Urteil
10 K 6788/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0528.10K6788.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.0000 in Mogadischu/ Somalia geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. 3 Er reiste im Juli 1994 in die Bundesrepublik ein und erhielt aufgrund der Bürgerkriegslage in seinem Heimatland zunächst Duldungen. Im Jahre 2001 erteilte die Beklagte ihm erstmals eine Aufenthaltsbefugnis und verlängerte diese in der Folgezeit trotz wiederkehrender Zweifel hinsichtlich seiner Unterhaltsfähigkeit. Am 8. Juli 2005 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, gültig bis zum 29. Juni 2007. 4 Am 6. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im Rahmen der Antragstellung legte er einen Arbeitsvertrag mit einem somalischen Imbiss und aktuelle Gehaltsabrechnungen vor. Die Beklagte erteilte ihm daraufhin am 3. April 2007 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. 5 Nachdem sie ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, nahm die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 29. Mai 2008, zugestellt am 9. Juni 2008, die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW rückwirkend zum Tag ihrer Erteilung zurück. Sie lehnte zugleich seinen – ausweislich der Ausländerakte nicht ausdrücklich gestellten – Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn zum Verlassen der Bundesrepublik auf und kündigte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung die Abschiebung nach Somalia an. Sie wies darauf hin, dass sie seinen Aufenthalt aufgrund des bestehenden Abschiebungshindernisses hinsichtlich Somalias zunächst weiter dulden werde. Zur Begründung der Rücknahmeentscheidung führte sie u. a. an: Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sei rechtswidrig erfolgt. Der Unterhalt des Klägers sei zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gesichert gewesen, da er seine Arbeitsstelle bei dem somalischen Imbiss bereits zum 31. März 2007 verloren habe. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung und Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig und unvollständig gewesen seien. Er habe ihr bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 3. April 2007 nicht mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich arbeitslos geworden sei. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Niederlassungserlaubnis bei Offenlegung des Verlustes der Arbeitsstelle nicht erteilt worden wäre. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung/ Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führte die Beklagte an: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitere daran, dass der Lebensunterhalt des Klägers aktuell nicht gesichert sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG komme nicht in Betracht, weil der Kläger derzeit nicht im Besitz der erforderlichen Duldung sei. Wegen der Einzelheiten der Ordnungsverfügung wird auf Beiakte 3, Blatt 211 ff. verwiesen. 6 Der Kläger erhob dagegen am 4. Juli 2008 Klage (Az.: 5 K 4472/08). Er bestritt den Verlust des Arbeitsplatzes und ein arglistiges Verhalten zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Er meinte, ihm stehe zumindest ein Anspruch auf Verlängerung der von ihm als Minus zur Niederlassungserlaubnis beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Er sei jedenfalls nunmehr imstande, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 7 Am 18. Dezember 2008 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten. Die 5. Kammer trennte das Verfahren, stellte es hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis ein und führte es hinsichtlich der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis unter dem Aktenzeichen 5 K 301/09 fort. 8 Mit Urteil vom 24. März 2009, zugestellt am 6. April 2009, wies die 5. Kammer die Klage 5 K 301/09 ab. 9 Der Kläger beantragte dagegen am 6. Mai 2009 beim OVG NRW die Zulassung der Berufung (Az.: 19 A 1138/09). 