Urteil
27 K 5075/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0831.27K5075.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand : Die im Jahr 1966 geborene Klägerin ist die jüngere Tochter der am 13. Juni 2007 im D. -Altenheim in C. I. verstorbenen Frau V. L. (geb. N. ). Die weitere Tochter ist die im Jahr 1963 geborene Frau C1. C2. , die Klägerin im Verfahren 27 K 4188/07. Beide Töchter stammen aus der im Jahr 1961 geschlossenen Ehe der Verstorbenen mit Herrn Dr. I1. L. . Nachdem diese Ehe im Juni 1970 geschieden wurde, heirateten die Verstorbene und Herr L. erneut im März 1971. Die zweite Ehe wurde am 25. Februar 1977 rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde das Sorgerecht für die Töchter mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17. August 1977 auf eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes katholischer Frauen in Bonn e. V. übertragen. Nachdem zunächst keine bestattungspflichtigen Angehörigen ermittelt werden konnten, ordnete die Beklagte am 18. Juni 2007 die Einäscherung der Verstorbenen und die anschließende Beisetzung in einem anonymen Urnengrab auf dem Friedhof in C. I. an. Mit der Durchführung der Bestattung wurde das Bestattungshaus N1. beauftragt, das der Beklagten die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 1.212,42 EUR (574,30 EUR für Eigenleistungen des Bestattungsunternehmens, 323,12 EUR für die Einäscherung sowie 315,00 EUR Friedhofsgebühren) in Rechnung stellte. Mit Schreiben vom 04. Juli 2007 wurde die Klägerin von der Beklagten zur beabsichtigten Inanspruchnahme für die entstandenen Bestattungskosten angehört. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin bis zur eingeräumten Frist für die Stellungnahme nicht. Mit Bescheiden vom 25. Juli 2007 zog die Beklagte die Klägerin und ihre Schwester gesamtschuldnerisch zur Erstattung der durch die Veranlassung der ordnungsbehördlichen Bestattung verursachten Kosten in Höhe des angeführten Gesamtbetrages zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 EUR und Zustellungskosten in Höhe von 3,45 EUR heran. Die Klägerin gehöre neben ihrer Schwester zu den bestattungspflichtigen Angehörigen der Verstorbenen. Da beide im Rahmen des vorgeschriebenen Bestattungszeitraumes nicht hätten ermittelt werden können, sei die Bestattung der Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme veranlasst worden. Mit der anonymen Urnenbestattung sei die kostengünstigste Form gewählt worden. Die dadurch entstandenen Kosten seien von den Schwestern gesamtschuldnerisch zu tragen. Wer welchen Betrag zur Begleichung der Gesamtschuld aufbringen könne, sei intern unter den Zahlungspflichtigen zu regeln. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie nicht zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet sei. Sie habe das Erbe ausgeschlagen. Auch aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten sei ihr eine Kostenerstattung nicht zumutbar. Spätestens nachdem sie, die Klägerin, sechs Jahre alt gewesen sei, habe sich die Verstorbene nicht mehr um sie gekümmert. Die Mutter sei zu diesem Zeitpunkt wegen Hochstapelei und anderen Betrugsdelikten inhaftiert worden. Während der Haft seien die Kinder bei einer Pflegefamilie untergebracht worden. Danach sei der Kontakt zur Mutter nahezu vollständig abgebrochen. Der Mutter sei das Sorgerecht entzogen worden. Das Jugendamt, das die elterliche Sorge ausgeübt habe, habe die Kinder in Internaten und Kinderheimen untergebracht. Im Jahre 1981 sei sie, die Klägerin, in die Familie ihrer Stiefschwester nach Bonn gekommen. Das Sorgerecht sei zu jenem Zeitpunkt auf den Schwager übertragen worden. Im Sommer 1982 sei es zu einer kurzfristigen Wiederannäherung an ihre Mutter gekommen, die zwischenzeitlich wieder wegen Betruges und Steuerhinterziehung in Haft gewesen sei. Die Mutter habe sie überredet, für angeblich zwei Wochen mit nach Ägypten zu reisen. Aus diesen zwei Wochen sei unfreiwillig ein Aufenthalt von sechs Monaten geworden, da die Mutter geplant hätte, sie, die Klägerin, mit einem dort ansässigen Mann zu verheiraten. Nach