OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 2702/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0420.10K2702.14.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen den Beihilfebescheid vom 10.04.2014 zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 16.07.2013, 15.08.2013, 24.09.2013, 23.10.2013, 26.11.2013, 10.12.2013, 28.01.2014, 25.02.2014 und 18.03.2014 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2014 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und ihr weitere Beihilfen zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage gegen den Beihilfebescheid vom 10.04.2014 zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Beihilfebescheide vom 16.07.2013, 15.08.2013, 24.09.2013, 23.10.2013, 26.11.2013, 10.12.2013, 28.01.2014, 25.02.2014 und 18.03.2014 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2014 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und ihr weitere Beihilfen zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die 1929 geborene Klägerin ist als Versorgungsempfängerin des beklagten Landes beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Sie erhält als Witwe des Landesbeamten I. X. Versorgungsbezüge und eine Witwenrente. Sie bezieht ferner eine Rente aus eigener Tätigkeit sowie eine Mütterrente. Die Klägerin lebt im Pflegeheim der K. , Stift C. . Sie ist in Folge ihrer Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 2) seit Juni 2013 auf vollständige Pflege angewiesen. Das Pflegeheim stellte ihr Kosten in Höhe von 3.433,56 € für Juli 2013, 3.547,06 € für August 2013, 3.436,30 € für September 2013, 3.547,06 € für Oktober 2013, 3.436,30 € für November 2013, 3.547,06 € für Dezember 2013, 3.566,90 € für Januar 2014, 3.317,54 € für Februar 2014 und 3.660,83 € für März 2014 in Rechnung. Die Rechnungen enthielten neben den zu erstattenden Pflegekosten nach Pflegestufe II und der Ausbildungsvergütung weitere Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sowie ab August 2013 die Kosten für ein niederschwelliges Betreuungsangebot. Der Beklagte erkannte mit Bescheiden vom 16.07.2013, 15.08.2013 in der Form der Nachberechnung vom 24.09.2013, 24.09.2013, 23.10.2013, 26.11.2013, 10.12.2013, 28.01.2014, 25.02.2014 und 18.03.2014 die Pflegekosten, die Kosten für das niederschwellige Betreuungsangebot und die Ausbildungsvergütung als beihilfefähig an. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB XI) gewährte der Beklagte keine Beihilfe. Er legte bei der Berechnung der Beihilfe ein – bereinigtes – Einkommen der Klägerin in Höhe von 1.544,19 € für Juli 2013, 1.579,37 € für August 2013, 1.578,84 € für September 2013, 1.578,84 € für Oktober 2013, 1.578,84 € für November 2013, 1.595,09 € für Dezember 2013, 1.618,44 € für Januar 2014, 1.618,44 € für Februar 2014 und 1.618,44 € für März 2014 zugrunde und gewährte hierzu eine Beihilfe gemäß dem persönlichen Bemessungssatz der Klägerin in Höhe von 1.311,33 € für Juli 2013, 1.390,78 € für August 2013, 1.348,48 € für September 2013, 1.390,78 € für Oktober 2013, 1.348,48 € für November 2013, 1.390,78 € für Dezember 2013, 1.404,67 € für Januar 2014, 1.308,76 € für Februar 2014 und 1.440,47 € für März 2014. Des Weiteren gewährte der Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu den pflegebedingten Kosten gem. § 5c Abs. 1 BVO NRW für Januar 2014 in Höhe von 184,25 €, für Februar 2014 in Höhe von 143,15 € und für März 2014 in Höhe von 199,60 €. Von der Pflegeversicherung erhielt die Klägerin 383,70 € für Juli und 417,75 € für die Monate August 2013 bis März 2014. Der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung war der Klägerin aufgrund ihres Alters nicht möglich, da sie bei Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes das Höchstaufnahmealter bereits überschritten hatte. Die Klägerin legte gegen die Bescheide jeweils Widerspruch ein wegen der Nichtberücksichtigung der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und insbesondere