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Urteil

7 K 3833/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0615.7K3833.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 in Russland geborene Klägerin stellte unter dem 20.07.1999 einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG für sich und ihr Adoptivkind I. . Sie gab an, sie sei die uneheliche Tochter von I1. G. und sie sei in der Familie ihres Vaters aufgewachsen. Dem Antrag fügte sie eine Geburtsurkunde vom 14.07.1999 bei. Bei einem Sprachtest bei der Deutschen Botschaft Moskau am 01.10.2001, bei dem die Klägerin ihre Fähigkeit, ein fließendes Gespräch auf Deutsch zu führen, unter Beweis stellte, gab sie an, ihre Original-Geburtsurkunde sei im Jahr 1989 bei einem Brand des Hauses vernichtet worden. Die Klägerin legte zudem eine Bescheinigung der Bezirksabteilung des Innern Priwoksanly, Stadt Tula vom 25.03.2002 vor, nach der das Standesamt mitteilt, dass in der Geburtsstandesakte vom 30.03.1954 für die Klägerin als Vater „G. , I1. , Volkszugehöriger - Deutscher“ verzeichnet sei. In einer Erklärung vom 28.02.2002 versichert Herr I1. G. , dass die Klägerin seine leibliche Tochter sei. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 07.05.2003 abgelehnt, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Die als Eltern bezeichneten Personen seien nicht miteinander verheiratet gewesen. Die Geburtsurkunde aus dem Jahr 1999 sei nicht beweisgeeignet, da bei Personenstandsurkunden, die nach dem 01.01.1990 in der ehemaligen Sowjetunion erneut ausgestellt wurden, die Möglichkeit bestanden habe, Nationalitäteneintragungen zu ändern. Die Klägerin legte Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 21.07.2003 begründete. Die Geburtsurkunde habe neu ausgestellt werden müssen, da sie durch einen Brand im Jahr 1989 beschädigt worden sei. Ihr Vater und ihre Großeltern seien 1941 wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit aus dem Gebiet Saratow nach Sibirien verschleppt worden. Während ihre Großeltern unter Kommandatur gestellt worden seien, habe ihre Vater Zwangsarbeit verrichten müssen. Sie habe sich auch zum deutschen Volkstum bekannt, da sie in ihrem ersten Pass als Nationalität Deutsch gewählt habe. Die Klägerin legte eine Erklärung ihrer Mutter vom 17.06.2003 vor. Hierin erklärt diese, die Klägerin sei in der Familie des Vaters I1. G. erzogen worden, da ihre Eltern gegen ein Kind mit deutscher Nationalität gewesen seien. Weiterhin legte die Klägerin eine Auskunft des Innenministeriums Tualer Gebiet vom 18.04.2004 vor, nach der Herr I1. G. zusammen mit seiner Tochter G. , Ekaterina, geboren 1954 unter Kommandaturbewachung gestanden habe. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 14.06.2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel an einer deutschen Abstammung. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb ihr erst 10 Jahre nach Vernichtung der Originalgeburtsurkunde eine neue Urkunde ausgestellt worden sei. Ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei ebenfalls nicht belegt. In dem derzeit gültigen Inlandspass der Klägerin aus dem Jahr 1999 sei keine Nationalität eingetragen. Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens sei von dem russischen Außenministerium mitgeteilt worden, dass die eingetragene Nationalität in dem ersten Inlandspass nicht ermittelt werden konnte. Der Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten, Frau F. X. , mit Zustellungsurkunde vom 23.06.2005 zugestellt. Mit Antrag des Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2013 wurde das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11.09.2014 abgelehnt, da ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorliege. Die Rechtslage habe sich nicht durch das 10. Änderungsgesetz des BVFG für die Klägerin nachträglich geändert. Denn eine Änderung des Tatbestandsmerkmales der deutschen Abstammung sei nicht erfolgt. Ein Wiederaufgreifen im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG komme nach gebotener Ermessensentscheidung auch nicht in Betracht. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 15.09.2014 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12.06.2015 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies auf ihre Begründung vom 11.09.2014 und führte aus, eine angekündigte Widerspruchsbegründung sei nicht eingegangen. Die Klägerin hat am 03.07.2015 Klage erhoben. Sie verweist auf die bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und trägt ergänzend vor: Die Rechtslage habe sich durch das 10. BVFG-ÄndG nachträglich für sie geändert. Denn die Ablehnung sei nicht nur wegen einer fehlenden deutschen Abstammung, sondern auch wegen eines fehlenden durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum erfolgt. Bezüglich dieses Merkmales habe sich die Rechtslage geändert. Sie habe auch ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nachgewiesen. Zwar bestehe erst ab 1968 die Möglichkeit bei nichtehelich geborenen Kindern einen Vater in der Geburtsurkunde eintragen zu lassen. Mit Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 14.03.1945 sei jedoch eine Rente für außereheliche Kinder der im Vaterlandskrieg gefallenen Kämpfer eingeführt worden. Voraussetzung für die Rente sei die Eintragung des Gefallenen als Vater im Geburtsregister. Die Eintragung im Geburtsregister sei somit bereits vor 1968 möglich gewesen. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG vor, so dass der ablehnende Bescheid aufzuheben sei. Sie sei Rentnerin und behindert. Zudem habe sie aufgrund ihrer deutschen Nationalität bzw. der ihres Vaters staatliche Repressalien und alltägliche gesellschaftliche Hindernisse erlitten. Die Klägerin beantragt, den bestandskräftigen Bescheid vom 07.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2005 unter gleichzeitiger Aufhebung des im Verfahren auf Wiederaufgreifen ergangenen Bescheides vom 11.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2015 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Nach sowjetischem Recht bestehe bei nichtehelich geborenen Kindern erst seit 1968 die Möglichkeit, im Geburtsregister und in der Geburtsurkunde den Vater eintragen zu lassen. Daher sei es - entgegen der vorgelegten Bescheinigung des Standesamtes vom 25.03.2002 - nicht möglich, dass in der Geburtsurkunde und im Geburtsregister der Klägerin von 1954 ein Vater eingetragen sei. Die Klägerin habe auch kein erbbiologisches Gutachten zur Glaubhaftmachung ihrer Abstammung, wie von ihr in den Schreiben an die damalige Bevollmächtigte vom 19.02.2004 und 01.06.2004 anheimgestellt, vorgelegt. Unter dem 23.02.2016 hat die Klägerin um Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten. Dem hat die Beklagte unter dem 01.03.2016 zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr unter Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erteilt. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens der Klägerin nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Es greift kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG ein. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG geändert. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2015, § 51 Rn. 25 m.w.N. Der Antrag ist nur zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Rechtslage vorliegt, die für die Sachentscheidung von Bedeutung sein kann. Der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund muss einen anderen Ausgang des Hauptsacheverfahrens möglich erscheinen lassen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2015, § 51 Rn. 26. Die Rechtslage hat sich zwar durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geändert. Diese gesetzliche Änderung entfaltet jedoch keine Wirkung zugunsten der Klägerin. Hängt das Bestehen eines Anspruches – hier der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides – von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche eine Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in der Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur dann, wenn ein Wiederaufgreifensgrund bezüglich aller Tatbestandsmerkmale, die bei der Entscheidung zur Ablehnung des Antrages geführt haben, vorliegt. Vgl. VG Köln, Urteile vom 05.04.2016 - 7 K 5522/16 - , vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 - m.w.N.; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 - 11 E 221/16 -. Die ablehnende Entscheidung vom 07.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2005 stellt neben einem nicht nachgewiesenen durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch auf einen fehlenden Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ab. In Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen hat sich die Rechtslage jedoch nicht geändert. Diese Voraussetzung blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Hinsichtlich des Merkmals einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen liegt auch kein anderer Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Insbesondere hat die Klägerin kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 BVFG vorgelegt. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des die Aufnahme ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt. Die Umstände, dass die Klägerin das streitige Verwaltungsverfahren mit Unterbrechung seit 1999 führe und sie Rentnerin im fortgeschrittenen Alter mit einer Behinderung sei sowie der pauschale Vortrag, sie habe gesellschaftliche und staatliche Hindernisse und Repressalien erlitten, machen das Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung nicht schlechthin unerträglich. Welche gesellschaftlichen Hindernisse die Klägerin konkret erlitten hat, wurde im Übrigen nicht belegt. Auch hebt die Beklagte in vergleichbaren Fällen ihre ablehnende Entscheidung nicht auf. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist ebenfalls nicht gegeben. Die Ablehnung erfolgte, weil das Bundesverwaltungsamt nicht feststellen konnte, dass die Klägerin sich nur zum deutschen Volkstum bekannt hat und von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Es kann dahinstehen, ob aufgrund der eingereichten Unterlagen der Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen angenommen werden könnte. Denn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit liegt bezüglich der Verneinung dieses Tatbestandsmerkmals jedenfalls nicht vor. Bei der Entscheidung hat die Beklagte sich mit den eingereichten Unterlagen der Klägerin und der diesbezüglich geltenden Rechtslage im Aussiedlungsgebiet auseinandergesetzt. Sie sah den Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen im Ergebnis nicht als erbracht an. Auf die entsprechenden vertretbaren Ausführungen in der Ablehnungsentscheidung vom 07.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2005 wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Den Vorschlag der Beklagten im Verwaltungsverfahren, ein erbbiologisches Gutachten vorzulegen, hat die Klägerin zudem damals nicht aufgegriffen.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.