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Urteil

14 K 4253/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1004.14K4253.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Das Land ist Eigentümer und Straßenbaulastträger der im Gemeindegebiet der Beklagten verlaufenden Landstraßen. Das auf diese Straßenabschnitte fallende Niederschlagswasser wird – jedenfalls teilweise – in die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten eingeleitet und über Einleitstellen in den nächsten Vorfluter abgeführt. Seit dem 1. Januar 2007 zahlt das klagende Land an die Beklagte Niederschlagswassergebühren für diese abflusswirksamen Straßenflächen der Landstraßen. 2005 liefen jedenfalls für zwei Einleitstellen (E 29 und E 30) die wasserrechtlichen Erlaubnisse der Beklagten aus. Im Rahmen der Neubeantragung kam diese zu dem Ergebnis, dass eine Erteilung neuer wasserrechtlicher Erlaubnisse ohne Vorbehandlung / Vorreinigung des Niederschlagswassers von den klägerischen Straßen ausgeschlossen sei. Seit diesem Zeitpunkt wird die Einleitung durch die zuständige untere Wasserbehörde geduldet. Unter dem 23. September 2010 wandte sich die Beklagte deshalb an den Landesbetrieb Straßenbau NRW, um zu klären, ob dieser auf seine Kosten eine Vorbehandlung des einzuleitenden Niederschlagswassers durchführe, um den Anforderungen des sog. Trennerlasses gerecht zu werden. Eine Antwort hierauf ist den Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte die Beklagte dem Landesbetrieb Straßenbau NRW erneut mit, dass sie Einleitungsgenehmigungen beantragen müsse und sie davon ausgehe, dass die zuständige Behörde diese nicht erteilen werde, wenn das Niederschlagswasser der Straßen nicht vorbehandelt werde. Grund für die Behandlungsbedürftigkeit sei allein die starke Kfz-Belastung, für die der Straußenbaulastträger allein die Verantwortung trage. Daher möge der Landesbetrieb Straßenbau NRW mitteilen, wie diese Situation gelöst werden solle. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW antwortete mit Schreiben vom 29. August 2011 und teilte mit, dass die Beklagte allein die Verantwortung für die Einhaltung der Regelungen des Trennerlasses trage, da bereits Gebühren für die Abwasserbeseitigung gezahlt würden. Die Beklagte sie allein abwasserbeseitigungspflichtig und müsse die dabei geltenden Regeln der Technik einhalten. Mit Schreiben vom 21. November 2012 hörte die Beklagte das klagende Land in Bezug auf eine Anordnungsverfügung an, mit der sie das Land verpflichten wollte, eine Vorbehandlungseinrichtung zu errichten, um vor Einleitung in das Kanalsystem das Niederschlagswasser zu reinigen. Ein gemeinsamer Besprechungstermin am 15. Januar 2013 blieb ohne Ergebnis. Unter dem 25. Januar 2013 bekräftigte der Landesbetrieb Straßenbau NRW seinen Standpunkt, wonach es allein in der Verantwortung der Beklagten als Gebührengläubigerin und Abwasserbeseitigungspflichtige falle, das Niederschlagswasser zu reinigen. Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 21. Juni 2011 – 9 B 99/10 –. Mit Bescheid vom 17. Juni 2013 ordneten die Gemeindewerke der Beklagten die Vorreinigung von Niederschlagswasser an, welches auf bestimmten Teilflächen der L 87 und L 317 anfällt. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Klage 14 K 3849/13 hob die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis den Bescheid auf. Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 ordnete nunmehr der Bürgermeister der Beklagten an, dass das auf den Grundstücken L 87 (Gemarkung I1. , Flur 00, Flurstück 000; Flur 00, Flurstück 000 [Teilf.]) sowie L 317 (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 000, 000, 000 [Teilf.]) anfallende Niederschlagswasser ab dem 1. Januar 2017 nur noch nach Vorreinigung / Vorbehandlung (...) in die gemeindliche Abwasseranlage in einer Beschaffenheit eingeleitet werden dürfe, das nach den Vorgaben des Trennerlasses die Einordnung in die Kategorie IIa oder I erfülle (Ziffer 1). Die entsprechenden Anlagen seien nach den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen zu errichten und dauerhaft zu betreiben (Ziffer 2). Ein entsprechender Nachweis sei erstmalig am 31. Dezember 2016 und dann folgend jeweils alle fünf Jahr zu führen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung beruhe auf § 8 Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten vom 21. Dezember 2010 in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung vom 18. November 2014 (ABS). Der Landesgesetzgeber habe die Beklagte ermächtigt, durch Satzung