Urteil
10 K 6252/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0326.10K6252.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1946 geborene Klägerin stellte unter dem 14.04.1998 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), in dem sie ihre Tochter N. als mit einreisenden Abkömmling aufführte. Sie verließ das Aussiedlungsgebiet am 23.03.2010. Sie erhielt am 02.06.2010 einen Aufnahmebescheid und am 14.07.2010 eine Spätaussiedlerbescheinigung. Die 1968 geborene Tochter N. der Klägerin lebt seit dem 25.08.1998 in Deutschland und wurde am 14.12.2009 eingebürgert. Der 1970 geborene Sohn T. der Klägerin wurde als Kontingentflüchtling im Jahr 2007 aufgenommen. Er ist seit dem 5.12.2007 im Besitz einer Niederlassungerlaubnis. Die Klägerin stellte unter dem 29.04.2010 einen Antrag auf Einbeziehung ihres Sohnes T. und dessen Ehefrau, der Enkel N1. und B. sowie der Tochter N. . Das Verfahren der Schwiegertochter wurde nicht weiter verfolgt. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.02.2012 ab. Da die Kinder und Enkelkinder seit mehreren Jahren im Bundesgebiet lebten, könne der Sinn und Zweck einer Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung nicht mehr erreicht werden. Eine Einbeziehung der Angehörigen zur Aufhebung einer räumlichen Trennung sei offensichtlich nicht erforderlich. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2012 zurückgewiesen. Die Klägerin hat 02.11.2012 Klage erhoben. Das Gericht hat mit Beschluss vom 24.02.2014 den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das BVFG nicht nur die Einheit der Familie sichere, sondern gleichzeitig gewährleiste, dass sowohl der Ehegatte als auch die Abkömmlinge eines Spätaussiedlers ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme Leistungen nach dem BVFG erhielten, die sowohl deutschen Staatsangehörigen, die über ausländerrechtliche Regelungen eingebürgert worden seien, als auch Ausländern mit Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik verwehrt seien. Hierdurch werde dem besonderen Integrations- und Hilfsbedürfnis der Spätaussiedler und deren Familien, bei denen ein Vertreibungsschicksal vermutet werde, Rechnung getragen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 01.02.2012 und 26.10.2012 zu verpflichten, den Sohn T. und die Tochter N. sowie die Enkel N1. und B. in den Aufnahmebescheid der Klägerin einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, der vom Gesetzgeber gewollte Sinn und Zweck einer Einbeziehung von Angehörigen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers zum Zweck der gemeinsamen Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet könne nicht mehr verwirklicht werden, da die Klägerin und ihre Abkömmlinge bereits vor geraumer Zeit ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 01.02.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die angestrebte Einbeziehung der Abkömmlinge der Klägerin ist zunächst nicht als Härtefalleinbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der mit Wirkung vom 14.09.2013 in Kraft getretenen Fassung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I 3554) möglich. Die Vorschrift hat denselben Wortlaut wie § 27 Abs. 2 BVFG a.F. und ermöglicht ein Absehen vom Wohnsitzerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG alter wie neuer Fassung, „wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen“. Die „sonstigen Voraussetzungen“ für die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. geregelt. Dort heißt es – insoweit bis auf das nunmehr auf volljährige Abkömmlinge beschränkte Spracherfordernis gleichlautend mit § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der bis zum 13.09.2013 geltenden Fassung -: „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe mindestens drei Jahre besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen.“ Diese Voraussetzungen sind in der Person der Kinder und Enkel der Klägerin nicht erfüllt. In der Rechtsprechung ist für die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige“ Voraussetzung unabhängig von einer ggf. im Übrigen bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28.07.2005 – 5 B 134.04 -, juris; Beschluss vom 30.10.2006 – 5 B 55/06 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2005 – 2 A 2383/05 -; Beschluss vom 21.02.2006 – 2 A 4798/05 -, juris; Beschluss vom 08.08.2006 - 12 A 4189/05 -, juris, Beschluss vom 13.02.2008 – 12 A 4479/06 -, juris, jeweils mit weiterem Nachweis. Da der Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F., was die Härtefalleinbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ angeht, identisch mit dem des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. ist, ist die Rechtsprechung zum Erfordernis eines vor der Ausreise