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Urteil

4 K 7697/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0917.4K7697.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 1 Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L. Straße 000 in C. , das mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut ist. Er wendet sich gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung seines Anwesens durch die Beklagte. 2 Bei dem Anwesen L. Straße 000 handelt es sich um ein vermutlich um 1870 erbautes Wohnhaus (zweigeschossiger traufständiger Putzbau in drei Achsen mit ziegelgedecktem Satteldach). Es liegt an der L. Straße in C. -P. , deren Bebauung im hier maßgeblichen Bereich von Wohnhäusern geprägt ist. 3 Am 6. März 2006 stimmte der Beigeladene im Rahmen der Benehmensherstellung der Unterschutzstellung des Anwesens zu. 4 Die Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten Eintragung des Objekts L. Straße 000 in die Denkmalliste der Stadt C. unter Beifügung einer Beschreibung des Baudenkmals und der Begründung für die Eintragung an. Zur Denkmalbeschreibung gab sie u.a. an: 5 "Die horizontale Gliederung der straßenseitigen Fassade erfolgt durch profilierte Stock- und Traufgesimse. ... Das Erdgeschoss ist über schlichtem Sockel durch vier doppelte flache Pilastervorlagen gegliedert, das Obergeschoss zeigt glatten Putz. ... Die linke, bis auf zwei kleine (nachträgliche) Fensteröffnungen geschlossene Giebelseite des Hauses ist glatt verputzt. Ursprünglich große Fensteröffnungen wurden (...) zugesetzt. Das Traufgesims der Vorder- und Rückseite ist um die Gebäudeecke verkröpft. In dem von einem Profil gerahmten dreieckigen Giebelfeld öffnen sich zwei hochrechteckige Fenster mit betonten Sohlbänken." 6 Mit Schriftsatz vom 20. April 2006 widersprach der Kläger der beabsichtigten Eintragung und führte im Wesentlichen aus, die Eintragung bedeute einen enteignungsgleichen Eingriff. Ein milderer Eingriff wäre die Aufstellung eines Bebauungsplans, der Erlass einer Veränderungssperre oder auch nur der Schutz allein der Fassade des Objekts. Er könne der Begründung der Denkmaleigenschaft nicht zustimmen, da die repräsentative Wirkung des Hauses durch die Genehmigung der Anbauten auf beiden Seiten in Form der geschlossenen Bauweise zu Beginn des 20. Jahrhunderts beeinträchtigt worden sei. Das Objekt wirke aufgrund der erheblich höheren und tiefer angebauten Häuser unbedeutend. 7 Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2006 wies die Beklagte darauf hin, dass die Einwände gegen die beabsichtigte Unterschutzstellung nicht nachvollziehbar seien. Auch die (jüngeren) Nachbargebäude Nr. 000 und 000 seien bereits unanfechtbar in die Denkmalliste eingetragen worden. 8 Am 24. Juli 2006 wurde das Anwesen L. Straße 000, C1. (P. ) in die Denkmalliste der Stadt C. eingetragen. Der Eintragung liegt eine Beschreibung des Baudenkmals und die Begründung der Denkmaleigenschaft bei. 9 Die Eintragung wurde dem Kläger mit Bescheid vom 24. Juli 2006 mitgeteilt. Die Beklagte führte zur Denkmaleigenschaft des Objektes u.a. Folgendes aus: 10 Stilistisch ist die Fassade des Hauses L. Straße 000 noch ganz dem Spätklassizismus verhaftet und präsentiert sich in gutem Erhaltungszustand. Die individuelle Gestaltung der Front mit den doppelten Erdgeschosspilastern drückt den Anspruch des Bauherrn auf eine repräsentative Wirkung des Hauses aus. Das Gebäude dokumentiert den vorstädtischen Ausbau des Straßenzuges in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Zusammen mit den Nachbarhäusern 000 und 000 sowie den Gebäuden Nr. 000, 000, 000 und 000 bildet es ein charakteristisches erhaltenswertes Bauensemble. Das insgesamt in weitgehend originaler Substanz erhaltene Wohnhaus ist ein wichtiges Zeugnis für die Geschichte Oberkassels. 11 An der Erhaltung des Gebäudes L. Straße 000 besteht aus wissenschaftlichen (städtebaulichen, siedlungs- und architekturgeschichtlichen) Gründen ein öffentliches Interesse. 12 Hiergegen legte der Kläger am 23. August 2006 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte er zunächst sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 20. April 2006 und führte ergänzend aus, dass sich die wesentlichen Ausstattungsmerkmale im Innern des Gebäudes keineswegs erhalten haben könnten, da ein Gebäude aus dem Jahre 1885 weder Elektro- noch Sanitärinstallationen gehabt haben könne. Allein die Vorderfassade entspreche weitgehend dem ursprünglichen Gebäude, so dass gegen eine Erhaltung der Vorderfassade keine Bedenken bestünden. 