstanden, sondern war bereits bei der Entstehung des Bebauungsplans vorhanden. Dass nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans die Wohnnutzung sich in einem Ausmaß verstärkt hätte, dass die planerische Absicht, das Gebiet auf Dauer der in § 8 BauNVO vorgesehenen Nutzung zuzuführen, nicht mehr verwirklichen ließe, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nur einen einzigen Fall genannt, in dem der Beklagte weitere Wohnnutzung nach dem 1970 zugelassen hat. Dieser in Bezug auf das Plangebiet zahlenmäßig geringfügige Missgriff ist indes nicht geeignet, eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans zu begründen. Eine derartig marginale Vergrößerung der ohnehin vorhandenen Wohnfläche kann die städtebauliche Gestaltungsfunktion des Bebauungsplans als Ganzes nicht in Frage stellen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung hat der Bebauungsplan auch nach der Zulassung von einigen wenigen zusätzlichen Wohnungen seine Fähigkeit behalten, die städtebauliche Entwicklung in einer bestimmten Richtung zu steuern. 43 Wenn die Behauptung des Beklagten im Schriftsatz vom 02.09.2008 zutrifft, die Wohnungen in dem Gebäude X. -N1. -Straße 00/00 seien „Betriebswohnungen“, wären die Wohnungen möglicherweise – inzwischen – im Gewerbegebiet zulässig. In der Baugenehmigung von 1991 ist allerdings die Nutzungseinschränkung auf „Betriebswohnungen“ nicht enthalten. 44 Auch die Zulassung von – nach dem Vortrag der Klägerin – mischgebietsverträglichen Einzelhandels- und Büronutzungen führt nicht zur Funktionslosigkeit der Festsetzung des Gewerbegebietes. Denn in Gewerbegebieten sind nach § 8 Abs. 2 BauNVO nicht nur belästigende Gewerbebetriebe zulässig, sondern derartige Gewerbebetriebe sollen in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 1 BauNVO „vorwiegen“. Zulässig sind vielmehr „Gewerbebetriebe aller Art“, also auch mischgebietsverträgliche, d. h. das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe. Der durchaus bestehenden Gefahr, dass die mischgebietsverträglichen Betriebe die vorwiegend im Gewerbegebiet unterzubringenden belästigenden Gewerbebetriebe auf Dauer Verdrängen und ein „Umkippen“ des Gebietscharakters von Gewerbegebiet in Mischgebiet bewirken, hat der Plangeber nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten entgegengewirkt. Er hat nämlich den Bebauungsplan 2005 geändert und die Einzelhandelsbetriebe aus dem Gewerbegebiet ausgeschlossen. 45 Gründe für eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung des Gewerbegebietes sind nicht ersichtlich. Insbesondere würde eine weitere Verfestigung der unzulässigen Wohnnutzung im Gewerbegebiet die Grundzüge der Planung berühren. 46 Auf Bestandsschutz kann sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Das Rechtsinstitut des Bestandsschutz beruht auf der Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG. Es berechtigt den Eigentümer zunächst dazu, eine im Gegensatz zur gegenwärtigen Rechtslage früher rechtmäßig gewesene bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Substanzerhaltung und Nutzung können auch im Hinblick auf den Bestandsschutz nicht getrennt werden, denn der Bestandsschutz erfasst den Baubestand immer nur in einer bestimmten Funktion. Er endet regelmäßig sowohl mit der Beseitigung der Substanz als auch mit der Aufgabe der bestandsgeschützten baulichen Funktion. Eine Nutzungsänderung ist nur dann vom Bestandsschutz gedeckt, wenn sie keine qualitativ wesentliche Veränderung im Sinne einer Funktionsänderung oder eine quantitativ mehr als untergeordnete Erweiterung zur Folge hat. 47 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 20.08.1993 - 7 A 3489/92 -. 48 Hier lag sowohl bei dem Übergang von der Nutzung des Spitzbodens als Waschküche und Trockenraum zu einer Büronutzung als gewerblichen Nutzung als auch bei dem Übergang von der gewerblichen Nutzung zur Wohnnutzung jeweils eine Funktionsänderung vor. Denn die jeweils neue Nutzung unterschied sich nicht nur unwesentlich von der vorherigen Nutzung. Mit der ersten Nutzungsänderung wurde erstmals eine Hauptnutzung in die oberste Nutzungsebene des Gebäudes gebracht, die bis dahin nur für Nebennutzungen in Anspruch genommen wurde. Beide Nutzungsänderungen warfen bzw. werfen die planungsrechtliche Zulässigkeitsfrage neu auf. Hierzu hat das Gericht in bezug auf die streitige Nutzungsänderung im Rahmen der Begründung ihrer Genehmigungsbedürftigkeit das Erforderliche ausgeführt. 49 Auch bauordnungsrechtlich entspricht das Vorhaben der Klägerin nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es widerspricht einschlägigen Brandschutzbestimmungen der Bauordnung, die während des Genehmigungsverfahrens nicht zu Lasten der Bauherren geändert worden sind. 50 Für die geplanten Wohnungen ist der zweite Rettungsweg nach § 17 Abs. 3 BauNVO nicht gewährleistet. Nach dieser Vorschrift müssen für jede Nutzungseinheit zwei Rettungswege vorhanden sein. Die beiden Rettungswege jeder Nutzungseinheit müssen im Prinzip unabhängig voneinander sein. 51 Vgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11 Aufl., § 17 Rn. 47. 52 Nur ausnahmsweise dürfen sie innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere Treppe sein. 53 Die von der Klägerin angeführte Verbindungstür im Spitzboden sichert den zweiten Rettungsweg nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Denn die Rettungswege der drei zur Genehmigung gestellten Wohneinheiten im Spitzboden sind nicht unabhängig voneinander. Rettungswege dürfen nämlich nur über notwendige Flure, nicht durch andere Nutzungseinheiten führen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW). 54 Die Tür im Spitzboden verbindet indes keine Flure, sondern die Wohneinheiten 1 und 2. Sie führt von dem Bad der Wohneinheit 2 in den Wohnraum der Wohneinheit 1. Die Bewohner der Wohneinheit 3 müssten im Brandfall sogar durch die gesamte Wohneinheit 2 und den Wohnraum der Wohneinheit 1 fliehen. 55 Die in den Bauvorlagen als „2.ter Rettungsweg“ eingetragenen Dachflächenfenster erfüllen nicht die Anforderungen, die in § 40 Abs. 4 BauO NRW an Fenster, die als Rettungswege dienen, gestellt werden. Denn die in den Bauvorlagen nicht vermaßten Fenster weisen nach den abzugreifenden Maßen weder die erforderliche lichte Breite von 0,90 m, noch die erforderliche lichte Höhe von 1,20 m auf. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 58 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG - vom 23.11.2005 (GV. NRW. S. 926) die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 59 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 60 61 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 62 63 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 64 65 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 66 67 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 68 69 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 70 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 71 Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. 72 Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. 73 Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. 74 B e s c h l u s s 75 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 76 15.000,00 Euro 77 festgesetzt. 78 G r ü n d e : 79 Der Betrag des Streitwertes entspricht dem geschätzten Jahresnutzwert (Mietwert) der beantragten Wohnfläche im Spitzboden (§ 52 Abs. 1 GKG). 80 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g 81 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 82 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 83 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.