Urteil
14 K 6276/13.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0606.14K6276.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Kläger. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und – eigenen Angaben nach – nunmehr schiitischen Glaubens. Er reiste am 25. Juni 2013 per Flugzeug aus Athen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 15. Juli 2013 die Anerkennung als Asylberechtigter. 3 In seiner Anhörung am 5. August 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, er stamme aus Kabul und sei Sunnit. Seine Mutter sei früh gestorben und sein Vater habe dann recht schnell neu geheiratet. Sein einziger leiblicher Bruder sei weggegeben worden. Mit der Stiefmutter und den Stiefgeschwistern habe es Streitigkeiten um das Erbe der Mutter (bzw. des Großvaters mütterlicherseits) gegeben. Die Stiefmutter habe das Land unter ihren Kindern verteilt. Auch sein Vater habe immer wieder Land gekauft und es anschließend unter den Kindern verteilt. Den Kläger habe er dabei stets übergangen. Als er seinen Vater damit konfrontiert habe, sei es zu körperlichen Angriffen durch seine Stiefgeschwister gekommen. In der Folge habe sich das Zusammenleben als schwierig dargestellt. Die Brüder hätten seinem Vater geraten, den Kläger wegzuschicken, weil er nur Probleme bereite. Der Kläger habe dann begonnen in einer Teppichfabrik zu arbeiten; im Jahr 1996 habe er dann seine jetzige Frau (Klägerin zu 1. im Verfahren 14 K 7324/12.A) kennen gelernt. Man habe sich zwar aus Kindertagen bereits gekannt, aber erst 1996 in einander verliebt. Als er seinem Vater gesagt habe, dass er seine jetzige Frau heiraten wolle, habe es wieder Streit mit den Stiefgeschwistern gegeben. Die Brüder hätten Sorge gehabt, dass der Kläger sich nun sein Erbe auszahlen lassen wolle. Sie hätten ihm auch gesagt, als Sunnit könne er ohnehin keine Schiitin heiraten. Von seiner schwierigen familiären Situation habe die Familie seiner jetzigen Frau auch gewusst. Seine Frau sei zudem an ihren Cousin versprochen gewesen. Ihre Familie habe daher einer Hochzeit nicht positiv gegenüber gestanden. Er und seine jetzige Frau hätten sich aber dennoch entschlossen, zu heiraten. Anlässlich der Hochzeit am 14. März 1998 habe es nur eine kleine Feier gegeben; es seien nur ein paar Bekannte da gewesen. Nach der Hochzeit habe man sich dann entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Von den Erbstreitigkeiten habe er seiner Frau nur oberflächlich erzählt. Sie seien dann zunächst nach Teheran gegangen und hätten dort eine ganze Zeit gelebt. Ein Jahr nach der Ankunft im Iran habe er seiner Frau zuliebe seinen Glauben gewechselt und sei Schiit geworden. Er habe als Aufsichtsperson in einer großen Gärtnerei gearbeitet. Der Arbeitgeber habe ihnen unentgeltlich ein Haus zur Verfügung gestellt. Seine Frau habe in der Zeit zwei Kinder bekommen. Sein Sohn (N. O. , Kläger im Verfahren 14 K 7325/12.A) sei im Krankenhaus, seine Tochter (S. O. , Klägerin zu 2. im Verfahren 14 K 7324.12. A) zu Hause zur Welt gekommen. Einige Jahre nach der Einreise in den Iran habe seine Frau mit ihrer Mutter Kontakt aufgenommen. Dadurch habe der Cousin seiner Frau, an den diese versprochen gewesen sei, heraus bekommen, wo sie sich aufhielten. Der Cousin sei kein freundlicher Mensch gewesen. Er hätte sich in seine Frau verliebt und habe Rache geschworen, als sie weg gegangen seien. Er habe ein Bild des Klägers dabei gehabt und habe nach ihm gesucht. Ein paar Tage nach seiner Ankunft habe der Cousin dann zusammen mit drei Männern am Gartentor des Hauses gestanden und angeklopft. Der Cousin habe gesagt, der Kläger solle die Tür öffnen, sonst würde etwas passieren. Der Kläger sei dann ins Haus gegangen und habe sich mit seiner Frau besprochen. Man habe dann mit Hilfe des Vermieters das Haus durch den Hintereingang verlassen und sei zunächst im Haus des Vermieters untergekommen. Dort seien sie aus Sicht des Vermieters sicher gewesen. Sie hätten sich dann aber dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Der Gartenbesitzer, der ein Teil seines Gehalts einbehalten habe, habe ihnen 5.000 Euro in bar gegeben und den Schlepper bezahlt. Sie seien dann nach Griechenland gegangen. Dort habe er aber keine Arbeit gefunden. Ziel ihrer Reise sei letztlich immer Deutschland gewesen. Nach Afghanistan könnten sie nicht zurück, weil er durch seine Familie keinen Schutz zu erwarten habe und es den Cousin seiner Frau gebe. Außerdem herrsche in Afghanistan Krieg. 4 Mit Bescheid vom 16. September 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Der Kläger wurde zudem unter Androhung seiner Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anerkennung als Asylberechtigter scheide bereits deshalb aus, weil der Kläger über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist sei. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe nicht, da die Angaben des Klägers zu seinen Fluchtgründe nicht überzeugen konnten. Insbesondere hätten sich in wichtigen Punkten Differenzen zu den Aussagen seiner Frau (Klägerin zu 1) im Verfahren 14 K 7324/12.A) in deren Anhörung ergeben. Seine Frau habe von den Erbstreitigkeiten in ihrer Anhörung nichts erzählt. Auch zu der Frage, ob seine Frau Kontakt zu ihrer Mutter habe, hätten beide unterschiedliche Angaben gemacht. Das Auftauchen des Cousins im Iran sei ebenfalls nicht deckungsgleich erzählt worden. Der Kläger habe auch die bestehenden Unstimmigkeiten seine Religionszugehörigkeit betreffend nicht ausräumen können. Die Eheleute hätten unterschiedliche Angaben zu ihrem Kennenlernen und der Geburt der Kinder gemacht. Die vorgetragenen Bedrohungen durch die Stiefbrüder seien schließlich auch lediglich zivilrechtlicher Natur gewesen. Anhaltspunkte, die ein Abschiebungsverbot begründen könnten, lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere liege keine individuelle Gefahr infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. 5 Der Kläger hat am 7. Oktober 2013 Klage erhoben. 6 Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, der Streit mit den Stiefbrüdern sei nicht das Schlüsselereignis für das Verlassen des Landes gewesen. Deshalb habe die Ehefrau des Klägers auch in ihrer Anhörung dazu nichts gesagt. Es treffe zu, dass die Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Anhörung keinen Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe. Sie stehe erst seit drei Monaten wieder in Kontakt zu ihr. Die Ehefrau habe auch erst kürzlich erfahren, dass ihre Mutter den Aufenthaltsort an den Cousin verraten habe. Der Kläger und seine Ehefrau hätten Afghanistan jedenfalls verlassen, ohne zuvor die Ehe eingegangen zu sein. Der Vater der Ehefrau und ihr Cousin hätten Rache geschworen. 7 Nachdem der Kläger zunächst auch die Anerkennung als Asylberechtigten beantragt hatte, reduzierte er seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung und beantragt nunmehr, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2013 zu verpflichten, 9 ihm den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, 10 hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 11 hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 15 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2014 informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 K 7324/12.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 13. Mai 2014 geladen worden. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Schließlich liegen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) nicht vor. 20 Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demnach muss zunächst eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylVfG) vorliegen, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung solche Handlungen, welche aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Insbesondere sind dabei Verletzungen der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, zu berücksichtigen. 21 Vgl. EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - Rs. C - 199/12 bis 201/12 -X, Y und Z-, Rn. 51, und vom 5. September 2012 - Rs. C - 71/11 und C - 99/11 -Y und Z-, Rn. 53, zitiert jeweils nach juris. 22 Nach Ziffer 2 kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1. Die nach Ziffer 2 zu berücksichtigende Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen dabei für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzungen aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen nach Ziffer 1 entspricht. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 36, zitiert nach juris. 24 Die Verfolgungshandlung muss weiter mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylVfG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylVfG, und es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylVfG). Bzgl. der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch Nachfluchtgründe insoweit zu berücksichtigen sind. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG vorliegen. 25 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3a AsylVfG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifizierungsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL-) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 26 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 - Saadi - NVwZ 2008, 1330, 27 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 19, 32, zitiert nach juris. 