Urteil
15 K 4360/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0701.15K4360.12.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2012 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. T a t b e s t a n d Der Kläger wurde am 01.10.2012 bei dem Bundesamt für Justiz zum Regierungsinspektor im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Zuvor war er in der Zeit vom 01.08.2003 bis 30.09.2008 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Tarifbeschäftigter im vergleichbaren mittleren Dienst (Entgeltgruppe E 8) tätig. Vom 01.10.2008 bis 30.09.2011 nahm er erfolgreich an der Laufbahnausbildung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes teil. Mit Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 19.03.2012 setzte die Beklagte mit Wirkung vom 01.10.2011 für den Kläger nach § 27 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) ein Grundgehalt der Stufe 1 fest. Der Kläger legte hiergegen unter dem 20.04.2012 Widerspruch ein. Er rügte formelle Fehler des Bescheides. Materiell-rechtlich sei der Bescheid fehlerhaft, da seine Tätigkeit als Tarifbeschäftigter bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als förderliche hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG nicht berücksichtigt sei. Dabei sei auch zu berücksichtigten, dass er zum 01.06.2012 eine neue Verwendung im Bereich Personal/Organisation aufnehmen werde, für die seine früheren Tätigkeiten vollumfänglich förderlich seien. Die Beklagte half dem Widerspruch teilweise durch Bescheid vom 23.03.2012 bezüglich einer Wehrdienstzeit ab und setzte ein Grundgehalt der Stufe 1 mit einer zu berücksichtigten Erfahrungszeit von 10 Monaten fest. Den darüber hinausgehenden Widerspruch für die Zeit als Tarifbeschäftigter vom 01.08.2003 bis 30.09.2008 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 22.06.2012 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Berücksichtigung der Zeit als Tarifbeschäftigter könne nicht erfolgen, da nach einer wertenden Gesamtbetrachtung die damaligen Tätigkeiten als Tarifbeschäftigter nicht förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG für die nunmehr auszuübenden Tätigkeiten seien. Die vom Kläger als Tarifkraft ausgeübten Tätigkeiten entsprächen üblichen Tätigkeiten des mittleren Dienstes, die das Qualifikationsniveau von Tätigkeiten im gehobenen Dienst nicht erreichten und deren Nutzen für die Tätigkeiten im gehobenen Dienst gering sei. Der Kläger hat am 20.07.2012 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass er nach vorheriger Abordnung nunmehr mit Wirkung vom 01.09.2012 zur Fachhochschule des Bundes versetzt worden sei. Insoweit sei das Bundesamt für Justiz für die angefochtene Festsetzung nicht mehr zuständig. Jedenfalls stimme sein damaliges Aufgabengebiet als Tarifbeschäftigter mit dem bei der Fachhochschule des Bundes wieder überein. Eine Förderlichkeit sei daher gegeben, zumal wenn der Ausschreibungstext seines Dienstpostens bei der Fachhochschule berücksichtigt werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihr Vorbringen aus den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend trägt sie vor, dass auch wenn man eine Förderlichkeit der Tätigkeit bejahen wolle, ihr ein Ermessenspielraum bei der Anerkennung der Zeiten zukomme. Insoweit seien bei ihrer ablehnenden Entscheidung Ermessensfehler nicht ersichtlich. Beim Bundesamt für Justiz sei der Kläger als Sachbearbeiter im Bereich des Ordnungsgeldverfahrens nach § 355 HGB eingesetzt gewesen. In diesem konkreten Amt im funktionellen Sinne bestehe kein sachlicher Zusammenhang zu den früheren Tätigkeiten des Klägers als Tarifbeschäftigter. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bescheid ist ermessensfehlerhaft ergangen, weil die Beklagte eine Förderlichkeit der früheren Tätigkeit rechtsfehlerhaft verneint hat. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 BBesG anerkannt werden, soweit sie für die Verwendung förderlich sind. Solche förderliche Zeiten sind nach Ziffer 2.1.2. der Durchführungshinweise des Bundesministerium des Innern vom 19.10.2009 insbesondere Vortätigkeiten, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. Diese Förderlichkeit der früheren Tätigkeiten des Klägers für seine jetzige Verwendung in der Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes ist zu bejahen, da sie in einem sachlichem Zusammenhang stehen und der Kläger hierdurch nützliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat. Die Tätigkeiten des Klägers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht waren nicht fachspezifisch, sondern betrafen den personalwirtschaftlichen Bereich (Bearbeitung von Arbeitszeitkonten, Verwaltung von Urlauben und Krankheitstagen, Buchung von (Plan-)Stellenveränderungen, Erstellung