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Beschluss

12 A 3340/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0526.12A3340.07.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinen der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahme- und Einbeziehungsbescheids, weil die Voraussetzungen einer besonderen Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG nicht vorlägen, nicht zu erschüttern. Die Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Frage, ob das Verfahren der Tochter abgeschlossen war, und der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ausgehend von dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt zu einem Antrag seiner Tochter, über den noch nicht entschieden worden sei, nicht annehmen dürfen, dass Härtegründe nicht vor lägen, begründen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es fehlt schon an einer Darlegung, inwiefern eine Berücksichtigung des abweichenden Sachverhalts überhaupt zu einer anderen - für den Kläger günstigeren - Entscheidung geführt hätte. Insofern genügt nämlich das Vorbringen, ein Härtefall sei anzunehmen, wenn die Abkömmlinge vor der Gesetzesänderung einen eigenen Antrag auf Aufnahme gestellt hätten und das Bundesverwaltungsamt während der Parallelität der laufenden Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, die Einbeziehung durchzuführen, nicht. Es lässt außer acht, dass es im vorliegenden Fall nach der unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2007 - 2 E 365/07 - getroffenen Annahme des Verwaltungsgerichts schon mangels Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheids der Bezugsperson selbst vor dessen Ausreise an einer Parallelität der Verfahren fehlte. Dass das Verwaltungsgericht davon ausging, der Kläger habe einen Aufnahmebescheid vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht beantragt, ist in der Zulassungsbegründung nicht angegriffen worden. Der weitere Vortrag, es hätten die Voraussetzungen für die Einbeziehung (der Tochter) in den Aufnahmebescheid wie bei der Mutter und dem Bruder vorgelegen, beruht schon auf der Annahme unzutreffender Tatsachen. Denn hinsichtlich der Ehefrau des Klägers wurde der Bescheid (die dem Kläger erteilte Übernahmegenehmigung vom 15. Juni 1957) lediglich ergänzt, weil davon ausgegangen wurde, dass sie als nichtdeutsche Ehegattin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BVFG in der damals gültigen Fassung erfüllte. Der Sohn B. des Klägers erhielt einen eigenen Aufnahmebescheid, welcher in Kopie der Klageschrift beigelegt war. Soweit in der Zulassungsbegründung ferner darauf hingewiesen wird, der Kläger halte sich als Spätaussiedler und deutscher Staatsangehöriger im Bundesgebiet auf und sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, ist damit noch nicht dargelegt, dass die Versagung eines Aufnahmebescheids - entgegen der entsprechenden Feststellung des Verwaltungsgerichts - für ihn eine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten würde. Rechtsrelevante Einschränkungen seiner persönlichen Stellung als Spätaussiedler und deutscher Staatsangehöriger dadurch, dass ihm ursprünglich kein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Soweit der Rechtskreis eines Spätaussiedlers auch die - insoweit von Art. 6 GG geschützte - Berechtigung umfasst, gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Ehegatten und Abkömmlinge in den eigenen Aufnahmebescheid einbeziehen zu lassen, kann das hier schon deshalb nicht greifen, weil die Einbeziehung immer "zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung" erfolgen muss. Da der Kläger sich schon seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland befindet, konnte eine gemeinsame Aussiedlung aber schon bei Beantragung des Aufnahmebescheids im Jahr 2003 nicht mehr erfolgen. Vor diesem Hintergrund würde die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Zwecke der nachträglichen Einbeziehung eines Abkömmlings im Härtewege nicht dem Gesetzeszweck entsprechen, der im Lichte des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzes von Ehe und Familie darin besteht, dass der Familienverbund beim Aussiedlungsvorhaben nicht zerschlagen wird, vielmehr Bezugsperson und Ehegatte bzw. Abkömmlinge das Aussiedlungsgebiet im Familienverbund verlassen können. Ein darüber hinaus gehendes Gesetzesverständnis liefe hier auf eine neben dem Ausländerrecht bestehende - nicht gewollte - Einreisemöglichkeit von Ausländern aus dem Aussiedlungsgebiet hinaus, deren Verwandte aufsteigender Linie bereits in der Bundesrepublik Deutschland leben. Vgl. etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -, m. w. N.; Beschluss vom 12. Februar 2009 - 12 A 3077/08 -. Die Ausführungen dazu, es sei dem Kläger als deutschen Staatsangehörigen, Spätaussiedler und Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen nicht zuzumuten, seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet zu nehmen, um das reguläre Verfahren aufgrund eines Folgeantrags gemäß § 27 Abs. 1 BVFG führen zu können, gehen schon deshalb fehl, weil der Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an den Kläger das Fehlen eines fortbestehenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet entgegen steht. Er hat seit 1993 keinen Wohnsitz mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Er könnte sich auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG berufen, wonach der Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten als fortbestehend gilt, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet. Er bedarf der Regelung nicht, weil er nach endgültiger Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland und Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung alles erreicht hat, was er vertriebenenrechtlich im Aufnahmeverfahren erreichen kann. Bezugsperson für eine die Einbeziehung erstrebende Person kann er auch nach Rückkehr nicht (mehr) sein, da § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in den Bescheid einer Person vorsieht, die erst nach der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet und Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Hier ist der Kläger als Bezugsperson aber schon Spätaussiedler. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet ist für die hier geltend gemachten Ansprüche damit rechtlich unerheblich. Vgl. zu § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005, a.a.O. Die Berufung ist des Weiteren nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind mit dem pauschalen Hinweis auf eine durch die Länge der Verfahren äußerst kompliziert dazustellende Tatsachenlage nicht hinreichend dargelegt. Der Vortrag zur Begründung einer besonderen rechtlichen Schwierigkeit, es bestünden unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Tochter des Klägers bereits mit der Ehefrau einen Antrag gestellt habe, geht an den Ausführungen in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 11. Juni 2007 - 2 E 365/07 - vorbei. Diese betreffen die Frage, ob der Kläger - und nicht seine Tochter - vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete einen Aufnahmeantrag, mit dem er (auch) die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte, um seine Abkömmlinge in diesen Bescheid einbeziehen zu können, gestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum aufgrund der in der Zulassungsbegründung geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten die Entscheidung über die Rechtssache auch anders hätte ausfallen können. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Hinsichtlich der vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage, "Ist ein Antrag auf Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland, der von einem deutschen Volkszugehörigen unter Bekundung des Willens zur Aufnahme sowohl des Ehegatten als auch der Kinder, der vor dem 01.01.1991 gestellt worden ist und vor der Ausreise dessen, der in Besitz einer Übernahmegenehmigung nach altem Recht war, nicht ordnungsgemäß bearbeitet wurde, nach dem 01.01.1993 als Antrag auf Aufnahme nur im Falle der Spätaussiedler selbst oder auch als Antrag auf Aufnahme der Ehegatten und Kinder im Sinne der Vorschriften des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ab dem 01.01.1993 anzusehen und ist durch diesen Antrag durch die ständige Praxis des Bundesverwaltungsamtes, die Anträge, die vor dem 01.01.1993 gestellt worden waren, als Anträge nach neuem Recht anzusehen, die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme vor der Ausreise der Bezugsperson geschaffen worden oder nicht"?, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren. Schon mangels Glaubhaftmachung der von der komplexen Fragestellung umfassten Unterstellungen ist nicht dargetan, inwiefern diese Frage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 2 BVFG von Bedeutung ist. Die weiteren als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, "Hat eine Person, die vor der Geburt der Kinder und vor der Eheschließung eine Übernahmegenehmigung aufgrund eines Antrages von Verwandten in der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat und nach dem 01.01.1993, nachdem er für die gesamten Familienmitglieder Anträge auf Aufnahme gestellt hatte, die von den volljährigen Familienmitgliedern ebenfalls gestellt wurden, Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 2 BVFG und Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung der Abkömmlinge in diesen Aufnahmebescheid bezogen auf den Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, weil es ihm unzumutbar ist, seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet zur Stellung eines Folgeantrags zu nehmen, da er sich auf eine besondere Härte (deutsche Staatsangehörigkeit, Kriegsgefangenenstatus) berufen kann"?, "Hat eine Person, die mit einer Aufnahmegenehmigung nach dem D1-Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland nach dem 01.01.1993 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet genommen hat, Anspruch auf nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 2 BVFG, wenn sie bereits als Spätaussiedler anerkannt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder ist es ihr zumutbar, den Folgeantrag gemäß § 27 Abs. 1 BVFG nach Verlegung des Wohnsitzes im Vertreibungsgebiet zu stellen und ist in diesem Fall die nachträgliche Beantragung und Einbeziehung der Abkömmlinge und Ehegatten, die sich noch im Vertreibungsgebiet befinden, zulässig oder nicht"?, und die Frage, "ob die mit einer Übernahmegenehmigung eingereisten deutschen Volkszugehörigen, die nach § 27 Abs. 1 BVFG nach dem 01.01.1993 als Spätaussiedler anerkannt wurden und Spätaussiedlerbescheinigungen erhalten haben, dann, wenn kein Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt, nach Wiederbegründung des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet und Folgeantragstellung nach § 27 Abs. 1 BVFG auch Anspruch auf Einbeziehung der Ehegatten und der Abkömmlinge gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG haben, und welche Voraussetzungen die Abkömmlinge, die sich entweder im Herkunftsgebiet oder in der Bundesrepublik Deutschland oder anderswo befinden, erfüllen müssen", stellen sich im vorliegenden Verfahren wegen fehlerhafter Prämissen erst gar nicht oder lassen sich jedenfalls ohne Weiteres - wie oben bereits dargelegt - durch Subsumtion unter die gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 BVFG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung beantworten. Letzteres gilt auch für die Frage, "Ist § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG als Grundlage für die Einbeziehung nur dann heranzuziehen, wenn es um die Einbeziehung von Ehegatten geht oder sieht § 27 BVFG bei der nachträglichen Einbeziehung von Ehe-gatten und Abkömmlingen keine Differenzierungen, die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben könnten, vor und wenn ja, ist der im