29 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 36, zitiert nach juris. 31 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, Rn. 20 ff. m.w.N., zitiert nach juris. 33 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, Rn. 14, m.w.N., zitiert nach juris. 35 Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 36 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 37 Dies zugrundegelegt, sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG zur Überzeugung des Gerichts im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes. Selbst wenn der Vortrag des Klägers zu den Streitigkeiten über die Ländereien mit seinen Stiefbrüdern und die vorgetragene Verfolgung durch den Cousin seiner Frau glaubhaft wäre, würde sich daraus kein flüchtlingsrelevantes Merkmal ergeben. Selbst bei Wahrunterstellung der insoweit geschilderten Bedrohungen durch seine Familie als nichtstaatliche Akteure handelte es sich um bloße kriminelle Handlungen, die allein durch das familiäre Zusammenleben bedingt gewesen wären. Sie knüpften nicht an eine Gruppenzugehörigkeit oder eine politische Überzeugung an. Dies gilt entsprechend für die vorgetragene Bedrohung durch den Cousin seiner Ehefrau. Selbst dann, wenn das Vorbringen diesbezüglich insgesamt als wahr unterstellt wird, folgt daraus jedenfalls keine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Klägers. Die geschilderte Bedrohung knüpft in Bezug auf den Kläger nicht an flüchtlingserhebliche Merkmale im o. g. Sinne an. Der Kläger wurde – wenn überhaupt – als Ehemann der Auserwählten bedroht. Diese Bedrohungen wurden nicht ausgesprochen, weil den Kläger eine politische Überzeugung, eine religiöse Grundentscheidung oder sonst unverfügbare Merkmale, wie etwa die Rasse oder Nationalität, prägen. Er wurde schließlich auch nicht bedroht, weil er aufgrund unverfügbarer Merkmale einer bestimmten sozialen Gruppe angehört. Die Bedrohungen waren – sollten sie stattgefunden haben – vielmehr krimineller Natur ohne flüchtlingserheblichen Bezug. 38 Ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsschicksal wird schließlich auch nicht durch den Glaubenswechsel vom sunnitischen zum schiitischen Glauben begründet. Selbst wenn der Glaubenswechsel, zu dessen Umständen der Kläger in der mündlichen Verhandlung noch weiter vorgetragen hat, als wahr unterstellt wird, ist dies bereits kein Grund gewesen, der zur Flucht aus Afghanistan geführt hat. Der Glaubenswechsel hat nämlich bereits nach dem Vortrag des Klägers erst im Iran stattgefunden. Wie § 28 Abs. 1a AsylVfG ausdrücklich hervorhebt, kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG zwar auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat und zwar auch auf Aktivitäten des Antragstellers nach Verlassen seines Herkunftslandes, wobei dies im Regelfall („insbesondere“) dann anzunehmen ist, wenn diese Aktivitäten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland betätigten Überzeugung oder Ausrichtung sind. Es ist bekannt, dass die Mehrheitsbevölkerung im Iran schiitischen Glaubens ist. Es liegt daher nahe, dass das Motiv des Klägers für seinen Glaubenswechsel eine Anpassung an die iranische Mehrheitsbevölkerung bzw. Kultur war, um sich besser in die iranische Gesellschaft integrieren zu können. Da die Lage der afghanischen Flüchtlinge im Iran schwierig ist und diese sich – wie wohl auch der Kläger – gewaltsamen Übergriffe der einheimischen Bevölkerung ausgesetzt sehen, 39 vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran v. 8.10.2012, Seite 37, 40 ist der Anpassungsdruck für Flüchtlinge sehr hoch. 41 Selbst wenn aber an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass sich der Wunsch zur Konversion bereits in seinem Herkunftsland gebildet hat und familiären Ursprungs ist, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich aus der Konversion eine unmittelbare Gefährdung des Klägers ergibt. Ist der Schutzsuchende - wie hier - nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Entscheidend ist insoweit, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, zitiert nach juris 43 Dies ist hier nicht anzunehmen. Es gibt bereits keine Erkenntnisse darüber, dass zum schiitischen Glauben konvertierten Muslimen in Afghanistan allein auf Grund des Glaubensübertritts eine Verfolgung droht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, wie die Konversion des Klägers zum schiitischen Glauben in einer Millionenstadt wie Kabul bekannt werden soll. Der Kläger ist seit nunmehr 18 Jahren nicht in Kabul gewesen. Dass sich jemand an seine frühere Glaubensrichtung erinnert und ihn deshalb individuell verfolgen wird, wenn er nunmehr seinen schiitischen Glauben ausübt, ist schlichtweg unwahrscheinlich. Dass er wegen seines Glaubenswechsels Repressalien von Seiten seiner Familie befürchten muss, denen er sich auch nicht entziehen kann, hat der Kläger in diesem Zusammenhang bereits nicht vorgetragen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Millionenstadt Kabul mit einem jederzeitigen Verfolgungseintritt durch seine Familie rechnen muss; die Ausführungen beim Bundesamt hinsichtlich der Erbstreitigkeiten deuten vielmehr darauf hin, dass seine Stiefbrüder ihn wegen der Streitigkeiten um das Land einfach loswerden wollten. 