OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 3350/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2012:0523.10K3350.11.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der 1980 in Mahabat/Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er schloss 1999 die Schule im Iran mit dem dortigen Abitur ab und reiste im Dezember 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte Asyl und gab dazu an, im Iran Sympathisant der Kurdisch Demokratischen Partei des Iran (KDPI) gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 03.07.2003 wurde sein Asylantrag abgelehnt, jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt. Der Kläger ist im Besitz eines bis zum März 2015 gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge und seit Juni 2008 einer Niederlassungserlaubnis. 2008 bestand er den Einbürgerungstest. 3 Im Januar 2009 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Er gab an, seit August 2005 eine Ausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechatroniker zu absolvieren. Die Ausbildung schloss er im Juni 2009 ab. 4 Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) teilte auf Anfrage der Beklagten mit Stellungnahme vom 12.11.2009 mit, der Kläger sei Anhänger der Partei für ein freies Leben in Kurdistan (PJAK). Er habe im Februar 2006 an einer Demonstration gegen Angriffe iranischer Sicherheitskräfte auf der Kölner Domplatte teilgenommen. Die PJAK sei ein Kongra-Gel-Ableger im Iran. Sie liefere sich seit Jahren einen Guerillakampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führe gezielte Anschläge auf die Sepah-e-Pasdaran [die iranischen Revolutionsgarden] mit zahlreichen Toten durch. Das IM NRW legte Kopien von Lichtbildern der Demonstration sowie eine Pressemitteilung über einen Bericht des ARD-Magazins „Monitor“ vom Juni 2007 vor. Danach rekrutiere die PJAK in Deutschland Kämpfer für Terroranschläge im Iran, was ihr Vorsitzender Rahman Haj-Ahmadi bestätigt habe. 5 Der Kläger wurde hierzu von der Beklagten am 02.02.2010 angehört. Nach der hierüber von der Beklagten angefertigten Aktennotiz habe der Kläger angegeben, kein Mitglied der PJAK zu sein. Er gehe nur zu Demonstrationen, in denen es um kurdische Belange gehe. Er bevorzuge dabei keine Partei oder Organisation. In seinem politischen Engagement habe er nur die Möglichkeit, zu demonstrieren. Er kämpfe für einen freien Staat Iran; es mache keinen Sinn, sich nur für eine Volksgruppe zu engagieren, weil der Iran seit hunderten Jahren schon aus mehreren Völkern bestehe. Er stehe der PJAK nicht besonders nahe, auch wenn sein Großonkel, S. I. -B. , diese leite. Dass er in dessen Wohnung wohne, habe damit nichts zu tun. Er sei in diese Wohnung gezogen, weil er nach Beendigung seiner Lehre seine bis dahin bezogene Wohnung sich nicht mehr habe leisten können. Weiter ist vom sachbearbeitenden Mitarbeiter der Beklagten vermerkt, dass das übersandte Bild nicht den Kläger darstelle. 6 Mit Schreiben vom 22.06.2010 ließ der Kläger vortragen, er sei auf keinem der vom IM NRW übersandten Fotos zu erkennen. Er sei auch nicht auf einer dieser Demonstrationen gewesen. Er sei nicht für die PJAK politisch aktiv; an deren Demonstrationen habe er sich nicht beteiligt. Er sei bei Demonstrationen gewesen, die von Kurden organisiert worden seien und bei denen es um Menschenrechtsverletzungen im Iran oder Protestaktionen gegen Wahlfälschungen im Iran gegangen sei. 7 Auf Nachfrage der Beklagten teilte das IM NRW mit Schreiben vom 19.07.2010 mit, die vom Kläger in seiner persönlichen Anhörung gemachten Angaben könnten von dort nicht zweifelsfrei widerlegt werden. 8 Nach einer Aktennotiz der Beklagten über ihr Telefonat mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vom 28.09.2010 sei dieses davon überzeugt, dass es sich bei dem Foto aus dem Jahr 2006 um den Kläger handele. Zum Vergleich diene ein Foto aus der Asylakte. Dem BfV lägen wohl weitere Erkenntnisse vor, die jedoch nicht weitergegeben werden dürften. 9 Das BfV stellte am 22.02.2011 ein Behördenzeugnis betreffend den Kläger aus. Danach seien im Rahmen der Beobachtung des Ausländerextremismus dort Erkenntnisse mehrerer unabhängig voneinander agierender Quellen angefallen, wonach der Kläger seit mindestens dem Jahr 2006 als Funktionär der PJAK anzusehen sei. Diese sei als iranischer Ableger der in Deutschland verbotenen PKK zu bezeichnen und unterliege der Beobachtung durch das BfV. 10 Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrags führte der Kläger aus, gegen eine Tätigkeit als Funktionär der PJAK spreche bereits, dass er von August 2005 bis Juli 2009 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker durchgeführt habe. Während dieser Zeit habe er Vollzeit gearbeitet und regelmäßig die Berufsschule besucht. Seit Dezember 2010 sei er als Aushilfe bei einer Gebäudereinigungsfirma beschäftigt. Der Kläger legte eine Lohnabrechnung der Firma T. :H. : H1. für den Monat März 2011 über 405 € brutto vor. 11 Mit Bescheid vom 03.05.2011 lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Es wurde ausgeführt, der Einbürgerung des Klägers stehe entgegen, dass er als Funktionär der PJAK anzusehen sei. Die entsprechende Bewertung des BfV sei glaubwürdig und fundiert, da ihr Erkenntnisse mehrerer unabhängig voneinander agierender Quellen zu Grunde lägen. 12 Mit seiner hiergegen am 10.06.2011 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, das Behördenzeugnis, auf das die Ablehnung seines Einbürgerungsantrages gestützt sei, sei nicht ausreichend. Ihm lasse sich nicht entnehmen, auf Grund welcher Umstände das BfV annehme, er sei ein Funktionär der PJAK. Allein sein Berufsweg mache deutlich, dass er kein Funktionär sei. Nicht er sei auf den Lichtbildern zu sehen, sondern Herr T1. T2. , der in Norwegen lebe und bestätige, die abgelichtete Person zu sein. Er, der Kläger, sei bis zum 31.03.2012 bei der Firma D. GmbH beschäftigt gewesen, wo er 450 € verdient habe. Das aus wirtschaftlichen Gründen beendete Arbeitsverhältnis könne jedoch ab dem 01.05.2012 wieder fortgesetzt werden. Aktuell sei er wieder in Aushilfstätigkeit beschäftigt und verdiene 450 €. Er habe sich bei mehreren Autohäusern bzw. Werkstätten in seinem Beruf als Kfz-Mechatroniker beworben und sei zuversichtlich, schon im nächsten Monat eine entsprechende Stelle antreten zu können. Er wohne seit 2007 bei seinem Onkel. Auch von seiner im Iran lebenden Familie werde er finanziell unterstützt. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 03.05.2011 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und führt aus, die Angaben des BfV hielten der wegen der begrenzten Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen erforderlichen, besonders kritischen Prüfung stand. Denn es sei zu berücksichtigen, dass das BfV sich eines besonderen Sicherungsverfahrens bedient habe, wonach es auf Grund von Angaben mehrerer unabhängig voneinander agierender Quellen zu seiner Einschätzung gekommen sei, so dass dieses Verfahren eine Richtigkeitsgewähr der Einschätzung des BfV biete. Da tatsächliche Anhaltspunkte für die Funktionärstätigkeit des Klägers vorlägen, seien seine bestreitenden Erklärungen nicht erheblich. Insofern könne auch dahinstehen, ob er auf den Fotos der Demonstration von 2006 abgebildet sei. Eine glaubhafte Abkehr von der PJAK läge nicht vor. Außerdem sei gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren anhängig. 18 Das Gericht hat den unaufgefordert zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienenen Herrn T2. als Zeugen zu der Frage vernommen, wer die auf dem Foto von der Demonstration 2006 abgebildete Person ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat zurzeit keinen Anspruch auf Einbürgerung. 21 Einem Einbürgerungsanspruch steht bereits entgegen, dass der Kläger nicht dargelegt hat, die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zu erfüllen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer nur dann einzubürgern, wenn er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem II. oder XII. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Der Kläger bezieht zwar gegenwärtig keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Allerdings ist bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert ist, nicht nur auf die aktuelle Situation im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, sondern die positive Prognose zu verlangen, dass der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II oder des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2010 - OVG 5 M 40.09 – juris, Rn. 2. 