etwa fünf Monaten habe die Mutter sie in Ägypten allein ohne Pass zurückgelassen. Nur durch die Hilfe ihres Vaters sei ihr die Rückreise nach Deutschland gelungen. Seitdem sei der Kontakt zu der Verstorbenen vollkommen abgerissen. Schließlich sei sie auch wirtschaftlich ohne Gefährdung ihrer Existenzgrundlage nicht in der Lage, für die Kosten der durchgeführten Bestattung aufzukommen. Sie sei alleinerziehende Mutter eines 14-jährigen Sohnes, für den der Kindesvater keinen Unterhalt leiste. Sie verfüge lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.220,00 EUR zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 154,00 EUR. Im Übrigen zahle sie immer noch für Schulden der Verstorbenen, die diese in ihrem, der Klägerin, Namen gemacht habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2007 wies der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Die von der Klägerin geschilderten wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse seien nicht geeignet, sie ausnahmsweise von ihrer Kostentragungspflicht zu entbinden. Insbesondere begründeten diese Umstände keine unzumutbare Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 der Kostenordnung (KostO NRW). Die Klägerin habe bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ihr bei ihrem monatlichen Einkommen zumindest eine ratenweise Tilgung des geforderten Betrages nicht möglich sei. Erforderlichenfalls stünde ihr ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus § 74 SGB XII zu. Gemessen an den vergleichbaren Ausnahmetatbeständen von §§ 1611, 1579 BGB könne eine Unzumutbarkeit der Kostentragung nur dann angenommen werden, wenn die Verstorbene sich eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegenüber der kostenpflichtigen Klägerin schuldig gemacht habe. Daher führten weder die Entziehung des Sorgerechts noch die Strafverfahren gegen die Verstorbene wegen Betruges zur persönlichen Unbilligkeit. Die von der Klägerin geschilderten Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt mit der Verstorbenen in Ägypten habe die Klägerin nicht weiter glaubhaft gemacht, obwohl ihr vor Erlass des Widerspruchsbescheides Gelegenheit zur vertiefenden Darlegung des Sachverhalts eingeräumt worden sei. Die Klägerin hat am 29. November 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Sie sei durch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Ägypten stark traumatisiert worden. Deswegen habe sie Erinnerungen daran total verdrängt und habe der Aufforderung der Widerspruchsbehörde zur detaillierten Schilderung der Vorgänge nicht rechtzeitig nachkommen können. Eine Nachfrage bei ihrem früheren Vormund habe dann zu Tage gebracht, dass die Ereignisse nicht im Jahre 1982, sondern im Jahre 1983 stattgefunden und der Aufenthalt nicht sechs, sondern drei Monate gedauert habe. Diese nachträgliche Richtigstellung ändere aber nichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Gründe. Obwohl die Mutter sie immer wieder in ihrem Vertrauen enttäuscht und sich wenig um sie gekümmert hätte, hätten sie, die Klägerin, und ihre Schwester während der Kindheit eine starke emotionale Bindung zur Mutter gehabt. Deswegen habe sie auch zugestimmt, als die Mutter ihr schmackhaft gemacht habe, in den Osterferien des Jahres 1983 einen gemeinsamen Urlaub in Ägypten zu verbringen. Obwohl sie, die Klägerin, vom Vormund keinen Reisepass oder sonstige amtliche Unterlagen erhalten habe, sei der Mutter die gemeinsame Ausreise über die Niederlande und die Einreise nach Ägypten gelungen. Sie hätten in Kairo in einem Haus einer Familie gelebt, von der ein Mann offensichtlich ein Liebhaber der Mutter gewesen sei. Sie, die Klägerin, habe sich fremd und unwohl gefühlt und bald bemerkt, dass die Mutter etwas anderes als einen gemeinsamen Urlaub im Sinne gehabt habe. Da sie nach dem Ende der Osterferien nicht nach Deutschland zurückgekehrt sei, habe ihr früherer Vormund eine Vermisstenanzeige bei der Kripo in Siegburg aufgegeben und ihr Fehlen in der Schule entschuldigt. Etwa vier bis fünf Wochen nach der Einreise in Ägyten habe die Mutter sie