10 Am 18. Juni 2009 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im Rahmen der Antragstellung legte er neue Einkommensnachweise vor. 11 Mit Schriftsatz vom 7. August 2009 äußerte er sich in dem Berufungszulassungsverfahren zu dem Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis wie folgt: Die zeitlichen Voraussetzungen für den unbefristeten Aufenthaltstitel seien gegeben. Er sei vor dem Erhalt der am 3. April 2007 erteilten, mittlerweile zurückgenommenen Niederlassungserlaubnis seit mehr als sieben Jahren im Besitz befristeter Aufenthaltstitel, zuletzt nach § 25 Abs. 5 AufenthG, gewesen. Die Beklagte habe die nunmehr zurückgenommene Niederlassungserlaubnis vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Sie habe mit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis zugleich seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Sie habe die letztgenannte Entscheidung sodann aber im Verfahren 5 K 4472/08 aufgehoben und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG erteilt. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts sei damit gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nie eingetreten. Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis ändere nichts daran, dass er sich, wie § 26 Abs. 4 AufenthG es verlange, seit (mehr als) sieben Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalte. 12 Am 28. Januar 2010 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 23 Abs. 1 AufenthG. 13 In einem vom 19. Senat des OVG NRW am 14. Juni 2010 durchgeführten Erörterungstermin legte der Kläger einen Arbeitsvertrag vor, wonach er seit dem 1. Juni 2010 einen Betrag von 840 € netto verdiene. Die Beklagte erklärte daraufhin, sie werde dem Kläger mit Blick auf sein gestiegenes Einkommen „auf der Grundlage seines Antrags vom 18. Juni 2009“ eine Niederlassungserlaubnis erteilen. Die Beteiligten erklärten das Berufungszulassungsverfahren 19 A 1138/09 im Anschluss daran übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Der 19. Senat stellte es ein. Wegen der Einzelheiten des Erörterungsprotokolls und des Einstellungsbeschlusses wird auf Beiakte 5, Blatt 521 ff. verwiesen. Die Beklagte erteilte dem Kläger die zugesicherte Niederlassungserlaubnis am 5. Juli 2010. 14 Am 8. April 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Rahmen der Antragstellung machte er folgende Angaben: Er habe in Somalia elf Jahre lang die Schule besucht. In Deutschland habe er im Jahre 2002 die Fachoberschulreife erworben. Er habe drei Kinder, die nicht aus einer Ehe stammten. Dabei handele es sich um Z. , geboren am 00.00.2000 , T. , geboren am 00.00.2003 , und T1. , geboren am 00.00.2006 . Die Kinder seien in Deutschland geboren und lebten bei der Mutter. Er verdiene derzeit bei dem B. L. e. V. monatlich 840 € netto. Der Kläger legte Nachweise über die erworbene Fachoberschulreife, den bestandenen Einbürgerungstest sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Januar bis März 2011 vor. Wegen der Einzelheiten der eingereichten Unterlagen wird auf Beiakte 1, Blatt 13 ff. verwiesen. 15 Nachdem die Beklagte dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte sie seinen Antrag mit Bescheid vom 26. Oktober 2012, zugestellt am 31. Oktober 2012, ab. Zur Begründung führte sie an: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, weil er nicht seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Sein Aufenthalt sei zwischen dem 3. April 2007 und dem 17. Dezember 2008 nicht rechtmäßig gewesen. Sie, die Beklagte, habe die ihm am 3. April 2007 erteilte Niederlassungserlaubnis mit Ordnungsverfügung vom 29. Mai 2008 bestandskräftig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 5. Juli 2010 habe keine „Reaktivierung“ der zurückgenommenen Niederlassungserlaubnis bedeutet, sondern sei auf den Antrag des Klägers vom 18. Juni 2009 zurückgegangen. Sie, die Beklagte, habe die Ordnungsverfügung vom 29. Mai 2008 in keinem Punkt aufgehoben. Soweit sie den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt habe, habe sich der Rechtsstreit zwar durch Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG erledigt. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG habe am 18. Dezember 2008 aber nur deshalb erteilt werden können, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt geduldet und ausreisepflichtig gewesen sei. Aus einem rechtmäßigen Aufenthalt heraus sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG nicht möglich. Die Einbürgerung nach § 8 StAG scheitere ebenfalls daran, dass der Kläger nicht seit acht Jahren rechtmäßig seinen Aufenthalt im Inland habe. Der Kläger erfülle die zeitlichen Voraussetzungen der Einbürgerung frühestens ab dem 18. Dezember 2016. 16 Der Kläger hat dagegen am 29. November 2012 Klage erhoben. 17 Am 27. November 2013 führte die Beklagte mit dem Kläger ein Sicherheitsgespräch „zur Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 5 Abs. 4 AufenthG, der Versagungsgründe nach § 11 StAG und der Ausweisungsgründe nach §§ 54 und 55 AufenthG“ durch. 18 In dem Gespräch machte der Kläger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen folgende Angaben: Er arbeite seit Ende August 2013 als Imam bei dem T2. G. e. V. in Bonn. Er habe dort z. B. letzten Freitag, Samstag und Sonntag gearbeitet. Seine Arbeitszeit richte sich nach den Gebetszeiten. Er gebe auch Unterricht. Er habe für die letzten beiden Monate circa 900 € bekommen. Er arbeite darüber hinaus seit 2009 auf geringfügiger Basis bei dem B. L. e. V. Sein dortiges Gehalt sei unterschiedlich. Mal seien es 180 €, mal 380 €, mal 400 € im Monat. Er habe in der Vergangenheit immer als Imam gearbeitet und unterrichtet. Er sei außerdem als Koch beschäftigt gewesen. Er habe keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er lebe von seinem Gehalt und beziehe keine ergänzenden Leistungen des Jobcenters. Seine Frau, mit der er islamisch, nicht gesetzlich, verheiratet sei, und seine drei Kinder erhielten Leistungen des Jobcenters. Er lebe zwar von seiner Familie getrennt, halte sich aber dennoch häufig bei ihr auf und mache z. B. die Hausaufgaben mit den Kindern. 19 Dem Kläger wurden sodann Lichtbilder von Personen vorgelegt, die nach Erkenntnis der Sicherheitsbehörden teilweise verdächtigt sind, ausgereist zu sein und sich ausländischen Terrororganisationen angeschlossen zu haben. Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob er die Personen kenne und in welcher Beziehung er zu ihnen stehe bzw. gestanden habe. Wegen der Einzelheiten der Angaben des Klägers zu den betreffenden Personen wird auf Beiakte 7, Blatt 154 ff. verwiesen. 20 Im Anschluss wurden dem Kläger noch einige Fragen gestellt. Auf die Frage, was er von dem Begriff „Krieg gegen den Terrorismus“ halte, antwortete er: „Ich halte davon nichts. Terrorismus ist für mich ein Begriff, der nicht definiert ist.“ Auf die Frage, ob nach seiner Ansicht bestimmte Länder unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung Krieg gegen den Islam führten, antwortete er: „Terrorismus ist für mich ein undefinierter Begriff. Deshalb kann ich hierzu auch nichts sagen.“ Auf die Frage, ob er die Organisation al-Shabaab oder Personen kenne, die dieser Organisation angehörten, äußerte er sich wie folgt: „Ich kenne die Organisation ‚al Shabaab‘ nicht. Aber ich habe den Namen aus den Medien gehört. Personen, die dieser Organisation angehören, kenne ich nicht.“ Der Kläger teilte ferner mit, dass er zu den ihm als Liste (Beiakte 7, Blatt 189 ff.) vorgelegten Gruppen und Organisationen noch nie Kontakt gehabt habe. 21 Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend: Er halte sich gemäß § 10 StAG seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland auf. Die Beklagte sei zwar von der mit Ordnungsverfügung vom 29. Mai 2008 ausgesprochenen mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Rücknahme der am 3. April 2007 erteilten Niederlassungserlaubnis nicht abgerückt. Sie habe die Ordnungsverfügung aber insoweit aufgehoben, als sie mit ihr zugleich seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt habe. Die Aufhebung sei in der am 18. Dezember 2008 erfolgten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG zu sehen. Durch die Aufhebung sei eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht eingetreten. Dafür, dass er sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalte, spreche auch, dass die Beklagte ihm am 5. Juli 2010 auf „Veranlassung“ des 19. Senats des OVG NRW erneut eine Niederlassungserlaubnis erteilt habe. Hätte er sich zu diesem Zeitpunkt nicht seit sieben Jahren rechtmäßig hier aufgehalten, hätte die Beklagte die Niederlassungserlaubnis nicht erteilen dürfen. Er habe jedenfalls im Hinblick auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 5. Juli 2010 auf die ununterbrochene Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vertrauen dürfen. Im Rahmen des § 8 StAG komme es nach den vorläufigen Anwendungshinweisen ohnehin lediglich darauf an, dass der Einbürgerungsbewerber sich acht Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten habe. Ein ununterbrochen rechtmäßiger Aufenthalt werde nicht gefordert. Ein achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt sei bei ihm gegeben. 