festzulegen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu beseitigen sei. Hiervon werde § 8 Abs. 2 ABS gedeckt, dessen Voraussetzungen gegeben seien. Die Beklagte sei abwasserbeseitigungspflichtig und das Land Anschlussnehmer. Die Pflicht zur Vorbehandlung werde allein durch die Straßenflächen des Landes (Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers) ausgelöst. Die genannten Abschnitte der Landestraßen lägen innerhalb bebauter Bereiche und würden eine durchschnittliche Tages-Verkehrsbelastung (DTV) von mehr als 2.000 Kfz aufweisen. Der LKW-Anteil entspreche dem Üblichen. Das von diesen Flächen einzuleitende Niederschlagswasser falle unter die Kategorie IIb des Trennerlasses und sei daher behandlungsbedürftig. Die Anordnung sei auch ermessensgerecht. Die klägerseits genannte Entscheidung des BVerwG sei für den vorliegenden Sachverhalt nicht ergiebig, da es dort um die Reinigung vorhandener Sinkkästen und nicht um die Vorreinigungspflicht des Niederschlagswassers vor der Übernahme durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen gehe. Das klagende Land hat am 27. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt es vor, für die Anordnung der Beklagte bestehe keine Rechtsgrundlage. Bereits durch die Gebührenpflicht infolge der Inanspruchnahme der Abwasseranlage werde die Leistung der Abwasserbeseitigung abgedeckt. Die Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten sei umfassend zu verstehen. Die Beklagte könne nicht Teilleistungen auf den Anschlusspflichtigen übertragen. In der mündlichen Verhandlung, an der ein Vertreter des klagenden Landes nicht teilgenommen hat, hat die Beklagte ihren Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Zeitpunkt in Ziffer 1.), bis zu dem das Land NRW der Forderung nachzukommen hat, auf 5 Monate nach Bestandskraft des Bescheides bestimmt worden ist. Weiter hat die Beklagte Ziffer 3.) wie folgt neu gefasst: „Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Nr. 1 und 2 ist von Ihnen binnen 6 Monaten nach Bestandskraft des Bescheides zu führen.“ Das klagende Land hat schriftsätzlich angekündigt, zu beantragen, den Bescheid vom 22. Juli 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Entscheidung des BVerwG könne auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen werden. Die Beklagte komme auch ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach. Das Land verkenne jedoch, dass sich die Abwasserbeseitigungspflicht auf durchschnittlich verschmutztes Abwasser beziehe. Darüber hinaus belastetes Abwasser müsse der Verursacher vor Einleitung in die Abwasseranlage vorreinigen bzw. vorbehandeln. Die Satzungsregelung sei durch die Anstaltsgewalt der Beklagten gedeckt, da ohne Vorreinigung die Funktionstüchtigkeit und Arbeitsweise der Abwasseranlage gefährdet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2016 entschieden werden, obwohl ein Vertreter des klagenden Landes nicht zum Termin erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne ( § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). Das klagende Land ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis vom 19. August 2016 geladen worden. Eine Vertreterin des Landes teilte am Tag der mündlichen Verhandlung lediglich mit, dass der Justitiar erkrankt sei. Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich nicht beantragt. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sich das klagende Land noch gegen den Bescheid in seiner Ursprungsform wendet und dieser über den geänderten Bescheid in der mündlichen Verhandlung hinausgeht. Insoweit fehlt dem Land mangels Rechtsbeschwer das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Aufhebung. Aufgrund der fehlenden kostenrechtlichen Auswirkung (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO) musste dem Land nach der teilweisen Änderung des Bescheids in geringem Umfang keine Frist zur Abgabe einer prozessualen Erklärung gegeben werden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig ist und das klagende Land dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Ziffer 1.) des Bescheids vom 22. Juli 2015 ist § 8 Abs. 2 ABS. Danach kann von der Beklagten für die Einleitung von Niederschlagswasser eine Vorbehandlung (Vorreinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem Trennerlass auslöst. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ABS gilt diese Vorbehandlungspflicht ausdrücklich auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. § 8 Abs. 2 ABS ist eine wirksame kommunale Satzungsregelung, die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren fehlerfrei angewendet wurde. Rechtsgrundlage für den Erlass der ABS ist § 7 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), wonach die Gemeinde ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, i.V.m. § 9 Satz 1 GO NRW, der bei einem öffentlichen Bedürfnis die Gemeinde weiter ermächtigt, durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang im Rahmen der Abwasserbeseitigung zu erlassen. Bei der Abwasserbeseitigung handelt es sich um eine gemeindliche Angelegenheit. So hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung des Gesetzes vom 5. März 2013 unter Verweis auf § 18a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) a.F. die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Gemeinden übertragen (heute: § 56 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW in der Fassung vom 14. September 2016). Hiermit korrespondiert die grundsätzliche Abwasserüberlassungspflicht des Nutzungsberechtigten gemäß § 53 Abs. 1c LWG NRW a.F. (= 48 LWG NRW n.F.). Dementsprechend betreibt die Beklagte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ABS die Abwasseranlage als öffentliche Einrichtung. Als Einrichtungsherrin ist sie befugt, innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung die Zugangsvoraussetzungen und die Benutzungsbedingungen für ihre Einrichtung autonom zu regeln. Die Grenzen der danach bestehenden Befugnis, das Benutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln, ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetz es (GG) und dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juni 2009 – 15 A 996/09 – Rn. 5, zitiert nach juris. Diesen Anforderungen ist die Beklagte mit ihrer Satzungsregelung gerecht geworden. Bei der Regelung in § 8 Abs. 2 ABS handelt es sich um eine satzungsrechtliche Ausgestaltung des angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs, für die ein öffentliches Bedürfnis gemäß § 9 Satz 1 GO NRW besteht. Dabei ist die vorliegende Satzungsregelung in ihrem Regelungskontext zu betrachten. § 8 Abs. 2 ABS konkretisiert nicht isoliert die Pflichten des Anschlussnehmers vor der Einleitung. So begrenzt die Beklagte in § 7 ABS das Benutzungsrecht bzgl. der Einleitung bestimmter Stoffe sowie von Abwasser bei einer bestimmten konzentrierten Verschmutzung, um Gefährdungen für die öffentliche Einrichtung zu verhindern. Ziel ist der reibungslose und wirtschaftliche Betrieb der Abwasseranlage. In diesem Zusammenhang steht auch die Ermächtigung der Beklagten, Fettabscheideranlagen zu verlangen, vgl. § 8 Abs. 1 ABS. Vgl. zur satzungsrechtlichen Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 – 15 A 1467/11 – Rn. 15 ff., zitiert nach juris. Mit der vorliegenden Forderung zur Vorbehandlung bzw. Vorreinigung von Niederschlagswasser bezweckt die Beklagte die reibungslose Beseitigung von Niederschlagswasser entsprechend des gesetzgeberischen Willens. Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickern, verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden. Die Einleitung in ein Gewässer bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis. Gemäß § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis jedoch zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Diesen grundsätzlichen Rahmen der Erlaubnisvoraussetzungen konkretisiert § 57 Abs. 1 WHG, wonach eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) u.a. nur erteilt werden darf, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. § 57 Abs. 1 WHG findet entsprechend der Legaldefinition des § 54 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 WHG auch auf die Einleitung von Niederschlagswasser Anwendung. Mit der Regelung des § 8 Abs. 2 ABS bezweckt die Beklagte die Reduzierung der Schadstofffracht des Niederschlagswassers von den klägerischen Straßen, um dieses in die eigene Abwasseranlage aufzunehmen und von dort unmittelbar in ein Gewässer verträglich einleiten zu können. Sie will damit eine Einleitung nach dem Stand der Technik erreichen. Gemäß § 57 Abs. 2 WHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung u.a. an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festzulegen, die dem Stand der Technik entsprechen. Da die Bundesregierung von dieser Ermächtigung in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit von Niederschlagswasser ersichtlich bisher keinen Gebrauch gemacht hat, bleiben die Landesregierungen ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlassen, § 23 Abs. 3 Satz 1 WHG. Eine solche Regelung erließ das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 26. Mai 2004 aufgrund der Ermächtigung nach § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LWG NRW a.F. in Form des weiterhin geltenden Trennerlasses. Diesen Anforderungen an den Stand der Technik wird die Beklagte gerecht, indem sie vom Anschlussnehmer verlangt, nur Niederschlagswasser einzuleiten, welches keine Behandlungsbedürftigkeit nach dem Trennerlass hervorruft. Verstöße gegen sonstiges höherrangiges Recht bzw. eine unzureichende Bestimmtheit der Satzungsregelung sind nicht gegeben. Insbesondere ist der Verweis des § 8 Abs. 2 ABS auf den Trennerlass nicht zu beanstanden, da dieser hinreichend bekanntgemacht und für den Normadressaten heranziehbar ist. Vgl. zur Problematik hinsichtlich von Verweisen auf DIN-Vorschriften OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2006 – 15 A 4247/03 – Rn. 24, zitiert nach juris. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ABS sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das klagende Land ist Anschlussnehmerin, da es Straßenbaulastträger ist und die betroffenen Straßenabschnitte allesamt nicht außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen, vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 LWG NRW n.F. Die Beklagte kommt ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach und betreibt die Niederschlagswasserkanalisation. Aus der klägerseits angeführten Entscheidung des BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 9 B 99/10 –, ergibt sich insoweit nichts anderes. Die Entscheidung ist für die vorliegende Streitfrage unergiebig. Das BVerwG hatte zu entscheiden, in welchen Zuständigkeitsbereich die Reinigung von Sinkkästen und Regenwasserabläufen fällt. Dass dies Teil der Abwasserbeseitigung ist, wird vorliegend auch von der Beklagten nicht bestritten. Dass BVerwG hat jedoch nicht entschieden, dass es der abwasserbeseitigungspflichtigen Behörde untersagt ist, Anforderungen an das einzuleitende Niederschlagswasser zu stellen. Insoweit verkennt das klagende Land, dass die Abwasserbeseitigungspflicht nicht uneingeschränkt und umfassend ausgestaltet ist. Die Übertragung der Beseitigungspflicht auf die Gemeinden soll zwar eine wirtschaftliche, reibungslose und ökologische Abwasserbeseitigung ermöglichen. Es entlässt jedoch nicht den Anschlussnehmer aus der Verantwortung für sein einzuleitendes Abwasser. Andernfalls würde dies im Ergebnis dazu führen, dass die Zusatzkosten der Abwasserbeseitigung von singulären Starkverschmutzern auf den allgemeinen Gebührenschuldner sozialisiert und übertragen würden. Dies widerspricht jedoch den gebührenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen. Vgl. OVG NRW, Teilurteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 – Rn. 82, zitiert nach juris. Der Verschmutzungsgrad des vorliegend relevanten Niederschlagswassers weist einen Grad auf, der für die Gemeinde bei einer Einleitung in ein Gewässer eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem Trennerlass auslöst. Dies ist zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig. Diese Bewertung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 2.500 Kfz / 24h auf der L 87 und von 5.500 Kfz / 24h auf der L 317 auch richtig. In Ziffer 2 beschreibt der Trennerlass die Erfordernisse einer Niederschlagswasserbehandlung. Dabei wird das Niederschlagswasser – ausgehend von Herkunftsbereichen – in die Kategorien unbelastet (I), schwach belastet (II) und stark belastet (III) eingestuft. Anlage 1 des Trennerlasses enthält die unter Berücksichtigung der Herkunftsbereiche des Niederschlagswassers zu erwartende Art der Belastung, wobei die genannten Herkunftsbereiche nicht abschließend sind und im Einzelfall abweichende Einstufungen erfolgen können. Grundsätzlich kann unbelastetes (= unverschmutztes) Niederschlagswassers (Kat. I) ohne Vorbehandlung in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Schwach belastetes (= gering verschmutztes) Niederschlagswasser (Kat. II) bedarf grundsätzlich einer Behandlung. Stark belastetes (= verschmutztes) Niederschlagswasser (Kat. III) muss grundsätzlich einer Abwasserbehandlung zugeführt werden. Die Fachwelt, Abschlussbericht „Einleitung des von Straßen abfließenden Oberflächenwassers in Gewässer (ESOG)“ von November 2006, http://www.lanuv.nrw.de/uploads/tx_mmkresearchpro jects/2006_Kurzbericht_ESOG.pdf (S. 18, 135 f.); Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben „Gegenüberstellung der Möglichkeiten zentraler und dezentraler Regenwasserbehandlungsmaßnahmen für zwei