dann aus der Schweiz angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie sich darauf einstellen solle, für immer bei der Familie in Kairo zu bleiben. Sie, die Klägerin, solle dort verheiratet werden. Sie habe der ägyptischen Familie daraufhin durch ständiges Toben und Weinen klar gemacht, dass sie große Schwierigkeiten machen würde, wenn man sie weiter dort behielte. In ihrer Verzweiflung habe sie auch einen Selbstmordversuch durch die Einnahme von Tabletten unternommen. Aufgrund ihres Verhaltens habe die ägyptische Familie ihr dann die Kontaktaufnahme zu ihrem Vater ermöglicht. Dieser habe ihr das Geld für die Rückreise zu Verfügung gestellt. Nach etwa dreimonatigem Aufenthalt in Ägypten sei sie dann nach Deutschland zurückgekehrt. Die Mutter habe sich durch ihr Verhalten unter anderem der Aussetzung, der Misshandlung von Schutzbefohlenen sowie der Entziehung Minderjähriger strafbar gemacht. Der Vormund habe jedoch keinen Strafantrag gestellt, um zu verhindern, dass sie, die Klägerin, die traumatischen Erlebnisse ein weiteres Mal hätte durchleben müssen. Ob von amtlicher Seite ein Strafverfahren wegen dieser Geschehnisse eingeleitet worden sei, wisse sie nicht. Nachdem über längere Zeit kein Kontakt zur Mutter bestanden habe, habe diese sie 1985/1986 durch ihre mütterlichen Überredungskünste verleitet, eine Wohnung anzumieten, in der die Mutter mit einem ihrer Freunde eingezogen sei. Da die Mutter die Miete nicht gezahlt habe, seinen die Mietschulden an ihr hängen geblieben. Sie habe diese Schulden noch heute in monatlichen Raten von 20,00 EUR abzutragen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Klägerin anstatt der gesamtschuldnerischen Heranziehung in Höhe des Gesamtbetrages nunmehr anteilig zur Hälfte der Bestattungskosten sowie der Verwaltungsgebühr und der Zustellungskosten, d. h. insgesamt als zu einem Betrag von 635,44 EUR herangezogen wird. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises vom 29. Oktober 2007 und der Änderung vom 31. August 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Bezugnahme auf die ergangenen Bescheide im Wesentlichen vor, die vorgetragenen Billigkeitsgründe seien nicht geeignet, sich gegenüber der öffentlich-rechtlichen Kostentragungspflicht der Klägerin durchzusetzen. Eine unzumutbare Härte im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB habe die Klägerin aufgrund ihres uneinheitlichen und wechselhaften Vortrags zu den Erlebnissen in Ägypten nicht glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 25. Juli 2007, der lediglich noch in der Gestalt angefochten wird, die er durch die Änderungserklärung der Beklagten vom 31. August 2009 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Leistungsbescheid ist § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Zu den Auslagen gehören nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW die Beträge, die unter anderem bei der Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Die Beklagte hat - als Ordnungs- und Vollzugsbehörde - die Bestattung der verstorbenen Mutter der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme durch ein Bestattungsunternehmen durchführen lassen. Die Inanspruchnahme der Klägerin für die aufgewendeten Kosten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW setzt eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus. Das ist hier der Fall. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feuerbestattung der Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme ohne vorausgehenden Erlass eines Verwaltungsakts gem. § 55 Abs. 2, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 3, § 64 Satz 2 VwVG NRW lagen im Zeitpunkt der ordnungsbehördlichen Beauftragung des Bestattungsunternehmers vor. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben können Zwangsmittel auch ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Das ist hier zu bejahen. Die Beklagte wäre als örtliche Ordnungsbehörde (vgl. § 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes -OBG NRW-, § 8 Abs. 1 BestG NRW) gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW befugt gewesen, der Klägerin die Bestattung der Verstorbenen innerhalb der Bestattungsfrist von 8 Tagen (§ 13 Abs. 3 BestG NRW) aufzugeben. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die § 14 Abs. 1 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens vorsieht, bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW vor. Die Klägerin war nach der in dieser Vorschrift normierten Rangfolge der bestattungspflichtigen Angehörigen als volljähriges Kind der Verstorbenen zusammen mit ihrer Schwester zur Bestattung verpflichtet. Die sich aus dieser Bestimmung ergebende Bestattungspflicht der Klägerin ist nicht dadurch entfallen, dass die Klägerin das Erbe der Verstorbenen ausgeschlagen hat. Die öffentlich-rechtliche, vornehmlich aus Gründen der Gefahrenabwehr bestehende Pflicht, für die Beerdigung eines Verstorbenen zu sorgen, beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrund. Sie wird von im Zivilrecht wurzelnden Beziehungen nicht berührt, wie auch die zivilrechtlichen Regelungen über die Erbenstellung sowie darüber, wer die Kosten für die Beerdigung zu tragen hat (etwa § 1968, § 1360 a Abs. 3, § 1615 Abs. 2, § 1615 m BGB) oder auch zivilrechtliche Unterhaltsregelungen keine rechtlichen Vorgaben für den Kreis der öffentlich-rechtlich Bestattungspflichtigen beinhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 -1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -, Beschluss vom 15. Oktober 2001 -19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996. Die von der Klägerin vorgetragenen besonderen Härtegründe wegen der gestörten familiären Beziehungen zu der Verstorbenen lassen ihre Erstattungspflicht unberührt. Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, dass die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich ausnahmslos gilt und ihr grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden kann, dass die Durchführung der Bestattung dem Bestattungspflichtigen in Anlehnung an die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in § 1361 Abs. 3, § 1579 und § 1611 BGB wegen des persönlichen Verhaltens des Verstorbenen zu Lebzeiten als grob unbillig erscheint. Vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 - m.w.Nw., juris Rdnr. 5.; OVG Saarland, Urteil vom 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, juris Rdnr.65; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, juris Rdnr. 24; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01. August 2008 - 8 LB 55/07 -, juris Rdnr. 20; VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 K 93/05.KO -, juris Rdnr. 24; Stelkens/Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskosten, NVwZ 2002, 917 <920>. Die Regelung der uneingeschränkten Bestattungspflicht in § 8 Abs. 1 BestG NRW ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere mit dem Grundrecht des Bestattungspflichtigen aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Die Bestattungspflicht besteht als öffentlich-rechtliche Pflicht in erster Linie aus Gründen der Gefahrenabwehr. Sie soll den Gefahren entgegenwirken, die durch eine nicht rechtzeitige Bestattung einer menschlichen Leiche drohen. Von daher vermag die zuständige Behörde innerhalb der kurz bemessenen Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW keine längeren Nachforschungen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen der nächsten Angehörigen mit dem Verstorbenen anzustellen. Sie muss bei der Ermittlung der Bestattungspflichtigen vielmehr auf objektive Maßstäbe zurückgreifen. Zum anderen knüpft die Regelung des § 8 Abs. 1 BestG NRW und die darin festgelegte Rangfolge der bestattungspflichtigen Angehörigen an die den nächsten Angehörigen - und nicht den Erben oder der Allgemeinheit - gewohnheitsrechtlich obliegenden Totenfürsorge an. Das Recht und die Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. Zudem begründet die Bestattungspflicht anders als die familiäre Unterhaltspflicht kein "Dauerschuldverhältnis" zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen und lässt sich damit auch bei gröbsten