Leitsatz: 1. Ein arbeitsloser oder unzureichend beschäftigter Ausländer hat den Leistungsbezug nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG 2005 zu vertreten, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. 2. Der vom Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen dem zu verantwortenden Verhalten und dem Leistungsbezug erfordert, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich oder prägend ist. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00. 1951 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. 3. 1992 in das Bundesgebiet ein, ließ Asyl beantragen und befand sich vom 23. 3. 1992 an in stationärer Behandlung in der Rheinischen Landesklinik C. . Der C. er Neurologe Dr. T. bescheinigte ihm unter dem 1. 4. 1992, er sei während eines einjährigen Gefängnisaufenthaltes im Jahr 1987 mit Stromstößen, Schlägen und Verbrennungen gefoltert worden. Seitdem weise er depressive Verstimmungen, Alpträume mit Schlafstörungen, Nacken- und Kopfschmerzen sowie weitere Folgeerscheinungen auf. Auf der Basis des bestehenden vertrauensvollen Patient-Arzt-Verhältnisses sei deren erfolgreiche Behandlung zu erwarten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (damals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) erkannte ihn mit Bescheid vom 28. 1. 1994 als Asylberechtigten an. Im Asylverfahren hatte er mitgeteilt, dass er in Tunis als Rechtsanwalt tätig gewesen sei und 1981 die politische Partei MTI mit gegründet habe, aus der 1988 die in Tunesien verbotene islamisch-fundamentalistische Partei En-Nahda hervorgegangen sei. Wegen seines politischen Engagements sei er 1987 für mehr als ein Jahr inhaftiert und schwer gefoltert worden. Ausgereist sei er, nachdem er von Anwaltskollegen erfahren habe, dass ihn das Gericht in Tunis am 17. 2. 1992 in Abwesenheit erneut zu einer 3-jährigen Haftstrafe verurteilt habe. Die Ausländerbehörde des S. -Kreises stellte dem Kläger am 26. 4. 1994 einen Flüchtlingsreiseausweis aus und erteilte ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist seit 1985 mit Frau N. B. verheiratet und hat mit ihr den Sohn U. , geboren am 00.00.1985, die Tochter I. , geboren am 00. 00. 1987, und den Sohn F. , geboren am 00.00. 1989. Die Ehefrau und die Kinder zogen im August 1998 nach Deutschland nach. Am 19. 12. 2002 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Er unterschrieb zugleich den vorgedruckten Text der einfachen Loyalitätserklärung aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG („keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe“). Im Rahmen der Einholung amtlicher Auskünfte teilte das Innenministerium NRW mit, der Kläger betätige sich als Imam in der C. er O. Moschee. Seine Predigten hätten wiederholt antiamerikanische und islamistische Inhalte gehabt. Er trete für eine islamisch-religiöse Regierung ein und lehne Regierungen ab, die sich nicht auf den Koran stützen. Auf die Anhörung zur Ablehnung der Einbürgerung ließ der Kläger im Einzelnen erklären, aus welchen Gründen der Vorwurf verfassungsfeindlicher Betätigung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Die Abteilung Staatsschutz des Polizeipräsidenten C. teilte dem Beklagten unter dem 30. 5. 2005 mit, ihr lägen staatsschutzrelevante Erkenntnisse über den Kläger vor, die jedoch nicht gerichtsverwertbar seien. Das Innenministerium NRW ergänzte, es bestünden keine weitergehenden Erkenntnisse über eine Mitgliedschaft oder Führerschaft des Klägers in der En-Nahda. Diese sei der tunesische Zweig der Muslimbruderschaft, der jedoch in Deutschland derzeit inaktiv sei. Der Kläger habe aktuell oder in der Vergangenheit lediglich Kontakt zu einer Person gehabt, die wiederum Kontakt zu Funktionären der En-Nahda habe oder gehabt habe. Erkenntnisse über konkrete Aktivitäten für verfassungsfeindliche oder verfassungsgefährdende Organisationen lägen nicht vor. Der Kläger hat am 13. 