22 Der Kläger legt Lohn- und Gehaltsabrechnungen des B. L. e. V. von Februar 2013 bis Januar 2014 sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen des T2. G. e. V. von August 2013 bis März 2014 vor. Ausweislich der Abrechnungen hat er beim B. L. e. V. von Februar bis Mai 2013 monatlich 850 € sowie von Juni 2013 bis Januar 2014 monatlich 180 € und beim T2. G. e. V. von August 2013 bis März 2014 monatlich 408,66 € verdient. Der Kläger trägt zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der mündlichen Verhandlung wie folgt ergänzend vor: Er arbeite nach wie vor für den T2. G. e. V. Er bewohne eine Art „Betriebswohnung“, d. h. habe für die Wohnung keine Miete zu entrichten. Die Tätigkeit beim B. L. e. V. sei momentan unterbrochen. Er habe zurzeit drei Jobangebote für die Zeit ab Juni 2014. Dabei handele es sich um ein Angebot des B. L. e. V. an der Moschee in C. , ein Angebot einer Moschee in Duisdorf und ein Angebot eines Callshops. Er könne aus dem Kopf heraus nicht sagen, wie der Callshop heiße. Er liege jedenfalls in der S.-----straße in Duisdorf, circa Hausnummer 000. Er werde sich in Kürze entscheiden, welches oder welche dieser Angebote er annehme. Es handele sich jeweils um Tätigkeiten am Wochenende. Er sei in Verhandlungen mit den zukünftigen Arbeitgebern, ob es möglich sei, die Zeiten so zu legen, dass er alle drei Jobs ausüben könne. Er erwarte aus jedem dieser Jobs Einnahmen von circa 150-250 €. Diese Einnahmen kämen zu den gut 400 €, die er vom T2. G. e. V. beziehe, hinzu. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Oktober 2012 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 5. Juli 2010 sei rechtswidrig erfolgt. Der Kläger sei seinerzeit nicht seit sieben Jahren im Besitz eines nach § 26 Abs. 4 AufenthG anrechenbaren Aufenthaltstitels gewesen. Eine Rücknahme der Niederlassungserlaubnis scheide wegen der Fristenregelung des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW aus. 28 Die Beklagte stützt ihre ablehnende Entscheidung mit Schriftsatz vom 10. März 2014 zusätzlich auf folgende Erwägung: Die Einbürgerung des Klägers sei nach § 11 StAG ausgeschlossen. Der Kläger sei dem islamistisch-terroristischen Spektrum zuzuordnen. Er sei Angehöriger der Terrororganisation al-Shabaab und Repräsentant der al-Shabaab in Europa. Er entfalte Unterstützungshandlungen in Deutschland für al-Shabaab. 29 Bei al-Shabaab handele es sich um einen regionalen Arm des al-Qaida-Netzwerks. Ziel der Organisation sei der Sturz der von ihr als unislamisch und westlich angesehenen somalischen Regierung, um ein „großsomalisches Kalifat“ unter Einschluss der äthiopischen Region Ogaden zu errichten und sämtliche westlichen Einflüsse aus dem Land zurückzudrängen. Sie verfolge ihr Ziel mit Attentaten und Selbstmordanschlägen. Am 11. Juli 2010 seien hierbei in Kampala/ Uganda u. a. bei der Übertragung des Finales der Fußballweltmeisterschaft 74 Personen ums Leben gekommen. Bei einem Angriff auf ein Einkaufszentrum in Nairobi/ Kenia im September 2013 seien 61 Menschen getötet und nahezu 200 verletzt worden. Am 12. September 2012 hätten Attentäter versucht, den somalischen Präsidenten zu erschießen. 30 Der Kläger habe in seiner Eigenschaft als Imam engen Kontakt zu Personen gehabt, die in dem dringenden Verdacht stünden, ins Ausland, ganz überwiegend nach Somalia, ausgereist zu sein, um sich al-Shabaab anzuschließen. Er habe mit der Person auf Lichtbild Nr. 1, Bekkay Harrach, über mehrere Jahre hinweg in einer Bonner Moschee verkehrt. Harrach habe sich in der Folge dem Kern des Terrornetzwerks al-Quaida angeschlossen und sei im Vorfeld der Bundestagswahl 2009 durch seine auf Video verbreiteten Drohungen gegen die Bundesrepublik deutschlandweit bekannt geworden. Die Person auf Lichtbild Nr. 2, Abdirazak Mohamed-Hassan, sei, wie der Kläger in dem Sicherheitsgespräch selbst angegeben habe, Koranschüler von ihm gewesen. Mohamed-Hassan habe die Bundesrepublik verlassen und stehe in dem dringenden Verdacht, sich al-Shabaab angeschlossen zu haben. Der Kläger kenne, wie er in dem Sicherheitsgespräch eingeräumt habe, auch die Person auf Lichtbild Nr. 3, Shash Hassan alias