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Beschluss

23 L 371/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0520.23L371.14.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 1076/14 gegen die Ordnungsverfügung vom 7.2.2014 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob dem gerichtlichen Begehren des Antragstellers deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil er möglicherweise freiwillig auf seine Fahrerlaubnis verzichtet hat (vgl. das wohl zunächst nur von seinem Vater unterschriebene Schriftstück vom 10.2.2014, Bl. 26 der Verwaltungsvorgänge). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Die erforderliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zulasten des Antragstellers aus, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird. Insbesondere ist die Ordnungsverfügung materiell nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat sich durch die Fahrt unter Einfluss von Cannabis am Freitag, dem 1.11.2013, gegen 21:15 Uhr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Seine Fahrerlaubnis ist durch den Antragsgegner nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen. Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Letzteres ist der Fall, wenn der Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt. Hierfür reicht bereits eine Fahrt unter Cannabiseinfluss, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte Wert für Tetrahydrocannabinol (=THC) - dem psychoaktiven Hauptwirkstoff von Cannabis - im Blutserum mindestens 1,0 ng/ml beträgt, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten. Vgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21.3.2013 – 16 A 2006/12 – und Beschluss vom 12.5.2014 – 16 B 330/14 –, jeweils mit weiteren Nachweisen. Hier hat der Antragsteller am Freitag, dem 1.11.2013, gegen 21:15 Uhr unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen. Die um 21:57 entnommene Blutprobe ergab einen über dem vorgenannten Grenzwert liegenden THC-Gehalt im Blutserum von 7,6 ng/ml. Soweit der Antragsteller erstmals im Klageverfahren durch seine Prozessbevollmächtigten behaupten lässt, es sei das erste Mal gewesen, dass er unter Einfluss von THC ein Fahrzeug geführt („benutzt“) habe, kommt es hierauf nicht an. Sollte mit dieser Formulierung über den Wortlaut hinaus auch behauptet werden, der vom Antragsteller gegenüber der Polizei eingeräumte Cannabiskonsum über 24 Stunden vor der Kontrolle sei ein einmaliger Vorgang gewesen, so wäre dies offenkundig unwahr. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit 4–6 Stunden angegeben und nur in Fällen wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.9.2008 – 16 B 868/08 -; VG Köln, Beschluss vom 17.7.2009 – 11 L 665/09 -. Schon wegen der Nachweisbarkeit von THC nach einem Konsum, der nach Angaben des Antragstellers über 24 Stunden zurücklag, ist aus den vorstehenden Gründen von einem zumindest wiederholten (und damit gelegentlichen) Konsum auszugehen. Ob darüber hinaus nach dem weiterhin festgestellten Wert der THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 52 ng/ml zum Zeitpunkt des Verstoßes auch gelegentlicher Cannabiskonsum lag. THC-COOH ist als wirkungsfreier Metabolit noch einige Wochen nach dem Konsum nachweisbar ist und lässt grundsätzlich Aussagen über die Häufigkeit der Einnahme zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2003 - 19 B 1249/02 – (vorrangig zu „regelmäßigem“ Konsum). Bei einer spontan entnommenen Blutprobe, mit der ein THC-COOH-Wert zwischen 10 und 150 ng/ml festgestellt wird, ist jedenfalls dann von zumindest gelegentlichem Konsum von Cannabis auszugehen, wenn die Blutentnahme nicht konsumnah erfolgte vorlag kann dahinstehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 22.7.2011 – 16 B 99/11 – und vom 7.2.2006 – 16 B 1392/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.7.2003 – 12 ME 287/03 -; OVG Brandenburg, Beschluss vom 13.12.2004 – 4 B 206/04 -; Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 434; Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18.12.2002. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen ist jedoch bei einer konsumnah entnommenen Blutprobe eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml nicht möglich, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.07.2011 – 16 B 99/11 und vom 11.12.2013 – 16 B 1344/13 HessVGH, Beschluss vom 24.9.2008 – 2 B 1365/08 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 M 142/06 -; BayVGH, Beschluss vom 16.8.2006 – 11 CS 05.3394 —. Hierauf kommt es im Rahmen des hiesigen Eilrechtsschutzverfahrens jedoch nicht an, so dass es einer vertieften Auseinandersetzung mit diesen Proben nicht bedarf. Denn vorliegend ist schon aus anderen Gründen von einem gelegentlichen, also mindestens zweimaligen Konsum von Cannabis durch den Antragsteller auszugehen. Zum Einen belegt der durch die Blutprobe vom 1.11.2013 ermittelte THC-Wert im Blutserum von 7,6 ng/ml, dass der Antragsteller kurz vorher, allenfalls wenige Stunden vorher Cannabis konsumiert hatte. Zum Anderen räumt der Antragsteller ein, dass er über 24 Stunden vor der Blutentnahme Drogen (Cannabis) zu sich genommen hatte. Unabhängig hiervon spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass jemand, der keine Erfahrung mit den Wirkungen von Cannabis hat, nach einem einmaligen, quasi experimentellen Erstkonsum das Risiko einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eingeht und angesichts der relativ geringen Dichte polizeilicher Überwachungsmaßnahmen ausgerechnet dann kontrolliert und auffällig wird. Vor diesem Hintergrund müssten insoweit im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers die Umstände des erst- und einmaligen Cannabiskonsums schon konkret, substantiiert und glaubhaft dargelegt werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2013 – 16 B 1378/12 –, vom 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - und vom 11.9.2008 – 16 B 868/08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.3.2011 – 10 B 11400/ 10 -, mit weiteren Nachweisen. Daran lässt es der Antragsteller schon deshalb vollständig fehlen, weil er einen solchen einmaligen Cannabiskonsum nicht einmal (ausdrücklich) behauptet. Vielmehr stellt er – insoweit ohne rechtliche Relevanz – darauf ab, dass er nur einmal unter THC-Einfluss ein Fahrzeug geführt habe. Damit räumt er sogar ein, dass er auch ansonsten Cannabis konsumiert hat, ohne allerdings in diesem Zusammenhang ein Fahrzeug geführt zu haben. Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeug ausschlössen, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat angesichts der herausragenden Rechtsgüter Leib und Leben, die gefährdet sind, ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer wie der Antragsteller, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies selbst dann, wenn dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2004 – 19 B 29/04 -, mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 21.04-. Die erfolgte Gebührenfestsetzung, die ihre hinreichende Grundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr findet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwerts.