Gerichtsbescheid
16 K 6804/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0817.16K6804.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 12. Februar 2010 eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Klägerin beantragte Förderung für insgesamt acht allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 13), die im Antrag näher spezifiziert wurden und ausweislich Ziff. 5 des Antrags durch den Weiterbildungsträger D. GmbH durchgeführt werden sollten. 3 Unter dem 27. Juli 2010 erließ die Beklagte einen Zuwendungsbescheid, mit dem sie der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 12. Februar bis 31. Dezember 2010 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 60.422,15 € für die Durchführung der in Ziff. II des Bescheids unter den lfd. Nr. 6 bis 13 beantragten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen bewilligte. Dem Bescheid war u.a. die Formulierung beigegeben, dass die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung vorbehalten bleibe. Ferner wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darüber hinaus enthielt der Zuwendungsbescheid unter Ziff. VI.2.2 die Bestimmung, dass Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung u.a. unter der Bedingung erfolgten, dass nur die unter Ziff. II des Bescheids aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt und die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach Ziff. VI.2.4 des Bescheides war der Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen; der jeweilige Zuwendungsbetrag sollte sich in entsprechender Höhe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme ermäßigen. 4 Mit Verwendungsnachweis vom 28. März 2011 beantragte die Klägerin die Auszahlung der Zuwendung, woraufhin auf die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 eine Auszahlung in Höhe von 37.155,02 € erfolgte. 5 Die Beklagte führte im Jahr 2013 eine vertiefte Prüfung des Verwendungsnachweises durch. Im Juli 2013 ersuchte sie die Klägerin um Vorlage diverser Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme; hierbei hörte sie die Klägerin zu einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Die Klägerin kam der Aufforderung nach. 6 Die Beklagte hob mit Bescheid vom 5. Mai 2014 den Zuwendungsbescheid vom 27. Juli 2010 und die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 auf, forderte den ausgezahlten Förderbetrag in Höhe von 37.155,02 € zurück und machte Zinsen in Höhe von 5.019,38 € geltend. Die Beklagte stützte ihre Begründung u.a. auf nicht ordnungsgemäße Teilnehmerlisten. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014, der Klägerin zugestellt am 19. November 2014, wies die Beklagte den gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid eingelegten – ausführlichen – Widerspruch der Klägerin zurück. Sie begründete den Widerruf der Zuwendungsbewilligung unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG mit Auflagenverstößen der Klägerin. Die Klägerin sei wie viele andere Subventionsempfänger auch im Wege der vertieften Prüfung nochmals in den Blick genommen worden, da gegen den durch sie beauftragten Weiterbildungsträger D. GmbH staatsanwaltliche Ermittlungen aufgenommen worden seien. Erst hierbei seien die zu bemängelnden Verstöße aufgefallen, da sowohl Förderantrag als auch Verwendungsnachweis zunächst keinen Anlass zur Beanstandung geboten hätten. So habe der Auftragsvergabe an den Weiterbildungsträger ein verbindliches Weiterbildungsangebot mit Unterschrift schon vom 23. November 2009 zugrundegelegen, anders als in Antrag und Verwendungsnachweis angegeben. Dieses „verbindliche Angebot“ sei bereits als Auftragsvergabe zu werten, die damit vor Antragstellung erfolgt sei. Daran ändere auch die zwischen Weiterbildungsträger und Klägerin vereinbarte, als aufschiebende Bedingung zu qualifizierende Klausel nichts, dass die Beauftragung der D. GmbH bis zum Ergehen eines positiven Zuwendungsbescheides „schwebend unwirksam“ sein solle. Vertragsschluss sei der 23. November 2009, womit der Maßnahmenbeginn förderungsschädlich vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liege; denn es sei gegen die Auflage verstoßen worden, mit den bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung zu beginnen. Insoweit greife die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides. Auch seien die Beratungsleistungen zu den Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 nicht vom (bewilligten) Weiterbildungsträger D. GmbH, sondern von der Firma F. durchgeführt worden. Durch den nicht gestatteten Austausch des Weiterbildungsträgers sei eine auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides eingetreten. Ferner sei förderschädlich, dass die