Beschluss
6 L 1985/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:0325.6L1985.19.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder mit seinem Haupt- (hierzu I.) noch mit seinem Hilfsantrag (hierzu II.) Erfolg. I. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der innerkapazitären Zulassung zum Studium nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach § 5 Abs. 2 und 4 der Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie mit anwendungsorientiertem Profil sowie den Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil der Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 15. Juli 2015 (MZO) wird ein Auswahlverfahren unter den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangskriterien erfüllen, die Zahl der für den Studiengang zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Dabei zählt die Gesamtnote des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses zwischen 26 und 75 Punkte, spezifische Auswahlkriterien zählen bis zu 25 Punkte. Die spezifischen Auswahlkriterien ergeben sich aus der Anzahl der im Studium erworbenen Leistungspunkte in den Grundlagen- und Methodenfächern. Die genaue Gesamtpunktzahlermittlung erfolgt nach den Punktetabellen des § 5 Abs. 5 MZO. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt, dass die Antragstellerin für ihre Bachelorabschlussnote 1,9 gemäß § 5 Abs. 5 MZO 57 Punkte erhalten habe und ihr für die Leistungspunkte in den Grundlagen- und Methodenfächern zudem volle 25 Punkte zugeschrieben worden seien, sodass sie mit einer Gesamtpunktzahl von 82 Punkten am Auswahlverfahren teilgenommen habe. Für eine Zulassung im streitgegenständlichen Studiengang sei hingegen eine Gesamtpunktzahl von 86 erforderlich gewesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft sei und die Antragstellerin eine Zulassung hätte erhalten müssen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. II. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie (forschungsorientiert) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 – ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2019/2020 festgesetzte Höchstzahl von 28 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie (forschungsorientiert) an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 vom 26. Juni 2019 (GV.NRW. S. 281), geändert durch Verordnung vom 15. November 2019 (GV.NRW. S. 860), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2019/2020 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV.NRW. 2018 S. 591). Nach § 3 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2017 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden – SWS – , in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft geht zum Berechnungsstichtag (15. September 2019) davon aus, dass im Studienjahr 2019/2020 der Lehreinheit Psychologie 49,90 Personalstellen mit einem Lehrangebot von 338,35 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen davon HH davon HP davon HPMA DS W 3 Universitätsprofessor 9 5,00 5,00 45,00 W 2 Universitätsprofessor 9 8,00 8,00 72,00 W 2 Universitätsprofessor 13 W 2 Professor 18 W 2/W 3 Hochschuldozent 13 W 1 Juniorprofessor 5 W 1 Juniorprofessor 4 2,00 2,00 8,00 A 15-13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 A 15-13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1,00 1,00 5,00 A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst 13 A 15-12 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben 13 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 5,00 5,00 20,00 A 14-13 Studienrat als Lehrer für Fremdsprachen 20 A 12-11 Fachlehrer (Lehrer für Sozialarbeit u. -pädagogik o. Techn. Lehrer) 20 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter FH 1 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 16,90 9,20 7,40 0,30 67,60 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 7,25 7,25 58,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Dipl.-Sportlehrer 12 3,75 1,75 2,00 45,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 20 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 24 Lektor 16 1,00 1,00 16,00 Summe 336,60 Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 3,75 Reduzierung des Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 2,00 Insgesamt 49,90 40,20 9,40 0,30 338,35 Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO 2017) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 – u.a. und vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 – m. w. N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV.NRW. S. 526). Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der LVV ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LVV vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30. August 1999 GV.NRW. 1999 S. 518), i. d. F. der Änderungen durch VO vom 21. Februar 2004 (GV.NRW. 2004 S. 120) und vom 29. Mai 2007 (GV.NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u.a. vom 29. Dezember 2004 – 6 Nc 682/04 – u.a., 1. Juli 2005 – 6 Nc 71/05 – u.a., 5. Juli 2008 – 6 Nc 82/08 – u.a. und 15. Dezember 2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 8. März 2005 – 13 C 126/05 –, vom 9. März 2005 – 13 C 127/05 –, vom 11. März 2005 – 13 C 155/05 – und vom 7. Mai 2009 – 13 C 11/09 –. Soweit vereinzelt gerügt wird, dass Frau Jun.-Prof. Dr. V. Y. im Stellenplan nicht aufgeführt werde und Frau Jun.-Prof. Dr. K. U. , die seit dem Jahr 2016 bei der Antragsgegnerin beschäftigt sei, mit einem Lehrangebot von 5 anstelle von 4 LVS in Ansatz zu bringen wäre, wirkt sich dies im Ergebnis nicht kapazitätserhöhend aus. Zwar wäre Frau Jun.-Prof. Dr. Y. trotz ihrer zum Berechnungsstichtag andauernden Elternzeit angesichts des nach § 5 Abs. 2 KapVO NRW 2017 geltenden Stellenprinzips im Rahmen der Kapazitätsberechnung mit 4 LVS zu berücksichtigen gewesen. Gleichzeitig hätte jedoch die mit 4 LVS in die Kapazitätsberechnung einbezogene Stelle von Frau Jun.-Prof. Dr. U. nach § 1 Satz 3 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008 (Hochschulzulassungsgesetz – HZG –) überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfen, da ihre Stelle nach den Angaben der Antragsgegnerin ausschließlich als Drittmitteln finanziert wird. Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass Frau Prof. Dr. O. M. -G. -X. in den Kapazitätsberechnungsunterlagen nicht als Lehrperson aufgeführt wird. Denn insofern hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen, dass sich Frau Prof. Dr. M. -G. -X. seit 15 Jahren im Ruhestand befinde und lediglich als außerplanmäßige Professorin Lehrleistungen erbringe, die nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als sog. Titellehre bei der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 13 C 47/11 –, juris Rn. 2 ff. Auch die vereinzelt erhobene Rüge, dass für die befristete beschäftigte Mitarbeiterin X. X. und den befristet beschäftigen Mitarbeiter X. X. X. – wie weiter ausgeführt – zu geringe LVS in Ansatz gebracht worden seien, greift nicht durch. Denn die jeweils in Ansatz gebrachten LVS ergeben sich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin daraus, dass die Stelle von Frau X. mit einem Anteil von 0,65 aus Drittmitteln und nur mit einem Anteil von 0,05 aus Haushaltsmitteln und die Stelle von Herrn X. zu 50 % aus QVM-Mitteln, also öffentlichen Mitteln zur Verbesserung der Studienqualität, finanziert werden. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich nach § 1 Satz 3 HZG keine kapazitätserhöhende Berechnung. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kapazitätsberechnung über das unbereinigte Lehrangebot von 336,60 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung von 3,75 DS ausweist. Denn diesbezüglich hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass den Lehrkräften für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrern ein individuell höheres Lehrdeputat in Höhe von 13 DS zukomme, was bei insgesamt 3,75 Stellen in dieser Gruppe einem zusätzlich einzustellenden Lehrangebot von 3,75 entspreche. Denn nach § 3 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 4 Satz 4 LVV haben Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach Umfang der weiteren Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 12 – 16 DS. Zum Nachweis, dass der hier vorgenommene Ansatz eines Deputats in Höhe von 13 DS jeweils in Auseinandersetzung mit den jeweiligen individuellen weiteren Dienstaufgaben erfolgt ist, hat die Antragsgegnerin im Verfahren 6 L 2087/19 beispielhaft zwei Auszüge von Tätigkeitsbeschreibungen von hier betroffenen Lehrenden übersandt, in welchem die Lehrtätigkeit in Höhe von 13 SWS bzw. 6,5 SWS sowie