Ali Sharif, sehr gut. Über ihn sei bekannt, dass er nach Somalia ausgereist sei und sich al-Shabaab angeschlossen haben solle. Der Kläger habe nach seinen Angaben in dem Sicherheitsgespräch überdies zur Person auf Lichtbild Nr. 4, Abdirazak Bouh, Kontakt gehabt. Auch Bouh sei nach Somalia ausgereist und solle sich al-Shabaab angeschlossen haben. Die Person auf Lichtbild Nr. 5, Abdullah Warsame, sei, wie der Kläger eingeräumt habe, ein Schüler von ihm gewesen. Warsame sei entgegen der Darstellung des Klägers in dem Sicherheitsgespräch nicht nach Kenia, sondern nach Somalia ausgereist und habe sich ebenfalls al-Shabaab angeschlossen. Der Kläger habe nach seinen Angaben in dem Sicherheitsgespräch auch Kontakt zur Person auf Lichtbild Nr. 12, Omar Dahir, gehabt. Dahir habe bereits im Jahre 2008 versucht, nach Somalia auszureisen, um sich in einem Ausbildungslager al-Shabaab anzuschließen. Nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Ostafrika stehe er seit seiner Rückkehr nach Deutschland im Dezember 2013 wieder in Kontakt zu dem Kläger. Soweit der Kläger in dem Sicherheitsgespräch geäußert habe, er kenne die Person auf Lichtbild Nr. 17, Hussein Weheliye, nicht, sei dies unglaubhaft. Der Kläger habe Weheliye, der derzeit keiner Organisation zugerechnet werden könne, im Jahre 2010 beherbergt. Insgesamt seien die Angaben des Klägers in dem Sicherheitsgespräch als ungenau, ausweichend und teilweise unwahr anzusehen. Er habe versucht, seine Beziehung zu Angehörigen der Terrororganisation nicht deutlich werden zu lassen. Er habe außerdem versucht, seine Beziehung bzw. Angehörigkeit zu der Organisation selbst nicht deutlich werden zu lassen. Sein Verhalten sei gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet und gefährde auswärtige Belange der Bundesrepublik. 31 Der Kläger erwidert hierauf mit Schriftsatz vom 15. April 2014 wie folgt: Er sei weder Angehöriger der al-Shabaab noch deren Repräsentant in Europa. Er unterstütze die Organisation nicht. 32 Er habe keine ausweichenden oder unwahren Angaben hinsichtlich der auf den Lichtbildern gezeigten Personen gemacht. Die Begegnungen zu der Person auf Lichtbild Nr. 1, Bekkay Harrach, seien ausschließlich in seiner, des Klägers, Eigenschaft als regulärer Moscheebesucher zu den Gebeten erfolgt. Er wisse nicht, weshalb die Personen auf den Lichtbildern Nr. 2-4, Abdirazak Mohamed-Hassan, Shash Hassan alias Ali Sharif und Abdirazak Bouh, nach Somalia ausgereist seien. Die Beklagte und die Sicherheitsbehörden wüssten dies auch nicht, da zu allen Personen ausgeführt werde, „und sich al-Shabaab angeschlossen haben soll“. Es möge sein, dass die Person auf Lichtbild Nr. 5, Abdullah Warsame, nicht nach Kenia, sondern nach Somalia ausgereist sei. Er, der Kläger, habe jedenfalls gehört, dass die Ausreise nach Kenia erfolgt sei. Es treffe nicht zu, dass die Person auf Lichtbild Nr. 12, Omar Dahir, seit Dezember 2013 wieder in Kontakt zu ihm stehe. Ihm sei nicht bekannt, ob Dahir wieder in Deutschland lebe und zuvor in Ostafrika gewesen sei. Die „unproblematische“ Person auf Lichtbild Nr. 17, Hussein Weheliye, habe er aufgrund eines zwischenzeitlich geänderten Erscheinungsbildes tatsächlich nicht erkannt. Es treffe zu, dass er sie 2010 beherbergt habe. 33 Sollten die ihm gezeigten Personen tatsächlich al-Shabaab angehören, sei ihm dies nicht bekannt gewesen. Er habe etwaige Bestrebungen der Personen nicht unterstützt. Eine konkrete Unterstützungshandlung sei seitens der Beklagten und der Sicherheitsbehörden auch nicht vorgetragen worden. Insofern komme es nicht darauf an, dass Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 StAG nur solche sein könnten, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der in der Vorschrift genannten Bestrebungen vornehme. Ihm sei keine willensgetragene Handlung bewusst, die Bestrebungen im Sinne des § 11 StAG hätte zum Vorteil gereichen können. Die Schlussfolgerung der Beklagten sei deshalb willkürlich und aus der Luft gegriffen. 