13 Am 25. September 2006 fand eine Ortsbesichtigung statt, bei der der Kläger den Vertretern der Beklagten den Zutritt ins Innere des Wohnhauses verwehrte. 14 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2008 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass das Gebäude L. Straße 000 die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 DSchG NRW erfülle. Die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste habe auch noch keine enteignende Wirkung. Das denkmalrechtliche Verfahren sei zweistufig aufgebaut. Die erste Stufe richte sich allein nach objektiven Kriterien und sei völlig unabhängig von der zweiten Stufe durchzuführen. Eine Berücksichtigung privater Interessen erfolge hier nicht. Erst auf der zweiten Stufe finde eine Abwägung zwischen dem Privatinteresse des Eigentümers und dem öffentlichen Erhaltungsinteresse statt. Diese Stufe werde jedoch erst wirksam, wenn konkrete Maßnahmen tatsächlich erforderlich würden. Die vom Kläger genannten alternativen Maßnahmen sehe das Denkmalschutzgesetz nicht vor. Auch die Aussagekraft des Denkmals sei durch die vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt worden, da es nur an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse angepasst worden sei. 15 Am 28. November 2008 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ergänzend führt er aus, dass der Bescheid mangels Festlegung eines Denkmalbereichs durch Satzung rechtswidrig sei, da die Beklagte diverse im Umfeld befindliche Gebäude zu Baudenkmälern bestimmt habe. Das Objekt stelle auch kein charakteristisches erhaltenswertes Bauensemble mit den Nachbargebäuden dar, da diese einen späteren Erbauungszeitpunkt aufwiesen. Darüber hinaus sei die Denkmaleigenschaft durch gravierende Umbaumaßnahmen verloren gegangen. An der rechten Seite seien die sechs Fenster durch den Anbau zugemauert worden. Die Rückseite sei mit Ausnahme eines kleinen Schmuckbandes oberhalb des ersten Obergeschosses mehrfach verändert worden. Die Hoftür sei vergrößert und verschoben worden. Im ersten Obergeschoss sei ein Fenster zugunsten einer Balkontür erweitert worden. Das Dach sei mehrfach anders gedeckt worden. Das ursprüngliche Mehrfamilienhaus sei 1982 zu einem Zweifamilienhaus umgebaut worden. Der im Flur ursprünglich vorhandene Steinplattenboden sei durch Marmor ersetzt worden. Die Böden im Erdgeschoss seien durch Stahlbetonböden mit Estrichauflage bzw. durch Holzbetonestrich mit Betonestrichauflage ersetzt worden. Im ganzen Haus seien die Öfen durch eine gasbetriebene Zentralheizung ersetzt worden. In allen drei Etagen seien Bäder mit Toiletten eingebaut worden. Dadurch sei der Funktionszusammenhang zwischen Fassade und Grund und Aufriss nicht mehr vorhanden. Der Zugang der Wohnung im Erdgeschoss erfolge von vorne, der Zugang zum ersten und zweiten Obergeschoss durch die versetzte, vergrößerte und neugebaute Hintertür. Der Zugang durch den Vorderflur zum Treppenhaus sei abgetrennt worden. Außerdem sei eine wirtschaftliche Verwertung zum Zwecke der Erzielung einer kostendeckenden Miete nicht möglich. Denn die Erfahrung lehre, dass denkmalgeschützte Gebäude in der Regel nicht mehr abgerissen und entsprechend vergrößert neu aufgebaut werden könnten. Darin liege die Enteignung. Schließlich seien ihm durch die verspätete Unterschutzstellung die steuerlichen Vorteile genommen worden. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Eintragung des Objektes L. Straße 000 in C. -P. in die Denkmalliste der Stadt C. und den hierzu erteilten Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30. Oktober 2008 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Der Umstand, dass die Nachbarhäuser nicht zeitgleich errichtet worden seien, spreche nicht gegen eine Unterschutzstellung, sondern dafür. Denn zusammen mit den später errichteten Häusern Nr. 000 und 000 dokumentiere das Objekt die gewachsene Struktur der historischen Wegeverbindung von C1. nach Königswinter. Auch die Veränderungen stünden der Unterschutzstellung nicht entgegen. Zum einen seien diese zum Teil reversibel. Zum anderen führe insbesondere der Einbau moderner Sanitär- und Heizungsanlagen, ohne die Denkmäler zu Wohnzwecken heute gar nicht mehr genutzt werden könnten, nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft. Die Vermutung des Klägers, das Gebäude könne nicht mehr erweitert werden, entbehre im jetzigen Stadium jeder Grundlage. Zudem sei das streitbefangene Gebäude eines der ersten Wohngebäude, die nördlich des historischen Ortskerns von P. erbaut worden seien. Als Zeugnis der Stadt- und Ortsentwicklung sei es daher bedeutend für die Geschichte der ehemals selbständigen Gemeinde