Urteil
7 K 7419/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0712.7K7419.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wurde am 00.00.0000 in Selemdschinsk (Amur-Gebiet/Russland) geboren. 3 Sie beantragte mit Datum vom 25.11.2003 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und die Einbeziehung der Kinder B. , geb.00.00.0000, O1. , geb. 00.00.0000 und des Enkels E. , geb. 00.00.0000. Sie sei wie ihre Eltern und Großeltern deutsche Volkszugehörige. Als Vater war im Antragsformular der am 19.07.1926 geborene Herr B1. T. , als Mutter die am 00.00.0000 geborene Frau Anna T. , geb. T1. , angeben. Der Vater sei 1987, die Mutter 1981 verstorben. Sowohl die Großeltern väterlicherseits als auch Großeltern mütterlicherseits seien ebenfalls deutsche Volkszugehörige gewesen. Sie – die Klägerin – sei in ihrem 2000 ausgestellten Inlandspass mit deutscher Nationalität vermerkt. Sie verstehe auf Deutsch fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Sie habe die Sprache im Elternhaus, in der Schule und in der Kirche, in der ihr Großvater väterlicherseits evangelischer Pastor gewesen sei, erlernt. Als in Deutschland lebende Verwandte gab die Klägerin ihren Sohn W. und ihre Schwiegertochter J. W1. an. Letztere sei Spätaussiedlerin; ihr Sohn sei als nichtdeutscher Ehegatte gemäß § 7 Abs. 2 BVFG nach Deutschland gekommen. 4 Die Klägerin unterzog sich am 30.06.2004 im deutschen Generalkonsulat Nowosibirsk einem Sprachtest. Ausweislich des Protokolls gab die Klägerin an, dass die Vermittlung der deutschen Sprache nur bis zu ihrem 6. Lebensjahr stattgefunden habe. Ihre Geburtsurkunde sei 1997 neu ausgestellt worden, weil in der erstausgestellten Urkunde die Mutter mit russischer Nationalität geführt worden sei. In ihrem eigenen Inlandspass sei immer die deutsche Nationalität eingetragen gewesen, obgleich sie in der Geburtsurkunde des Sohnes B. mit russischer Nationalität geführt sei. Nach der Bewertung des Sprachtesters verfügte die Klägerin nur über sehr geringe deutsche Sprachkenntnisse. Sie verstehe mit Ausnahme einzelner Wörter kein Deutsch. Mit Bescheid vom 02.03.2006 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin unter Hinweis auf fehlende familiäre Sprachvermittlung und den ihres Sohnes B. unter Hinweis auf fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen ab. Die 1997 neu ausgestellte Geburtsurkunde sei als Nachweis deutscher Abstammung ungeeignet, da sie keinen Rückschluss auf die ursprüngliche Nationalitätszugehörigkeit der Eltern zulasse. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007 als unbegründet zurück. Die Klägerin erfülle schon nicht das erforderliche Kriterium der Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 Abs. 2 BVFG. Die vorgelegte Geburtsurkunde sei erst im Jahre 1997 ausgestellt und lasse deshalb keinen Rückschluss auf die Nationalitätszugehörigkeit der Eltern zu. Aufgrund des Ergebnisses des Sprachtests könne zudem eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht festgestellt werden. Auch habe die Klägerin ein durchgängiges Bekenntnis zur deutschen Nationalität durch einen entsprechenden Eintrag im Inlandspass seit der Erstausstellung nicht glaubhaft gemacht. Fast alle Dokumente, die einen Rückschluss auf die ursprüngliche Nationalität zuließen (Inlandspass, Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Tochter) seien zwischen 1997 und 2003 neu ausgestellt. Die hierdurch bedingten Zweifel an einem durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätige die Geburtsurkunde des Sohnes B. , in der sie mit russischer Volkszugehörigkeit geführt sei. Beim Sohn B. fehle es ebenfalls an der deutschen Abstammung, einer familiären Sprachvermittlung und einem durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 26.01.2007 zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. 5 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.04.2014 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG und unter dem 12.08.2014 die nachträgliche Einbeziehung des Sohnes Vassili, geb. 22.01.1974, in den ihr zu erteilenden Aufnahmebescheid. 6 Mit Bescheid vom 15.07.2015 lehnte das BVA den Antrag auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Ein Grund für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestehe nicht. Die Rechtslage habe sich durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht zu Gunsten der Klägerin geändert. Neben der Frage familiärer Sprachvermittlung sei die Ablehnung durch den Bescheid vom 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2007 auch auf den fehlenden Beleg einer Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt worden. Insoweit sei das BVFG nicht geändert worden. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht den Abstammungsbegriff 2008 auf die Großelterngeneration erweitert. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Änderung der Rechtslage, die zu einem Wiederaufgreifen berechtige. Auch stehe einem Wiederaufgreifen des Verfahrens § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Hierzu reiche die bloße Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung nicht aus. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2015 als unbegründet zurück und verwies auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. 7 Die Klägerin hat am 24.12.2015 Klage erhoben. 