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Urteil

2 K 6818/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0128.2K6818.12.00
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Leitsätze

erfolglose Nachbarklage der Anwohnerin einer (schmalen) Stichstraße gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Kindergartens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: erfolglose Nachbarklage der Anwohnerin einer (schmalen) Stichstraße gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Kindergartens Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000, 000 mit der postalischen Anschrift F.--straße 8. Bei der F.--straße handelt es sich um eine etwa 80 Meter lange, von der C. Straße abgehende Stichstraße. Die Fahrbahn weist eine Breite von ca. 4,60 Metern auf. Am Ende der F.--straße befindet sich ein Wendehammer mit einem Durchmesser von etwa 16 Metern. Im Westen grenzt das Grundstück der Klägerin an ein Grundstück der Beklagten, welches bis vor kurzem der Unterbringung des Maschinenparks des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen diente und Teil des C1. ist. Für dieses Grundstück (einer Teilfläche des Grundstücks Gemarkung L1. -F2. , Flur 00, Flurstück 000; im Folgenden: Vorhabengrundstück) beschloss der Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 20. Dezember 2011 den einfachen Bebauungsplan Nr. 00000/00. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 15. Februar 2012. Der Bebauungsplan setzt unter anderem eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ fest. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung soll die Erschließung der Kindertagesstätte über den Fuß- und Radweg des C1. erfolgen, um die F.--straße vor zusätzlichem Kfz-Verkehr zu bewahren. Gleiches soll für den Hol- und Bringverkehr der Kindergartenkindereltern gelten. Auch dieser soll laut Begründung nicht über die F.--straße erfolgen. Die erforderlichen Stellplätze sollen im Zuge der Baugenehmigung an geeigneten Stellen in der Nähe des Kindergartens auf städtischen Flächen nachgewiesen werden. Im Einmündungsbereich der F.--straße auf die C. Straße soll eine Hinweisbeschilderung installiert werden, die auf den Umstand hinweist, dass im Wendehammer der F.--straße keine Haltemöglichkeiten für den Kindergarten bestehen. Die Eltern sollen am Anfang eines Kindergartenjahres auf diesen Umstand hingewiesen werden. Die Beklagte erteilte ihrer Gebäudewirtschaft mit Bescheid vom 22. Juni 2012 die Genehmigung, auf dem Vorhabengrundstück einen zweigeschossigen Kindergarten mit vier Gruppen zu errichten. Die Genehmigung enthält unter anderem folgende „Bedingungen“: 1. Die erforderlichen Stellplätze für das geplante Bauvorhaben werden gemäß der Festsetzung Nr. 4.4 im zugehörigen Bebauungsplan nicht auf dem eigenen Grundstück errichtet, sondern auf öffentlicher Fläche in der nahen Umgebung bereitgestellt. Zwecks Gewährleistung des Hol- und Bringverkehrs für die Kindertagesstätte werden die drei erforderlichen Stellplätze auf öffentlicher Fläche zum Parken und/oder Halten in der O. Allee angeboten (ca. im Bereich der O. Allee 00, siehe Kennzeichnung im Übersichtsplan). Eine entsprechende Beschilderung ist vorzusehen. 2. Gemäß textlicher Festsetzung Nr. 4.4 ist in der F.--straße (im Einmündungsbereich auf die C. Straße) in Abstimmung mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik eine Hinweisbeschilderung zu installieren, die darauf hinweist, dass im Wendehammerbereich der F.--straße keine Haltemöglichkeit für den Hol- und Bringverkehr zur Kindertagesstätte besteht. Eltern sind zu Beginn des Kindergartenjahres zudem auf diesen Umstand hinzuweisen.“ Die Klägerin beantragte am 30. November 2012 einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung. Die Kammer lehnte den Antrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Dezember 2012 in dem Verfahren 2 L 1648/12 ab. Ebenfalls am 30. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Durch den Kindergarten werde ihr Grundstück unzumutbar belastet. Es sei ausgeschlossen, dass der Hol- und Bringverkehr für eine Kindertagesstätte in der hier genehmigten Größe über die drei an der O. Allee vorgesehenen Stellplätze abgewickelt werden kann. Vielmehr sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Kindergarteneltern die F.--straße benutzen werden. Die wegen der parkenden Fahrzeuge nur einspurig befahrbare F.--straße sei für die Abwicklung des Hol- und Bringverkehrs indes nicht geeignet. Es drohe daher ein totaler Verkehrskollaps in der F.--straße . Die in der Baugenehmigung vorgesehenen Maßnahmen seien ungeeignet. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass eine Hinweisbeschilderung die Eltern wirksam davon abhalten werde, den Hol- und Bringverkehr über die F.--straße abzuwickeln, denn es fehle schlicht an realistischen Alternativen, um zumutbar und nah genug an die Kindertagesstätte heranzufahren. Die Lage der Kindertagesstätte provoziere es geradezu, dass gegen in der F.