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Beschluss

6 Nc 84/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0524.6NC84.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Bachelorstudium der Betriebswissenschaften bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung stehen. Soweit die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) von einer jährlichen Aufnahmekapazität von 297 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln ausgeht, hat die Antragsgegnerin insoweit nachvollziehbar erläutert, dass die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Kapazitätsjahres 2022/2023 zum Zeitpunkt der ersten Stichtagsberechnung (01.03.2022) höher ausgefallen ist. Eine Verringerung des ursprünglich errechneten Ergebnisses zum Überprüfungsstichtag (15.09.2022) ist jedoch unzulässig, sodass die Zahl der für das Kapazitätsjahr festgesetzten Studienplätze nunmehr über dem aktuell errechneten Kapazitätswert liegt. Für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre hat das Ministerium 208 Studienplätze festgesetzt. vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2022/2023 vom 10.06.2022 (GV.NRW. 2022, S. 804), geändert durch Verordnung vom 21.11.2022 (GV. NRW 2022, S. 992). Die Kapazitäten der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft für das Wintersemester 2022/23 wurden durch die Einschreibung von 212 Studierenden im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre (Stand: 25.10.2022) jedenfalls erschöpft. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2022/2023 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV.NRW. 2018 S. 591), geändert durch Verordnung vom 15.04.2021 (GV. NRW. 2021 S. 440). Nach § 3 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 1. Lehrangebot Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§ 5 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.11.2021 (GV.NRW. 2021 S. 1222) ergibt. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass im Studienjahr 2022/2023 der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft 220,11 Personalstellen mit einem Lehrangebot von 1.193,64 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat die Antragsgegnerin wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen davon HH davon ZSL DS W 3 Universitätsprofessor 9 45,05 43,05 2,00 405,45 W 2 Universitätsprofessor 9 20,00 15,00 5,00 180,00 W 2 Universitätsprofessor 13 W 2 Professor 18 W 2/W 3 Hochschuldozent 13 W 1 Juniorprofessor 5 W 1 Juniorprofessor 4 2,00 2,00 8,00 A 15-13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 0,19 0,19 1,71 A 15-13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst 13 A 15-12 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben 13 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 4,50 4,50 18,00 A 14-13 Studienrat als Lehrer für Fremdsprachen 20 A 12-11 Fachlehrer (Lehrer für Sozialarbeit u. -pädagogik o. Techn. Lehrer) 20 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter FH 1 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 148,37 93,26 55,11 593,48 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Dipl.-Sportlehrer 12 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 20 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 24 Lektor 16 Summe 1.206,64 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 7,00 7,00 Reduzierung des Lehrangebots (Bildungswissenschaften) 6,00 6,00 Insgesamt 220,11 158,00 62,11 1.193,64 Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO 2017) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 –, u.a., und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, m. w. N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LVV NRW. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der LVV NRW ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LVV NRW vom 24.06.2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08. 1999 (GV.NRW. 1999 S. 518), i. d. F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV.NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV.NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u.a. vom 29.12.2004 – 6 Nc 682/04 – u.a., vom 01.07.2005 – 6 Nc 71/05 – u.a., vom 05.07.2008 – 6 Nc 82/08 – u.a., und vom 15.12.2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 08.03.2005 – 13 C 126/05 –, vom 09.03. 