44 Schließlich kann sich auch aus der – erstmals im Rahmen der informatorischen Befragung vorgetragenen – Todesdrohung von Seiten der Familie des Klägers für den Fall, dass er eine Schiitin heirate, keine flüchtlingsrelevante Bedrohung ergeben. Diesbezüglich bestehen vor allem Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags, weil der Kläger dergleichen beim Bundesamt im Rahmen seines umfangreichen und detaillierten Vortrags nicht erwähnt hat. Zwar hat er mehrfach erklärt, seine Familie sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen. Dass sie ihn aber auch mit dem Tode bedroht hätten, hat er vor dem Bundesamt nicht erwähnt. Auch die Klageschrift enthält hierzu keine Ausführungen. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass es sich bei einer Todesdrohung durch die eigene Familie um ein einschneidendes Ereignis handelt, nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger im Rahmen der informatorischen Befragung bei Gericht diesbezüglich angegeben hat, ihm sei es bei der Anhörung nicht gut gegangen, vermag auch dies die Zweifel nicht zu beseitigen. Angesichts des ansonsten umfangreichen und sehr detaillierten Vortrags beim Bundesamt ist es nicht plausibel, warum der Kläger aus Erschöpfung oder Unwohlsein gerade zu den Bedrohungen nichts gesagt haben will. Der ansonsten umfangreiche Vortrag im Rahmen der informatorischen Anhörung bei Gericht blieb diesbezüglich zudem auffällig vage und oberflächlich. Er begnügte sich mit der Aussage, seine Familie habe gedroht, ihn zu töten, falls er eine Schiitin heirate. Damit ist letztlich nicht belegt, dass seine Familie ihn auch heute, 18 Jahre später, noch mit dem Tod bedrohen würde, weil er damals eine Schiitin geheiratet hat. Immerhin hat es schon damals, als der Kläger noch in Afghanistan lebte und von der bevorstehenden Hochzeit berichtete, und auch nach der angeblichen Hochzeit keine damit begründeten Übergriffe von Seiten seiner Familie gegeben. Nachdem in der Klageschrift ausgeführt wurde, es stehe fest, dass der Kläger und seine Frau ohne die Ehe eingegangen zu sein, das Land verlassen hätten, ist auch zweifelhaft, ob es die vorgetragene Trauung überhaupt gegeben hat. Schließlich ist nicht anzunehmen, dass der Kläger und seine Familie in einem Stadtviertel der Millionenstadt Kabul entdeckt werden können. Angesichts des gerichtsbekannten und allgemeinkundigen Fehlens eines funktionierenden Meldewesens in Afghanistan besteht bei Ausreise keine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung. 45 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer ein subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schaden muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylVfG ausgehen. 46 Für die Feststellung, ob ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylVfG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifizierungsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL-) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 47 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 - Saadi - NVwZ 2008, 1330, 48 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 19, 32, zitiert nach juris. 50 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung bzw. den Eintritts eines Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung oder dem Eintritt eines Schadens hervorgerufen werden kann. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12-, Rn. 32, m.w.N., zitiert nach juris. 52 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, Rn. 20 ff., m.w.N., zitiert nach juris. 54 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, Rn. 14, m.w.N., zitiert nach juris. 56 Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung oder anderweitigem Schaden schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 57 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 -9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 58 Dem Antragsteller muss es weiterhin an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d, 3e AsylVfG und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylVfG) vorliegen. Der Verweis auf einen effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftslandes setzt jedenfalls voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Zur Frage, wann von ihm „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 19 f.; Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, Rn. 9, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, jeweils zitiert nach juris. 