gestellten Einbeziehungsantrags auf Härtefallanträge weiter anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung – dies allerdings ausdrücklich nur für „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ – Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen hat, die ohne Härtegründe nachträglich in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen werden können. Die Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ ist damit nicht etwa obsolet geworden; vielmehr besteht nunmehr eine „weitere Option“, so ausdrücklich die Begründung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu seiner im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Beschlussempfehlung vom 12.06.2013, Bundestags-Drucksache 17/13937, die dem Ziel dient, die Familienzusammenführung in den Fällen zu erleichtern, in denen Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind. Sinn und Zweck der Gesetzesänderung ist es, der Trennung von Familien entgegenzuwirken. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Materialien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Status der bereits seit Jahren in Deutschland lebenden Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlern verbessern wollte, die auf ausländerrechtlicher Grundlage und nicht als in den Aufnahmebescheid einbezogene Angehörige ihren Wohnsitz in Deutschland begründet haben. An einem solchen Antrag fehlt es hier. Zwar hat die Klägerin unter dem 29.04.2010 einen Einbeziehungsantrag gestellt. Dieser ist aber nicht vor ihrer Ausreise im Aussiedlungsgebiet gestellt worden, denn die Klägerin ist bereits am 23.03.2010 vor Erteilung ihres Aufnahmebescheides vom 02.06.2010 ins Bundesgebiet eingereist. Der Einbeziehungsantrag ist auch nicht „zum Zweck der gemeinsamen Ausreise“ gestellt worden, denn die Abkömmlinge halten sich bereits seit 1998 bzw. 2007 im Bundesgebiet auf. Der erst nach jahrelangem Aufenthalt der Abkömmlinge im Bundesgebiet gestellte Einbeziehungsantrag dient damit offensichtlich nicht „dem Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“. Vielmehr war der Einbeziehungsantrag allein – wie in der Beschwerde zum Beschluss der Kammer vom 24.02.2014 ausgeführt – zu dem Zweck gestellt worden, die Hilfen und Begünstigungen, die das BVFG für Spätaussiedler und ihre Ehegatten sowie Abkömmlinge vorsieht, zu erlangen. Unabhängig von dem Vorstehenden scheitert eine Härtefalleinbeziehung der Abkömmlinge der Klägerin zudem insbesondere daran, dass deren Übersiedlung in das Bundesgebiet seit Jahren abgeschlossen ist und sie im Bundesgebiet einen gesicherten Aufenthalt gefunden haben, ehe noch der Bezugsperson der Aufnahmebescheid vom 02.06.2010 erteilt worden ist. So ist die Tochter N. bereits kurz, nachdem die Klägerin die Erteilung eines Aufnahmebescheides 1998 beantragt hatte, im Jahr 1998 eingereist und im Dezember 2009 eingebürgert worden. Der Sohn T. ist als Kontingentflüchtling mit seinen Kindern 2007 ins Bundesgebiet übergesiedelt, wo er eine Niederlassungserlaubnis erhielt. Das Bundesvertriebenengesetz enthält zwar ausdrücklich keine Frist für die Stellung eines Härtefallantrags. Aus dem Gesetzeszweck, die Einreise und Integration von Spätaussiedlern und ihrer Ehegatten und Abkömmlinge nach näher bestimmten Maßgaben zu regulieren, folgt aber, dass Anträge im Aufnahmeverfahren für Personen, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, auch in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. (§ 27 Abs. 2 BVFG a.F.) erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung des Betreffenden - sei es des Spätaussiedlers selbst, sei es des Ehegatten oder Abkömmlings - gestellt werden müssen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung die Kammer folgt, für den originären Aufnahmeantrag des Spätaussiedlers bereits entschieden, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 -, juris. Ihm folgend auch OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 – 11 A 1966/13 - . Das Bundesverwaltungsgericht hat in der o.a. Entscheidung das Erfordernis der Antragstellung im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise aus einer Reihe von Erwägungen hergeleitet und u.a. darauf abgestellt, - bereits der Gesetzeswortlaut, nämlich die Begriffe „Aufnahme“ und „Aufnahmebescheid“, lasse auf die Notwendigkeit eines zeitlichen Zusammenhangs schließen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, - 5 C 23.11., juris Rn. 9), - in diese Richtung deute auch die Entstehungsgeschichte mit der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die nach dem Fall des „Eisernen Vorhangs“ vermehrt einsetzende Zuwanderung von Aussiedlern bzw. Spätaussiedlern aus Osteuropa zu regulieren und zu begrenzen (juris Rn. 10 f.), - auch die systematische Auslegung