Verfehlungen des Verstorbenen nicht mit Situationen vergleichen, die der Gesetzgeber in den Regelungen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 und 1611 BGB in den Blick genommen hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, juris Rdnr. 24 zu den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen; Stelkens/Cohrs, a.a.O., NVwZ 2002, 917 <920>. Die Unbedingtheit der Bestattungspflicht ist auch hinsichtlich der daraus resultierenden Kostentragungspflicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, da dem Bestattungspflichtigen neben den allgemeinen zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen jedenfalls der in § 74 SGB XII (früher der fast wortgleiche § 15 BSHG) geregelte sozialhilferechtliche Anspruch zustehen kann, wonach die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Dieser eigenständige sozialhilferechtliche Anspruch fängt in "Härtefällen" die sich aus der Bestattungspflicht ergebende finanzielle Belastung auf, weil die Bestimmung nicht nur den Fall erfasst, dass dem Bestattungspflichtigen die Kostentragungspflicht unzumutbar ist, weil er selbst finanziell nicht zur Kostentragung in der Lage ist. Vielmehr kann sich die Unzumutbarkeit im Sinne der Vorschrift auch aus dem Fehlen eines persönlichen Näheverhältnisses zwischen dem Bestattungspflichtigen und dem Verstorbenen ergeben. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 - m.w.Nw., juris Rdnr. 8; OVG Saarland, Urteil vom 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, juris Rdnr.69 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2004 - 1 S 681/04 -, juris Rdnr. 26; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 8 PA 37/05 -, juris Rdnr. 7; Stelkens/Seifert, a.a.O., Seite 1540 und Fußn. 31 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 74 Rdnr. 35. Aufgrund dieser Regelung ist sichergestellt, dass der Bestattungspflichtige in Härtefällen nicht endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird. Die Frage, ob gleichwohl in besonderen Ausnahmefällen trotz gesetzlicher Ausgleichsansprüche die unbedingte Bestattungs- und Kostentragungspflicht wegen des Verhaltens des/der Verstorbenen gegen den bestattungspflichtigen Angehörigen zurücktreten muss, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedenfalls nur dann vor, wenn eine Verpflichtung des Angehörigen zur Bestattung dessen Menschenwürde beeinträchtigen würde, was nur angenommen werden kann, wenn der Verstorbene nachweislich schwere Straftaten gegen die körperliche Integrität des Bestattungspflichtigen begangen hat. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 - m.w.Nw., juris Rdnr. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01. August 2008 - 8 LB 55/07 -, juris Rdnr. 20; VG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 K 93/05.KO -, juris Rdnr. 24; VG Gießen, Urteil vom 05. April 2000 - 8 E 1777/98 -, juris Rdnr. 34. Allein die Tatsache, dass die Klägerin seit ihrem sechsten Lebensjahr während der mehrfachen Gefängnisaufenthalte in einer Pflegefamilie untergebracht war und infolgedessen sich die Verstorbene wenig um die Klägerin gekümmert hat, reicht dafür nicht aus. Auch die Entziehung des Sorgerechts und die Übertragung der elterlichen Sorge zunächst auf den Sozialdienst Katholischer Frauen im August 1977 und vier Jahre später auf den Schwager rechtfertigt nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht einen Ausnahmefall von der Bestattungspflicht für Kinder eines Verstorbenen anerkannt, dem das elterliche Sorgerecht gestützt auf §§ 1666, 1666 a BGB dauerhaft entzogen worden war. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 8 LA 131/06 - , juris. Eine solche Fallgestaltung ist hier aber nicht gegeben. Denn vorliegend war das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 5 BGB a. F. anlässlich der Scheidung der Eltern auf einen neutralen Vormund übertragen worden. Dafür waren andere, weniger schwerwiegende Voraussetzungen als für einen Sorgerechtsentzug nach §§ 1666, 1666 a BGB ausschlaggebend, Vgl. Soergel-Hermann Lange, § 1671 Rz. 36 f.. Ausweislich der Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 17. August 1977 war die Entziehung des Sorgerechts vor allem dem Lebensstil der Verstorbenen und ihrem Unvermögen zur Vermittlung geeigneter Wertvorstellungen an die Kinder geschuldet. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Fall der Übertragung des Sorgerechts anlässlich einer Scheidung gemäß § 1671 BGB a. F. einen Ausnahmefall von der Bestattungspflicht verneint. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 01. August 2008 - 8 LB 55/07 -, juris Rdnr. 20. Außerdem lässt auch die im zitierten Beschluss des Amtsgerichts Bonn besonders herausgestellte starke emotionale Bindung zwischen der Mutter und den Kindern nicht den Schluss auf eine grundlegende - die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht aufhebende - Zerstörung des Verhältnisses zwischen dem nicht mehr sorgeberechtigtem Elternteil und seinem Kind zu. Schließlich ist auch das Verhalten der Verstorbenen gegenüber der Klägerin im Zusammenhang mit den Geschehnissen bei der gemeinsamen Reise nach Ägypten nicht ausreichend, um die Bestattungspflicht der Klägerin auszuschließen. Selbst wenn man von den Zweifeln an der Darstellung der Klägerin wegen der wechselnden Angaben zum Zeitpunkt und der Dauer des Aufenthalts in Ägypten absieht, bleibt das Vorbringen der Klägerin zu diesem Vorfall jedoch insgesamt zu vage und unsubstantiiert, um von einem schwerwiegenden Vergehen der Verstorbenen auszugehen, dass eine Belastung der Klägerin mit der Bestattungspflicht unzumutbar macht. Dafür spricht auch, dass der frühere Vormund der Klägerin von einer strafrechtlichen Verfolgung dieses Vorfalls abgesehen hat und es später durchaus zu einer - wenn auch zeitlich begrenzten - Wiederannäherung zwischen der Verstorbenen und der Klägerin gekommen ist. Die Klägerin ist ihrer demnach bestehenden Bestattungspflicht nicht nachgekommen. Im Zeitpunkt der Anordnung der ordnungsbehördlichen Notbestattung lagen auch die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW vor. Nach dieser Vorschrift hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde des Sterbe- oder Auffindungsortes die Bestattung der Leiche nur zu veranlassen, soweit die Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Da die Anschriften der Klägerin und ihrer Schwester nach Aktenlage von der Beklagten nicht rechtzeitig vor Ablauf der achttägigen Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW ermittelt werden konnten, war die Veranlassung der Bestattung dringlich. Selbst wenn die Beklagte jedoch ihrer sich aus dem Recht der Verstorbenen und ihrer Angehörigen auf würdige Bestattung folgenden Verpflichtung zur zeitnahen Ermittlung und Benachrichtigung der nahen Angehörigen der (identifizierten) Leiche, vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 -19 A 3665/06 -, NWVBl. 2008, 398. nicht hinreichend nachgekommen sein sollte, wäre ein etwaiger Pflichtverstoß der Beklagten hier nicht kausal für eine Rechtswidrigkeit der (fiktiven) Anordnung, die Verstorbenen bestatten zu lassen. Denn die Klägerin und ihre Schwester haben in ihren Antwortschreiben im Rahmen der erfolgten Anhörung zur Tragung der Bestattungskosten unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass sie unter keinem Umständen selbst für die Bestattung der Verstorbenen gesorgt hätten. Die Anordnung der Urnenbestattung des Verstorbenen war im Zeitpunkt der Beauftragung des Bestattungsunternehmens auch zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW) und entsprach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen der Achttagesfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW bestand aus hygienischen Gründen eine besondere Eilbedürftigkeit für die Ordnungsbehörde, ohne vorausgehenden Erlass eines Verwaltungsakts tätig zu werden. Innerhalb dieser gesetzlichen Frist sind Erdbestattungen durchzuführen. Die speziell auf Feuerbestattungen ausgerichtete Vorschrift des § 15 BestG NRW sieht zwar keine ausdrückliche Frist für die Feuerbestattung vor. Der Sinn und Zweck der Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW, die