--straße geltende Park- bzw. Halteverbote in Zukunft verstoßen werde. Zudem verletze das Bauvorhaben den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Es ist darüber hinaus rücksichtslos, weil der Baukörper völlig überdimensioniert sei. Er überschreite die faktischen Baugrenzen der Nachbarbebauung. Durch zahlreiche Fensteröffnungen werde ein umfassender Einblick in den Gartenbereich der Klägerin ermöglicht. Mit der vorgesehenen Photovoltaikanlage erlange der Baukörper einen geradezu industriellen Charakter und entfalte auf das Grundstück der Klägerin eine erdrückende Wirkung. Der der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft und damit unwirksam, weil die Stellplatzfrage offengeblieben ist. Das Vorhaben verstoße schließlich gegen § 51 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 22. Juni 2012 (Az.: 00/000/0000/0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 17. April 2013 sowie am 22. Januar 2014 in Augenschein genommen. Auf die jeweiligen Niederschriften wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist zwar objektiv rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. I. Die Baugenehmigung verstößt gegen die nicht nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach sind Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Vorliegend sollen die drei erforderlichen Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück, sondern auf der O. Allee hergestellt werden. Insoweit fehlt es jedoch an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung. Diese kann nur durch Baulast (§ 83 BauO NRW) erfolgen. Eine „verkehrsrechtliche Sicherung“ durch das Einrichten einer entsprechenden Beschilderung genügt nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Baugenehmigung nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Die Kammer hält insoweit an ihren Ausführungen im Eilbeschluss vom 17. Dezember 2012 fest. Die Baugenehmigung verstößt jedoch gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW und damit gegen eine Vorschrift des Bauordnungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Klägerin zu dienen bestimmt ist. Denn die südöstlich im Obergeschoss des Bauvorhabens gelegene Außenwand (vgl. Lageplan, Bl. 2.3 der Beiakte 2) löst eine Abstandfläche aus, die teilweise auf das Grundstück der Klägerin fällt. Auf diesen Abstandflächenverstoß kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. Die Geltendmachung dieses Abwehrrechts stellt sich im konkreten Fall als unzulässige Rechtsausübung dar, weil das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Gebäude die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen in wenigstens vergleichbaren Umfang ebenfalls nicht einhält. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Februar 2010 – 7 B 1840/09 – juris. Das Wohnhaus selbst weist jedenfalls auf einer Länge von sechs Metern einen Abstand zur Grundstücksgrenze von weniger als drei Metern auf. Zudem ist im rückwärtigen Bereich ein Hochparterreanbau und darauf eine Dachterrasse grenzständig errichtet worden, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2, lit. b) BauO NRW vorliegen. II. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Als nachbarschützende Vorschrift kommt hier nur das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Denn das Baugrundstück liegt im Gebiet des einfachen Bebauungsplans Nr. 64424/03 der Beklagten. Dieser Bebauungsplan ist wirksam. Er leidet insbesondere nicht deshalb an einem seine Unwirksamkeit herbeiführenden Abwägungsmangel, weil die Stellplatzfrage nicht bereits umfassend und abschließend im Bauleitplanverfahren geklärt worden wäre. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 CN 7/97 – BRS 60 Nr. 52 (1998); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. November 2005 – 7 B 1823/05 – BRS 69 Nr. 168 (2005). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die nachfolgende Ebene der Planverwirklichung sind erst dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage 2004, Rn. 737 m.w.N. Von einer unzulässigen Verlagerung der Stellplatzfrage auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn nicht die Stellplatzfrage als solche ist im Bauleitplanverfahren offengelassen worden, sondern lediglich die Frage, wo genau die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze hergestellt werden sollen. Die eigentliche Konfliktbewältigung fand bereits auf der Ebene des Bauleitplanverfahrens statt. Denn ausweislich der Bebauungsplanbegründung sollen im Plangebiet gerade deshalb keine Stellplätze errichtet werden, um die F.--straße vor zusätzlichem Kfz-Verkehr zu bewahren. Die planungsrechtliche Beurteilung des angegriffenen Bauvorhabens richtet sich damit nach den Festsetzungen dieses einfachen Bebauungsplans und im Übrigen – weil das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von L1. realisiert werden soll – nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB). Für einen von der Klägerin angesprochenen Gebietserhaltungsanspruch ist hingegen kein Raum, weil ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet liegt als das Vorhabengrundstück. Ein Verstoß gegen das u.a. in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme durch den – wie die Klägerin geltend macht – zu erwartenden Hol- und Bringverkehr ist nicht gegeben. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 – juris, Rn. 9 m.w.N. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 – juris, Rn. 22. Die Klägerin erwartet hier eine unzumutbare Belastung durch das von dem Bauvorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen, das in der F.--straße als nur einspurig befahrbarer Sackgasse mit bereits jetzt ausgeschöpftem Parkraum nicht kompensiert werden könne. Zu diesen von der Klägerin befürchteten Belästigungen oder Störungen wird es nach Maßgabe der Baugenehmigung jedoch nicht kommen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In der F.