9. 2005 Untätigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, die Nichtbescheidung seines Einbürgerungsantrags vom 19. 12. 2002 sei nicht hinnehmbar, zumal die gegen ihn erhobenen Vorwürfe so vage seien, dass er sich damit nicht einmal konkret auseinandersetzen könne. Gleichwohl legte er dem Verwaltungsgericht eine 18-seitige deutsche Übersetzung einer Stellungnahme zu den gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen vor, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt. Ferner legte der Kläger zwei Videokassetten vor, eine mit einem Interview der Deutschen Welle mit dem Kläger zu Fragen des Zusammenlebens der deutschen Bevölkerung und Muslimen, die andere mit einem Interview des WDR mit I. zu Fragen der Integration. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten übereinstimmend auf eine Inaugenscheinnahme verzichtet. Auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts, in welcher Form die Erkenntnisse über die Predigten des Klägers in das Verfahren eingeführt werden sollten, erteilte das Innenministerium NRW unter dem 14. 2. 2007 ein Behördenzeugnis, wonach sich der Kläger „mehrfach im Rahmen seiner Tätigkeit als Prediger eindeutig verfassungsfeindlich geäußert“ habe. In der mündlichen Verhandlung vom 20. 6. 2007 hat das Verwaltungsgericht Ministerialrat Z. aus der Verfassungsschutzabteilung des Innenministeriums NRW als Zeugen zu dem Behördenzeugnis vom 14. 2. 2007 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme nimmt der Senat auf das Sitzungsprotokoll Bezug. Im Juni 2007 legte der Kläger das Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. (syr.) V. vom 8. 5. 2007 vor, wonach er an einer längerdauernden depressiven Störung mit massiven Tendenzen zur Somatisierung leide, deshalb kaum belastbar sei und auf Stresssituationen mit ausgeprägten depressiven Symptomen reagiere. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erklärt, aus seiner Sicht stehe der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 StAG ausschließlich der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG 2005 entgegen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Bei dem Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG handele es sich allein um eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung, deren inhaltliche Richtigkeit nicht zu überprüfen sei. Der genannte Ausschlussgrund sei nicht erfüllt, weil er neben einem ziel- und zweckgerichteten Verhalten stets den Bezug auf einen Personenzusammenschluss voraussetze. Verhaltensweisen eines Einbürgerungsbewerbers als Einzelperson, die in keinerlei organisatorischem Kontext zu anderen Personen entfaltet würden, seien selbst dann nicht erfasst, wenn sie politisch orientiert und auf die Anwendung von Gewalt gerichtet seien. Die En-Nahda habe der Kläger ausschließlich vor seiner Ausreise aus Tunesien unterstützt. Diese Aktivitäten erfüllten den Ausschlussgrund nicht, weil ihnen jeder Bezug zur Bundesrepublik Deutschland fehle. Von der Unterhaltsfähigkeit des Klägers sei abzusehen, weil er den Sozialleistungsbezug angesichts seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner in Deutschland nicht verwendbaren Berufsausbildung nicht zu vertreten habe. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verneint der Beklagte nunmehr die Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 StAG. Insbesondere habe der Kläger den Sozialleistungsbezug entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu vertreten. Die Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen sei ihm in den letzten Jahren zumutbar gewesen. Ferner habe das Verwaltungsgericht es zu Unrecht unterlassen, die Aussagen des Klägers in seinen Predigten daraufhin zu prüfen, ob in ihnen eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen liege. Der Begriff der Bestrebung im BVerfSchG erfasse auch