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Urteil

7 K 5651/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0607.7K5651.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Moldavien geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG im Wege der Wiederaufnahme. Herr K. U. stellte unter dem 10.10.1994 einen Antrag auf Aufnahme nach dem BVFG und beantrage gleichzeitig die Einbeziehung des Klägers als Sohn. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 23.06.1997 abgelehnt, weil kein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei K. U. vorgelegen habe. Hiergegen legte K. U. Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 23.12.1999 unter Bezug auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid zurückgewiesen wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, K. U. sei nach eigenen Angaben von 1979 bis 1994 mit russischer Nationalität geführt worden. K. U. reichte am 24.01.2000 Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln ein (26 a K 637/00). Am 05.09.2001 sprach er bei der Deutschen Botschaft vor. Es wurde festgestellt, dass eine Verständigung in deutscher Sprache nicht möglich gewesen sei. Am 01.02.2002 nahm er daraufhin die Klage zurück. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 04.02.2002 eingestellt. Der Kläger stellte einen eigenen Antrag auf Aufnahme am 05.11.2002 und verwies hinsichtlich seiner Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen auf K. U. als seinen Vater und N. Q. als seine Großmutter. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 30.03.2004 abgelehnt, weil der Kläger nicht deutscher Volkszugehöriger sei. Es fehle an einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Die deutsche Volkszugehörigkeit des angegebenen Vaters des Klägers sei in dessen Aufnahmeverfahren verneint worden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine deutsche Staatsangehörigkeit eines Elternteils vor. Die Mutter des Klägers sei Moldauerin. Unter dem 10.12.2011 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Der Antrag wurde versehentlich als Neuantrag erfasst und weitere Sachverhaltsermittlungen durchgeführt. Mit Bescheid vom 13.07.2012 wurde der Antrag abgelehnt, weil der Kläger weder eine deutsche Abstammung noch ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachgewiesen habe. Die vorgelegte Geburtsurkunde stamme aus dem Jahr 1994. Als Nachweis der Abstammung von K. U. oder N. Q. sei aber nur die Erstausstellung der Geburtsurkunde aus dem Geburtsjahr geeignet. Nach 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden seien generell nicht beweisgeeignet, da seit Beginn der neunziger Jahre die Möglichkeit bestehe, Einträge in Personenstandsurkunden zu ändern. Andere, vor 1990 ausgestellte Urkunden zu der Abstammung des Klägers in Bezug auf seine Eltern oder Großeltern seien nicht vorgelegt worden. Ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei durch die Vorlage des neu ausgestellten Inlandspasses von 2009 nicht belegt. Unter dem 25.02.2014 stellte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Wiederaufnahme des Aufnahmeverfahrens des K. U. . Die Beklagte wertete den Antrag als Wiederaufgreifensantrag bezüglich des Aufnahmeverfahrens des Klägers und lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23.06.2014 unter Bezugnahme auf die bestandskräftige Ablehnung vom 13.07.2012 ab. Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor. Die Rechtslage habe sich durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht zugunsten des Klägers geändert. Die Gesetzesänderung wirke sich nicht auf die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen aus. Auch ein Wiederaufgreifen im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch unter dem 26.06.2014 ein und verwies auf seine Großmutter als Abstammungsperson. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16.09.2014 zurückgewiesen unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Ablehnungsbescheides. Der Kläger hat am 16.10.2014 Klage erhoben und trägt vor: Ein Wiederaufgreifensgrund liege aufgrund des 10. Änderungsgesetztes zum BVFG vor. Dieses Gesetz gelte gemäß § 100 a BVFG auch rückwirkend. Sein Wiederaufgreifensantrag beziehe sich auf das Verfahren seines Vaters. Er könne sich diesbezüglich auch auf die Änderung einer Sachlage beziehen, da er erst nach dem Erlass des Ablehnungsbescheides für seinen Vater bekenntnisfähig geworden sei. Zudem sei die deutsche Sprache des Klägers nicht überprüft worden. Er habe einen hervorragenden Sprachtest bei der deutschen Botschaft im Mai 2012 abgelegt. Ergänzend liege in Bezug auf seinen eigenen Ablehnungsbescheid vom 13.07.2012 ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hinsichtlich der Voraussetzung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach Rechtsänderung durch das 10. BVFG-ÄndG vor. Denn der Kläger habe am 07.04.2009 einen Pass mit dem Eintrag der deutschen Nationalität erhalten. Auch in seinem Militärpass von 2002 und in einer Bescheinigung von 2000 sei er mit deutscher Nationalität geführt. Die Feststellung, der Kläger stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab, stehe dem Wiederaufgreifen nicht entgegen. Denn aufgrund des Vorliegens eines Wiederaufgreifensgrundes bezüglich des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sei eine erneute Entscheidung über alle Voraussetzungen zu treffen. Er habe auch einen Anspruch nach § 48 VwVfG. Es sei grob rechtswidrig, nur Elternteile als Abstammungspersonen anzuerkennen. Der Ausschluss eines Großelternteils als Abstammungsperson verstoße gegen Art. 6 GG. Er stamme von seiner Großmutter N. Q. ab, die Spätaussiedlerin sei. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid im Wege der Wiederaufnahme zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt vollumfänglich Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Aufnahme des Klägers aus eigenem Recht sei nicht Gegenstand des Aufnahmeverfahrens von K. U. gewesen, sondern erst unter dem 05.11.2002 und 10.12.2011 beantragt. Beide Ablehnungsbescheide seien bestandskräftig geworden. Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor. Hinsichtlich des Merkmals der deutschen Abstammung sei keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage könne sich der Kläger in Bezug auf seine Großmutter nicht berufen. Der Umstand, diese sei Spätaussiedlerin, habe bereits zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung bestanden. Es bestünden erhebliche Zweifel an den neu ausgestellten Urkunden, so dass die biologische Abstammung nicht nachgewiesen sei. Der Anspruch scheitere insoweit auch an § 51 Abs. 2 VwVfG. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger Umstände zu seiner Abstammung nicht bereits im Ausgangsverfahren geltend gemacht habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 48, 49 VwVfG. Es fehle an einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit der Kläger erkennbar das Ziel verfolgt, die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens von K. U. zu erreichen, ist die Klage unzulässig. Denn insoweit fehlt es dem Kläger an einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss der Kläger geltend machen, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt ist. Eine Verletzung eigener Rechte kann der Kläger nicht in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides für K. U. und gleichzeitiger Ablehnung seiner Einbeziehung geltend machen. Denn selbst bei Unterstellung eines Abstammungsverhältnisses, sind die Erben durch eine behördliche Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides an einen verstorbenen Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt. Aufgrund der höchstpersönlichen Natur des Anspruches werden der Antrag und der ablehnende Bescheid nach dem Tod des Antragstellers gegenstandslos und entfalten keine negative Bindungswirkung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1996 - 9 B 360/96 -. Der Kläger ist auch nicht als möglicher Rechtsnachfolger klagebefugt. Denn bei Verwaltungsakten mit höchstpersönlichem Charakter ist eine Rechtswirkung gegenüber Rechtsnachfolgern ausgeschlossen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO; 19. Auflage 2013, § 42 Rn. 174. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides stellt einen Anspruch höchstpersönlicher Natur dar, der weder übertragbar noch vererbbar ist und daher weder zu Lebzeiten noch nach dem Tod des Antragstellers von dessen Erben geltend gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1996 - 9 B 360/96 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.1998 - 3 K 3711/96-. Soweit der Kläger die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Wiederaufgreifen seines eigenen Aufnahmeverfahrens begehrt, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG erteilt.Bei der rechtlichen Prüfung ist von der Ablehnungsentscheidung vom 13.07.2012 auszugehen. Die Beklagte hat auf den zweiten Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides eine ablehnende Entscheidung nach erneuter Sachverhaltsermittlung mit Bescheid vom 13.07.2012 getroffen. Insoweit ist die erste Ablehnungsentscheidung vom 30.03.2004 aufgehoben und durch die Ablehnungsentscheidung vom 13.07.2012 ersetzt worden. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruches auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Es greift kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die im Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandskräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2015, § 51 Rn. 25 m.w.N. Der Antrag ist nur zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Rechtslage vorliegt, die für die Sachentscheidung von Bedeutung sein kann. Der geltend gemachte Wiederaufgreifensgrund muss einen anderen Ausgang des Hauptsacheverfahrens möglich erscheinen lassen, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2015, § 51 Rn. 26. Die Rechtslage hat sich zwar durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geändert. Diese gesetzliche Änderung entfaltet jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Hängt das Bestehen eines Anspruches – hier der Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides – von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche eine Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in der Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur dann, wenn sich auch alle Tatbestandsmerkmale nachträglich zu seinen Gunsten geändert haben, die bei der Entscheidung zur Ablehnung des Antrages geführt haben. Vgl. VG Köln, Urteile vom 05.04.2016 - 7 K 5522/16 - , vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 - m.w.N. Die ablehnende Entscheidung vom 13.07.2012 stellt neben einem nicht nachgewiesenen durchgehenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch auf einen fehlenden Nachweis der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ab. In Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen hat sich die Rechtslage jedoch nicht geändert. Diese Voraussetzung blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Hinsichtlich des Merkmals einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen liegt auch kein anderer Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG vor. Insbesondere hat der Kläger kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 BVFG vorgelegt. Ob ein Beweismittel neu ist, ist aus Sicht des Betroffenen zu beurteilen, es kommt nicht auf die Kenntnis der Behörde an, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 51 Rn. 33. Weder der Verweis auf eine Abstammung von N. Q. als Großmutter noch die Existenz des Aufnahmeverfahrens von K. U. aus dem Jahr 1994 mit dem Antrag auf Einbeziehung des Klägers als Sohn sind aus Sicht des Klägers neu. Selbst aus Sicht der Beklagten war zumindest die Angabe der N. Q. als Großmutter nicht neu. Diese wurde in dem Antrag des Klägers vom 10.12.2011 bereits als Großmutter angegeben. Ein neuer Beleg zu der tatsächlichen Abstammung wurde nicht vorgelegt. Der Registrierschein der N. Q. sagt nichts zu einer Abstammung des Klägers von ihr aus. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des die Aufnahme ablehnenden Bescheides vom 13.07.2012 nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Die Beklagte hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an einer erneuten Sachentscheidung auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Hierbei bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid bei heutiger Rechtsauslegung rechtswidrig wäre. Denn allein dieser Umstand geböte nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung durchaus seinerzeitiger Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Soweit der Kläger vorträgt, die Nichtberücksichtigung eines Großelternteils bei der Beurteilung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen führe zu einer grob rechtswidrigen Entscheidung, verkennt der Kläger, dass die Beklagte in ihrer Entscheidung vom 13.07.2012 die Möglichkeit des Nachweises einer deutschen Abstammung durch einen Großelternteil nicht grundsätzlich verneint. Sie sah im Fall des Klägers die Abstammung von N. Q. jedoch als nicht nachgewiesen an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.