und Umsetzung von Organisationsverfügungen, Pflege des Organigramms). Mit solchen Fragestellungen kann der Kläger auch in seinem neuen Amt betroffen sein, sofern er etwa - wie jetzt beim der Fachhochschule des Bundes - in der Personalstelle eingesetzt wird. Zu ihrer ablehnenden Einschätzung gelangt die Beklagte, indem sie nur auf die auf dem konkret vom Kläger beim Bundesamt für Justiz ausgeübten Tätigkeiten auf dem Dienstposten des Ordnungsgeldreferats abgestellt hat. Diese Sichtweise ist aber zu eng. Die Einstufung nach § 27 BBesG erfolgt für gesamte Beschäftigungszeit des Klägers im gehobenen Dienst, sie muss daher bei der Frage, ob bestimmte vorherige Beschäftigungszeiten förderlich sind, auch mögliche Wechsel des Klägers auf andere Dienstposten berücksichtigen. Gerade von Probebeamten wird regelmäßig verlangt, dass sie während der Probezeit ihren Dienstposten wechseln; aber auch bei einem Lebenszeitbeamten ist der mehrmalige Wechsel des Dienstpostens eher die Regel als die Ausnahme. Insoweit wäre es sachwidrig, die Festsetzung der Erfahrungsstufen von dem bloßen Zufall abhängig zu machen, auf welchem der möglichen Dienstposten seiner Laufbahngruppe der Beamte nach seiner Einstellung zu erst eingesetzt wird; dementsprechend knüpfen auch die Durchführungshinweise des Bundesministerium des Innern an den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe an, und nicht an denen des zuerst innegehabten Dienstpostens. Nimmt man alle Dienstposten des gehobenen Dienstes in der Einstellungsbehörde des Klägers in den Blick, so sind hier auch Dienstposten im gehobenen Dienst im Personalbereich unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Förderlichkeit zu prüfen. Hier kann aber ein sachlicher Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Klägers und einer im gehobenen Dienst möglichen Tätigkeit des Klägers im Personalreferat nicht zweifelhaft sein. Auch wenn seine Tätigkeit im gehobenen Dienst sowohl vom Qualifikations- als auch vom Verantwortungsniveau anspruchsvoller ist, so vermittelte die frühere Tätigkeit dem Kläger doch Einblicke, die ihm etwa helfen, in seiner jetzigen Eigenschaft als Führungskraft seine Mitarbeiter und deren Arbeit besser ein- und wertschätzen zu können. Allein der Umstand, dass - unstreitig - seine frühere und jetzige Tätigkeit im Personalbereich nicht als gleichwertig bewertet werden kann, steht einer Bewertung als förderlich nicht entgegen. Die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten verlangt § 28 Abs. 1 Nr. 1 BBesG für eine (gebundene) Anerkennung als Erfahrungszeit; fehlt sie, so kommt eine Anerkennung der Erfahrungszeiten nach dieser Vorschrift nicht in Betracht. Damit ist eine Berücksichtigung der nicht gleichwertigen Zeiten als Erfahrungszeiten aber nicht ausgeschlossen, vielmehr ist gerade in diesem Fall der Anwendungsbereich der vorliegend streitigen Vorschrift eröffnet. Dass seine früheren Tätigkeiten für die jetzige Verwendung des Klägers nützlich sind, erkennt auch der Widerspruchsbescheid an, in dem er ausführt, dass deren Nutzen für die Tätigkeiten im gehobenen Dienst „gering“ sei. Was aber der Unterschied zwischen „nützlich“ und „förderlich“ sein soll, ob hier quantitative Elemente eine Rolle spielen sollen (geringer Nutzen ist nicht förderlich, ein großer Nutzen ist förderlich?), erschließt sich aus dem Widerspruchsbescheid nicht. Die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG enthält mit dem Begriff „förderlich“ einen unbestimmten Rechtsbegriff, der sich kaum von Begriffen wie „hilfreich“ und „nützlich“ abgrenzen lässt. Er erlaubt auf keinen Fall eine Auslegung, dass „mehr“ förderliche Tätigkeiten von ihm umfasst sind, „weniger“ förderliche Tätigkeiten aber nicht. Für eine solche differenzierte Auslegung des Begriffs „förderlich“ besteht auch kein praktisches Bedürfnis, da die Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen kann, ob eine Vorverwendung sich als wenig oder stark förderlich für die neue Verwendung erweist. Ist mithin entgegen der Auffassung der Beklagten eine Förderlichkeit der früheren Tätigkeiten des Klägers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG gegeben, so steht deren Anerkennung im Ermessen der Behörde. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft, da die Beklagte - von ihrem Standpunkt einer fehlenden Förderlichkeit folgerichtig - ihr Ermessen nicht ausgeübt hat. Eine Heilung dieses Ermessensfehlers nach § 114 Satz 2 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist trotz der von der Beklagten in den Schriftsätzen dargelegten Ermessenserwägungen nicht möglich. Diese Vorschrift schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20.05 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.