Verhaltensweisen von Einzelpersonen. Die Auswertung dieser Aussagen führe zu dem Ergebnis, dass sie aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet seien, das Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. Ferner erfasse das BVerfSchG auch die Gewaltanwendung im Ausland. Die En-Nahda sei der tunesische Zweig der Muslimbruderschaft. Alle zu dieser Bruderschaft gehörenden Gruppierungen verfolgten das Ziel, in ihren jeweiligen Heimatländern einen islamischen Gottesstaat zu errichten. Als Mitbegründer der En-Nahda habe der Kläger gewichtigen Einfluss auf die Willensbildung und die Ziele dieser Gruppierung gehabt. Eine Abkehr der früheren Verfolgung oder Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des BVerfSchG habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er betrachte sich weiterhin als Mitglied der En-Nahda und sei in der Lage gewesen, deren Vereinssatzung vorzulegen. Seine Erklärungen belegten, dass er sich weiterhin mit deren Zielen identifiziere und deren Verhalten bagatellisiere. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er hält es für rechtlich unerheblich, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG eine formale oder materielle Einbürgerungsvoraussetzung enthält, weil er die Loyalitätserklärung jedenfalls abgegeben habe. Die Behauptung der Beklagten, hierbei handele es sich um ein reines Lippenbekenntnis, entbehre jeder Grundlage. Es sei ohnehin nicht überprüfbar, ob der Erklärende auch hinter dem Inhalt seiner Erklärung stehe. Abgesehen davon habe sich das Verwaltungsgericht persönlich davon überzeugt, dass der Kläger hinter seiner Loyalitätserklärung stehe. Der Kläger legt weitere ärztliche Atteste und Bescheinigungen zum Beleg dafür vor, dass er den Sozialleistungsbezug krankheitsbedingt nicht zu vertreten habe. Bei seinem gesundheitlichen Zustand handele es sich um Spätfolgen der in Tunesien erlittenen Haft. Ferner legt er weitere schriftliche Stellungnahmen zu seiner Verfassungstreue vor. In seinem Gutachten vom 12. 9. 2007 stellte der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. im Auftrag der ARGE C. fest, der Kläger sei täglich zwischen 3 bis unter 6 Stunden erwerbsfähig. Er beschrieb bestimmte auszuschließende Arbeitsumstände (z. B. Stress, schweres Heben) und teilte mit, „unter einer weiteren intensiven Behandlung und unter der durch die Arbeit zu erwartende[n] soziale[n] Stabilisierung und Selbstwertverbesserung [werde] in einem Jahr eine vollschichtige Leistungsfähigkeit bestehen“. Bei der Vorsprache des Klägers am 12. 10. 2007 bot die ARGE ihm den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und eine gemeinnützige Arbeitsgelegenheit bei den städtischen Seniorenzentren mit 15 Wochenstunden an. Für seine Unterschrift unter diese Vereinbarung räumte die Sachbearbeiterin ihm Bedenkzeit bis zu einem Folgetermin am ein. Am 19. 10. 2007 sprach er erneut vor und erklärte, der O. Moschee e. V. werde ihn ab 1. 11. 2007 auf geringfügiger Basis als Sprachlehrer mit 15 Wochenstunden beschäftigen. Der Arbeitsvertrag vom 25. 10. 2007 sah eine Beschäftigung als Arabisch-Lehrer für 400 Euro monatlich mit 25 Wochenstunden an 5 Tagen in der Zeit von 13 bis 18 Uhr vor. Mit Wirkung vom 1. 3. 2010 reduzierten die Vertragsparteien die Wochenarbeitszeit auf 15 Stunden, weil die ARGE C. das Verhältnis von Arbeitszeit und Entlohnung beanstandet hatte. Zum 1. 5. 2010 stockten sie die Wochenstundenzahl auf 25 und den Bruttomonatslohn auf 700 Euro auf. Auf die Ladung zur ursprünglich anberaumten zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung legte der Kläger eine weitere Aufstockung auf 40 Wochenstunden und 1.200 Euro Bruttomonatslohn mit Wirkung vom 1. 9. 2010 vor. Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt und diese Erklärungen unmittelbar vor Ergehen dieser Berufungsentscheidung erneuert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der ARGE C. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Untätigkeitsklage nach den §§ 42 Abs. 1, 75 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf den am 19. 12. 2002 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers sind die §§ 8 bis 14 StAG in ihrer vor dem 28. 8. 2007 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 18 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. 7. 2005 (StAG 2005, BGBl. I S. 1950) anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten (§ 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. 8. 2007, BGBl. I S. 1970, 2007). Die Einbürgerungsvorschriften in den §§ 85 bis 87 AuslG finden hingegen keine Anwendung mehr, obwohl sie bei der Antragstellung und danach noch bis zum 31. 12. 2004 gegolten haben. Seit dem 1. 1. 2005 sind diese Altanträge insgesamt nach neuem Recht zu beurteilen, weil die Übergangsregelung in § 40c StAG 2005 nur die bis zum 16. 3. 1999 gestellten Einbürgerungsanträge erfasste. Die §§ 8 bis 14 StAG 2005 enthalten im Vergleich zum aktuell geltenden Recht insofern günstigere Bestimmungen für den Kläger, als bei ihm ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache weiterhin nur als Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005 zu prüfen sind, nicht hingegen, wie bei neueren Einbürgerungsanträgen, als Einbürgerungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG. Ferner muss der Kläger nicht durch einen Einbürgerungstest nachweisen, dass er über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 5 StAG). Schließlich gelten für ihn weiterhin die höheren Bagatellstrafgrenzen des § 12a Abs. 1 StAG 2005 und erstrecken sich bei ihm die Ausschlussgründe in § 11 StAG 2005 nur auf den „Anspruch auf Einbürgerung nach § 10“, während sie nach der heute geltenden Fassung dieser Vorschrift „die Einbürgerung“ ohne Einschränkung, also insbesondere auch die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfassen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG 2005, weil er die nach dieser Vorschrift erforderlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt. Streit besteht darüber zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren lediglich hinsichtlich der beiden Einbürgerungsvoraussetzungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 StAG 2005. Der Senat kann die von den Beteiligten in diesem Rechtsstreit hauptsächlich diskutierte Frage offenlassen, ob einem Einbürgerungsanspruch des Klägers der Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG 2005 entgegen steht. Ebenso kann der Senat offenlassen, welche Anforderungen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005 an das Verfassungstreuebekenntnis und die Loyalitätserklärung stellt. Denn der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die Einbürgerungsvoraussetzung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG 2005, wonach ein Ausländer nur dann einzubürgern ist, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Dazu ist der Kläger weder gegenwärtig in der Lage, noch ist die Prognose gerechtfertigt, er werde in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft dazu in der Lage sein. Denn die Sicherung des Lebensunterhalts ohne zurechenbaren Bezug von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII stellt darauf ab, ob ein Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung entsprechende Leistungen in Anspruch nimmt oder hierauf in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft angewiesen sein wird. BVerwG, Urteil vom 19. 2. 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rdn. 27; VG Berlin, Urteil vom 11. 2. 2009 ‑ 2 A 49.08 ‑, juris, Rdn. 20; Urteil vom 1. 3. 2005 ‑ 2 A 125.02 ‑, juris, Rdn. 19; Hailbronner/Renner/Maaßen, StAR, 5. Aufl. 2010, § 10 StAG, Rdn. 36. Gegenwärtig ist der Kläger nicht hinreichend unterhaltsfähig, weil er seit seiner Einreise 1992 überwiegend erwerbslos ist, mit Ausnahme einer dreimonatigen Tätigkeit als Lehrer für Arabisch und Islamische Kultur an der G. Akademie in C. im Jahr 1996 und seiner Tätigkeit als Arabisch-Lehrer bei der O. Moschee in C. seit dem 1. 11. 2007. Er nimmt jedenfalls seit Sommer 2005 für sich und seine Familie Leistungen nach dem SGB II in Anspruch, wenn auch seit dem 1. 11. 2007 nur noch ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen aus dem vorgenannten Arbeitsvertrag. Auch in der überschaubaren Zukunft wird der Kläger auf der Basis der bis heute feststellbaren Tatsachen nicht hinreichend unterhaltsfähig sein. Das gilt insbesondere auch für die Zeit nach dem 1. 9. 2010, für die der Kläger dem Senat wenige Tage vor Ergehen dieser Berufungsentscheidung den 40-Stunden-Arbeitsvertrag bei der O. Moschee vom 4. 8. 2010 als Lehrer und Prediger mit einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.200 Euro vorgelegt hat. Denn das Einkommen des Klägers aus diesem Vertrag deckt nicht den Gesamtbedarf, den die ARGE C. zuletzt im März 2010 für die noch dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft des Klägers (Kläger, Ehefrau, Sohn F. ) mit 1.480,38 Euro ermittelt hatte. Unabhängig davon rechtfertigt dieser Arbeitsvertrag nicht die Prognose, der Kläger werde künftig auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Lage sein, damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu decken. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang mit der vorliegenden Senatsentscheidung begründet die Überzeugungsgewissheit, dass es sich bei diesem Arbeitsvertrag um einen Gefälligkeitsvertrag handelt, von dem nicht sicher ist, dass die seit langen Jahren eng verbundenen Vertragspartner mit ihm ein auch über den Tag dieser Senatsentscheidung hinausreichendes Arbeitsverhältnis mit dem angeführten monatlichen Bruttolohn von 1.200 Euro begründen wollen. Gegen diese Annahme spricht, dass der Kläger ihn abgeschlossen hat, nachdem der Senat ihm mit der Ladung zum ursprünglich anberaumten Verhandlungstermin eine Frist nach § 87b Abs. 2 VwGO zur Benennung konkreter Tatsachen und Beweismittel unter anderem zu seinen Bemühungen um eine besser bezahlte Arbeitsstelle gesetzt hatte. Außerdem besteht durchgreifender Anlass zu der Befürchtung, dass der O. Moschee e. V. mit einer längerfristigen vollschichtigen Beschäftigung des Klägers finanziell überfordert ist. Denn der Kläger hatte bisher stets mitgeteilt, dass der Verein nur über geringe Einkünfte verfüge und deshalb finanziell nicht in der Lage sei, ihm eine besser bezahlte Arbeitsstelle als die bisherige 400‑Euro-Stelle als Arabisch-Lehrer zu bieten. Mit dieser Begründung hatten die Vertragsparteien noch im Februar 2010 auf Beanstandung der ARGE C. anstelle einer höheren Vergütung die Stundenzahl von 25 auf 15 Wochenstunden reduziert. Von der Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit ist auch nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG 2005 abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird hiervon unter anderem dann abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. Ein arbeitsloser oder unzureichend beschäftigter Ausländer hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Bemüht er sich hingegen hinreichend intensiv um eine Beschäftigung, findet er aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine Beschäftigung, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale aufweist, ist der Leistungsbezug nicht zu vertreten. Insbesondere Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation nach den §§ 2, 10 SGB II, § 11 Abs. 4 SGB XII sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet sind, haben ihren Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten. VG Aachen, Urteil vom 11. 12. 