23 Es ist dabei eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern. Die Voraussetzung der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts als Beleg auch wirtschaftlicher Integration erfordert eine prognostische Einschätzung, ob der Einbürgerungsbewerber voraussichtlich dauerhaft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden. 24 Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 17.06.2010, - 3 A 439/09 -, Juris, Rn. 24; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2008 – 13 T. 171/08 -, Juris, Rn. 10; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.02.2009 – 5 C 22.08 -, Juris, Rn. 27; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2010 – 19 A 2391/07 -. 25 Nach diesen Grundsätzen fällt die Prognose negativ für den Kläger aus. Von dem derzeit bezogenen Einkommen von 450 € brutto monatlich aus geringfügiger Beschäftigung kann der Kläger allein seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten. Zwar lässt Herr I1. -B1. , den der Kläger als seinen Onkel, aber auch als seinen Großonkel bezeichnet, den Kläger bei sich mietfrei wohnen. Auch wenn dieser Umstand schon einige Zeit andauert – nach Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren seit Ende seiner Ausbildung, d.h. Sommer 2009, oder nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit 2007 -, so kann hierauf die erforderliche positive Prognose der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts nicht gestützt werden. Denn der Kläger hat keinen unterhaltsrechtlichen oder vertraglichen Anspruch gegen Herrn I1. -B1. auf mietfreies Wohnen. Allein aus der bisherigen Dauer des Zusammenwohnens kann nicht geschlossen werden, dass dieser Zustand fortdauert und Herr I1. -B1. den Kläger weiterhin ohne finanzielle Gegenleistung bei sich wohnen lässt. Soweit der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung pauschal vorgetragen hat, von seiner Familie im Iran unterstützt zu werden, folgt auch hieraus keine positive Prognose. Vielmehr fehlt es bereits an konkreten Darlegungen zu der finanziellen Unterstützung durch seine Familie, auf die der Kläger zudem ebenfalls keinen Anspruch haben dürfte. Soweit der Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sich als Kfz-Mechatroniker beworben zu haben, ohne hierzu trotz des gerichtlichen Hinweises in der Ladung Näheres darzulegen oder nachzuweisen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Bewerbungen in unmittelbarer Zukunft in ein seinen Lebensunterhalt mit gewisser Nachhaltigkeit sicherndes Beschäftigungsverhältnis münden. Der Kläger hat seit Ende seiner Ausbildung vor drei Jahren bislang noch nicht in seinem erlernten Beruf gearbeitet, sondern branchenfremde Aushilfstätigkeiten ausgeübt. Auch die bisherige Erwerbsbiografie des Klägers in den letzten drei Jahren nach Ende seiner Ausbildung lässt die Prognose einer gewissen Nachhaltigkeit der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zu. Diese Erwerbsbiografie war geprägt durch wechselnde Aushilfstätigkeiten mit einem Bruttomonatsverdienst von 400 € bis 450 € seit Dezember 2010 und davor durch 17 Monate ohne Beschäftigungsverhältnis. 26 Der Kläger kann seine Einbürgerung auch nicht auf der Grundlage von § 8 StAG beanspruchen. Es fehlt hier ebenfalls an der Darlegung, dass er sich zu ernähren imstande ist, § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ ist nicht ersichtlich. Einer Ermessenseinbürgerung steht das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen entgegen. 27 Da der Kläger schon mangels nachgewiesener Unterhaltsfähigkeit nicht eingebürgert werden konnte, war der Ausgang des Ermittlungsverfahrens nicht abzuwarten. Offen bleiben konnte daher ebenfalls, ob dem Kläger allein aufgrund des Behördenzeugnisses der Ausschlussgrund des § 11 StAG entgegengehalten werden kann oder ob hierfür nicht tatsächliche Anhaltspunkte für eine Funktionärstätigkeit des Klägers von der Beklagten darzulegen sind und auch im Falle eines Beweisnotstands die Beklagte weiterhin die Beweislast trägt. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.