Urteil
3 A 439/09
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei erwerbstätigen Einbürgerungsbewerbern muss im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht feststehen, dass bei Renteneintritt und mehr als acht Jahren aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht benötigt werden.
Entscheidungsgründe
Bei erwerbstätigen Einbürgerungsbewerbern muss im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht feststehen, dass bei Renteneintritt und mehr als acht Jahren aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter nicht benötigt werden.