2008 ‑ 8 K 1274/06 ‑, juris, Rdn. 18; Berlit, in GK-StAR, Stand: Juli 2010, § 10, Rdn. 252 ff.. Nach diesem Maßstab hat der Kläger den Leistungsbezug zu vertreten, weil er jedenfalls ab Oktober 2007 gegen seine sozialrechtlichen Pflichten unter anderem aus § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Die Eingliederungsvereinbarung, zu deren Abschluss die Sachbearbeiterin der ARGE C. den Kläger bei seiner persönlichen Vorsprache am 12. 10. 2007 aufgefordert hat, hat der Kläger nicht unterzeichnet. Ebenso hat der Kläger gegen seine Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Übernahme einer ihm angebotenen zumutbaren Arbeitsgelegenheit verstoßen, indem er das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit 15 Wochenstunden bei Seniorenzentren abgelehnt und sich stattdessen ab 1. 11. 2007 bei der O. Moschee als Arabisch-Lehrer förmlich hat anstellen lassen, für die er ehrenamtlich ohnehin schon als Vorbeter tätig war. Abgesehen von dem extrem niedrigen Stundenlohn entsprach diese Beschäftigung von Anfang an auch deswegen nicht den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, weil die im Arbeitsvertrag vorgesehene Wochenarbeitszeit von 25 Stunden keinen ausreichenden Raum für die weiter gehenden Integrationsmaßnahmen ließ, die die ARGE C. zum Zweck der Heranführung des Klägers an den Arbeitsmarkt vorgesehen hatte. Denn im Gegensatz zu der Arbeitsgelegenheit mit 15 Wochen-stunden bei Seniorenzentren schöpfte sie den Rahmen der damals ärztlich zugelassen Wochenarbeitszeit von 3 bis unter 6 Stunden täglich nahezu vollständig aus. Unter diesen konkreten Einzelfallumständen stellt es entgegen der Auffassung des Klägers auch keine „völlig normale Vorgehensweise“ dar, die ärztlich zugelassene Arbeitszeit „auszureizen“. Die Übernahme der Arbeitsgelegenheit bei städtischen Seniorenzentren war dem Kläger am Maßstab der Zumutbarkeitsregeln in § 10 SGB II auch zumutbar. Insbesondere liegt nicht der Unzumutbarkeitsgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II vor, wonach dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, dass er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. Diese Voraussetzungen haben im Oktober 2007 in Bezug auf die Arbeitsgelegenheit bei städtischen Seniorenzentren nicht vorgelegen. Denn die Arbeitsagentur C. hatte den Gesundheitszustand des Klägers kurz zuvor durch das Gutachten ihres ärztlichen Dienstes vom 12. 9. 2007 in körperlicher und psychischer Hinsicht abklären lassen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass „unter einer weiteren intensiven Behandlung und der durch die Arbeit zu erwartende[n] soziale[n] Stabilisierung und Selbstwertverbesserung in einem Jahr eine vollschichtige Leistungsfähigkeit bestehen wird“. Der Senat sieht den Gesundheitszustand des Klägers, soweit er für die Einbürgerung erheblich ist, als durch dieses Gutachten hinreichend geklärt an. Denn er geht davon aus, dass der ärztliche Dienst alle zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden körperlichen und psychischen Diagnosen berücksichtigt und diese hinsichtlich ihrer aktuell noch bestehenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers bewertet hat. Anhaltspunkte für einen erneuten oder weiter gehenden Klärungsbedarf haben sich seitdem nicht ergeben und hat der Kläger auch mit den im Berufungsverfahren vorgelegten aktuellen Attesten nicht aufgezeigt. Das gilt vor allem für die depressive Störung, die der C er Neurologe Dr. T. bei ihm als Folge erlittener Folter in Tunesien erstmals im April 1992 diagnostiziert hat. Diese Diagnose hat der von der ARGE C. eingeschaltete Facharzt Dr. L. berücksichtigt, indem er seinem Gutachten die Einschränkung hinzugefügt hat, Stressbelastungen seien zu vermeiden. Entsprechendes gilt für die Diagnosen in den beiden Attesten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. (syr.) V. vom 8. 12. 1998 und vom 8. 5. 