Gewässereinzugsgebiete“ von Juli 2010 http://www.lanuv.nrw.de/uploads/tx_mmkresearchprojects/Abschlussbericht_aus_4Teilberichten.pdf (S. 9 f.); Abschlussbericht des Forschungsprojektes „Dezentrale Niederschlagswasserbehandlung in Trennsystemen – Umsetzung des Trennerlasses“ von November 2011, http://www.lanuv.nrw.de/uploads/tx_mmkresearchprojects/20111125_Gesamtbericht.pdf (S. 99), hat – ohne dass sich dies im Trennerlass wiederfindet – eine weitere Binnendifferenzierung der Kat. II in IIa und IIb vorgenommen. Danach umfasst die Kat. IIa schwach belastetes Niederschlagswasser, welches nicht behandlungsbedürftig ist; hingegen umfasst die Kat. IIb schwach belastetes Niederschlagswasser, welches behandlungsbedürftig ist. Unabhängig von den individuellen Unterschieden – teilweise unter Bezugnahme auf die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) – kommen jedoch alle Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass jedenfalls bei einem Verkehrsaufkommen von mehr als 2.000 Kfz / 24 h von behandlungsbedürftigem Niederschlagswasser der Kat. IIb auszugehen ist. Liegen demnach die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 2 ABS vor, hat die Beklagte auch ermessensgerecht entschieden. Die Anordnung zur Vorreinigung ist geeignet, den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Insbesondere ist es nicht von der Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten umfasst, Abwasser in jeglichem Zustand aufzunehmen und zu beseitigen. Die Überlassungspflicht des Landes ist nicht als Privileg zu verstehen, keinerlei Verantwortung für das eigene Niederschlagswasser zu tragen. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Die Übertragung der Beseitigungspflicht auf das Land mit der Folge, dass das Land eigene Abwassersysteme errichten muss, lässt sich von der Beklagten nicht einseitig durchsetzen. Eine vertragliche Regelung – unabhängig davon, ob diese wirksam wäre – ist nicht zustande gekommen. Die Anordnung ist auch angemessen. Allein die möglichen Kosten der Errichtung von Vorbehandlungsanlagen, die das beklagte Land bisher noch nicht einmal ansatzweise ermittelt hat, lassen die Angemessenheit nicht entfallen. Einem Gutachten der Beklagten nach ist mit Investitionskosten von ca. 200.000 Euro zu rechnen. Dass die Schwelle der Unzumutbarkeit jedenfalls nicht schnell überschritten ist, zeigt die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, wonach selbst Anschlusskosten von 13.000 Euro (Niederschlagswasser) und 25.000 Euro (Schmutz- und Niederschlagswasser) bei einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück zumutbar sind. Vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 15 A 1505/12 – Rn. 17, und vom 10. Februar 2012 – 15 A 2020/11 – Rn. 28, zitiert jeweils nach juris. Ermessensgerecht ist schließlich auch die in der mündlichen Verhandlung geänderten Frist, die an die Bestandskraft anknüpft und hinsichtlich der Dauer angemessen ist. Ziffer 2.) der Verfügung vom 22. Juli 2015 ist rechtmäßig. Dabei kann sogar dahinstehen, ob § 8 Abs. 3 ABS als taugliche Rechtsgrundlage heranzuziehen ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 – 15 A 1467/11 – Rn. 21, zitiert nach juris. Insoweit ergibt sich der zu erfüllende technische Standard bereits aus § 57 Abs. 1 WHG. Es ist der Standard erforderlich, mit dem die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage gewährleistet ist (Einhaltung des Trennerlasses). Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 23, zitiert nach juris. Ziffer 3.) in seiner in der mündlichen Verhandlung geänderten Form ist ebenfalls rechtmäßig. Zwar kann die Anordnung nicht auf die beklagtenseits vorgebrachte Ermächtigungsgrundlage des § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gestützt werden, da der streitige Bescheid kein gebundener Verwaltungsakt ist. Eine Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW scheidet aus, da der Verwaltungsakt nicht begünstigend ist. Die einmalige Nachweispflicht bei Errichtung wird jedoch als Minusmaßnahme von § 8 Abs. 2 ABS umfasst. Nur durch entsprechende Nachweise kann die Beklagte die ihrerseits bestehende Nachweispflicht gegenüber der unteren Wasserbehörde im Rahmen der Einleitungserlaubnis nachkommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für das klagende Land ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat die Kammer die Investitionskosten zu Grunde gelegt, die laut Gutachten der Helmert&Bongartz GmbH aus dem Jahr 2012 anfallen dürften. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.