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Beschluss

11 E 221/16

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. • Ein Wiederaufgreifen nach §51 Abs.1 VwVfG ist gegeben, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und dadurch ein anderer Ausgang des Verfahrens möglich erscheint. • Die Änderung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes, durch das die Voraussetzung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache entfiel, kann einen entscheidungserheblichen Wiederaufgreifensgrund darstellen. • Bei Wiederaufnahme ist auf das aktuell anzuwendende materielle Recht abzustellen; der Umfang der erneuten Sachprüfung richtet sich nach den geltend gemachten Wiederaufgreifensgründen. • Die Klägerin erfüllt zumindest nicht fernliegend die Voraussetzungen des §6 Abs.2 BVFG, insbesondere wegen deutscher Abstammung, eingetragener deutscher Nationalität in Pässen und möglicher Sprachqualifikation (B1).
Entscheidungsgründe
PKH bewilligt; Wiederaufgreifen möglich wegen Änderung der Anspruchsgrundlage (§51 VwVfG) • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. • Ein Wiederaufgreifen nach §51 Abs.1 VwVfG ist gegeben, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat und dadurch ein anderer Ausgang des Verfahrens möglich erscheint. • Die Änderung des Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes, durch das die Voraussetzung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache entfiel, kann einen entscheidungserheblichen Wiederaufgreifensgrund darstellen. • Bei Wiederaufnahme ist auf das aktuell anzuwendende materielle Recht abzustellen; der Umfang der erneuten Sachprüfung richtet sich nach den geltend gemachten Wiederaufgreifensgründen. • Die Klägerin erfüllt zumindest nicht fernliegend die Voraussetzungen des §6 Abs.2 BVFG, insbesondere wegen deutscher Abstammung, eingetragener deutscher Nationalität in Pässen und möglicher Sprachqualifikation (B1). Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Ihr ursprünglicher Aufnahmeantrag war 2004 abgelehnt worden; diese Ablehnung ist bestandskräftig. Die Klägerin beantragt das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit der Begründung, dass das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz 2013 die Voraussetzung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache entfallen ließ und sich damit die Rechtslage zu ihren Gunsten änderte. Sie beruft sich ferner auf deutsche Großeltern mütterlicherseits, die als Spätaussiedler anerkannt sind, und weist in kasachischen Pässen deutsche Nationalität aus. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor PKH versagt; die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen diese Versagung. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen und letztlich für die Erteilung des Aufnahmebescheids vorliegen. • Rechtliche Maßstäbe: Prozesskostenhilfe nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus. Wiederaufgreifen regelt §51 VwVfG; maßgeblich ist, ob sich Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. • Zulässigkeit des Antrags: Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist nicht an die Drei-Monats-Frist des §51 Abs.3 VwVfG gebunden, da §27 Abs.3 Satz1 BVFG für Aufnahmeverfahren keine Frist vorsieht. • Begründetheit des Antrags: Das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz von 2013 beseitigte das Kriterium der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Diese Änderung betrifft eine für die bestandskräftige Ablehnung entscheidungserhebliche Voraussetzung und kann deshalb einen anderen Ausgang des Verfahrens möglich erscheinen lassen. • Umfang der erneuten Prüfung: Ist der Wiederaufnahmeantrag zulässig und begründet, ist die Behörde zur erneuten Entscheidung verpflichtet; die erneute Sachprüfung beschränkt sich grundsätzlich auf die vom Wiederaufgreifensgrund betroffenen Aspekte, wobei Abgrenzungen differenziert zu prüfen sind. • Konkrete Erfolgsaussicht der Hauptsache: Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass die Klägerin deutscher Abstammung ist (Großeltern als Spätaussiedler), ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt (Eintragung in Pässen) und die Sprachvoraussetzungen zumindest nicht fernliegend erfüllt sind, insbesondere bei Vorlage eines B1-Zertifikats. • Kostenfolge: Auswärtige Kosten der Rechtsverfolgung werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde ist erfolgreich; der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ohne Ratenzahlung mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Begründet wurde dies damit, dass das Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach §51 VwVfG aufgrund der Änderung durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz nicht fernliegend ist und die Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache besitzt. Insbesondere sprechen die deutschen Großeltern als Spätaussiedler, die in Pässen eingetragene deutsche Nationalität und die mögliche Erfüllung der Sprachvoraussetzungen (B1) dafür, dass ein Aufnahmebescheid nach §6 Abs.2 BVFG in Betracht kommt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.