60 Dem Kläger steht kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylVfG zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr einer Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, kann schon seinem eigenen Vorbringen im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt nicht entnommen werden. 61 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG liegen ebenfalls nicht vor. Danach gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. In diesem Zusammenhang ist vor allem Art. 3 EMRK sowie die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. 62 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 -10 C 15.12 -, unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte der zugrunde liegenden Richtlinienregelung des Art. 15 lit. b QRL, Rn. 22, jeweils zitiert nach juris. 63 Bestehen danach ernsthafte und stichhaltige Gründe, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Heimatland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, ergibt sich hieraus die Verpflichtung, Person nicht in dieses Land abzuschieben. 64 Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss dabei jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 3 EMRK zu fallen. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird. 65 Vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Auflage 2011, § 60 AufenthG Rn. 35. 66 Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylVfG auch dann, wenn die Leiden von nichtstaatlichen Akteuren zugefügt werden und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht. 67 Daran gemessen hat der Kläger hier auch keine Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure vorgetragen, die das o.g. Maß erreicht. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags über die Erbstreitigkeiten mit seiner Familie liegt damit keine menschenrechtswidrige Behandlung vor. Es handelt sich um einen gewöhnlichen Familienstreit. Soweit sich der Kläger darüber hinaus darauf beruft, seine Frau sei in Afghanistan an ihren Cousin versprochen worden, handelt es sich, wenn überhaupt, um eine Bedrohung seiner Ehefrau und nicht um eine Schlechtbehandlung des Klägers selbst. Auf eine Bedrohung seiner Frau durch deren Familie kann sich der Kläger nicht berufen. Dasselbe gilt für eine angeblich drohende Steinigung der Ehefrau wegen ihrer Flucht bzw. der „unehelichen“ Kinder. 68 Die übrige vorgetragene Schlechtbehandlung des Klägers als Afghane im Iran durch die dortige Bevölkerung ist bereits vom Sachvortrag nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Bedrohung iS.d. § 4 AsylVfG zu begründen. 69 Soweit der Kläger vorgetragen hat, er und seine Frau seien von dem Cousin, an den die Ehefrau versprochen worden war, im Iran aufgespürt worden, ist auch damit keine fluchtauslösende Bedrohung geltend gemacht worden. Soweit dieser Umstand einen Nachfluchttatbestand begründen kann, fehlt es zudem ebenfalls an einer Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 70 Der diesbezügliche Vortrag ist auch nach der informellen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft. Die Widersprüche zu den Angaben der Ehefrau in deren Anhörung beim Bundesamt lassen weiterhin daran zweifeln, dass der Kläger das Geschehen selbst erlebt hat. An ein derartiges Erlebnis hätte sich seine Frau bei ihrer Anhörung erinnern müssen, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Familie angeblich plötzlich nach über 10jährigem Aufenthalt im Iran das Land verlassen musste. Der diesbezügliche Vortrag der Ehefrau, während der Anhörung sei es ihr nicht gut gegangen, verhilft nicht über die Widersprüche hinweg. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Ehefrau auch ansonsten umfangreiche Ausführungen gemacht hat. Auch der Umstand, dass die Ehefrau im Rahmen ihrer informatorischen Befragung bei Gericht den Vortrag ihres Mannes nunmehr weitgehend bestätigt hat, kann nicht zur Glaubhaftigkeit des Vortrags führen. Das Gericht kann sich diesbezüglich des Eindrucks eines verfahrensangepassten Vortrags nicht erwehren. Ungeachtet dessen haben der Kläger und seine Ehefrau aber auch erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Cousin sie vor dem Gartentor mit dem Tod bedroht hätte. Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger (und seine Frau) dies nicht bereits beim Bundesamt erwähnt hat (haben). Der Kläger hat in seiner Anhörung lediglich vorgetragen, der Cousin hätte am Zaun gestanden und habe den Einlass begehrt, sonst würde „etwas passieren“. Zu den Bedrohungen wurden auch in keiner der beiden Klageschriften Ausführungen gemacht. Vielmehr wird in der Klagebegründung der Ehefrau des Klägers ausdrücklich ausgeführt, dass sie zu keinem Zeitpunkt erklärt habe, dass der Cousin in den Iran gekommen sei, um ihr Gewalt anzutun. Sie habe lediglich erklärt, dass der Cousin herausgefunden habe, wo sie im Iran lebe. Dass sich sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau nunmehr erst bei der Anhörung durch das Gericht daran erinnert haben wollen, dass der Cousin sie mit dem Tod bedroht haben will, ist unwahrscheinlich. Selbst wenn aber auch an dieser Stelle als wahr unterstellt wird, dass der Cousin Todesdrohungen ausgesprochen hat, hat es zumindest nach dem Vortrag des Klägers im weiteren Verlauf keine Übergriffe gegeben, obwohl der Cousin nach den eigenen Angaben des Klägers durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, in das Haus zu gelangen, wenn er ihnen wirklich hätte etwas antun wollen. Der Kläger und seine Familie haben vielmehr noch zwei Stunden im Haus auf den Vermieter warten können, ohne dass in der Zwischenzeit etwas passiert wäre. Dass nun der Kläger für seine Person im Fall einer Rückkehr nach Kabul ohne Weiteres mit einer jederzeitigen Bedrohung durch den Cousin rechnen muss, ist danach nicht ersichtlich. 71 Auch aus den allgemeinen humanitären Verhältnissen in Afghanistan/Kabul folgt keine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i.V.m. Art. 3 EMRK. Ausländer können kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008 Nr. 2656505, N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334, und Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, Rn. 8, jeweils zitiert nach juris. 73 Diese Rechtsprechung des BVerwG steht auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung der Großen Kammer des EGMR, 74 vgl. Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. ./. Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, 75 da diese Entscheidung keine Feststellung hinsichtlich der für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandards einer Behandlung im Herkunftsland trifft, sondern allein den Schutz der Menschenwürde von Personen betrifft, die - in einem ihnen insgesamt fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden. 76 So auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 24, und Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, Rn. 9, jeweils zitiert nach juris. 77 Demnach können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte humanitäre Verhältnisse für sich isoliert zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. In Bezug auf Afghanistan ist unter Einbeziehung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht davon auszugehen, dass diese Schwelle überschritten ist. 78 Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - Nr. 10611/09, Husseini/Schweden -; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 26, zitiert nach juris. 79 Dabei geht die Kammer bezüglich Kabul als demjenigen Ort, an dem eine Abschiebung enden würde, davon aus, dass Rückkehrer dort durch Gelegenheitsarbeiten jedenfalls ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren könnten. 80 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, Rn. 84, 105 ff. unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel, zitiert nach juris. 81 Geht man von dieser Annahme aus, so verstößt eine Abschiebung des Klägers nach Afghanistan/Kabul nicht gegen Art. 3 EMRK. 82 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 27, zitiert nach juris. 83 Der Kammer liegen insoweit keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die auf eine deutliche Verschlechterung der humanitären Bedingungen in Kabul schließen lassen. 84 Ebenfalls hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG. Danach ist von einem ersthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auszugehen, wenn für den Ausländer eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Die Schutzgewährung greift auch dann ein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt nur auf ein Teil des Staatsgebietes erstreckt. 85 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 12, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, jeweils zitiert nach juris. 