die sonstigen Dienstaufgaben mit ihren jeweiligen Anteilen festgelegt wurden. Die weiter vorgenommene Reduzierung des unbereinigten Lehrangebots aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung um 2,00 DS im Rahmen des Lehrdeputats der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau L. beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV. Danach ist die Lehrverpflichtung von Lehrenden, die in Absatz 1 nicht besonders aufgeführt sind, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wie die in Absatz 1 Nummer 5, 7, 9 - 12, 16 - 17 genannten Beamtinnen und Beamten wahrnehmen, jeweils um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Da Frau L. vorliegend Dienstaufgaben wahrnimmt, die den Dienstaufgaben einer akademischen Oberrätin auf Zeit mit einer Lehrverpflichtung von 7 DS entsprechen, ist ihre Lehrverpflichtung abweichend von den sonstigen unbefristeten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf 6 DS festgesetzt worden. Von dem in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 338,35 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 78,47 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen, vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 9 Nc 209/11 –, juris, sowie Beschluss vom 5. November 2014 – 9 L 632/14 –. So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte. Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit stets gebilligt worden, vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 26. Februar 2019 – 6 Nc 93/18 –, 18. Februar 2015 – 6 Nc 89/14 –, vom 13. Januar 2014 – 6 L 1323/13 –, vom 27. Februar 2013 – 6 Nc 210/12 –, vom 29. Februar 2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 8. August 2013 – 6 K 5477/12 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 13 B 26/12 und 13 B 55/12 – sowie Beschluss vom 5. November 2013 – 13 C 48/13 –. Die Kammer hält auch nach erneuter eingehender Prüfung die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist gegen die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Psychologie – nichts Grundsätzliches zu erinnern. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 78,47 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Psychologie bei der Lehrerausbildung mitwirken. So sind das Institut für Entwicklungspsychologie und das Institut für Pädagogische Psychologie mit jeweils 60 % an der Lehrerausbildung beteiligt; für die übrigen Institute der Psychologie beträgt der Anteil an der Lehrerausbildung 20 %. Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 259,88 DS (338,35 - 78,47 DS). Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 17 DS (Sommersemester 2018: 6 DS + Wintersemester 2018/2019: 11 DS) für das gesamte Studienjahr und 8,5 DS bezogen auf das Wintersemester 2019/20 vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag 15. September 2019: 259,88 DS + 8,5 DS = 268,38 DS. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq 2 Erziehungswissenschaft, BA Pädagogik 0,43 73,00 31,39 Interkulturelle Kommunikation und Bildung, MA Pädagogik 0,09 14,00 1,26 Intermedia, MA – 2 HF Pädagogik 0,10 14,00 1,40 Intermedia – Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung, BA Pädagogik 0,12 44,50 5,34 Summe 39,39 Diese Werte sind von der Antragsgegnerin plausibel wie folgt erläutert worden: a) Der errechnete Curricularanteil von 0,43 für den Studiengang Erziehungswissenschaften ergibt sich daraus, dass das Fachstudium im Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft für alle Studierenden verpflichtend vier der fünf Basismodule der Psychologie sowie eines der angebotenen Aufbaumodule vorsieht und das von allen Studierenden zu belegende Ergänzungsmodul (Seminar) von allen am Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft beteiligten Lehreinheiten (Pädagogik, Psychologie, Sonderpädagogik und Musik) zu gleichen Teilen bedient wird, sodass die Lehreinheit mit einem Curricularanteil von 0,429 (gerundet auf 0,43) an der Ausbildung in diesem Studiengang beteiligt ist. Der Studiengang „Erziehungswissenschaften“ nimmt nur im Wintersemester Studienanfänger auf. Die Studienanfängerzahl beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 281) i. d. F. der ÄnderungsVO vom 15. November 2019 (GV.NRW. S. 860) 178 Studienplätze. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,82 (von 0,8165 aufgerundet) beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 146, sodass sich als hälftiger Wert 73,00 ergibt. b) Auch bestehen keine Bedenken bezüglich des von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curricularanteils bezüglich des Bachelorstudiengangs Intermedia – Medienbildung, Medienkultur, Mediengestaltung. Der Curricularanteil von 0,12 beruht darauf, dass das Fachstudium Intermedia verpflichtend für alle Studierenden das Ergänzungsmodul Medienpsychologie vorsieht, das von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Gemessen am Gesamtwert von 1,68 bemisst sich der von der Lehreinheit Psychologie erbrachte Lehraufwand (Curricularanteil) mit 0,12 (abgerundet von 0,124). Anhaltspunkte dafür, dass dieser von der Antragsgegnerin unter Anlage 6 der Kapazitätsberechnung konkretisierte Wert fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 281) i. d. F. der ÄnderungsVO vom 15. November 2019 (GV.NRW. S. 860) beträgt die Zulassungszahl für diesen Studiengang 106 und zwar für das gesamte Studienjahr, da eine Aufnahme nur zum Wintersemester erfolgt. Bei einem Schwund von 0,84 (abgerundet von 0,8441) (vgl. Anlage 7 zur Kapazitätsberechnung) beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 89, der Wert Aq/2 mithin 44,50. c) Der in Ansatz gebrachte Curricularanteil für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation und Bildung in Höhe von 0,09 ergibt sich daraus, dass in diesem Studiengang verbindlich das Basismodul 5 „Sozial- und Kommunikationspsychologie“ und ein Ergänzungsmodul vorgesehen sind. Die Lehreinheit Psychologie ist – bezogen auf einen Bandbreitenhöchstwert von 1,5 – mit einem Curricularanteil von 0,09 an dem Masterstudiengang beteiligt. Dass dieser von der Antragsgegnerin unter Anlage 8 der Kapazitätsberechnung ermittelte Wert von 0,09 (0,0903) fehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem Studiengang beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 281) i. d. F. der ÄnderungsVO vom 15. November 2019 (GV.NRW. S. 860) 28 Studierende, wobei in diesem Studiengang ebenfalls nur im Wintersemester Studierende aufgenommen werden. Ein Schwundfaktor war – wie sich Anlage 9 der Kapazitätsberechnungsunterlagen entnehmen lässt – nicht anzusetzen, sodass der Wert Aq/2 sich mithin auf 14 beläuft. d) Auch der Wert für den Masterstudiengang Intermedia (2 HF) begegnet keinen Beanstandungen: Insoweit hat die Antragsgegnerin einen Curricularanteil von 0,10 angesetzt. Dieser beruht darauf, dass in diesem Studiengang für alle Studierenden verpflichtend die Belegung von 3 von 4 Basismodulen vorgesehen ist, wobei ein mögliches Basismodul – Medienpsychologie – von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird. Von dem Gesamtcurricularwert 0,677 entfällt ein Curricularanteil von 0,100 auf dieses Modul (Anlage 10). Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Zulassungszahl in diesem nur zum Wintersemester startenden Studiengang beträgt nach Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2019/2020 vom 26. Juni 2019 (GV. NRW. S. 281) i. d. F. der ÄnderungsVO vom 15. November 2019 (GV.NRW. S. 860) 30 Studierende. Ausgehend von einem Schwundfaktor in Höhe von 0,94 (aufgerundet von 0,9357) beträgt die schwundbereinigte Zulassungszahl 28, sodass sich als hälftiger Wert 14,00 ergibt. Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Psychologie beläuft sich demzufolge auf 228,99 DS (268,38 DS – 39,39 DS) bzw. 457,98 DS pro Studienjahr. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft den gewichteten Curricularanteil (CA) von 2,60 angesetzt. Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquote. Die Antragsgegnerin hat diese Anteilquoten in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium gebildet. Nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2017 gelten bei – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres als geeignetes Kriterium. Dieses Kriterium hat die Antragsgegnerin vorliegend bei der Bildung der Anteilquote angewendet, indem sie die eingeschriebenen Studienanfängerinnen und -anfänger der Lehreinheit Psychologie im Wintersemester 2018/2019 herangezogen hat (Bachelor: 154; Master anwendungsorientiert: 56; Master forschungsorientiert: 36). Die so gebildete Anteilquote beträgt demnach für den Bachelorstudiengang 0,626 (154/246) und für die beiden Masterstudiengänge 0,228 bzw. 0,146 (56/246 bzw. 36/246). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Namentlich ist die vorgenommene Verteilung insgesamt kapazitätsneutral, denn die in der Lehreinheit vorhandene Lehrkapazität bleibt vollumfänglich erhalten. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 –, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken: Der CNW für den Diplomstudiengang Psychologie betrug nach Anlage 2 zur KapVO i. d. F vom 12. August 2003 (GV.NRW. 2003 S. 544) 4,0. Dabei hat die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium nach Anmerkung 1 der Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 80 % des Normwerts für den Bachelorstudiengang (= 3,20) und für den Masterstudiengang 40 % (= 1,60) zugrunde gelegt. Gegen diese Ermittlung des CNW ist rechtlich nichts einzuwenden, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012 – 13 B 26/12 –, juris Rn. 21 f. Insbesondere bedurfte es keiner Festsetzung der Curricular(norm)werte durch Rechtsverordnung oder Satzung. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 festgestellten Anteilquote ermittelt. Der Curriculareigenanteil entspricht dem Curricularanteil, denn ein Dienstleistungsimport aus anderen Lehreinheiten findet weder im Bachelor- noch in den beiden Masterstudiengängen statt. Unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,20 für den Bachelorstudiengang und 1,60 für die beiden Masterstudiengänge ergibt sich folgende Berechnung: 3,20 x 0,626 = 2,0032 1,60 x 0,228 = 0,3648 1,60 x 0,146 = 0,2336 Die Summe der drei vorgenannten Produkte und damit der gewichtete Curricularanteil beträgt 2,6016. Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie wie folgt: 2 x 228,99 DS (= 457,98 DS) / 2,60 = 176,15 (aufgerundet) Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote resultieren hieraus für den Masterstudiengang Psychologie mit forschungsorientiertem Profil 25,7179 (176,15 x 0,146), gerundet 26 Studienplätze. Im streitgegenständlichen Masterstudiengang Psychologie (forschungsorientiert) stehen somit im Wintersemester 2019/2020 insgesamt 26 Studienplätze zur Verfügung. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,95 nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine Zulassungszahl von 27 (26/0,95 = 27,37) für das erste Fachsemester. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2010 – 13 C 235/10 –, vom 25. Februar 2008 – 13 C 55/08 – und vom 8. Mai 2008 – 13 C 150/08 –, jeweils juris. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2019/2020 im ersten Fachsemester tatsächlich 30 Studierende eingeschrieben (Stand: 17. Oktober 2019). Beurlaubte oder bereits eingeschriebene und wieder exmatrikulierte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 30 Studierenden mithin bereits im Ansatz nichts ersichtlich. Die Diskrepanz zwischen der berechneten Kapazität einerseits sowie der festgesetzten und tatsächlich eingeschriebenen Studierenden andererseits stellt keine erhebliche Überbuchung dar, die sich entsprechend kapazitätserhöhend auswirken müsste. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar erklärt, dass zum Zeitpunkt der ersten Stichtagsberechnung für das Studienjahr 2019/2020 zum 1. März 2019 die Zahl der rechnerisch ermittelten Studienplätze höher ausgefallen und eine Verringerung des ursprünglich errechneten Ergebnisses zum Überprüfungsstichtag am 15. September 2019 nicht mehr zulässig gewesen sei. Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 19. August 2019 –6 Nc 15/19 – und vom 11. März 2019 – 6 Nc 127/18 –. Von einer eheblichen Überbuchung kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch im Übrigen bestehen in der Lehreinheit keine ungenutzten Kapazitäten, die dem streitgegenständlichen Studiengang zugeschlagen werden könnten. Festgesetzt wurden für den Bachelorstudiengang Psychologie 121 Studienplätze und für den Studiengang Psychologie Master anwendungsorientiertes Profil 56 Studienplätze. Diese Studienplätze sind sämtlich besetzt. Die Zahl der eingeschriebenen Studierenden für den Bachelorstudiengang Psychologie 124 Studierende und für den Masterstudiengang Psychologie anwendungsorientiertes Profil 57 Studierende. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.