34 Die Beklagte reicht daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 5. Februar 2013, 6. April 2014, 15. April 2014, 24. April 2014 und 7. Mai 2014 ein, in denen es u. a. heißt: Der Kläger sei Mitglied der somalischen Terrororganisation al-Shabaab. Er nehme innerhalb des Bundesgebietes eine führende Position zur Unterstützung der Terrororganisation ein. Er habe mit der zwischenzeitlich getöteten Person auf Lichtbild Nr. 1, dem al-Qaida-Operateur Bekkay Harrach, in enger Verbindung gestanden. Die Personen auf den Lichtbildern Nr. 2-4, Abdirazak Mohamed-Hassan, Shash Hassan alias Ali Sharif und Abdirazak Bouh, hielten sich seit 2012 in Somalia auf. Sie stünden in dem Verdacht, sich al-Shabaab angeschlossen zu haben. Es lägen keine Informationen bezüglich ihrer Aufenthaltsorte in Somalia, ihrer dort entfalteten Aktivitäten und eventueller Rückreiseabsichten vor. Der Kläger habe auf die Radikalisierung von Bouh maßgeblichen Einfluss gehabt. Er habe im Zeitraum vom 15. bis zum 24. Dezember 2013 Kontakt zu der Person auf Lichtbild Nr. 12, Omar Dahir, gehabt. Er habe Dahir zu einer Veranstaltung am 25. Dezember 2013 nach Gießen eingeladen. Dahir habe an der Veranstaltung zwar nicht teilnehmen können, habe aber vom Kläger über den Ablauf des Treffens informiert werden sollen. Der Kläger habe auf die Radikalisierung von Dahir maßgeblichen Einfluss gehabt. 35 Der Kläger erwidert hierauf mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014 wie folgt: Er habe niemandem die Mitgliedschaft in Terrororganisationen nahe gelegt oder zur finanziellen Unterstützung solcher Organisationen aufgefordert. Er habe die ihm auf den Lichtbildern gezeigten Personen nicht radikalisiert und auch keinen maßgeblichen Einfluss auf ihre Radikalisierung ausgeübt. Die von der Beklagten eingereichten Behördenzeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz enthielten lediglich Mutmaßungen und Behauptungen, nicht aber Tatsachen, die die Behauptungen stützen könnten. Soweit es in dem Behördenzeugnis vom 7. Mai 2014 heiße, er habe vom 15. bis zum 24. Dezember 2013 Kontakt zu der Person auf Lichtbild Nr. 12, Omar Dahir, gehabt, sei dies unzutreffend. Zwar habe am 25. Dezember 2013 die Jahresversammlung der Somali in Gießen stattgefunden. Er habe Dahir aber in keiner Weise kontaktiert und sei auch nicht von ihm kontaktiert worden. Er habe keinen Kontakt zu Dahir. Ihm sei nicht bekannt, wo er sich aufhalte. 36 Entscheidungsgründe: 37 Die Klage ist unbegründet. 38 Die Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 39 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. 40 Der Einbürgerung steht die Vorschrift des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Danach ist die Einbürgerung u. a. ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. 41 Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, Gewalt als Mittel der Durchsetzung seiner politischen Belange einzusetzen. Es werden nicht nur gewaltanwendende oder vorbereitende Bestrebungen gegen Personen oder Sachen im Bundesgebiet oder außerhalb des Bundesgebietes gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen erfasst, sondern auch die Anwendung von Gewalt außerhalb des Bundesgebietes gegen Nichtdeutsche. Bei einer exilpolitischen Betätigung muss die Eignung hinzutreten, die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland zu einem ausländischen Staat zu belasten oder zu beeinträchtigen. 42 Vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 – juris Rdnr. 17. 43 Unterstützen ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG objektiv vorteilhaft ist, d. h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt. Dies muss für den Ausländer erkennbar sein. Er muss zudem zum Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen. 44 Der Ausschlussgrund der Unterstützung von Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG führt zu einer Vorverlagerung des Sicherheitsschutzes. Es genügt der durch konkrete Tatsachen begründete Verdacht einer solchen Unterstützung. Eines Nachweises, dass es zu einer Unterstützung derartiger Bestrebungen gekommen ist, bedarf es nicht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass das Verhalten des Ausländers tatsächlich Erfolg hatte oder für einen Erfolg ursächlich war. Das Verhalten, dessen der Ausländer verdächtigt ist, muss für den Fall, dass sich der Verdacht bestätigt, ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellen. 45 Vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 – juris Rdnr. 19 f.; Urt. vom 2. Dezember 2009 – 5 C 24/08 – juris Rdnr. 15; Urt. vom 22. Februar 2007 – 5 C 21/06 – juris Rdnr. 16; Urt. vom 22. Februar 2007 – 5 C 20/05 – juris Rdnr. 19. 