8 Sie weist darauf hin, dass sie über beide Elternteile deutscher Abstammung sei. Die Beklagte stelle nicht in Abrede, dass in ihrem Inlandspass immer, jedenfalls ab 1998, die deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei. Die deutsche Abstammung werde ins Blaue hinein bestritten. Hierzu legt die Klägerin Rehabilitierungsbescheinigungen beider Elternteile vor. Zudem sei auch der Großvater als evangelischer Pastor, dessen Religionsausübung streng verboten gewesen sei, deutscher Volkszugehöriger gewesen. Die Feststellung im ablehnenden Bescheid, dass der Klägerin die deutsche Sprache nicht im Elternhaus vermittelt worden sei, treffe zu. Sie habe Deutsch in der Schule und außerhalb der Familie erlernt. Es sei ihr problemlos möglich, ein Zertifikat B1 zu erwerben. Deshalb bestehe ein Grund, das Verfahren wiederaufzugreifen. 9 Mit Fax vom 11.07.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weitere Unterlagen übersandt. Hierbei handelt es sich um eine Bescheinigung ihrer privaten Deutschlehrerin sowie Kopien eines Militärausweises des Großvaters mütterlicherseits und der Geburtsurkunde eines Onkels, diese jeweils in russischer Sprache. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie wiederholt und vertieft die Begründungen der streitbefangenen Bescheide und verweist ergänzend darauf, dass die Klägerin die behaupteten Sprachfertigkeiten nicht belegt habe. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 15.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 18 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. 19 Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob der Antrag auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bereits nach § 51 Abs. 2 VwVfG unzulässig ist, weil die Klägerin die Gründe für das Wiederaufgreifen grob verschuldet nicht durch Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung vom 02.03.2006 geltend gemacht hat. Denn die Klägerin kann Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht geltend machen. 20 Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. 21 Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. 22 Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. 23 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2015, § 51 Rn. 25 m.w.N. 24 Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. 25 Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten der Klägerin. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs – hier des Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheides – von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel, nämlich die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa in bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiter Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. 26 Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. 27 Ein Anspruch der Klägerin auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur dann, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat, 28 anders z.T. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 - 11 E 221/16 -. 29 Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen jedoch nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298-310 (juris Rn. 29), 31 generationsübergreifend nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf die Großeltern abgestellt werden kann, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201, 33 spricht sie einen Umstand an, der zwar infolge geänderter Verwaltungsvorschriften des Bundes zu einer geänderten Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal geführt hat, als solcher aber nicht die Rechtslage geändert hat. Denn die Änderung der Rechtsprechung betrifft lediglich die Auslegung der Rechtslage, nicht aber die Rechtslage selbst. 34 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137-150. 35 Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 36 Anders noch BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17, 256-262. 37 Anderenfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe. 38 Da der Bescheid vom 02.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2007 maßgeblich auch auf die fehlende Abstammung von einer deutschen Volkszugehörigen in Person Eltern gestützt war, sprach er ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Geändert hat sich nur die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals. Dieses Ergebnis kann auch nicht dem Hinweis darauf relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht miteinander verwoben sind und die Anforderungen in sprachlicher Hinsicht geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber. Dieser soll in Bezug auf das Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. 39 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. 40 Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung zunehmend schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wird. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz auch das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung war hiervon nicht betroffen. Es betrifft stets abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten naturgemäß nicht teilhaben. 41 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. 42 Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid aus dem Jahre 2006 bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. 44 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung durchaus seinerzeitiger Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Dies gilt umso mehr, als die behaupteten sprachlichen Voraussetzungen der Aufnahme bis heute nicht belegt sind. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.