der Aufwendungen für die Investitionskosten, die pro Monat 702,46 € (31 Tage) und 679,80 € (30 Tage) betrugen. Sie trug hierzu vor, aufgrund der vom Beklagten angewandten Berechnungsmethode komme es bei ihr zu einer Unteralimentation und in deren Folge zu einer Aufzehrung ihres Vermögens. Sie habe wegen ihres Alters keine Pflegezusatzversicherung abschließen können. Der Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2014 als unbegründet zurück. Nach § 5c Abs. 2 BVO NRW seien Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten (§ 82 Abs. 3 SGB X) nicht beihilfefähig. Die Änderung der Beihilfefähigkeit von Investitionskosten habe sich durch Verordnung vom 15.11.2013 (GV.NRW. Nr. 37 vom 29.11.2013 S. 644) ergeben. Sie beruhe darauf, dass Investitionskosten wie auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung den Aufwendungen des alltäglichen Lebens zuzurechnen seien. Es handele sich bei diesen Kosten nicht um Krankheitskosten im Sinne der Beihilfeverordnung. Unterkunftskosten zuzüglich Nebenkosten seien auch außerhalb des Pflegeheims vom Beihilfeberechtigten aus seinem Einkommen selbst zu tragen. Diese Kosten könnten nicht im Rahmen der Fürsorgepflicht erfasst werden. Die Klägerin hat am 12.05.2014 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die bisher gewährte Beihilfe reiche durchgehend – mit Ausnahme des Monats Februar 2014 – nicht aus, um die monatlich anfallenden Kosten für die stationäre Pflege zu begleichen. Sie erhalte aufgrund ihres Vermögens, welches zurzeit 11.000 € betrage, und ihres Einkommens kein Pflegewohngeld. Selbst im Zeitpunkt eines Abschmelzens ihres Vermögens auf 10.000 € bestünde zum Ausgleich der hohen Investitionskosten kein Anspruch auf Pflegewohngeld aufgrund ihres – wenn auch nur geringfügigen - Einkommensüberhangs. Zur Deckung der anfallenden Kosten sei sie daher gezwungen, kontinuierlich auf ihr angespartes Vermögen zurückzugreifen. Dies sei nicht vereinbar mit der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht. Dabei seien ihre weiteren, notwendigen Kosten zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 596 € (Aufstellung siehe Bl. 124 der Gerichtsakte) noch nicht einmal berücksichtigt. Unter den gegebenen Umständen sei es nur eine Frage der Zeit, bis ihr Vermögen aufgebraucht und sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. Urteil vom 26.08.2009 – 2 C 62.08 – ) folge, dass von ihr als Beihilfeberechtigter gerade nicht abverlangt werden könne, zur Begleichung der monatlichen Pflege- und Unterbringungskosten sowie ihrer sonstigen notwendigen Ausgaben ihr Vermögen kontinuierlich aufzuzehren. Durch die gravierende Unteralimentation sei die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW (vgl. Urteile vom 26.11.2009 – 1 A 1447/08 – und 1 A 1524/08 –) anzunehmen, wenn einem stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten ein Eigen- bzw. Selbstbehalt von weniger als 30 % des bereinigten monatlichen Bruttoeinkommens (Versorgungsbezüge und Renten) verblieben, aus dem er seine weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten könne. Dies sei bei ihr der Fall, da ihr in Anbetracht der Höhe ihrer monatlichen Aufwendungen nach Abzug der Pflege- sowie der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten unter Berücksichtigung der ihr zustehenden Ansprüche auf Beihilfe und der Leistungen aus ihrer privaten Pflegeversicherung deutlich weniger als 30 % ihres Einkommens zur Deckung ihrer allgemeinen Lebenshaltungskosten verblieben. Ihre finanzielle Notlage könne auch nicht über § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW abgewendet werden, wonach unter bestimmten Voraussetzungen neben den reinen Pflegekosten ausnahmsweise auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (ausnahmsweise) erstattungsfähig seien. Unter Berücksichtigung der in § 5c Abs. 2 Satz 3 BVO NRW enthaltenen Legaldefinition zählten zu dem insoweit berücksichtigungsfähigen monatlichen Einkommen neben den Versorgungsbezügen auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus einer Hinterbliebenenversorgung. Von ihrem monatlichen Einkommen verblieben ihr bei Abzug der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Ergebnis noch etwas mehr als 30 %, so dass aus § 5 c Abs. 2 Satz 3 BVO NRW kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe abgeleitet werden könne. Zwar bekomme sie auf der Grundlage des § 5c Abs. 1 BVO NRW seit Januar 2014 nunmehr 100 % ihrer pflegebedingen Aufwendungen (Pflegesatz und Ausbildungsvergütung) erstattet, wodurch sich die zur Entlastung des Beamten bzw. Versorgungsempfängers vorgesehene Möglichkeit der Anhebung des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 Abs. 5 c BVO NRW erübrigt habe. Wenn aber selbst bei einer (fiktiven) Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes auf 100 % bzw. unter Berücksichtigung des seit Januar 2014 gewährten Pflegezuschusses und der damit einhergehenden vollständigen Erstattung ihrer pflegebedingten Aufwendungen bei einer Gegenrechnung ihrer monatlichen Einkünfte zuzüglich gewährter Beihilfe und Zuzahlung der Pflegeversicherung mit den monatlichen Gesamtkosten weniger als 30 % ihres monatlichen Einkommens verblieben, so reichten die in der BVO NRW enthaltenen Regelungen zur Vermeidung unzumutbarer Härten in ihrem Fall offensichtlich nicht aus. Ihr Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe sei daher ausnahmsweise unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleiten. Soweit der Bescheid vom 10.04.2014 angegriffen wurde, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und beantragt nunmehr, das beklagte Land unter entsprechender – teilweiser - Aufhebung der Beihilfebescheide vom 16.07.2013, 15.08.2013, 24.09.2013, 23.10.2013, 26.11.2013, 10.12.2013, 28.01.2014, 25.02.2014 und 18.03.2014 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2014 zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und weitere Beihilfen zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Angesichts der grundsätzlich abschließenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften komme ein Rückgriff hierauf nur in Betracht, wenn der Ausschluss der Beihilfe für die in Rede stehenden Leistungen die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn die notwendigen Aufwendungen im Krankheitsfall die wirtschaftliche Lebensführung des Beamten und seiner Familie so einschränkten, dass sie nicht mehr alimentationsgerecht sei (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2008 – 6 A 4509/05 - ). Hierfür bestünden bei Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten bei stationärer Pflege keine Anhaltspunkte. Gerade durch die Eigenanteilsberechnung im Rahmen des § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW werde diesem Umstand Rechnung getragen und einer Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern vorgebeugt. Mit der Änderung der BVO zum 01.01.2014 seien die beihilferechtlichen Leistungen zur vollstationären Pflege verbessert worden. Verbleibe unter Berücksichtigung der Beihilfe und der Leistungen der Pflegeversicherung bei den pflegebedingten Aufwendungen ein Restbetrag, werde dieser zusätzlich – wie bei der Klägerin – als Zuschuss (zu 100 %) gezahlt. Es handele sich dabei um eine reine Fürsorgeleistung. Durch die beihilferechtlichen Regelungen zur stationären Pflege werde der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin die Klage gegen den Bescheid vom 10.04.2014 zurückgenommen hat, wird das Verfahren gem. § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Bescheide vom 16.07.2013, 15.08.2013 (in der Form der Nachberechnung vom 24.09.2013), 24.09.2013, 23.10.2013, 26.11.2013, 10.12.2013, 28.01.2014, 25.02.2014 und 18.