lege ein solches Verständnis nahe (juris, Rn. 12 ff., siehe hier insbesondere Rn. 16 mit der Erörterung des § 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG betreffend die Einbeziehung von nach der Ausreise geborenen Abkömmlingen), - schließlich spreche auch der Zweck des Aufnahmeverfahrens und des Bundesvertriebenengesetzes – die Verstetigung und Kontrolle des Spätaussiedlerzuzugs – dafür, dass der Härtefallantrag zeitnah zur Aussiedlung geltend gemacht werde (juris, Rn. 21 f.), - ferner spreche auch die durch das Bundesvertriebenengesetz intendierte Integration der Betreffenden im Bundesgebiet, etwa durch Integrationskurse gemäß § 9 Abs. 1 BVFG, für eine solche Auslegung (juris, Rn. 23). Alle diese Erwägungen gelten nicht nur für den Spätaussiedler selbst, sondern auch für ebenfalls übersiedelnde Ehegatten oder Abkömmlinge. Durch die ausschließlich „im Aussiedlungsgebiet verbliebene“ – und nicht etwa bereits im Bundesgebiet lebende - Ehegatten und Abkömmlinge betreffende Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. sind diese Überlegungen auch keineswegs gegenstandlos geworden, sondern für Härtefallanträge weiterhin relevant. Vgl. VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 – 10 K 6881/12 - . Die in dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angestellten Überlegungen gelten sinngemäß insbesondere für den Fall, dass die Abkömmlinge nicht nur lange vor der Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Bezugsperson ausgereist sind, sondern vor Erteilung eines Aufnahmebescheides bereits einen gesicherten Aufenthalt durch die Niederlassungserlaubnis bzw. ihre Einbürgerung gefunden haben. Der hinter der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid stehende Gesetzeszweck des BVFG, einer Trennung der Familien entgegenzuwirken, ist in Fällen wie diesen, in denen die Abkömmlinge sich schon vor Jahren vom im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerber getrennt und im Bundesgebiet eine gesicherte Existenz aufgebaut haben, nicht mehr möglich. Soweit die Klägerin meint, dass das BVFG nicht nur der Sicherung eines Aufenthalts und der Sicherung der familiären Einheit diene, sondern dem besonderen Integrations- und Hilfsbedürfnis der Spätaussiedler und deren Familien durch Gewährung besonderer Hilfen und Leistungen Rechnung trage, und daraus meint einen Anspruch auf Erteilung eines Einbeziehungsbescheides auch für solche Abkömmlinge herleiten zu können, die eingebürgert worden sind bzw. eine ausländerrechtliche Niederlassungserlaubnis erhalten haben, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Hilfen und Begünstigungen setzen die Leistungsberechtigung nach § 7 BVFG voraus und sind die Folge der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 BVFG. Die Leistungen nach §§ 9 ff BVFG sind aus der Erteilung dieser Bescheinigungen folgende „Starthilfen“, die zeitlich unmittelbar an die Wohnsitznahme im Bundesgebiet anknüpfen. Sie sollen die Eingliederung und Integration der Aussiedler im Bundesgebiet nach ihrer Einreise fördern und kommen also nicht denjenigen zugute, die bereits jahrelang im Bundesgebiet leben. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23.11 -, juris. Eine Einbeziehung der Kinder und Enkel der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid vom 14.07.2010 nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. ist bereits nach dessen Wortlaut ausgeschlossen, weil die Abkömmlinge nicht „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ sind. Auch der Sinn und Zweck der Regelung steht einer Anwendung auf die Kinder und Enkel der Klägerin entgegen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Danach ist für eine nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehene Härtefalleinbeziehung im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F., erwogen und offengelassen in OVG NRW, Beschluss vom 17.04.2013 - 11 E 37/13 -, juris, Rn. 7, für die Vorgängervorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG in der Fassung des 9. BVFG-Änderungsgesetzes vom 04.12.2011 (BGBl. I 2426), kein Raum, weil das Gesetz ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F.) - bei vor der Ausreise gestelltem Einbeziehungsantrag - und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F.) differenziert. Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die ausschließlich in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. erwähnte, auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Ausreise bezogene „besondere Härte“ - systemwidrig - in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. hineingelesen würde. Vgl. VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 – 10 K 6881/12 - . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.