P. . An seiner Erhaltung bestehe aus siedlungs- und architekturgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse. 21 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, bei dem Objekt L. Straße 000 handele es sich um ein Baudenkmal. Weder erfordere die Qualifizierung einer Gruppe von baulichen Anlagen als städtebauliches Ensemble, dass diese Bauten zur gleichen Zeit entstanden seien. Noch setze die Beurteilung eines Gebäudes als Bestandteil eines Ensembles voraus, dass dieses zuvor als Denkmalbereich ausgewiesen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -) verliere nämlich ein Objekt aus einer Objektvielfalt seine Eigenschaft als Teil des Ganzen nicht dadurch, dass das Ganze nicht als solches dem Denkmalschutz unterworfen werde. Auch die am Gebäude in der Vergangenheit vorgenommenen Veränderungen stünden einer Unterschutzstellung nicht im Wege. Vielmehr sei es so, dass historische Gebäude "durch die Zeit" gingen, so dass naturgemäß nicht jeder Teil eines Denkmals aus der Erbauungszeit stamme. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei es nicht zwingend erforderlich, dass der Wohnstandard des 19. Jahrhunderts auf Dauer konserviert werde. Auch komme es bei der Beurteilung der in der Vergangenheit vorgenommenen Veränderungen, z.B. der nicht denkmalgerechten Erneuerung der Fenster und der Dacheindeckung, darauf an, ob sie irreversibel seien oder ob vielmehr der denkmalpflegerisch erwünschte Zustand künftig wiederhergestellt werden könne. Letzteres habe die Beklagte zutreffend bejaht. Die Feststellung, dass bestimmte Veränderungen reversibel seien, sei auch von der Frage zu trennen, ob künftig tatsächlich eine Rückversetzung des Objekts in den denkmalgerechten Zustand, etwa durch den Einbau denkmalgerechter Fenster, erfolge oder nicht. Keineswegs bedeute sie im Ergebnis, dass dem Kläger die Kosten der Wiederherstellung zwangsläufig auferlegt würden. Außerdem überzeuge die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Unterschutzstellung der Fassade nicht. Eine Teilunterschutzstellung komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Gebäudeteil einer selbständigen denkmalrechtlichen Beurteilung zugänglich sei und in diesem Sinne als abtrennbarer Bestandteil der Anlage erscheine. Schließlich treffe die Befürchtung des Klägers, durch die Unterschutzstellung des Denkmals sei ihm jegliche Dispositionsbefugnis entzogen und jegliche Nutzungsabsichten seien von vornherein vereitelt, nicht zu, da die Interessen des Klägers ggf. auf der zweiten Stufe berücksichtigt werden könnten. 22 Das Gericht hat am 4. August 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das gefertigte Protokoll verwiesen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist unbegründet. 25 Die Eintragung des Objektes L. Straße 000 in C. -P. in die Denkmalliste der Stadt C. und der hierzu erteilte Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30. Oktober 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Die Beklagte hat das Wohnhaus des Klägers zu Recht als Denkmal eingestuft und in die Denkmalliste eingetragen. Die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW liegen vor. 27 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Dies ist der Fall, wenn die Sachen u.a. bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). 28 Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -. 30 Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Be-trachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegen-stände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -. 32 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht zweifelhaft, dass das Wohnhaus des Klägers ein Baudenkmal ist. Durch den klägerischen Vortrag wird dies nicht in Frage gestellt. Zusammen mit den später errichteten Gebäuden L. Straße 000 und 000 dokumentiert das streitbefangene Objekt die gewachsene Struktur der historischen Wegeverbindung von C1. nach Königswinter. Das streitbefangene Gebäude ist eines der ersten Wohngebäude, die nördlich des historischen Ortskerns von P. erbaut wurden, nachdem der Ort 1863 über das Trajekt an die Eisenbahnlinie angeschlossen worden war. Damit hat das Wohnhaus Bedeutung für die Geschichte P's1. . Für seine Erhaltung und Nutzung sprechen städtebauliche, siedlungs- und architekturgeschichtliche Gründe. Die Fassade des Hauses ist stilistisch noch ganz dem Spätklassizismus verhaftet und präsentiert sich in gutem Erhaltungszustand mit weitgehend originaler Substanz. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen schließt sich die Kammer im Übrigen den fachlichen Stellungnahmen der Beklagten und des Beigeladenen an. Zweifel an der Sachkunde der Beklagten und des Beigeladenen und an der fachlichen Qualität der von ihnen erstellten Stellungnahmen bestehen nicht. 33 Die vom Kläger vorgetragenen baulichen Veränderungen stehen der Unterschutzstellung ebenfalls nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es entscheidend darauf an, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt hat. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.08.2008 - 10 A 3250/07 -. 35 Nach Auffassung der Kammer sind die nach Errichtung des Hauses vorgenommenen und jetzt erkennbaren Veränderungen nicht derart einschneidend, dass dadurch die Denkmaleigenschaft in Zweifel gezogen werden kann. Zwar betreffen die vorgenommenen Veränderungen an der äußeren Gestalt des Gebäudes - Zumauern der Fenster in der Giebelseite, Erweiterung eines Fensters zur Balkontür in der Rückseite, andere Dacheindeckung, andere Zugänge zu den Wohnungen - zum Teil Elemente, die auch auf die Entstehungszeit des Gebäudes und die damalige Architektur hinweisen. Jedoch vermittelt das Äußere des Wohnhauses nach wie vor ein klares Bild eines Wohnhauses, dessen Äußeres dem Klassizismus verhaftet ist. Es überwiegen die architektonischen Elemente der Entstehungszeit, die unverändert erhalten sind. Aus der noch vorhandenen Originalsubstanz kann die denkmalrechtliche Bedeutung weiterhin abgelesen werden. Der Gesamteindruck des Äußeren wird durch die vorgenommenen Veränderungen, die zudem überwiegend reversibel sind, nur unwesentlich beeinträchtigt. Dabei muss schließlich auch berücksichtigt werden, dass historische Gebäude "durch die Zeit" gehen. 36 Eine Einschränkung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung ist auch nicht aufgrund der im Inneren des Gebäudes vorgenommenen Veränderungen geboten. Die von dem Kläger vorgetragenen Umbauten im Gebäudeinneren - Umbau Mehrfamilienhaus zu Zweifamilienhaus, Austausch Flurfußboden, Austausch Öfen durch Zentralheizung, Einbau Bäder mit Toiletten - sind nicht derart massiv, dass der historische Aussagewert verloren gegangen ist. Anhaltspunkte für wesentliche Umbauten, wie etwa die Statik verändernde Grundrissveränderungen, existieren nicht, da es bei der Beklagten keine Bauakten über derartige genehmigungspflichtige Veränderungen gibt. Solche konnten auch nicht im Wege des Augenscheins festgestellt werden, da der Kläger eine Besichtigung des Gebäudeinneren weder den Beteiligten im Laufe des Vorverfahrens noch dem Gericht im Ortstermin gestattete. Der vom Kläger vorgetragene Einbau von modernen Heiz- und Sanitäranlagen führt ebenfalls nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft. Denn ohne den Einbau moderner Sanitär- und Heizungsanlagen wären die Denkmäler zu Wohnzwecken heute gar nicht mehr nutzbar. 37 Die vom Kläger vorgetragenen Fragen der Entziehung jeglicher Dispositionsbefugnis und der finanziellen Unzumutbarkeit sind für die Unterschutzstellung unbeachtlich. Berechtigte Belange des Eigentümers werden im Denkmalrecht nicht bei der hier streitigen Unterschutzstellung, sondern erst auf der sog. zweiten Stufe, nämlich bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 DSchG NRW berücksichtigt. Erst in einem solchen auf die Erteilung entsprechender Genehmigungen zur Veränderung oder Beseitigung eines Denkmals gerichteten Verwaltungsverfahren ist zu prüfen, ob das Eigentum durch die Denkmaleigenschaft in unverhältnismäßiger Weise beschränkt wird oder nicht. 38 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7.91 -, DVBl. 1999, 1498 ff.. 39 Die Beklagte hat bei Vorliegen der objektiven Denkmaleigenschaft keinen Entscheidungsspielraum darüber, ob sie die Eintragung vornimmt. In der gesetzlichen Regelung über die zwingende Eintragung in die Denkmalliste liegt auch keine mit den Grundsätzen der Sozialbindung des Eigentums nicht mehr zu vereinbarende Belastung des Eigentümers. Nach ständiger Rechtsprechung der Obergerichte hält sich die Belastung im Rahmen der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums. 40 Soweit der Kläger schließlich darauf abstellt, dass der Bescheid mangels Festlegung eines Denkmalbereichs durch Satzung rechtswidrig sei, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn das einzelne Objekt einer aus einer Objektvielfalt bestehenden Siedlung verliert seine Eigenschaft als Teil des Ganzen nicht dadurch, dass das Ganze nicht als solches unabhängig von den Einzelmaßnahmen dem Denkmalschutz unterworfen wird 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2001 - 7 A 4207/00 -. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.