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2014 sind zum Teil rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat Anspruch auf weitere Beihilfen zu den Aufwendungen für die vollstationäre Pflege mit der Folge, dass ihr für die Monate Juli 2013 bis März 2014 nach Abzug der Pflegekosten 30 % ihres bereinigten Einkommens für ihren amtsangemessenen Lebensunterhalt verbleiben. Der Neubescheidungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus der Beihilfeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, sondern unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Anspruch der Klägerin auf eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und den Investitionskosten (im Folgenden: UVI-Kosten) aus § 5c Abs. 1 BVO NRW in der Fassung vom 09.12.2012 gültig bis 31.12.2013 bzw. in der ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31.12.2014 gültigen Fassung besteht nicht. Nach § 5c BVO NRW sind grundsätzlich nur die pflegebedingten Aufwendungen nach dem sich aus § 12 Abs. 1 c BVO NRW ergebenden Beihilfebemessungssatz (für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 v. H.) beihilfefähig. Diese sind der Klägerin erstattet worden. Der Beklagte hat zudem der Klägerin einen Zuschuss für Januar 2014 in Höhe von 184,25 €, für Februar 2014 in Höhe von 143,15 € und für März 2014 in Höhe von 199,60 € gem. § 5c Abs. 1 Satz 2 BVO in Bezug auf die pflegebedingten Aufwendungen der Pflegestufe II mit Bescheiden vom 28.01.2014, 25.02.2014 und 18.03.2014 bewilligt. Einen weitergehenden Anspruch hat die Klägerin nach den Vorschriften der BVO NRW nicht. Nach § 5c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW sind Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten nicht beihilfefähig. Investitionskosten sind ebenso wie Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung allgemeine Lebenshaltungskosten, die in aller Regel aus den Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2012 – 2 C 24/10 -, juris Rn. 13. Sofern die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bestimmte monatliche Eigenanteile übersteigen, wird der übersteigende Anteil für diese Kosten als Beihilfe nach § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO ausgezahlt. Die Investitionskosten, die bis zur Änderung der BVO NRW vom 09.12.2012 dazu zählten (vgl. § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW alte Fassung vom 09.12.2011 gültig bis zum 31.12.2012) und von der Beihilfe erstattet wurden, sind hiervon ausgenommen worden. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die Investitionskosten verbietet sich daher. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2015 – 26 K 6924/134 -, juris Rn. 25. Dabei können die Investitionskosten einen erheblichen Teil der Gesamtausgaben des Pflegebedürftigen ausmachen. Gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI zählen hierzu Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen (Nr. 1); ferner Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (Nr. 3). Die Pflegeeinrichtung kann die betriebsnotwendigen Investitionskosten nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI und die Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI zu Lasten des Pflegebedürftigen gesondert berechnen, sofern diese Aufwendungen nicht durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI vollständig gedeckt sind. Die Investitionskosten werden zwar – zwingend - gemindert durch das Pflegewohngeld, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.08.2013 – 1 A 1481/10 -, juris Rn. 58, 71-74. Da das Pflegewohngeld aber einkommensabhängig ist, erhält nicht jeder pflegebedürftige Beihilfeempfänger ein Pflegewohngeld, welches die Investitionskosten mindert. So hat auch die Klägerin aufgrund der Höhe ihres Vermögens sowie ihres Einkommens keinen Anspruch auf Zahlung des Pflegewohngelds. Ihre Aufwendungen für die UVI-Kosten kann die Klägerin demnach nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW erstattet verlangen, da die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei der Klägerin 70% ihres bereinigten Einkommens nicht übersteigen und die für ihre stationäre Unterbringung im Pflegeheim entstandenen Investitionskosten nicht mehr unter § 5c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW fallen. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für Investitionskosten im Rahmen des § 12 Abs. 5 Satz 1 c) BVO NRW in der Fassung vom 05.11.2009 gültig bis zum 31.12.2013 bzw. in der Fassung vom 15.11.2013, gültig ab dem 01.01.2014 durch Erhöhung des Bemessungssatzes ist nicht möglich, da jedenfalls seit der BVO NRW i.d.F. vom 15.11.2013 dies voraussetzt, dass „im Grundsatz beihilfefähige Aufwendungen“ vorliegen, § 12 Abs. 5 Satz 1 BVO NRW. Dies ist aber bei Investitionskosten nicht der Fall. Mit der Einfügung dieser Voraussetzung („im Grundsatz beihilfefähige Aufwendungen“) dürfte nur eine Klarstellung erfolgt sein, da die Regelung des § 12 BVO NRW, wie aus Abs. 1 ersichtlich, den Bemessungssatz bei „beihilfefähigen Aufwendungen“ betrifft. § 12 Abs. 5 BVO NRW nimmt auf Abs. 1 Bezug. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2015 – 26 K 6924/13 --, juris Rn. 27 ff; mit Bezug auf BVerwG, Urteil vom 24.10.2012 – 2 C 24/10 -, juris Rn. 13. § 12 Abs. 5 Satz 1 c) ist auch deswegen nicht anwendbar, weil ein besonderer Ausnahmefall bei der Nichtberücksichtigung von Investitionskosten nicht vorliegen dürfte. Da die Investitionskosten vom Gesetzgeber von der Beihilfefähigkeit grundsätzlich ausgenommen werden und auch - anders als die Kosten für Unterkunft und Verpflegung – nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW keine Berücksichtigung finden, liegt ein besonderer Ausnahmefall i.S.d. Regelung nicht vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Investitionskosten letztendlich zur Abschmelzung des Vermögens führen kann. Dies ist nicht die Ausnahme, sondern die Folge der gesetzlichen Regelung. Die Klägerin hat jedoch im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil es ihr nicht möglich gewesen ist, mit ihrer Alimentation den amtsangemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen und sie diese Situation nicht durch zumutbare Eigenvorsorge hat abwenden können. Wie sie im Widerspruchsverfahren nachgewiesen hat, war ihr aufgrund ihres Alters der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nicht möglich. Der generelle Ausschluss der Investitionskosten aus der Beihilfefähigkeit sowie die Nichterstattung der Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Verpflegung nach § 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW haben dazu geführt, dass die monatlich dem Pflegeheim zu erstattenden Kosten in den Monaten Juli 2013 bis Dezember 2014 die Einnahmen der Klägerin überstiegen und die Klägerin erst aufgrund des Zuschusses zu den pflegebedingten Aufwendungen ab Januar 2014 ihre Gesamtausgaben durch ihre Gesamteinnahmen hat begleichen können. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Die Gesamteinnahmen, die sich aus der Summe des bereinigten monatlichen Einkommens, der Leistungen der Pflegeversicherung sowie der erstatteten Beihilfe ergeben, betrugen bei der Klägerin: 3.239,22 € (Juli 2013), 3.387,90 € (August 2013), 3.345,07 € (September 2013), 3.387,37 € (Oktober 2013), 3.345,07 € (November 2013), 3.403,62 € (Dezember 2013), 3.625,11 € (Januar 2014), 3.488,10 € (Februar 2014) und 3.675,26 € (März 2014). Dem standen Gesamtausgaben der Klägerin in Höhe von: 3.433,56 € (Juli 2013), 3.547,06 € (August 2013), 3.436,30 € (September 2013), 3.547,06 € (Oktober 2013), 3.436,30 € (November 2013), 3.547,06 € (Dezember 2013), 3.566,90 € (Januar 2014), 3.317,54 € (Februar 2014) und 3.660,83 € (März 2014) gegenüber. Hiernach überstiegen die Gesamtausgaben der Klägerin ihre Gesamteinnahmen im Juli um 194,34 €, im August um 159,16 €, im September um 91,23 €, im Oktober um 159,69 €, im November um 91,23 €, im Dezember um 143,44 €. Ab Januar 2014 lagen die Gesamteinnahmen aufgrund der Zuschüsse leicht über den Gesamtausgaben und zwar im Januar um 58,21 €, im Februar um 170,56 € und im März um 14,43 €. Da