Beschluss
12 A 4189/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0808.12A4189.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 1. habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und Einbeziehung des Klägers zu 2. in diesen Aufnahmebescheid, nicht zu erschüttern. Dem Zulassungsvorbringen des Klägers, der die Erteilung des Aufnahmebescheides ausschließlich zum Zwecke der Einbeziehung seines Sohnes, des Klägers zu 2., in diesen Aufnahmebescheid begehrt, mangelt es bereits an der insoweit erforderlichen Darlegung, dass sämtliche Voraussetzungen, die nach § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Zuwanderungsgesetzes für eine nachträgliche Einbeziehung des Klägers zu 2. gelten, im vorliegenden Fall erfüllt sind. Hierzu hat schon deshalb Anlass bestanden, weil - was den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen ist - nach der nunmehr geltenden Fassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung voraussetzt und diese "sonstige" Voraussetzung im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG unabhängig von einer ggf. im Übrigen bestehenden Härte Geltung beansprucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134/04 -, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 5 B 133/04 -, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 5 B 127/04 -. Einen derartigen Antrag hat der Kläger zu 1. vor seiner Einreise im Jahr 1995 ersichtlich nicht gestellt. Dazu, dass in einer Konstellation wie im vorliegenden Fall eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "sonstigen Voraussetzungen" des § 27 Abs. 2 BVFG vorzunehmen ist, obwohl der Gesetzgeber eine Einbeziehung generell von einem ausdrücklichen Antrag abhängig machen wollte ("Die Neufassung verdeutlicht überdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung in der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf"), vgl. die insoweit gleichlautende Begründung des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) des Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. November 2001, BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der Bundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar 2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120, ist in der Zulassungsbegründung nichts ausgeführt. Angesichts dessen fehlt es dem Zulassungsantrag auch an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der im Rahmen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgeworfenen Frage, "ob eine Person, die mit einer Übernahmegenehmigung zugereist ist und keinen Aufnahmebescheid hat, dann, wenn der Ehegatte oder der Abkömmling in den Aufnahmebescheid einbezogen werden soll, gem. § 27 Abs. 2 BVFG ein Aufnahmebescheid unter Einbeziehung des Ehemannes oder des Abkömmlings zu erteilen ist". Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).