Aussiedlungsgebiet lebende volljährige Abkömmling nach Art. 6 Abs. 1 GG weni-ger schutzwürdig bei der Beurteilung der nachträg-lichen Einbeziehung gemäß § 27 BVFG als der Ehe-gatte und ist diese Differenzierung verfassungsge- mäß"?, und die Frage, "ob die nachträgliche Einbeziehung eines Abkömmlings oder Ehegatten in einen Aufnahmebescheid einer Person, die sich im Bundesgebiet aufhält, nur dann zulässig ist, wenn sich der Ehegatte oder Abkömmling aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage bereits im Bundesgebiet befindet oder nicht", die sich zudem in dieser Abstraktheit im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht stellen. Die Frage, "ob es einem aus Deutschland verschleppten deutschen Volkszugehörigen, der während des Krieges mit seiner Familie als Volksdeutscher in das Gebiet in der Bundesrepublik Deutschland umgesiedelt worden war und dem eine Übernahmegenehmigung der Bundesrepublik Deutschland bereits seit mehr als zwanzig Jahren erteilt wurde, nach dem 01.01.1993 und nach der Antragstellung auf Aufnahme der gesamten Familie zumutbar war, bis zur Entscheidung über die Erteilung des Aufnahmebescheids nach dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz im Aussiedlungsgebiet abzuwarten oder ob er auch im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Kriegsgefangenenstatus oder aus Art. 116 GG vor der Einbeziehung des Abkömmlings zur Wahrnehmung dieser Rechte in das Bundesgebiet einreisen durfte und die Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG weiter verfolgen konnte", ist schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil der Kläger nach den mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor der Ausreise keinen Aufnahmeantrag, dessen Bescheidung er hätte abwarten können, gestellt hat. Die weitere Frage, "ob der ‚subsidiäre Antrag auf Einbeziehung' ein, der Bezugsperson nach dem 01.01.2005 zurechenbarer ausdrücklicher Einbeziehungsantrag ist oder nicht", ist - abgesehen von der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren mit anderer Konstellation - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats bereits geklärt, so dass sie keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 12 A 4479/06 -. Die in der Zulassungsbegründung geltend gemachte Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Zulassungsbegründung nicht zutreffend zitiert werden, weicht es auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 - ab, wenn es ausführt, dass die Erteilung eines Aufnahme- und Einbeziehungsbescheids nur im Härtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht komme, da der Kläger das Aussiedlungsgebiet bereits verlassen habe und Härtegründe im Sinne dieser Vorschrift nicht vorlägen. Ein Rechtssatz mit dem Inhalt, dass bei deutschen Staatsangehörigen bzw. bei Personen, die mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind, immer von einem Härtefall auszugehen ist, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Mit den - ohnehin erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 ohne nähere Erläuterung eingegangenen - Hinweisen auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 38.06 - und Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 -) ist weder eine Divergenz noch sonst ein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die mit dem Vortrag, das Gericht habe sich mit dem vom Kläger vorgetragenen tatsächlichen Sachverhalt überhaupt nicht auseinander gesetzt und auf Mutmaßungen in dem Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen, geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils deshalb zur Begründung der Entscheidung auf die Gründe der zitierten Beschlüsse bezogen, um Wiederholungen zu vermeiden. Es hat des Weiteren ausgeführt, die Ausführungen des Klägers im - nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27. September 2007 - führten nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheids sowie die Einbeziehung seiner Abkömmlinge vom Kläger erst im Jahre 2003 beantragt worden sei. Damit hat das Verwaltungsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend zum Ausdruck gebracht, seiner abschließenden Überzeugungsbildung seine Bewertung im Beschluss vom 14. März 2007 und die des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 11. Juni 2007 - 2 E 365/07 - zugrunde legen zu können. Es wird zudem deutlich, dass das Verwaltungsgericht auch den im Schriftsatz vom 27. September 2007 enthaltenen Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen hat. Das Vorbringen, es habe nicht ohne weitere Erörterung davon ausgegangen werden dürfen, das Verfahren des Klägers sei allein auf den Nachtrag seiner Ehefrau gerichtet gewesen, und dies führe zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ist schon nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, womit der Kläger eine solche Verletzung begründet. Ihm war der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2007 mit den Ausführungen zu dem wohl im Jahr 1991 gestellten "Antrag auf Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland" bekannt und er hatte - etwa in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2007 - hinreichend Gelegenheit, "seine Sicht der Dinge" darzulegen. Schließlich greift auch die (sinngemäße) Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen, indem es sich mit der Aufklärung von Tatsachen nicht ausreichend befasst habe. Insoweit ist von einem Verlust des Rügerechts auszugehen. Denn die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 12 A 189/06 -, m. w. N. Dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung die seiner Ansicht nach unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat, ergibt sich aber weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch aus der Zulassungsbegründung. Zulassungsgründe zu dem ebenfalls mit der Klage abgewiesenen Hilfsantrag sind nicht ausdrücklich geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).