86 Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, ist bzgl. der anzustellenden Gefahrenprognose auf den Zielort der Abschiebung abzustellen. Dabei kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Vielmehr ist in der Regel auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehrt wird. Ein Abweichen von dieser Regel kann jedenfalls nicht damit begründet werden, dass dem Ausländer in der Herkunftsregion die Gefahren drohen, vor denen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG ihm Schutz gewähren soll. 87 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 13, zitiert nach juris; Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -; zur Frage der „tatsächlichen Zielregion“ Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 13 A 2010/12.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -. 88 Allerdings ist dann nicht auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit der Absicht niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. 89 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 14, zitiert nach juris. 90 Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist in Bezug auf seinen Regelungszusammenhangs dahingehend auszulegen, dass eine Situation vorliegen muss, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen. 91 Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C - 285/12 -Diakite- Rn. 35, zitiert nach juris. 92 Eine Orientierung an Regelungen des Humanitären Völkerrechts, 93 so noch BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, a.a.O. und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360 (bereits einschränkend, wenn eine solche Orientierung dem Zweck der Schutzgewährung von Zivilpersonen entgegensteht), 94 scheidet aus, da das Humanitäre Völkerrecht andere Regelungszwecke beinhaltet. Das Humanitäre Völkerrecht richtet sich an die Konfliktparteien, Schutzvorschriften im Kriegsgebiet zu beachten. Bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG geht es um den Schutzbedarf des Einzelnen im Aufnahmeland. Dieser Zweckvergleich wird auch durch die mangelnde Begriffskongruenz bestätigt. 95 Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C - 285/12 - Diakite- Rn. 20 ff., zitiert nach juris. 96 Damit sind bei der Ermittlung des erforderlichen Niveaus willkürlicher Gewalt in einem bestimmten Gebiet alle Gewaltakte der Konfliktparteien zu berücksichtigen, durch die Leib oder Leben von Zivilpersonen wahllos und unbeachtet ihrer persönlichen Situation verletzt werden („willkürlich“). 97 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, Rn. 43, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, BVerwGE 134, 188; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, a.a.O. 98 Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Personen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG erfüllt. 99 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -. 100 Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG kann eine solche individuelle Verdichtung ausnahmsweise dann angenommen werde, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. 101 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, Rn. 35, zitiert nach juris; BVerwG, vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -. 102 Eine weitere Verdichtung bzw. Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören solche persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen sei, sich nahe an der Gefahrenquelle aufzuhalten. Es können aber auch persönliche Umstände sein, aufgrund derer der Antragsteller als Zielperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. 103 Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C - 465/07 -Elgafaji-, Rn. 39, zitiert nach juris. 104 Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. 105 Vgl. zu diesen Kriterien auch Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, Rn. 20 ff.; zitiert nach juris. 106 Diese Voraussetzungen zu Grunde gelegt kann für den Kläger bezogen auf seine Herkunftsregion Kabul nicht von einer individuellen Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstattlichen bewaffneten Konflikts ausgegangen werden. Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 107 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 01. April 2014 - 13 A 2565/12.A -, vom 21. Februar 2013 - 13 A 1411/12.A -, vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -, vom 7. Februar 2013 - 13 A 2871/12.A -, vom 18. Januar 2013 - 13 A 2382/12.A -, alle zitiert nach juris; vom 9. Januar 2013 - 13 A 1057/12.A - und - 13 A 1610/11.A -, n.v.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -, Rn. 37ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. September 2013 - 13a ZB 13.30256 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, jeweils zitiert nach juris, 108 geht die Kammer davon aus, dass der Kläger in Kabul nicht einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG ausgesetzt wäre, 109 vgl. auch Urteile der Kammer vom 25. Februar 2014 - 14 K 9684/12.A -, vom 30. Juli 2013 - 14 K 7173/11.A - und vom 3. Juli 2012 - 14 K 4355/11.A -, n.v. 110 Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. 