2007. Damit war die gegenteilige Bewertung des Leiters des sozialpsychiatrischen Dienstes im Gesundheitsamt C. Dr. A. vom 10. 10. 2003 überholt, der beim Kläger eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für etwa 2 Jahre (bis Oktober 2005) festgestellt hatte. Auch in der Folgezeit hat sich der Kläger nicht hinreichend um eine besser bezahlte Arbeitsstelle bemüht. Diejenigen zehn Bewerbungen, die er für die Zeit zwischen Januar 2008 und Januar 2010 dem Senat vorgelegt hat, beziehen sich ausschließlich auf eine Vollzeitstelle als Imam. Auf eine solche Stelle durfte der Kläger seine Bewerbungsaktivitäten nicht beschränken, da ihm grundsätzlich zumutbar ist, auch solche Arbeitsstellen anzunehmen, die nicht seinen bisherigen Tätigkeiten in seinem ausgebildeten Beruf als tunesischer Rechtsanwalt oder in seiner ohne Ausbildung ausgeübten Tätigkeit als Imam entsprechen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Insbesondere ist ihm auch eine geringerwertige Arbeit zuzumuten (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB II). Unter diesen Umständen kann der Senat offenlassen, ob es in quantitativer Hinsicht ausreichte, die mitgeteilte Anzahl an Bewerbungen in zweieinhalb Jahren zu schreiben und ob der Kläger verpflichtet war, seine Bewerbungsaktivitäten der Arbeitsagentur C. als auch der von dieser eingeschalteten Gesellschaft für Personalentwicklung mbH (gpe) mitzuteilen. Auch die Behauptung des Klägers, die ARGE selbst habe ihm seit 2008 „keinerlei Job-Angebot gemacht“, beseitigt oder mindert im vorliegenden Fall dessen Eigenverantwortung für den Sozialleistungsbezug nicht. Grundsätzlich gilt insoweit § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Der vom Begriff des Vertretenmüssens vorausgesetzte objektive Zurechnungszusammenhang zwischen dem zu verantwortenden Verhalten und dem Leistungsbezug erfordert, dass das Verhalten des Verantwortlichen für die Verursachung oder Herbeiführung des in Bezug genommenen Umstandes zumindest nicht nachrangig, sondern hierfür wenn schon nicht allein ausschlaggebend, so doch maßgeblich oder prägend ist. BVerwG, Urteil vom 19. 2. 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133,153, juris, Rdn. 23, 28. Im vorliegenden Fall entfällt der Zurechnungszusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Ablehnung der im Oktober 2007 angebotenen Arbeitsgelegenheit durch den Kläger und seinem bis heute andauernden ergänzenden Leistungsbezug nicht deshalb, weil die ARGE ihm seitdem keine weitere derartige Arbeitsgelegenheit und erst recht keine vollzeitige Arbeitsstelle angeboten haben mag. Denn die Arbeitsgelegenheit im Küchenbereich eines städtischen Seniorenzentrums sollte seiner schrittweisen Heranführung an den Arbeitsmarkt dienen, die er durch seine förmliche Anstellung als Arabisch-Lehrer bei der O. Moschee gerade konterkariert hat. Es genügt nicht, dass er durch seine Prozessbevollmächtigte immer wieder abstrakt erklären lässt, er sei „jederzeit bereit, sich auf vermittelte Angebote hin zu bewerben“, konkret angebotene und sogar vereinbarte Maßnahmen wie etwa den berufsbezogenen Sprachkurs (ESF BAMF Kurs) jedoch ablehnt, weil „nach seiner Auffassung ein Konversationskurs ihm auf dem Arbeitsmarkt eher weiterhelfen würde“. Der Kläger hat schließlich auch keinen Einbürgerungsanspruch aus den §§ 8 und 9 Abs. 1 StAG 2005. Ein Anspruch aus beiden Vorschriften scheitert daran, dass der Kläger schon die Mindestvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG 2005 nicht erfüllt, wonach der Ausländer imstande sein muss, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Diese Mindestvoraussetzung fehlt schon dann, wenn der Ausländer überhaupt auf Sozialleistungen angewiesen ist. Ob er den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist im Gegensatz zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG 2005 unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.