Beschluss
4 L 1271/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:1019.4L1271.11.00
11mal zitiert
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 3864/11 gegen den Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2011 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die nach § 80 Abs. 5 VwGO von der Kammer vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von dem Sofortvollzug des Widerrufsbescheides des Antragsgegners bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der behördlichen Maßnahme fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juni 2011 als - offensichtlich - rechtmäßig. 6 a) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Den vom Antragsteller behaupteten Anhörungsmangel vermag die Kammer nicht festzustellen. Das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 13. Mai 2011 ist dem Antragsteller am 14. Mai 2011 durch Einlegen in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden (§ 3 VwZG i.V.m. § 180 ZPO). Dafür erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis. Der Gegenbeweis, dass die in ihr beurkundeten Tatsachen unrichtig sind, ist nach § 418 Abs. 2 ZPO zwar zulässig, aber erst dann erbracht, wenn ein anderer Geschehensablauf nachgewiesen ist. Vorliegend hat der Antragsteller bereits keinen abweichenden Geschehensablauf geschildert. Sein Vorbringen erschöpft sich in der bloßen Behauptung, er habe das Anhörungsschreiben nicht erhalten. 7 Unabhängig davon wäre eine etwa unterbliebene Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG zwischenzeitlich dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens Ausführungen gemacht hat, die die Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2011 gewürdigt hat. 8 b) Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. 9 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - hier: die positive Zuverlässigkeitsfeststellung durch den Antragsgegner vom 13. August 2010 - mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. 10 Eine positive Zuverlässigkeitsfeststellung setzt gemäß § 7 Abs. 6 LuftSiG i.V.m. § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV voraus, dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen müssen sich u.a. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens gewährt werden soll (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG). Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG für Schülerpraktikanten. 11 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person, die in einem sicherheitsempfindlichen Bereich eines Verkehrsflughafens tätig ist, aufgrund des hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter nur geringe Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von ihr zu verantwortenden Schadenseintritts zu stellen. Daher schließen schon geringe Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit eine Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich aus, ohne dass sich hieraus, auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, Bedenken ergeben würden. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.7.2004 - 3 C 33.03 - DÖV 2005, 218 und vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182; vgl. auch Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: August 2010, § 7 LuftSiG, Rn. 34. 13 Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob der Betroffene nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. 14 Vgl. Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: August 2010, § 7 LuftSiG, Rn. 34. 15 Dies zugrundegelegt verbleiben Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers wegen der Vorfälle im Zusammenhang mit seiner Ausreise in den Iran bzw. seiner Einreise aus dem Iran am 14. und 30. April 2011. Der Antragsteller hat zweimal unberechtigt seinen Dienstausweis verwendet. Unstreitig zwischen den Beteiligten und zudem durch die in den Akten befindliche Auslesung des Kartenlesers belegt hat der Antragsteller am 30. April 2011 bei seiner Rückkehr aus dem Iran seinen Dienstausweis eingesetzt, um sich Zutritt zum Warteraum und anschließend zum Fahrstuhl, der in den Ankunftsbereich führt, zu verschaffen. Hierdurch hat er den für "normale" Passagiere geltenden Einreiseweg umgangen und ist als sog. "unsaver" Passagier aus dem Flugzeug unmittelbar in den nicht öffentlichen Bereich des Flughafens gelangt. Im Ankunftsbereich hat er - wie er in seiner Antragsbegründung selbst einräumt - anschließend versucht, an der Schlange der wartenden Passagiere vorbei mittels seines Dienstausweises die Passkontrolle zu umgehen. 16 Bei seiner Ausreise in den Iran am 14. April 2011 hatte sich der Antragsteller bereits entsprechend verhalten und sich mithilfe seines Dienstausweise über den Personaleingang Zugang zum Gate verschafft, ohne an den Passboxen vorstellig zu werden. Dies bestreitet der Antragsteller letztlich nicht, sondern räumt vielmehr ein, seine Tasche bereits vorab im Flugzeug verstaut zu haben. Im Übrigen wird die Nutzung des Dienstausweises am 14. April 2011 ebenfalls durch die Auslesung des Kartenlesers bestätigt. 17 Nach alledem ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller erneut unter Umgehung der Sicherheitsmaßnahmen und -vorschriften seinen Dienstausweis oder seine dienstlichen Kenntnisse zu außerdienstlichen Zwecken verwendet bzw. ausnutzt. 18 Die Einlassung des Antragstellers, er habe sich sowohl am 14. April 2011 bis zum Zeitpunkt des Abflugs als auch am 30. April 2011 ab dem Zeitpunkt der Landung im Dienst befunden, weshalb die Nutzung seines Dienstausweises nicht unberechtigt erfolgt sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie wird widerlegt durch die an den Antragsgegner adressierte Erklärung des - auch vom Antragsteller als Zeugen benannten - Stationsmanagers der Iran Air, Herrn A. N. , vom 1. September 2011. Danach befand sich der Antragsteller vom 14. bis 30. April 2011, also auch an den Tagen der Aus- und Einreise, im Urlaub und nicht im Dienst. 19 Unerheblich ist, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit den beschriebenen Vorfällen in dem angegriffenen Bescheid unzutreffend von einer Straftat statt von einer Ordnungswidrigkeit spricht. 20 Vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 10 Satz 6 LuftSiG. Bei dem in § 18 Abs. 1 Nr. 5 LuftSiG enthaltenen Verweis auf § 10 "Satz 5" handelt es sich um ein Redaktionsversehen; vgl. van Schyndel, in: Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, § 18 LuftSiG, Rn. 14. 21 Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben sich aus dem beschriebenen tatsächlichen Verhalten; auf die rechtliche Qualifikation dieses Verhaltens als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit kommt es nicht an. 22 Der Widerrufsbescheid ist auch nicht wegen eines Ermessensausfalls rechtswidrig. Allerdings liegt die Entscheidung über den Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG im Ermessen des Antragsgegners. Jedoch lässt sich den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid bei verständiger Würdigung noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Antragsgegner von einem ihm zustehenden Ermessen ausgegangen ist und dieses ausgeübt hat. Dies zeigt sich zum einen an dem Obersatz auf S. 3 ("Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden..." - Unterstreichung durch die Kammer) sowie zum anderen an den Erwägungen auf S. 5 zum möglichen Verlust des Arbeitsplatzes des Antragstellers, die über die auf Tatbestandsebene zu prüfenden Voraussetzungen hinausgehen. Mit Blick hierauf kann die Wendung auf S. 5 unten ("Ich war daher gehalten...") nicht als Indiz dafür angesehen werden, der Antragsgegner sei von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Vielmehr wird damit lediglich das Ergebnis der vorangegangenen Ermessenserwägungen zusammengefasst. 23 Ebenso zu einem vergleichbaren Fall VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.7.2011 - 6 L 1002/11 -, juris, Rn. 43. 24 Ungeachtet dessen spricht in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es an der nach § 7 LuftSiG erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, nach Auffassung der Kammer Überwiegendes dafür, dass das Ermessen bereits in Richtung auf einen Widerruf intendiert ist. 25 Vgl. Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand: August 2010, § 7 LuftSiG, Rn. 76 m.w.N. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; dabei wurde die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR festgesetzt. 27