46 Gemessen daran rechtfertigen im vorliegenden Fall tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen unterstützt hat, die durch die Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. 47 Bei der Tätigkeit der Organisation al-Shabaab handelt es sich um eine Bestrebung im zuvor genannten Sinne. Ziel der Organisation ist, wie die Beklagte mit der Klageerwiderung beschrieben hat, der gewaltsame Sturz der von der Organisation als unislamisch und westlich angesehenen somalischen Regierung, um ein „großsomalisches Kalifat“ unter Einschluss der äthiopischen Region Ogaden zu errichten und sämtliche westlichen Einflüsse aus dem Land zurückzudrängen. Die hier in Rede stehende exilpolitische Betätigung ist geeignet, die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu dem Staat Somalia zu beeinträchtigen. 48 Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens sind tatsächliche Anhaltspunkte bekannt geworden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger al-Shabaab unterstützt hat. 49 Er hat in seiner Eigenschaft als Imam, d. h. als religiös-politisches Oberhaupt der islamischen Gemeinschaft, engen, häufig sogar privaten Kontakt zu Personen gehabt, die nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden später nach Somalia ausgereist sind oder – in einem Fall – dies versucht haben und sich dort al-Shabaab angeschlossen haben oder die jedenfalls in dem dringenden Verdacht stehen, sich dort al-Shabaab angeschlossen zu haben. Er hat die nach Somalia ausgereiste und dem Anschluss an al-Shabaab dringend verdächtigte Person auf Lichtbild Nr. 2, Abdirazak Mohamed-Hassan, ausgebildet, indem er ihr Koranunterricht erteilt und sie die arabische Schrift gelehrt hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Person auf Lichtbild Nr. 5, Abdullah Warsame, die nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden ebenfalls nach Somalia ausgereist ist und sich dort al-Shabaab angeschlossen hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger außerdem Ende 2013 wieder Kontakt zu der Person auf Lichtbild Nr. 12, Omar Dahir, aufgenommen hat, die 2008 versucht hat, nach Somalia auszureisen, um sich in einem Ausbildungslager al-Shabaab anzuschließen. Soweit der Kläger die Wiederaufnahme des Kontaktes bestreitet, hält das Gericht sein Bestreiten für unglaubhaft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 die Art der Wiederaufnahme des Kontaktes seitens des Klägers (Einladung zu einem Treffen in Gießen am 25. Dezember 2013; Zusicherung, Dahir über den Ablauf des Treffens zu informieren) nachvollziehbar dargelegt. Der Kläger hat überdies mit der Person auf Lichtbild Nr. 1, dem zwischenzeitlich getöteten al-Qaida-Mitglied Bekkay Harrach, in enger Verbindung gestanden. Er hat sich in dem Sicherheitsgespräch vom Terrorismus nicht klar distanziert, sondern angegeben, Terrorismus sei für ihn ein Begriff, der nicht definiert sei. 50 Die dargelegten Kontakte legen nahe, dass der Kläger auf die Radikalisierung der auf den Lichtbildern Nr. 1-5 und 12 gezeigten Personen, Bekkay Harrach, Abdirazak Mohamed-Hassan, Shash Hassan alias Ali Sharif, Abdirazak Bouh, Abdullah Warsame und Omar Dahir, Einfluss gehabt und ihren Entschluss, ins Ausland, insbesondere nach Somalia, auszureisen und sich dort Terrororganisationen, namentlich al-Shabaab, anzuschließen, hervorgerufen oder verstärkt hat. 51 Die pauschalen Behauptungen des Klägers, er habe die ihm auf den Lichtbildern gezeigten Personen nicht radikalisiert und niemandem die Mitgliedschaft in Terrororganisationen nahe gelegt, hält das Gericht nach dem zuvor Gesagten nicht für geeignet, den gegen ihn bestehenden Sicherheitsgefährdungsverdacht zu entkräften. Gleiches gilt für seine pauschale Behauptung, ihm sei keine willensgetragene Handlung bewusst, die Bestrebungen im Sinne des § 11 StAG hätte zum Vorteil gereichen können. 52 Der Kläger hat nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StAG glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung von al-Shabaab mittlerweile abgewandt hat. Ein solches Abwenden erfordert jedenfalls, dass der Ausländer einräumt oder jedenfalls nicht bestreitet, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. 53 Vgl. BVerwG, Urt. vom 20. März 2012 – 5 C 1/11 – juris Rdnr. 47. 