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Beschluss

6 Nc 210/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0227.6NC210.12.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Psychologie (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2012/2013 festgesetzte Höchstzahl von 91 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiums Psychologie an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 12.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 580), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens – Kapazitätsverordnung NRW 2010 – KapVO NRW 2010 vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84). Nach § 3 Kapazitätsverordnung NRW 2010 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 1. Lehrangebot: Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2010 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in SWS, in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2010. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2012) davon aus, dass der Lehreinheit Psychologie im Studienjahr 2012/2013 33,88 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 222,52 DS zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen davon HP Deputatstunden W 3 Universitätsprofessor 9 6 1 54,00 W 2 Universitätsprofessor 9 7 63,00 A 15- 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 2 18,00 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 3 12,00 TV-L Wiss. Angestellter befristet 4 12,88 1 51,52 TV-L Wiss. Angestellter unbefristet 8 3 24,00 Insgesamt 33,88 2 222,52 Bei dieser Berechnung sind zunächst 31,88 Stellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 209,52 DS in die Kapazitätsberechnung eingegangen. Hinzu kommen eine (befristete) W3-Stelle und eine (ebenfalls befristete) Stelle eines Wissenschaftlichen Angestellten aus Mitteln des Hochschulpaktes II. Da entsprechende Stellen im Stellenplan ausgewiesen worden sind, werden diese für die Dauer ihrer Ausweisung kapazitätserhöhend mit 13 DS berücksichtigt. Der Ansatz von 33,88 Stellen begegnet bei Auswertung der Stellenplanübersicht (Anlage 4 zur Kapazitätsberechnung) keinen Beanstandungen. Es bestehen entgegen der Auffassung einiger Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Gesamtgröße der Universität tatsächlich über mehr als die angegebenen Lehrkräfte in der Lehreinheit verfügen könnte, auch wenn andere, insbesondere kleinere Universitäten mehr Lehrkräfte in der Lehreinheit Psychologie beschäftigen. Ebenso wenig bestehen Zweifel hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Deputatsstunden. Auch hier ergeben sich aus der Stellenplanübersicht, in der auch etwaige individuell höhere oder niedrigere Lehrverpflichtungen bzw. die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen aufgeführt sind, keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere (ungenutzte) Kapazität zur Verfügung steht. Etwas anderes gilt nur in Bezug auf die Mitarbeiterin Frau T. , deren individuelles Lehrdeputat als Studienrätin im Hochschuldienst 13 DS beträgt, so dass der Amtsinhalt der Stelle um 4 DS überschritten wird. Diese Überschreitung ist jedoch unschädlich, da in der Lehreinheit zahlreiche Stellen mit einem Gesamtdeputat von 29,52 DS unbesetzt oder unterbesetzt sind. Das überschießende Lehrdeputat der Frau T. wird mithin (über)kompensiert, z.B. durch die unbesetzten Professorenstellen W 3 und W 2. Vgl. zur Zulässigkeit der Verrechnung: Beschlüsse des OVG NRW vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, 10.05.2012 – 13 C 9/12 u.a. –, 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. – und vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein – über das berücksichtigte hinausgehendes – Lehrangebot bereithält, sind auf der Grundlage der plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen hineingewachsen ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot kann erst dann vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1829/86 u. a. –, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –. Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines unbefristeten Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –, vom 27.04.2009 – 13 C 10/09 – und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09 -; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m. w. N. Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber bis auf die oben genannte Ausnahme aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch am Berechnungsstichtag unbesetzte andere Stellen wieder ausgeglichen werden könnte. Das gilt insbesondere für die Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis, die das Ministerium zum Berechnungsstichtag ausgewiesen hat. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LehrverpflichtungsVO vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 UGV. NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV. NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV . NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u. a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u. a., 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u. a., 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u. a. und 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, 09.03.2005 – 13 C 127/05 –, 11.03.2005– 13 C 155/05 – und 07.05.2009 – 13 C 11/09 –. Von dem danach in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 222,52 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 51,02 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen, vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21.12.2011– 9 Nc 209/11 – juris. So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte. Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist vom OVG NRW im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebilligt worden, vgl. Beschlüsse vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 – und –13 B 55/12 –. Wie das VG Münster und das OVG NRW hält auch das erkennende Gericht nach summarischer Prüfung die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verringerung geht hier einher mit der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers, die Lehrerausbildung zu novellieren. Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 51,02 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. So sind das Institut für Entwicklungspsychologie mit 60 % und die Institute der Pädagogischen Psychologie mit 80 % an der Lehrerausbildung beteiligt; für die übrigen Institute der Psychologie beträgt der Anteil an der Lehrerausbildung 20 %. Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 171,50 DS (222,52 – 51,02 DS). Unschädlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin auf Seite 4 der Antragserwiderung den Wert versehentlich mit 171,32 angibt. Entscheidend ist allein, dass die Kapazitätsberechnung den richtigen Wert ausweist, was ausweislich Blatt 4 der Berechnung der Fall ist. Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 18,00 DS (SS 2011 20 DS + WS 2011/12 16 DS = 36 DS für das gesamte Studienjahr und 18 DS bezogen auf das WS 2012/13) vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15.09.2012 171,50 DS+ 18 DS = 189,50 DS. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq 2 CAq x Aq 2 Erziehungswissenschaft Pädagogik 0,37 64,50 23,87 Medienwissenschaft Medienwissenschaft 0,16 48,00 7,68 Summe 31,55 Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel wie folgt erläutert worden: Der Curricularnormwert von 0,37 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich aus dem nach Maßgabe der KapVO NRW gebildeten CNW von 1,6 (80 % von 2,0). Das Fach Psychologie ist zu 23 % an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt, so dass sich der Curriclaranteil auf 0,37 (23 % von 1,6) beläuft. Die Studienanfängerzahl beträgt nach der Höchstzahlenverordnung vom 20.06.2012 (GV NRW 2012 S. 230) i.d.F der ÄnderungsVO vom 12.11.2012 (GV. NRW. 2012 S. 580) 139 für das gesamte Studienjahr. Bereinigt um den Schwundanteil beträgt die Zulassungszahl 129, so dass sich ein hälftiger Wert Aq/2 von 64,50 errechnet. Bezüglich des Studiengangs Medienwissenschaften gilt auch ein CNW von 1,6 (80 % des CNW für den früheren Diplomstudiengang). Dieser CNW gliedert sich in einen Anteil von 50 % für die Pflichtveranstaltung Medienkulturwissenschaften auf. Die weitere Fachrichtung kann aus Medienrecht, Medienpsychologie, Linguistik, Volkswirtschafslehre oder Betriebswirtschaftslehre gewählt werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn jede dieser Fachrichtungen mit einem Curricularanteil von 0,16 (0,8/5) berücksichtigt wird. Die Zulassungszahl beträgt nach oben genannter Höchstzahlenverordnung für dieses Fach 110 Studierende für das ganze Studienjahr. Schwundbereinigt ergibt sich ein Wert von 96. Hieraus ermittelt sich der Wert Aq/2 mit 48. Das bereinigte Lehrangebot je Semester beläuft sich demzufolge auf 157,95 DS (189,50 DS – 31,55 DS) bzw. 315,90 DS pro Studienjahr. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer wie das Ministerium für den Bachelorstudiengang Psychologie einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 2,97 zugrunde. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i.d.F vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544) 4,0. Für den hier relevanten Bachelorstudiengang hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2010 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20) und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde gelegt. Gegen diese Ermittlung des CNW ist bei summarischer Prüfung rechtlich nichts einzuwenden, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 –,Rn 21 f bei Juris. Die nach § 7 KapVO NRW 2010 zu ermittelnde Anteilquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber/Studienanfänger des Studiengangs zur Zahl der Bewerber/Studienanfänger in der gesamten Lehreinheit auf der Grundlage der Bewerberzahlen des Vorjahres. Im danach maßgeblichen WS 2011/2012 entfielen von den 9.006 Bewerbern in der Lehreinheit Psychologie 7.720 Bewerber (85,72 %) auf den Bachelorstudiengang und 817 Bewerber (9,07 %) auf den Masterstudiengang Psychologie (anwendungsorientiert) sowie 469 (5,21 %) auf den Masterstudiengang Psychologie (forschungsorientiert). Die Anteilquote für den Bachelorstudiengang beträgt somit 0,857 und diejenige für die Masterstudiengänge zusammen gerundet 0,143. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2010 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2010 festgestellten Anteilquote ermittelt. Der Curriculareigenanteil entspricht dem Curricularanteil, denn ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten findet weder im Bachelor- noch in den beiden Masterstudiengängen statt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für die beiden Masterstudiengang ergibt sich folgende Berechnung: 3,20 x 0,857 = 2,7424 + 1,60 x 0,143 = 0,2288 2,9712, gerundet 2,97 Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2010 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität wie folgt: 2 x 157,77 DS (= 315,54) / 2,97 = 106,24 Studienplätze. Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Bachelor-Studiengang 91,04 (106,24 x 0,857), gerundet 91 Studienplätze. Dabei führt es im vorliegenden Fall nicht zu einem abweichenden Ergebnis, dass die Antragsgegnerin die Zahl der Studienplätze auf 106 (ab)gerundet hat, bevor sie sie mit der Anteilquote multipliziert hat (106 x 0,857 = 90,84). In beiden Berechnungsvarianten ermitteln sich gerundet 91 Studienplätze, zur Rundung bei der Kapazitätsberechnung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.01.2013 – 13 C 86/12 –. Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie stehen somit im Wintersemester 2012/2013 91 Studienplätze zur Verfügung. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2010 sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO NRW 2010 sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Norm soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemstern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells sowie die Rundung nach der zweiten Nachkommastelle begegnet keinen Bedenken, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29.04.2010 – 13 C 235/10 – , 25.02.2008 – 13 C 55/08 – und vom 08.05.2008 – 13 C 150/08 , jeweilsJuris. Vor diesem Hintergrund war die errechnete Aufnahmekapazität von 91 Studienplätzen für das 1. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Bachelor) nicht zu erhöhen. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester tatsächlich 132 Studierende eingeschrieben. Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. Dass damit die festgesetzte Kapazität deutlich überschritten ist, begegnet vorliegend keinen durchgreifenden Bedenken. Die Überschreitung beruht nach den Angaben der Antragsgegnerin auf der Vereinbarung zum Hochschulpakt II, mit sie sich verpflichtet hat, zusätzliche Studienanfänger aufzunehmen. Insofern liegt der Überschreitung der festgestellten Aufnahmekapazität eine andere Konstellation zugrunde, als dem von einigen Antragstellern in Bezug genommenen Beschluss des OVG NRW vom 02.05.2011 – 13 B 249/11 –, in dem es um eine Überbuchung aufgrund des ungewissen Annahmeverhaltens der Studienbewerber ging. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.