Toten aus Gründen des Gesundheitsschutzes spätestens nach Ablauf von 8 Tagen zu beerdigen, gilt aber in gleicher Weise für die Toten, die im Wege der Feuerbestattung bestattet werden sollen. Auch bei der Feuerbestattung ist demzufolge die Einäscherung der Leiche innerhalb dieser Frist durchzuführen bzw. - wenn dies beispielsweise aus technischen Gründen nicht möglich ist - die Einäscherung durch die Überführung der Leiche an das Krematorium in die Wege zu leiten. Das unverzügliche Einschreiten der Ordnungsbehörde im Wege des Sofortvollzugs ist mithin notwendig, um zu verhindern, dass in den Fällen, in denen - wie hier - die vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen, die gesetzliche Frist für die Bestattung überschritten wird. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen im Sofortvollzug ohne vorausgehenden Verwaltungsakt liegen auch hinsichtlich der anschließenden Beisetzung der Urne vor. Dem kann nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend entgegengehalten werden, dass - anders als bei der Einäscherung - bei der Beisetzung der Urne keine besondere Eilbedürftigkeit aus hygienischen Gründen mehr vorliegt. So aber VG Aachen, Urteil vom 20. August 2007 - 6 K 1554 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, u. a. Beschluss vom 21. November 2006 - 8 PA 118/06 -, jeweils zitiert nach juris, die insoweit betreffend der Beisetzung der Urne von einer fehlenden gegenwärtigen Gefahr ausgehen. Zwar sieht dass Bestattungsgesetz eine Frist für die Beisetzung der Urne ausdrücklich nicht vor. Andererseits ist aber für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Veranlassung der ordnungsbehördlichen Notfallbestattung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW im Wege des Sofortvollzugs vorliegen, grundsätzlich die ex-ante Sicht im Zeitpunkt des Einschreitens der Ordnungsbehörde maßgeblich. Liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anordnung der Bestattung wegen der ausdrücklichen Weigerung der Angehörigen, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, vor, und ist wegen dieser Weigerung und der zu beachtenden Bestattungsfrist des § 13 Abs. 3 BestG NRW eine Eilbedürftigkeit der Bestattung geboten, so ist die zuständige Ordnungsbehörde berechtigt und verpflichtet im Falle der gewählten Feuerbestattung nicht nur unverzüglich die Einäscherung der Leiche, sondern zugleich auch die Urnenbestattung vornehmen zu lassen, ohne wegen der Beisetzung erneut ordnungsbehördlich gegen den Bestattungspflichtigen vorgehen zu müssen. Für diese Bewertung spricht, dass die Bestattung i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW neben der Einäscherung auch zwingend die Beisetzung der Urne umfasst. Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - eine eindeutige Weigerung der Angehörigen vorliegt, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, besteht daher kein Anlass, den einheitlichen Bestattungsvorgang bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen in unterschiedliche Teilabschnitte zu zerlegen. Einwände gegen die Höhe der nunmehr noch zur Hälfte geltend gemachten Bestattungskosten hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es sind nur die Kosten für den notwendigen Mindestaufwand einer ortsüblichen einfachen Bestattung eingestellt worden. Die Berechtigung zur Erhebung der Verwaltungsgebühren für die Veranlassung der Bestattung folgt aus § 7 a Abs. 1 Nr. 11 KostO. Die festgesetzte Höhe der Verwaltungsgebühr von 55,00 EUR für beide Schwestern hält sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von 25,00 bis 300,00 EUR und ist angesichts des Umfangs des Verwaltungsaufwands, der mit der Veranlassung der Feuerbestattung anfiel, nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten im Rahmen des ihr eingeräumten Auswahlermessens getroffene Entscheidung, die Klägerin nicht mehr gesamtschuldnerisch in Höhe des Gesamtbetrages sondern nunmehr nur anteilig in Höhe der Hälfte des Betrages heranzuziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist auch nicht gehalten, gemäß § 14 Abs. 2 KostO NRW aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Bestattungskosten abzusehen. Der Vollstreckungsbehörde ist bei der Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme grundsätzlich kein Ermessen eingeräumt, da nach § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO NRW diese Auslagen vom Pflichtigen zu erstatten "sind". Soweit die Ordnungsbehörde nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von Rechts wegen zu prüfen hat, ob die Heranziehung des Bestattungspflichtigen im Einzelfall eine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NRW bedeuten würde und sie deshalb unter Umständen ganz oder teilweise von der Heranziehung abzusehen hat, vgl. etwa Urteile vom 02. Februar 1996 - 19 A 3802/95 -, NVwZ-RR 1997, 99 und vom 17. Juli 1996 - 19 A 2393/96 sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 und vom 31. Juli 2006 - 19 E 371/05 - ist die Kammer abweichend von dieser Rechtsprechung der Auffassung, dass im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung der unbilligen Härte nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin oder die Gründe, die in dem familiären Verhältnis des Kostenpflichtigen zum Verstorbenen liegen, sondern auch der sozialhilferechtliche Kostenübernahmeanspruch aus § 74 SGB XII als realisierbare anderweitige Ersatzmöglichkeit zu berücksichtigen sind. Da diese Bestimmung dem Bestattungspflichtigen eine gleichwertige Übernahme der erforderlichen Kosten der Bestattung in den Fällen von finanzieller oder persönlicher Unzumutbarkeit durch den Sozialhilfeträger ermöglicht, besteht keine Notwendigkeit, die bestattungsrechtliche Kostentragungspflicht aus Billigkeitsgründen zu verneinen. Dass die Prüfung eines entsprechenden Anspruchs aus § 74 SGB XII einem selbstständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts vorbehalten bleibt, ist dabei rechtlich unbedenklich. Denn diese Aufspaltung in zwei Verfahren hat zum einen den Vorteil, dass die Ordnungsbehörde von der Prüfung der ressortfremden Zumutbarkeitsfrage entlastet und diese Aufgabe den hiermit näher vertrauten Sozialhilfeträgern zugewiesen wird, die unter Umständen schon zu Lebzeiten des Verstorbenen mit Unterhaltsansprüchen gegen die Angehörigen befasst worden sind. Zum anderen gewährleistet diese Lösung eine Gleichbehandlung des Bestattungspflichtigen, der sich weigert, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, mit dem Bestattungspflichtigen, der sich seiner Bestattungspflicht - trotz Unbilligkeit der hiermit verbundenen Kostenlast - beugt und die Bestattung (zunächst) auf seine Kosten ausrichtet. Vgl. Urteile der Kammer vom 20. März 2009 - 27 K 5617/07 - und - 27 K 183/08 -, nachgewiesen bei juris; ähnlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 4 ZB 07.2815 - m.w.Nw., juris Rdnr. 8; OVG Saarland, Urteil vom 27. Dezember 2007 - 1 A 40/07 -, juris Rdnr.69 f.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 8 PA 37/05 -, juris Rdnr. 4. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt kam es deshalb im vorliegenden Verfahren auf die von der Klägerin geltend gemachte Verhalten der Verstorbenen sowie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der Abweichung des Urteils von der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. etwa Urteile vom 02. Februar 1996 - 19 A 3802/95 -, NVwZ-RR 1997, 99 und vom 17. Juli 1996 - 19 A 2393/96 sowie Beschlüsse vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 und vom 31. Juli 2006 - 19 E 371/05 -) zuzulassen. Die im Kern entscheidungserhebliche Frage, ob die von der Klägerin verteidigungsweise geltend gemachten besonderen Härtegründe wegen der gestörten familiären Beziehungen zu der Verstorbenen sowie wegen ihrer finanziellen Verhältnisse mit Blick auf den sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB X II weiterhin entsprechend der vorzitierten Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Verfahren der vorliegenden Art betreffend die Heranziehung zu den Kosten einer Bestattung im Wege der Ersatzvornahme zu beachten sind, ist klärungsbedürftig.