Nachschulungstage zu den Schulungen gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG nicht im zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden seien. Dass dies einheitlich und in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten entschieden werde, könne nicht in Zweifel gezogen werden. Für die subventionsrechtliche Bewertung sei allein dies entscheidend, nicht abweichende Auffassungen anderer Behörden. Dazu sei auch festgestellt worden, dass die Modulbescheinigungen zum BKrFQG durch den Weiterbildungsträger falsch ausgefüllt worden seien. Es sei unerheblich, ob dieser Fehler durch den Weiterbildungsträger verursacht worden sei, denn hierfür sei allein der Subventionsantragsteller verantwortlich. Da die Modulbescheinigungen zu den Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 von den Teilnehmerlisten abwichen, sei der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung nicht erbracht. Unzureichend nachgewiesen seien auch die Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13, denn hier seien u.a. Unterschriftenlisten vorgelegt worden, die nicht für jeden Schulungstag eine Unterschrift aufwiesen. Die Klägerin könne auch mit ihrem Vortrag, Weiterbildungs- und Beratungskosten in erheblicher Höhe gehabt zu haben, nicht durchdringen. Denn hier seien teilweise, nämlich in einer Höhe von 19.278 €, Zahlungen nicht von der Klägerin als antragstellendem Unternehmen, sondern von Frau V. C. als Privatperson geleistet worden. Derartige Zahlungsflüsse hätten unverzüglich angezeigt werden müssen. Darüber hinaus seien Weiterbildungen derjenigen Teilnehmer nicht förderfähig, für die mangels Vorlage eines Arbeitsvertrags ein Beschäftigungsverhältnis nicht habe nachgewiesen werden können. Insgesamt sei die Klägerin in ihrem Vertrauen auf den Bestand der Zuwendung nicht schutzwürdig. Angesichts der eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheids wegen Eintritts auflösender Bedingungen sei der Aufhebungsbescheid jedenfalls im Wege der Umdeutung aufrechtzuerhalten. Der Zuwendungsbescheid und die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 seien daher wegen nicht nachgewiesener zweckentsprechender Verwendung der Zuwendung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG aufzuheben. Diese Entscheidung sei ermessensgerecht, insbesondere ein milderes Mittel nicht ersichtlich. Unabhängig davon seien auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG erfüllt, da die Zuwendung nach dem oben Gesagten aufgrund unrichtiger Angaben zum Maßnahmenbeginn erwirkt worden sei. Das Vertrauen der Klägerin sei nicht schutzwürdig. Als Folge der Unwirksamkeit von Zuwendungsbescheid und Ergebnismitteilung sei die Zahlung nach § 49a Abs. 1 VwVfG zu erstatten und nach § 49a Abs. 3 VwVfG zu verzinsen. 8 Die Klägerin hat am 8. Dezember 2014 Klage erhoben. 9 Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend beruft sie sich darauf, dass sie vom Bestand und von Rechtmäßigkeit der Förderung habe ausgehen dürfen. Ein Widerruf der getroffenen Förderentscheidung scheide hier aus, da die Klägerin gegen keine Auflage des Zuwendungsbescheides verstoßen habe. Die Beklagte müsse sich an ihrer Überprüfung zum Zeitpunkt zuletzt der Ergebnis- und Auszahlungsmitteilung vom Juli 2011 festhalten lassen, sie könne jetzt nicht einen verschärften Maßstab ansetzen. Die Beklagte könne sich nun also nur auf vermeintliche Falschangaben der Klägerin stützen, nicht aber auf eine Neubewertung richtiger Angaben, insoweit habe sie ihr Ermessen bereits – und zwar gleichsam verbrauchend – ausgeübt. Schon 2013 habe die Klägerin darauf hingewiesen, dass wegen Zeitablaufes nicht mehr alle Unterlagen vorgelegt und alle Fragen beantwortet werden könnten. Sie habe davon ausgehen können, dass die streitbefangenen Weiterbildungsmaßnahmen seit langem erledigt seien. Sodann habe sie im Widerspruchsverfahren soweit als möglich angeforderte Unterlagen beigebracht; auch eine Nachfrage an die D. GmbH selbst habe hier nicht weitergeholfen. 10 Konkret führt sie zunächst aus, dass nicht vor Antragstellung mit der Maßnahme begonnen worden sei. Zwar habe sie das Angebot der D. GmbH am 23. November 2009 und damit vor Förderantragstellung im Februar 2010 angenommen, jedoch sei nach dem Vertrag derselbe erst mit Eingang des positiven Zuwendungsbescheides der Beklagten zustande gekommen; vertragliche Verpflichtungen hätten vorher nicht bestanden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn scheide also aus. Auch sei kein Weiterbildungsträger auswechselt worden. Die Firma F. sei nur im Vorfeld beratend tätig geworden bezüglich der Auswahl des Bildungsträgers. Die Weiterbildungsmaßnahmen und Schulungen an sich habe allein die D. GmbH durchgeführt und auch abgerechnet. Der Dozent C1. habe die Schulungseinheiten im Namen und auf Rechnung der D. GmbH erbracht, er sei kein von der Klägerin beauftragter selbstständiger Weiterbildungsträger. Von den Beraterdiensten der Firma F. aber habe die Beklagte schon bei Ergehen der Ergebnismitteilung Kenntnis gehabt. Ein Verstoß liege auch nicht in der Durchführungsart der BKrFQG-Schulungen (fünf Module in vier Tagen). Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie nach mehreren Jahren keine Angaben machen könne, an welchen Tagen genau welche Schulungen stattgefunden hätten. Im Übrigen verstoße es gegen die Selbstbindung der Verwaltung, wenn die Beklagte hier andere Maßstäbe als andere Behörden anlege. Die Klägerin habe nicht zuletzt sämtliche Teilnehmerlisten mit den ausgestellten BKrFQG-Modulbescheinigungen rechtzeitig vorgelegt, die seitens der Beklagten akzeptiert worden seien, weshalb der Klägerin Vertrauensschutz zukomme. Etwaige Mängel hätte die Beklagte im Verwaltungsverfahren, nicht aber einige Jahre später monieren müssen. Dies sei dann Sache der D. GmbH gewesen, deren Aufhabe die Vorbereitung und Abwicklung der Weiterbildungen gewesen sei. Der beanstandete Zahlbetrag in Höhe von 19.278 € sei nicht durch Frau V. C. als Privatperson geleistet worden, sondern vom Geschäftskonto der Landwirtschaft der Eheleute X. und V. C. GbR; die Klägerin habe den Betrag daraufhin erstattet. Es sei nicht entscheidungserheblich, ob und auf welchem Wege die Rückerstattung durchgeführt worden sei. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Geschäftsführer der die Klägerin vertretenden Komplementärin, der C. Geschäftsführung GmbH, – Frau V. C. und Herr X. -D1. C. – an Schulungen teilgenommen hätten. Hinsichtlich der von der Beklagten kritisierten fehlenden Arbeitsverträge sei anzumerken, dass keine Pflicht zum Abschluss schriftlicher Arbeitsverträge bestehe. Zu verlangen, dass jeweils schriftliche Arbeitsverträge für jeden teilnehmenden Beschäftigten vorgelegt werden müssten, lasse sich der Förderrichtlinie nicht entnehmen. Es sei zudem „ungehörig“, wenn die Beklagte diese Verträge nunmehr erst verlange, nachdem etliche der seinerzeitigen Arbeitnehmer längst nicht mehr bei der Klägerin beschäftigt seien. Das Handeln der Beklagten sei schlicht willkürlich. Es könne nicht bezweifelt werden, dass die Teilnehmer tatsächlich Beschäftigte der Klägerin gewesen seien, was durch Verdienstabrechnungen belegt worden sei. Gleiches gelte für die Vorlage der Fotokopien von Führerscheinen. Das Verlangen nach Vorlage von Unterlagen, die der Klägerin unmöglich sei, müsse als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. 11 Auch eine Rücknahme der Bescheide komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe weder arglistig getäuscht noch falsche Angaben gemacht noch die Rechtswidrigkeit der Bescheide gekannt oder kennen müssen. Es gelte hierzu das bereits oben Ausgeführte. Ergänzend müsse darauf hingewiesen werden, dass ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn schon deshalb ausscheide, da die Klägerin dies auf den Beginn der Maßnahme als solcher, und nicht auf den zugrundeliegenden Vertragsschluss habe beziehen dürfen. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 aufzuheben, 14 die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend sieht sie bereits auflösende Bedingungen eingetreten, so dass es auf §§ 48 und 49 VwVfG nicht ankomme; die Bescheide seien aber im Wege der Umdeutung als deklaratorische Aufhebung aufrecht zu erhalten. Die Klage habe schon deshalb keinen Erfolg, weil hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 ein unzulässiger Austausch des Weiterbildungsträgers stattgefunden habe. Hinsichtlich der lfd. Nr. 10 bis 13 – mit der Rechnungssumme in Höhe von 19.278 € – sei im Verwendungsnachweisverfahren keine Zahlung durch die Klägerin selbst nachgewiesen worden. Jedenfalls sei keine Zahlung der Klägerin an die X. und V. C. GmbH nachgewiesen worden. Eine Nachholung im Klageverfahren scheide aus. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Begründungen in den angefochtenen Bescheiden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. 21 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. 22 Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 I. 24 Bei der verfügten Aufhebung des Zuwendungsbescheides handelt es sich um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende, lediglich deklaratorische Aufhebung. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 ist hier zwar angesichts der eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig sein, 25 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99, juris; VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris, 26 ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden. 27 Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris m.w.N. 28 Dass der Zuwendungsbescheid vom 27. Juli 2010 hier wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung insgesamt, d.h. hinsichtlich sämtlicher acht bewilligten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 13) unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen, die die ständige Rechtsprechung der Kammer abbilden und auf die die Klägerin bereits im Klageverfahren hingewiesen wurde: 29 1. 30 Der Zuwendungsbescheid ist zunächst hinsichtlich der bewilligten Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 unwirksam geworden. 31 Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten enthält u.a. folgende Regelung (vgl. S. 6 f. des Bescheides, Ziffer VI.2.2): 32 „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, 33 - dass nur die unter Ziffer II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden, 34 - die bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurden, 35 - die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. 36 Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschl. der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ 37 Diese Regelung ist als auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu qualifizieren, denn die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung soll mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses – hier der Nichtdurchführung des subventionierten Projektes – rückwirkend entfallen. Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht die im Zuwendungsbescheid aufgeführten und bewilligten Maßnahmen durchgeführt hat; damit gilt die Zuwendung als nicht erteilt. Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, der hier ausdrücklich und uneingeschränkt auf den gestellten Förderantrag Bezug nimmt. 38 VG Köln, Urteile vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13, und vom 4. Februar 2015 – 16 K 3453/14, unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 25. Juni 1997 – 4 A 3234/95). 39 Danach waren Gegenstand der Projektförderung die im Zuwendungsbescheid auf den Seiten 2 und 3 unter Ziff. II. aufgeführten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5 und 6 des Antrags der Klägerin vom Februar 2010. Dies ergibt sich aus der auf Seite 2 des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 unter Ziff. II. „Maßnahmen / Ermittlung der Zuwendung“, Satz 1, zu findenden Festlegung, dass „ Die Zuwendung zur Durchführung folgender Maßnahme(n) gemäß Ziffer 5 und 6 Ihres Antrages bewilligt “ wird. Nach Ziff. 5 a) und b) des formularmäßig gestellten Antrages für das Jahr 2010 sind damit Antrags- und auch Fördergegenstand ausschließlich die dort im Einzelnen mit „Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme“ und „Weiterbildungsträger“ beschriebenen allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen und damit hinsichtlich dieser auch nur solche, die von dem für die Maßnahmen jeweils ausdrücklich genannten Weiterbildungsträger „D. GmbH“ durchgeführt werden. Dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum Weiterbildungsmaßnahmen durch den nach dem Vorstehenden zwingend vorgegebenen Weiterbildungsträger D. GmbH hat durchführen lassen, kann nicht festgestellt werden. Zwar wies der am 29. März 2011 bei der Beklagten eingegangene Sachbericht zum Verwendungsnachweis noch die D. GmbH als Weiterbildungsträger für sämtliche Weiterbildungsmaßnahmen aus, doch entsprach diese Angabe hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 6 bis 9 (Fortbildung BKrFQG Module 1 bis 5) nicht den Tatsachen. Auf die Anhörung vom 11. Juli 2013 legte die Klägerin vielmehr hinsichtlich dieser – bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch Teilnehmerlisten nachgewiesenen – Maßnahmen – erstmals – Teilnehmerlisten vor, die durch den „Trainer“ K. S. C1. unterzeichnet waren und von denen einige den Stempel „C2. C3. -T. K. S. C1. “ trugen. Damit steht fest, dass die Weiterbildungsmaßnahmen nicht von der D. GmbH durchgeführt worden sind. Ein solcher ohne Abänderung des Zuwendungsbescheides vorgenommener, einseitiger Austausch des Weiterbildungsträgers ist jedoch vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides, der verbindlich Umfang und Inhalt des Förderprojektes festlegt, und dessen Inhalt auch für die Klägerin bindend ist, nicht gedeckt. 40 Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; VG Köln, Urteile vom 15. Dezember 2014 – 16 K 6749/13, juris, und vom 21. November 2013 – 16 K 2816/12, juris. 