--straße darf gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) weder geparkt noch gehalten werden. Denn bei der F.--straße handelt es sich mit ihrer nur ca. 4,60 Meter breiten Fahrbahn um eine „enge Straßenstelle“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Gleiches dürfte für den mit einem Durchmesser von etwa 16 Metern eher kleinen Wendehammer am Ende der F.--straße gelten. In diesem Sinne etwa das Brandenburgische Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. November 2003 – 1 Ss (OWi) 218Z/03 – NJW 2004, 961 f. Weiterhin sieht Ziffer 2 der der Baugenehmigung vom 22. Juni 2012 beigefügten „Bedingungen“ (Bl. 2.38 der Beiakte 2) vor, dass in Abstimmung mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik der Beklagten eine Hinweisbeschilderung im Einmündungsbereich der F.--straße zu installieren ist, die darauf hinweist, dass im Wendehammerbereich der F.--straße keine Haltemöglichkeit für den Hol- und Bringverkehr zur Kindertagesstätte besteht. Ferner sind die Eltern zu Beginn des Kindergartenjahres auf diesen Umstand hinzuweisen. Bei dieser Ziffer handelt es sich ihrem Zweck und Inhalt nach um eine nachbarschützende Auflage i.S.v. § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Nach dieser insoweit eindeutigen Rechtslage kann es zu den von der Klägerin befürchteten Belästigungen oder Störungen nicht kommen, weil ein (motorisierter) Hol- und Bringverkehr über die F.--straße schon rechtlich nicht zulässig ist und die Baugenehmigung einem solchen im Übrigen aktiv durch Beifügung der zitierten Nebenbestimmung begegnet. Die Regelung in der Baugenehmigung ist auch nicht offensichtlich ungeeignet, den ausweislich der Nebenbestimmung beabsichtigten Schutz der Anlieger – und damit auch der Klägerin – zu bewerkstelligen. Die Beklagte darf in ihrer Eigenschaft als Baugenehmigungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass sich die Eltern der Kindergartenkinder rechtstreu verhalten und die F.--straße nicht für den (motorisierten) Hol- und Bringverkehr benutzen werden. Sollte es dennoch – wie von der Klägerin befürchtet – dazu kommen, dass eine nicht unerheblich Zahl der Eltern rechtswidrig die F.--straße für den (motorisierten) Hol- und Bringverkehr benutzen, so führte auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Vielmehr wäre die Beklagte in diesem Fall zum Schutz der Klägerin (sowie aller übrigen Anlieger der F.--straße ) gehalten, weitere und schärfere verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung des geltenden Straßenverkehrsrechts zu ergreifen. Solche Maßnahmen könnte die Klägerin ggf. mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe durchsetzen, wobei das Gericht der Beklagten ausdrücklich empfiehlt, es nicht zur Notwendigkeit einer gerichtlichen Durchsetzung kommen zu lassen. Den Äußerungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Beklagte ihrer durch den Bau der Kindertagesstätte selbst geschaffenen rechtlichen Verpflichtungen durchaus bewusst ist. Das Gericht weist dennoch darauf hin, dass sowohl die Bauleitplanung als auch das Konzept der Baugenehmigung nur funktionieren kann, wenn sich die Eltern sowie alle sonstigen Lieferanten des Kindergartens (z.B. Handwerker, Catering etc.) stets rechtstreu verhalten. Die Beklagte trifft also die besondere Pflicht, die Rechtstreue aller beteiligten Eltern und aller sonstigen Lieferanten zu kontrollieren und – sofern erforderlich – ordnungsrechtlich einzuschreiten. Das Bauvorhaben ist auch nicht aus sonstigen Gründen rücksichtslos. Insbesondere geht von dem Baukörper keine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Klägerin aus. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2011 – 10 A 26/09 – juris-Rn. 58 f. m.w.N. Eine erdrückende Wirkung ist indes in der Rechtsprechung erst bei gravierenden Höhen- und Breitenunterschieden auf den jeweiligen Nachbargrundstücken angenommen worden. Vgl. hierzu die ausführliche Rechtsprechungsübersicht im Beschluss des VG L1. vom 16. August 2013 – 23 L 909/13 – juris-Rn. 40 f. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Annahme einer erdrückenden Wirkung hier fernliegend. Das Wohnhaus auf dem Grundstück der Klägerin ist gut fünf Meter höher als die Kindertagesstätte. Zwar weist die Kindertagesstätte eine größere Bautiefe auf als das Wohnhaus der Klägerin. Von einem „Eingemauertsein“ kann dennoch keine Rede sein, weil nur die westliche Grundstücksgrenze betroffen ist. Zur nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze bleibt es bei der vorhandenen offenen Bebauung. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus der Möglichkeit der Einsichtnahme auf das Grundstück der Klägerin. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf ein benachbartes Grundstück ist in einem bebauten innerstädtischen Gebiet üblich und führt regelmäßig nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2010 – 7 A 3199/08 – juris-Rn. 67; Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 – juris-Rn. 30. Dies gilt insbesondere für das genehmigte Vorhaben, denn hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Kindertagesstätte nachmittags nach 16.30 Uhr, an Wochenenden sowie in Ferienzeiten geschlossen ist. Dadurch verringert sich die Intensität der – im innerstädtischen Bereich ohnehin hinzunehmenden – Beeinträchtigungen durch die Möglichkeit der Einsichtnahme erheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.