54 Daran fehlt es hier. Der Kläger bestreitet die festgestellte Unterstützung der al-Shabaab. 55 Unabhängig von dem zuvor Gesagten erfüllt der Kläger nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Danach setzt die Einbürgerung voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. 56 Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bestreiten. Er selbst bezieht zwar nach seinen Angaben beim Sicherheitsgespräch am 27. November 2013 keine Leistungen des Jobcenters. Seine drei unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder sind aber auf solche Leistungen angewiesen. 57 Der Kläger hat jedenfalls eine wesentliche Erhöhung des Leistungsbezuges zu vertreten. 58 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW hat der Einbürgerungsbewerber einen Sozialleistungsbezug zu vertreten, wenn er in den vergangenen acht Jahren eine seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach verletzt hat und der Zurechnungszusammenhang dieser Pflichtverletzung mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht. Das Vertretenmüssen kann auch lediglich die Höhe des Leistungsbezuges betreffen. 59 Vgl. BVerwG, Urt. vom 19. Februar 2009 – 5 C 22/08 – juris Rdnr. 16, 19 ff.; OVG NRW, Urt. vom 24. Juli 2013 – 19 A 1974/11 – juris Rdnr. 32; Beschl. vom 28. Juni 2013 – 19 E 88/13 – juris Rdnr. 3; Beschl. vom 27. Februar 2013 – 19 E 205/13 – juris Rdnr. 2. 60 Der Kläger hat in den vergangenen acht Jahren seine sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten dem Grunde nach dadurch verletzt, dass er sich nicht hinreichend um eine auskömmliche Arbeitsstelle bemüht hat. Es ist nicht ersichtlich, dass er Bemühungen unternommen hat, einer Vollzeitbeschäftigung mit entsprechender Vergütung nachzugehen. Es spricht auch nichts dafür, dass die von ihm aktuell ausgeübte, monatlich mit 408,66 € vergütete Tätigkeit beim T2. G. e. V. vom zeitlichen Umfang her einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Der Kläger hat den mit der Ladung angeforderten Arbeitsvertrag nicht vorgelegt. Soweit er geltend macht, er habe zurzeit drei Jobangebote für die Zeit ab Juni 2014, belegt dies keine ausreichenden Erwerbsbemühungen. Solche sind schon deshalb nicht anzunehmen, weil es sich nach dem Vortrag des Klägers bei den Jobangeboten jeweils nur um mit 150-250 € vergütete Tätigkeiten am Wochenende, also nicht um Vollzeitstellen handelt. Dass es dem Kläger, wie er hofft, gelingen wird, die Arbeitszeiten so zu legen, dass er alle drei Tätigkeiten und zusätzlich noch seine Tätigkeit beim T2. G. e. V. ausüben kann, erscheint nicht realistisch. Unabhängig davon sind die Erwerbsbemühungen nicht nachgewiesen. Der Kläger hat Unterlagen hinsichtlich seiner Stellenbewerbungen nicht vorgelegt. Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Erwerbsbemühungen werden auch dadurch geweckt, dass er den Namen des Callshops, für den er ein Arbeitsangebot haben will, in der mündlichen Verhandlung nicht hat nennen können. 61 Der Zurechnungszusammenhang des sozialrechtlichen Fehlverhaltens mit dem aktuellen Leistungsbezug besteht fort. Die unzureichenden Bemühungen des Klägers um eine entsprechend vergütete Vollzeitbeschäftigung sind maßgeblich bzw. prägend dafür, dass seine unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder auf Sozialleistungen angewiesen sind. 62 Offen bleiben kann nach dem zuvor Gesagten, ob eine Einbürgerung des Klägers auch daran scheitern würde, dass er nicht, wie die Beklagte meint, seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StAG). Das Gericht merkt insoweit lediglich an, dass die Beteiligten das Problem hinsichtlich der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers vom 3. April 2007 bis zum 17. Dezember 2008 bereits im Rahmen des Verfahrens 19 A 1138/09 vor dem OVG NRW behandelt haben. Damals sind sie – offenbar unter Zugrundelegung der § 84 Abs. 2 Satz 3, § 81 Abs. 4 AufenthG und der Annahme, dass in einem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis als Minus ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt – davon ausgegangen, dass eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht gegeben ist. 63 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 StAG. Der Einbürgerung steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen. Der Kläger ist außerdem nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.