41 Damit ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von Bedeutung, in welchem zivilrechtlichen Verhältnis Herr C1. und die D. GmbH stehen. Im Verwendungsnachweisverfahren hat die Klägerin keinen Nachweis eingereicht, aus dem sich ergeben würde, dass die Schulungen durch die D. GmbH selbst durchgeführt worden wären. Die Beklagte stellt zu Recht eine formale Betrachtung an, die – wie in Ziff. 8.2, 2. Spiegelstrich der Förderrichtlinie angelegt – auf einem objektiven Nachweis der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme durch den allein bewilligten Weiterbildungsträger aufruht. Bei Teilnehmerlisten, die – wie hier – schon keinen äußeren Bezug zur D. GmbH aufweisen, ist das ganz augenscheinlich nicht der Fall. 42 2. 43 Der Zuwendungsbescheid ist auch hinsichtlich der übrigen bewilligten Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 unwirksam geworden. 44 Denn der Zuwendungsbescheid enthält ferner die folgende, ebenfalls bestandskräftige Regelung (vgl. S. 7 des Bescheides, Ziffer VI.2.4): 45 „Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums (…) der Verwendungsnachweis vorzulegen. (…) Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“ 46 In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind. 47 VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris. 48 Dies vorausgeschickt sind der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum keine tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 nachweislich entstanden. Die fraglichen Maßnahmen wurden gegenüber der Klägerin mit Rechnung der D. GmbH vom 6. Januar 2011 in Gesamthöhe von 19.278 € geltend gemacht (Bl. 164 der Beiakte). Schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist die Rechnung seitens der X. und V. C. GbR beglichen worden, und zwar durch Buchung vom 22. März 2011 (Kto. Nr. 000000; Bl. 501 der Beiakte). Da, wie die Beklagte zu Recht im Klageverfahren betont, die Klägerin bis heute keinen tatsächlichen Nachweis darüber erbracht hat, dass diese Summe tatsächlich – wie behauptet – durch die Klägerin rückerstattet worden wäre, liegt der Schluss nahe, dass hier keine Minderung der Geldbestände der Klägerin als selbstständigem Rechtsträger eingetreten ist, sondern vielmehr Zahlungen Dritter ohne entsprechende Gegenleistung erfolgt sind. Dass im Übrigen für einen Nachweis der „Rückerstattung“ durch die Klägerin das angebotene Zeugnis der Buchhalterin der Klägerin von vornherein ungeeignet ist, liegt auf der Hand, wenn naheliegende, buchhalterisch ordnungsgemäße Zahlungsbelege nicht vorgelegt werden. Schließlich wären spätere Nachweise auch nicht geeignet, den Eintritt der auflösenden Bedingung umzukehren. Zudem ist eine Nachholung oder Ergänzung des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren nach anerkannter Rechtsprechung ausgeschlossen. 49 Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris, m.w.N. 50 3. 51 Ein weiterer, selbstständig tragender Grund der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides vom 27. Juli 2010 hinsichtlich der Maßnahmen lfd. Nr. 10 bis 13 ergibt sich ebenfalls aus der oben unter I.2 genannten auflösenden Bedingung des Zuwendungsbescheids. 52 Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides der Klägerin keine tatsächlichen Kosten für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher insoweit auf Null reduziert hat. Es fehlt an dem gemäß Ziff. 8.2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie erforderlichen „Nachweis der absolvierten Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“. Dieser ordnungsgemäße Nachweis über die konkret durchgeführten Maßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist. 53 Vgl. hierzu VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2014 – 16 K 4788/11, NRWE; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; zuletzt auch VG Köln, Urteil vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13. 54 Angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, 55 vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, 56 kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Hiernach ist hinsichtlich der Maßnahmen zu lfd. Nr. 10 bis 13 nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die am 29. März 2011 mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Unterschriftenlisten zu den Maßnahmen „Führungskräfte Training“, „FISH Philosophie“ (bzw. „Fisch Philosophie“) sowie „Qualitätsmanagement Teil 1 und 2“ als nicht ordnungsgemäßen Nachweis bemängelt. Diese vier jeweils einseitigen Unterschriftenlisten beziehen sich jeweils auf zweitägige Zeiträume. Unterhalb dieses Zeitraums finden sich die Unterschriften der einzelnen Teilnehmer mit gesonderter Namensangabe. Hieraus, wie die Beklagte zu Recht moniert, wird jedoch nicht hinreichend deutlich, welcher Weiterbildungsteilnehmer an welchem