bei der Klägerin zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts weitere Kosten, u. a. für die Kranken- und Pflegeversicherung (230 €), die Haftpflichtversicherung 4,06 €) sowie ein Taschengeld (50 €), angefallen sind, hat sie ihre Ausgaben aus ihrem laufenden Einkommen nicht mehr bestreiten können und ist gezwungen gewesen, kontinuierlich auf ihr Vermögen zurückzugreifen. Hierdurch ist die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt worden. Die Beihilfevorschriften enthalten zwar im Grundsatz eine Konkretisierung dessen, was der Dienstherr in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit aufgrund seiner Fürsorgepflicht für geboten und angemessen ansieht. Unbeschadet dessen kann es aber in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich verletzt würde. Denn die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Rechnerischer Bezugspunkt der Verpflichtungen des Dienstherrn ist damit allein die Alimentation des Beamten/Versorgungsempfängers und nicht etwa dessen vorhandenes/nicht vorhandenes Vermögen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.2009 – 1 A 1447/08 - , juris Rn. 75. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01. 2012 – 2 C 24/10 –, juris,) sowie des Oberverwaltungsgerichts NRW (vgl. Urteile vom 26.11.2009 – 1 A 1447/08 – und 1 A 1524/08 –) ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern anzunehmen, wenn einem stationär pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten ein Eigen- bzw. Selbstbehalt von weniger als 30 % des bereinigten monatlichen Bruttoeinkommens (Versorgungsbezüge und Renten) verbleibt, aus dem er seine weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten kann. Die Rechtsprechung ist bislang in Fällen ergangen, in denen die Aufwendungen für Investitionskosten ebenso wie für Unterkunft- und Verpflegungskosten nach § 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW in der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung erstattungsfähig waren. Sie trifft nach Auffassung der Kammer in Ausnahmefällen – wie dem Vorliegenden – auch nach der neuen Rechtslage, die einen generellen Ausschluss der Investitionskosten in § 5c Abs. 2 BVO NRW vorsieht, zu. Die Kammer berücksichtigt dabei, dass für den Pflegebedürftigen ein wesentlicher Unterschied zwischen den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen, der eine unterschiedliche Erstattung im Rahmen des § 5c Abs. 2 BVO NRW rechtfertigt, nicht besteht, da dies alles Ausgaben sind, die grundsätzlich zur allgemeinen Lebensführung gehören. Bei den nunmehr von der Erstattung generell ausgeschlossenen Investitionskosten handelt es sich um einen Kostenfaktor, der von der Pflegeeinrichtung aufgrund ihrer Investitionen berechnet wird, und aufgrund dessen erheblich über den Kosten liegen kann, die normalerweise an Investitionskosten außerhalb einer Pflegeeinrichtung anfallen. Es ist von daher nicht nachvollziehbar, dass gerade dieser Kostenfaktor von der Erstattung grundsätzlich ausgeschlossen ist und im Gegensatz zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten beim Pflegebedürftigen verbleibt, zumal gerade der Fall der Klägerin zeigt, dass das Pflegewohngeld nicht geeignet ist, diese Kosten aufzufangen. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des VG Münster an, das hierzu in seinem Urteil vom 17.11.2015 – 5 K 1937/13 – ausgeführt hat: „Die Beschränkung der aus Fürsorgegründen zu ergänzenden Beihilfeleistungen auf die Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zu den pflegebedingten Aufwendungen und der generelle Ausschluss der Investitionskosten aus der Beihilfefähigkeit führen hier - wie oben ausgeführt - zu einer unzumutbaren Einschränkung der Lebensführung, die der Kläger nicht durch Eigenvorsorge abwenden konnte. Ihm steht daher unter Fürsorgegesichtspunkten ein Anspruch auf weitere ergänzende Leistungen auch zu den Unterhalts-, Verpflegungs- und Investitionskosten zu. Dies gilt unabhängig davon, ob die UVI-Kosten beihilfefähig sind oder nicht. Ungeachtet dessen insofern folgende Überlegungen: Die UVI-Kosten sind zwar nach der BVO NRW grundsätzlich nicht beihilfefähig. Jedoch waren sie in der Vergangenheit beihilfefähig, wenn sie einen bestimmten Betrag überstiegen. Dies gilt auch heute noch für die Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Der generelle Ausschluss der Investitionskosten aus der Beihilfefähigkeit seit dem 1. Januar 2013 kann jedenfalls im vorliegenden Einzelfall dem Kläger nicht entgegengehalten werden. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die vom Verordnungsgeber vorgenommene Änderung der Beihilfevorschriften - ungeachtet etwaiger Zweifel wegen des Fehlens einer abstrakt-generellen Härtefallregelung - unter Fürsorgegesichtspunkten grundsätzlich zulässig ist. Es kann unterstellt werden, dass dem Beamten - jedenfalls seit Einführung der Regelung - zugemutet werden kann, seine Alimentation zur Eigenvorsorge durch Abschluss einer geeigneten Versicherung für den Pflegefall einzusetzen, und die Beihilfefähigkeit der Investitionskosten für spätere Fälle auch grundsätzlich voll ausgeschlossen werden kann. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2015 - 26 K 6924/13 -, juris, das - mangels Einordnung der Investitionskosten als beihilfefähige Aufwendungen - sogar für zumutbar hält, das Vermögen soweit abzuschmelzen, bis ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht; vgl. dagegen BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 18. Davon unberührt ist jedoch die Frage, ob die Investitionskosten neben den unmittelbaren pflegebedingten Aufwendungen zu den krankheitsbedingten Aufwendungen gehören, die den Dienstherrn dazu verpflichten, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht in besonderen Härtefällen ergänzende Beihilfeleistungen zu erbringen. Dies ist zu bejahen. Sicherlich handelt es sich bei den Investitionskosten um Ausgaben, die grundsätzlich auch zur allgemeinen Lebensführung gehören. Der Kläger muss sie aber zwangsläufig zusätzlich aufbringen, damit seine Ehefrau im Krankheits- oder Pflegefall im Pflegeheim versorgt wird. Die UVI-Kosten sind zudem im Vergleich zur Lebensführung außerhalb des Pflegeheims deutlich höher.....… Die insgesamt deutlich höheren Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Investition (Wohnungsinstandhaltung) sind unvermeidbar mit der stationären Pflege eines Angehörigen verbunden und schmälern die Alimentation des Beihilfeberechtigten. Sie sind daher vom Fürsorgegeber bei der Bewertung der vorliegenden besonderen Belastungssituation ebenso zu berücksichtigen wie die reinen pflegebedingten Aufwendungen. Es macht insofern keinen Unterschied, ob die Deckungslücke bei den Kosten im Krankheitsfall durch die pflegebedingten Aufwendungen oder durch die UVI-Kosten entsteht. Zu diesem Gedanken vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2013 - 1 B 1484/12 -, juris, Rn. 8.“ So VG Münster, Urteil vom 17.11.2015 – 5 K 1937/13 –, juris Rn. 63-68. In seinem Urteil vom selben Tage – 5 K 2331/14 – hat das VG Münster festgestellt: „Die in Rede stehende Regelung betrifft nicht - wie die Kostendämpfungspauschale- generell jeden Beamten, sondern sie begrenzt lediglich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den Fall stationärer Pflege. Sie betrifft die Beihilfefähigkeit für diese Aufwendungen, auch wenn jedenfalls die Investitionskosten Kosten sind, die zumindest z. T. auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung anfallen. Zum Teil handelt es sich jedoch um zusätzliche Aufwendungen, die ausschließlich deshalb anfallen, weil der Beamte oder ein Angehöriger in der besonderen Lebenslage ist, krankheits- bzw. pflegebedingt auf ein Pflegeheim angewiesen zu sein. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen Maßnahmen im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris, Rn. 15, 19. Dabei muss der Beamte grundsätzlich auch darauf vertrauen können, dass der Dienstherr seine Verfassungspflichten aus allgemeinen Alimentationsleistungen zur Eigenvorsorge und beihilferechtlichen Fürsorgeleistungen betreffend den Pflegebereich auch in Zukunft erfüllen wird, also Änderungen unterlässt, die ihn unabwendbar mit erheblichen Kosten belastet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 - 1 A 1447/08 -, juris, Rn. 78.“ So VG Münster, Urteil vom 17.11.2015 – 5 K 2331/14 –, juris Rn. 31-36. Anderer Auffassung VG Düsseldorf, das in seinen Urteilen vom 21.08.2015 – 26 K 6924/13 – und 26.01.2016 – 26 K 5888/14 – beide juris, festgestellt hat, dass die bei dauerhafter stationärer Pflege von der Pflegeeinrichtung gesondert berechenbaren Investitionskosten im Rahmen der Beihilfegewährung aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht berücksichtigungsfähig sind. Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin seine Fürsorgepflicht verletzt, da er der Klägerin keine ergänzenden Beihilfeleistungen gewährt hat und dadurch ihr amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der – oben näher dargelegten erheblichen - finanziellen Belastungen, die letztendlich zu einer Abschmelzung ihres Vermögens führten, nicht mehr gewährleistet ist. Der Anspruch der Klägerin auf einen amtsangemessenen Lebensunterhalt führt dazu, dass der Klägerin weitere Beihilfeleistungen zustehen. Die Kammer sieht einen amtsangemessenen Lebensunterhalt dann als gegeben an, wenn der Klägerin nach Abzug der Pflegekosten von dem bereinigten Einkommen 30 % verbleiben. Die Kammer stützt sich insoweit auf eine entsprechende Berechnung in § 5c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVO NRW und auf die Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteile vom 26.11.2009 – 1 A 1447/08 – und 1 A 1524/08 – beide in juris. Dies entspricht auch dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin. Demnach stehen der Klägerin 463,26 € im Juli 2013, 473,81 im August 2013, 473,65 € im September 2013, 473,65 € im Oktober 2013, 473,65 € im November 2013, 478,53 € im Dezember, 485,53 € im Januar, 485,53 € im Februar und 485,53 € im März 2014 als amtsangemessener Lebensunterhalt zu. Die Kammer geht dabei davon aus, dass die Angaben über das bereinigte Einkommen in den Beihilfebescheiden zutreffend sind. Sollte sich bei der Neuberechnung insoweit ein anderer Betrag ergeben, so wird dies bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen sein. Soweit die Klägerin in den Monaten Juli 2013 bis Dezember 2014 auf ihr Vermögen zurückgreifen musste, sind ihr die dabei entstandenen finanziellen Belastungen auszugleichen. Bei der Neufestsetzung wird ebenfalls zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte in den Monaten Januar, Februar und März 2014 einen Beitrag zum amtsangemessenen Lebensunterhalt geleistet hat. Bei der nur vorläufigen Berechnung des Gerichts hat die Klägerin daher Anspruch auf eine ergänzende Beihilfeleistung in Höhe von 657,60 € für Juli 2013 (463,26 €+194,34 €), 532,97 € für August 2013 (473,81 €+159,16 €), 564,88 € für September 2013 (473,65 €+91,23 €), 633,34 € für Oktober 2013 (473,65 €+159,69 €), 564,88 € für November 2013 (473,65 €+91,23 €), 621,97 € für Dezember 2013 (478,53 €+143,44 €), 427,32 € für Januar 2014 (485,53 €-58,21 €), 314,97 € für Februar 2014 (485,53 €-170,56 €) und 471,10 € für März 2014 (485,53 €-14,43 €). Dies ergibt insgesamt einen Beihilfeanspruch in Höhe von 4.789,03 €. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kammer hat bei der Kostenverteilung berücksichtigt, dass die Klägerin die Klage bezüglich eines Beihilfebescheides zurückgenommen hat und hinsichtlich der Klage gegen die weiteren neun angefochtenen Beihilfebescheide obsiegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs.2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfange Investitionskosten im Rahmen der Beihilfegewährung zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.