OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 180/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:1110.10K180.10.00
6mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1971 im Iran geborene Kläger reiste 1985 in die Bundesrepublik ein. Er absolvierte hier seinen Hauptschulabschluss. 1999 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung. Am 29.05.2006 beantragte er seine Einbürgerung. Er gab an, seit Mitte November 2005 Arbeitslosengeld II (ALG II) zu beziehen. Seine Arbeitslosigkeit habe er jedoch nicht selbst verursacht, da er den von ihm in der Zeit von Mai 1999 bis Mai 2001 selbständig betriebenen Laden, wo er Speisen und Getränke verkauft und vertrieben habe, aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. In der Zwischenzeit habe er vom Vermögen seines Vaters gelebt. Nach einem durchgeführten Sprachtest hatte der Beklagte keine Zweifel mehr am Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse beim Kläger. Die ARGE Köln teilte auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 23.06.2006 und 10.07.2006 mit, es könne nicht beurteilt werden, ob der Eintritt des Leistungsbezugs selbst verschuldet sei, da der Kläger vor Hilfebeginn nach eigenen Angaben 5 Jahre vom Vermögen seines Vaters gelebt habe, der zwischenzeitlich verstorben sei. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob der Kläger alle Möglichkeiten nutze, um seinen Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft bestreiten zu können, da Beratungsgespräche mit dem Kläger aus diversen Gründen nicht zustande gekommen seien. Am 01.08.2007 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Servicekraft in einem Restaurant in 97877 Wertheim an. Er bezog ein Monatsbruttogehalt von 800,00 EUR. Seinen Wohnsitz behielt er in Köln bei. ALG II-Leistungen bezog er seitdem nicht mehr. Mit Schreiben vom 12.04.2008 teilte der Kläger auf Anfrage des Beklagten mit, er habe zurzeit einen Aushilfsjob von 400,00 EUR und werde von seiner Familie mit 300,00 EUR monatlich unterstützt. Mit den ihm zur Verfügung stehenden 700,00 EUR decke er seinen Lebensunterhalt ab und beziehe keine staatlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 01.07.2008 teilte der Kläger mit, dass er eine selbständige Arbeit aufnehmen werde. Der Nachweis über die Hilfe von seiner Familie sei ihm zurzeit nicht möglich, weil die Unterstützung über Verwandte im Iran gelaufen sei. In der Folgezeit legte der Kläger eine Gewerbeanmeldung vom 03.07.2008 vor, wonach er unter seiner Wohnadresse Gastronomiebedarf verkauft und vermittelt. Zudem legte er Buchhaltungsunterlagen für die Zeit von September bis Dezember 2008 vor. Mit Schreiben vom 13.03.2009 führte der Kläger aus, er habe noch kein Geschäftskonto eingerichtet und wickle seinen Verkauf und seine Ausgaben in bar ab. Er versuche mit seinem Gewerbe seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Die Arbeit im Restaurant in Wertheim habe er aufgegeben, da die Fahrten sehr anstrengend gewesen seien und er seinen Wohnsitz in Köln nicht habe aufgeben wollen. Mit Schreiben vom 29.04.2009 führte der Kläger aus, er sei seit Jahren in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne staatliche Leistungen aus eigenen Kräften sicher zu stellen, und versuche seine Unabhängigkeit weiterhin aufrecht zu erhalten. Er sei immer noch in der Aufbauphase seines Gewerbes. Er werde finanziell von seiner Familie unterstützt. Mit Bescheid vom 30.11.2009, abgesandt am 10.12.2009, lehnte der Beklagte, nachdem er den Kläger hierzu angehört hatte, den Antrag des Klägers auf Einbürgerung ab. Zur Begründung führte er aus, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz sei ein Ausländer einzubürgern, wenn er den Lebensunterhalt für sich ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII bestreiten könne. Der Einbürgerungsbewerber sei im Stande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen bestreiten könne. Eine Prüfung, ob der Kläger in der Lage sei, den Lebensunterhalt auf Dauer sicherstellen zu könne, könne nicht erfolgen. Denn der Kläger habe die vom Beklagten geforderten Unterlagen und Einkommensnachweise, wie z.B. den Einkommenssteuerbescheid 2008 und Erklärungen der Familie des Klägers bezüglich der finanziellen Unterstützung, nicht vorgelegt. Am 12.01.2010 hat der Kläger Klage erhoben, die er trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht nicht begründet hat. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2009 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat zurzeit keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der vor dem 31.03.2007 gestellte Einbürgerungsantrag des Klägers ist gem. § 40 c Staatsangehörigkeitsgesetz in der aktuellen Fassung (StAG) auf der Grundlage der §§ 10 ff. StAG in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung (StAG a.F.) zu prüfen, soweit diese günstigere Bestimmungen enthalten. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG a.F. erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer nur dann einzubürgern, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem II. oder XII. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) bestreiten kann (insoweit gleichlautend § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG n.F.). Der Kläger, der von November 2005 bis Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, bezieht zwar, soweit ersichtlich, gegenwärtig keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Allerdings ist bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert ist, nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen, sondern auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts als Beleg auch wirtschaftlicher Integration erfordert eine prognostische Einschätzung, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 17.06.2010, - 3 A 439/09 -, Juris, Rn. 24; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, Juris, Rn. 10; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22.08 -, Juris, Rn. 27; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2010 - 19 A 2391/07 -. Nach diesen Grundsätzen fällt die Prognose negativ für den Kläger aus. Nachdem der Kläger von November 2005 bis Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II bezogen und seine anschließend aufgenommene Tätigkeit in dem Restaurant in Wertheim in der ersten Jahreshälfte 2008 aufgegeben hat, fehlt es seitdem an konkreten Darlegungen und Nachweisen zu seiner Einkommenssituation und auch zu der finanziellen Unterstützung durch seine Familie. Der Kläger hat lediglich zuletzt im Jahre 2009 vorgetragen, dass sein Gewerbe sich noch in der Aufbauphase befinde und er seine Verkäufe und Ausgaben nicht über ein Geschäftskonto, sondern in bar abwickle und er sich bemühe, weiterhin seine Unabhängigkeit aufrecht zu erhalten. Eine gewisse Nachhaltigkeit der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhaltes ist damit nicht dargelegt. Der Kläger kann seine Einbürgerung dementsprechend auch nicht auf der Grundlage von § 8 StAG beanspruchen. Hier fehlt es ebenfalls an der Darlegung, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande ist, wie von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG vorausgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.