2005 – 13 C 127/05 –, vom 11.03.2005 – 13 C 155/05 –, und vom 07.05.2009 – 13 C 11/09. Es ist auch nicht zu bestanden, dass zudem eine Reduzierung um 7 DS für eine W2-Professur in Ansatz gebracht worden ist. Hierzu hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass die betreffende W2-Professorin gemeinsam von der Antragsgegnerin mit dem Forschungszentrum Jülich nach dem sogenannten Beurlaubungsmodell („Jülicher Modell“) berufen worden ist. Bei dieser gemeinsamen Berufung werde die Wissenschaftlerin zugleich in eine (W3- oder) W2-Professur einer Hochschule und in eine Leitungs- oder Forschungsposition an einer außerschulischen Forschungseinrichtung berufen. Bei dem Beurlaubungsmodell erfolge eine Berufung auf eine Professur an einer Hochschule bei gleichzeitiger Beurlaubung im dienstlichen Interesse unter Fortfall der Bezüge; zugleich übernehme die gemeinsam berufene Person eine Lehrverpflichtung an der Hochschule von zwei Semesterwochenstunden. Vgl. zum „Jülicher Modell“: https://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Papers/GWK-Heft-37-Gemeinsame-Berufungen.pdf (zuletzt abgerufen am 21.04.2023). Insofern seien für die betreffende W2-Professur nur 2 und nicht 9 DS in Ansatz zu bringen. Dies begegnet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer keinen Bedenken. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Durchbrechung des Stellenprinzips, denn kapazitätsrechtlich ist der Antragsgegnerin für die Berufung der Lehrperson nach dem „Jülicher Modell“ keine reguläre (W3- oder) W2-Planstelle zugewiesen worden, sondern lediglich eine von vornherein mit dem reduzierten Deputat von 2 DS versehene Stelle. Vgl. nur VG Köln, Beschluss vom 06.04.2022 – 6 Nc 60/21 –, juris, Rn. 24. Von dem in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 1.206,64 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 6 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen, vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21.12.2011 – 9 Nc 209/11 –, juris, sowie Beschluss vom 05.11.2014 – 9 L 632/14 –. So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte. Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit stets gebilligt worden, vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 06.04.2022 – 6 Nc 60/21 –, vom 05.10.2021 – 6 Nc 35/21 –, vom 25.03.2020 – 6 L 2087/19 -, vom 26.02.2019 – 6 Nc 93/18 –, vom 18.02.2015 – 6 Nc 89/14 –, vom 13.01.2014 – 6 L 1323/13 –, vom 27.02.2013 – 6 Nc 210/12 –, vom 29.02.2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 08.08.2013 – 6 K 5477/12 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.03.2012 – 13 B 26/12 und 13 B 55/12 –, sowie vom 05.11.2013 – 13 C 48/13 –. Die Kammer hält auch nach erneuter eingehender Prüfung die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist gegen die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft – nichts Grundsätzliches zu erinnern. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 6,00 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft bei der Lehrerausbildung mitwirkt. Vgl. zuletzt VG Köln, Beschluss vom 20.04.2020 – 6 Nc 106/19 –, n. v. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass weitere 21,87 DS als Reduzierung des Lehrangebots in Ansatz gebracht werden. Hierbei entfällt eine Reduzierung von 6,75 DS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVV NRW auf die Lehrverpflichtung des Dekans der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät. Ferner wurden im Einklang mit § 5 Abs. 1 Satz 2 LVV NRW jeweils 6,75 DS für die Prorektoren für Forschung und Innovation sowie Planung und Finanzen in Abzug gebracht. Eine zusätzliche Verminderung des Lehrdeputats in Höhe von 1,62 DS resultiert aus einer gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 LVV NRW angesetzten Reduktion des Lehrangebots aufgrund einer Schwerbehinderung. Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 1.171,77 DS (1.206,64 – 6 - 7 - 21,87 DS). Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 60,14 DS ((Sommersemester 2021: 49,87 + Wintersemester 2021/2022:70,40)/2) je Semester vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft zum Berechnungsstichtag 15.09.2022: 1.171,77 DS +60,14 DS = 1.231,91 DS. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq/ 2 Geographie, BA Geografie 0,39 35,50 13,85 Geschichte, MA Geschichte 0,01 24,00 0,24 Geschichte MA-2HF Geschichte 0,01 10,00 0,10 Informatik, MA Mathematik 0,28 18,50 5,18 International Master of Environmental Sciences, MA Geografie 0,20 10,50 2,10 Klinische Pflege (ausbildungsorientiert), BA Pflegewissenschaften/ -management 0,02 12,50 0,25 Mathematik, BA Mathematik 0,14 60,00 8,40 Medienkulturwissenschaft, MA Medienwissenschaft 0,01 7,50 0,08 Medienwissenschaft, MA Medienwissenschaft 0,13 5,50 0,72 Medienwissenschaft/Medienkultur- Wissenschaft/Medienmanagement/ Medienökonomie, BA Medienwissenschaft 0,94 11,00 10,34 Regionalstudien China, BA Asienwissenschaften 0,43 27,00 11,61 Regionalstudien China, MA Asienwissenschaften 0,28 5,50 1,54 Regionalstudien Lateinamerika, BA Romanistik 0,86 33,00 28,38 Regionalstudien Lateinamerika, MA Romanistik 0,39 8,50 3,32 Regionalstudien Ost- und Mitteleuropa, BA Slavistik 0,34 9,00 3,06 Regionalstudien Ost- und Mitteleuropa, MA Slavistik 0,23 3,50 0,81 Sprachen und Kulturen der Islamischen Welt, MA Islamwissenschaft 0,01 3,00 0,03 Versorgungswissenschaft, MA Sonderpädagogik 0,03 22,50 0,68 Wirtschaftsmathematik, BA Mathematik 0,33 69,50 22,94 Summe 113,63 Belastbare Anhaltpunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft beläuft sich demzufolge auf 1.118,28 DS (1.231,91 DS – 113,63 DS) bzw. 2.236,56 DS pro Studienjahr. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite hat das Ministerium den gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft von 1,56 angesetzt. Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquote. Die Antragsgegnerin hat diese Anteilquoten in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium gebildet. Die so gebildete Anteilquote beträgt demnach für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre gerundet 0,174 (328/1.885). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Namentlich ist die vorgenommene Verteilung insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 festgestellten Anteilquote ermittelt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils ergibt sich folgende Berechnung: 2,22 x 0,174 = 0,38628 Betriebswirtschaftslehre BA 1,11 x 0,031 = 0,03441 BA – Accounting and Taxation MA 1,20 x 0,031= 0,0372 BA – Corporate Development MA 1,22 x 0,031 = 0,03782 BA – Finance MA 1,18 x 0,031 = 0,03658 BA – Marketing MA 1,22 x 0,031 = 0,03782 BA – Supply Chain Management MA 1,15 x 0,031 = 0,03565 Business Analytics and Econometrics MA 1,25 x 0,010 = 0,0125 Economic Research MA 1,23 x 0,061 = 0,07503 Economics MA 1,38 x 0,041 = 0,05658 Gesundheitsökonomie BA 0,96 x 0,031 = 0,02976 Gesundheitsökonomie MA 1,00 x 0,031 = 0,031 Information Systems MA 1,28 x 0,028 = 0,03584 International Management MA 2,26 x 0,029 = 0,06554 Management, Economics and Social Sc. BA 1,18 x 0,007 = 0,00826 PHD-Programme P 1,09 x 0,040 = 0,0436 Politikwissenschaft MA 1,12 x 0,035 = 0,0392 Research in Management, Economics … 1,20 x 0,031 = 0,0372 Sociology and Social Research MA 1,18 x 0,017 = 0,02006 Sociology: Economic and Social Psychology MA 2,27 x 0,075 = 0,17025 Sozialwissenschaft BA 2,22 x 0,091 = 0,20202 Volkswirtschaftslehre BA 1,84 x 0,040 = 0,0736 Wirtschaftsinformatik BA 0,43 x 0,002 = 0,00086 Wirtschaftsinformatik (kl. FR) Ma LA BK 1,01 x 0,018 = 0,01818 Wirtschaftswissenschaft Ba LA BK 0,70 x 0,021 = 0,0147 Wirtschaftswissenschaft Ma LA BK 0,72 x 0,018 = 0,01296 Wirtschaftswissenschaft (Gr. FR) MA LA BK 0,42 x 0,018 = 0,00756 Wirtschaftswissenschaft (kl. FR) MA LA BK Die Summe der vorgenannten Produkte und damit der gewichtete Curricular(eigen)anteil beträgt 1,56046, gerundet 1,56. Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität wie folgt: 2 x 1.118,28 DS (= 2.236,55 DS) / 1,56 = 1.433,69 Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang 249,46 (1.433,69 x 0,174), gerundet 249 Studienplätze. Im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre stehen somit im Wintersemester 2022/2023 insgesamt 249 Studienplätze zur Verfügung. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft hat in Ausübung seines Ermessens für die Antragsgegnerin einen Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 0,86 zugrunde gelegt. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,86 nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine Zulassungszahl von gerundet 290 (249/0,86) für das erste Fachsemester. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2010 – 13 C 235/10 –, vom 25. Februar 2008 – 13 C 55/08 – und vom 8. Mai 2008 – 13 C 150/08 –, jeweils juris. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2022/2023 im ersten Fachsemester des Bachelorstudiengangs Betriebswirtschaftslehre tatsächlich 212 Studierende eingeschrieben (Stand: 25.10.2022). Die auf das Wintersemester 2022/23 entfallenden Studienplätze (208) sind in kapazitätsdeckender Weise besetzt worden. Eine Aufnahme des Studiums ist sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester möglich; die Aufteilung der Studienplätze erfolgt nach dem Vergabeverfahren. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 212 Studierenden nichts ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.