111 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung des Art. 3 EMRK im Rahmen des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG nicht dazu führt, dass § 60 Abs. 5 AufenthG insoweit verdrängt wird. 112 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 34 ff., und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, Rn.24, jeweils zitiert nach juris. 113 Dennoch scheidet in Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, allerdings bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylVfG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Weitere Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht ersichtlich. 114 Schließlich liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. 115 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, BVerwGE 114, 379. 116 Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde”. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. 117 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - Rn. 38 unter Hinweis auf die st. Rspr., zitiert nach juris. 118 Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. 119 So BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, NVwZ 2011, 48, 49, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, zitiert nach juris. 120 Dies vorangestellt ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage droht. 121 Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes von Ehe und Familie nur gemeinsam mit seiner Ehefrau (Klägerin zu 1. im Verfahren 14 K 7324/12.A) und den Kinder (Klägerin zu 2. im Verfahren 14 K 7324/12.A und (Kläger im Verfahren 14 K 7325/12.A) nach Afghanistan zurückkehren kann. Für die Beurteilung der Rückkehrsituation sind zwar grundsätzlich alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen. 122 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7/93 -, zitiert nach juris. 123 Bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles kann aber nicht angenommen werden, dass die Familie mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine lebensbedrohliche Lage gerät, aus der sie sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. 124 Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Kläger und seine Familie im Falle der Rückkehr auf Unterstützung – zumindest durch die engsten Familienmitglieder – hoffen können. Aber auch ohne Hilfe durch die Verwandtschaft wird die vierköpfige Familie in Afghanistan überleben können. Der Kläger hat sich bereits auf dem afghanischen Arbeitsmarkt behauptet und auch im Iran offenbar über eine gute Stellung verfügt, die das Überleben der vierköpfigen Familie über 10 Jahre sicherstellen konnte und genug Ersparnisse zurückbehalten ließ, die eine anschließende Flucht unter Mitnahme von 5.000 Euro (sic!) sicherstellen konnten. Es wird dem Kläger daher trotz seines längeren Aufenthaltes außer Landes voraussichtlich möglich sein, eine existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit für seine Familie in Kabul auch ohne familiäre Unterstützung zu finden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es unter den herrschenden Bedingungen nicht einfach sein dürfte, die vierköpfige Familie mit dem Nötigsten zu versorgen. Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche führen jedoch noch nicht „alsbald“ zu einer Extremgefahr. 125 Vgl. Bayrischer VGH, Urteil vom 03. Februar 2011 – 13a B 10.30394 –, zitiert nach juris. 126 Bei den Kindern handelt es sich auch nicht mehr um Kleinstkinder, für die die bedrohliche Gesundheits- und Versorgungslage in Afghanistan mit höchster Kindersterblichkeit und vielfach ungesichertem Zugang selbst zu sauberem Trinkwasser eine extreme Gefahr darstellt. Der Familie ist eine Rückkehr nach Kabul daher zumutbar. 127 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen und auch entsprechende Bescheinigungen vorgelegt hat, dass seine beiden Kinder hier zur Schule gehen, er mit Hilfe eines Ein-Euro-Jobs zum Lebensunterhalt der Familie beiträgt und auch im Übrigen beachtliche Integrationsbemühungen zeigt, kann dies im vorliegenden Verfahren keine andere Bewertung rechtfertigen. Die Regelung in § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Nur diese darf das Bundesamt in seiner Entscheidung berücksichtigen. Für die Durchführung der Abschiebung und für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse sowie über Ansprüche auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel aus humanitären Gründen) ist hingegen die Ausländerbehörde zuständig. 128 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.