Tag konkret an welcher Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat. In Frage steht mithin der ordnungsgemäße Nachweis der Maßnahmendurchführung, und nicht die Durchführung derselben an sich. Unschädlich ist nach Auffassung der Kammer, dass Ziff. 8.2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie nicht ausdrücklich einen tagesgenauen Bezug der Unterschriftleistung fordert. Diese Bestimmung ist ersichtlich auf nähere Ausgestaltung durch eine sachgerechte Förderpraxis der Beklagten angelegt. Dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich aus der Unterschriftenliste keinerlei terminliche Zuordnung der einzelnen Teilnehmer innerhalb des angegebenen und bescheinigten zweitägigen Zeitraums erschließt, die Anforderungen aber nicht überspannt sind, liegt für die Kammer auf der Hand. Im Übrigen hat die Kammer bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an den formalen Umstand des Inhaltes von Teilnehmerlisten anknüpft, förderungsrechtlich zu beanstanden. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. 57 Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305. 58 Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten (Vorlage einer Teilnehmerliste mit bestimmten Angaben) als Fördervoraussetzung an, ohne hiermit vom Subventionsempfänger Unmögliches zu verlangen. 59 4. 60 Bei der gegebenen Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die weiteren, zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfragen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ausweislich der eindeutigen Maßgaben des Zuwendungsbescheides (siehe nur S. 8 des Bescheides, Ziff. VIII und IX) und der Förderrichtlinie (siehe Ziff. 8.3) kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Beklagte berechtigt und vor dem Hintergrund von §§ 7 Abs. 1, 44 BHO sogar gehalten ist, den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch vertiefte Prüfungen Geltung zu verschaffen. Von einem „ungehörigen“ Vorgehen durch die Beklagte kann mithin keine Rede sein. Die Klägerin ist im Übrigen auch nicht vertrauensschutzwürdig. Sie wurde in der Ergebnis- und Auszahlungsmitteilung vom 14. Juli 2011 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, auch nach Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens zusätzlich einer vertieften Prüfung unterzogen zu werden; hierbei wurde klargestellt, dass in diesem Fall auch die Vorlage von Originalbelegen verlangt werden könne. Auch unabhängig davon besteht für Vertrauensschutz angesichts des Eintritts der auflösenden Bedingungen von vornherein keine Grundlage. 61 OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14. 62 Zwar mag es sein, dass die hier offenbar gewordenen Unregelmäßigkeiten und Mängel darauf zurückzuführen sind, dass die Klägerin dem von ihr beauftragten Weiterbildungsträger vertraut hat. Dies fällt jedoch in ihre eigene Verantwortungssphäre und kann nicht dazu führen, dass sie zu Unrecht erhaltene öffentliche Mittel behalten dürfte. Gegebenenfalls muss der Subventionsempfänger im Innenverhältnis bei seinem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Es steht allein in der Verantwortung des Subventionsnehmers, sich seinen Weiterbildungsanbieter sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen. 63 OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14. 64 II. 65 Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Die Beklagte stützt sich insoweit zu Recht – alternativ – auf § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG. Die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – unwirksam, geht der Auszahlungs- und Ergebnisbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die auflösende Bedingung auf den Erlass des Zuwendungsbescheids zurückwirkt, war auch die Ergebnismitteilung vom 14. Juli 2011 von Anfang an rechtswidrig. Dass die Klägerin insoweit in ihrem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden hinreichend deutlich gemacht. Die Kammer folgt insoweit zum einen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der dortigen Begründung, zum anderen stützt sie sich auf die obigen Ausführungen zu I., die die Rücknahmeentscheidung der Beklagten selbstständig – ohne Austausch der Ermessensgrundlagen und Wesensänderung – tragen. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 – 1 C 17.97, BVerwGE 106, 351 = NVwZ 1999, 425; Knauff , in: Gärditz, VwGO, 2013, § 113 Rn. 22. 67 III. 68 Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 37.155,02 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden. 69 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 71 Für eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist angesichts der getroffenen Kostengrundentscheidung kein Raum.