Urteil
26 K 7253/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0809.26K7253.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. August 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. August 2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten über den ihm gewährten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann. Der am 00. Januar 0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Seinen Angaben zufolge reiste er auf dem Landweg am 2. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Juli 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Er legte einen am 17.07.2014 im „Damsub-Center“ ausgestellten syrischen Reisepass vor. Laut Bundesamt bestehen keine Bedenken hinsichtlich der syrischen Herkunft des Antragstellers. Bei seiner Anhörung am 26. Juli 2016 trug der Kläger vor: Bis zu seiner Ausreise am 31.10.2014 habe er in Rif Damaskus, Al-Tawani gelebt. Er habe von 2005 bis 2007 Wehrdienst geleistet. Er habe als Reservist für den Kriegsdienst rekrutiert werden sollen. Alle Geburtsjahrgänge von 1985-1990 seien rekrutiert worden. Als er von der bevorstehenden Einberufung gehört habe, sei er geflohen. Später habe er gehört, dass er auch ein Schriftstück über seine Einberufung erhalten habe. Mit Bescheid vom 4. August 2016 erkannte das Bundesamt den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten an und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Am 19. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf eine ihm im Falle der Rückkehr nach Syrien drohende staatliche Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 4. August 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren mit der Klage angegriffenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Soweit in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 04. August 2016 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wird, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG und keiner der genannten Ausnahmetatbestände einschlägig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Ziffer 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2. b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. In Absatz 2 des § 3a AsylG werden besondere Beispiele für Verfolgungshandlungen genannt. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, wird die Flüchtlingseigenschaft dem Ausländer nicht zuerkannt, vgl. § 3e AsylG. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Ausländer die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Ebenfalls ausreichend ist, dass eine Verfolgungshandlung auf dem Verdacht einer bestimmten Gesinnung beruht oder sie erst der Ermittlung einer oppositionellen Gesinnung dient. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Urteil vom 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 71. Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, d. h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 – 9 C 14.89 –, juris Rn. 13 m.w.N. Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) einheitlich anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen. Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 37, eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 34 und VG Köln, Urteil vom 09.03.2017 – 13 K 2992/16.A –. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Im Hinblick auf die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 – 10 C 27.07 –, juris Rn. 14 und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12.A –, juris Rn. 26. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Wer eine ihm geltende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) sowie den Wegfall nationalen Schutzes (§ 3c bis § 3e AsylG) darlegen kann, wird als Flüchtling anerkannt, wenn die Verfolgung auf einem oder mehreren der in § 3b Abs. 1 AsylG bezeichneten Verfolgungsgründen beruht. Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Bei verständiger Würdigung droht ihm bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung (1.) wegen einer ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung (2.). Zwar ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich aber aus den Ereignissen, die ein-getreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat. Mithin liegen Nachflucht-gründe im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG vor. Durch die Ausreise aus Syrien hat sich der Kläger der Heranziehung zum Wehrdienst entzogen, weshalb für ihn ein erhöhtes Risiko besteht, bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Rückkehrbefragung bzw. in deren Anschluss wegen unterstellten illoyalen Verhaltens und regimefeindlicher Gesinnung menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zu Folter ausgesetzt zu sein. 1. Zunächst besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG. a. Zum einen besteht die Gefahr der Folter, mithin von Handlungen, die auf Grund ihrer Art so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an. Dieser hat in seinem Urteil vom 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, mit auch die erkennende Kammer überzeugender Würdigung der vorhandenen Auskünfte dargelegt, dass einem syrischen Mann, der trotz Militärdienstpflichtigkeit ausgereist ist, bei einer unterstellten Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter, droht. Rn. 25 ff der genannten Entscheidung. Auf die dortigen Ausführungen nimmt das erkennende Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auch neuere Auskünfte, etwa die des Deutschen Orient-Instituts vom 22.02.2017, Auskunft an den VGH Baden-Württemberg im Verfahren A 11 S 2334/16, geben zu einer abweichenden Einschätzung keinen Anlass. Dort wird zwar festgestellt, dass staatliche Strukturen, besonders hinsichtlich etwaiger Verwaltungsaufgaben, aufgrund der Krise seit 2011 auch innerhalb der noch durch die syrische Regierung kontrollierten Gebiete nicht mehr flächendeckend funktionieren und eine verlässliche Erfassung wiedereingereister syrischer Staatsbürger flächendeckend unrealistisch sei. Das Regime bzw. dessen Luftwaffengeheimdienst hält jedoch weiterhin die Kontrolle über die Flughäfen Damaskus und Latakia. SFH, Syrien, Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.03.2017, S. 6. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dem syrischen Regime bei einer im Rahmen einer zu unterstellenden Abschiebung erfolgenden Einreise über einen internationalen Flughafen eine Erfassung der Rückkehrer weiterhin möglich ist. Auch bedarf es keines besonderen (Verwaltungs-)aufwandes, um mutmaßliche Wehrdienstentzieher zu identifizieren. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 –, juris Rn. 52, für die Kammer überzeugend ausgeführt: „Die Wahrscheinlichkeit, den genannten Foltermaßnahmen unterworfen zu werden, ist deshalb beachtlich, weil die Identifizierung der Betroffenen als männliche Personen im wehrdienstfähigen Alter bei der Einreise oder bei Kontrollstellen innerhalb des Landes leicht, schon nach äußerlichen Kriterien vornehmbar ist, und zwar sowohl bei der Einreise an den Grenzübergangstellen wie aber auch an einer der angesprochenen Kontrollstellen (vgl. auch Auswärtiges Amt vom 02.01.2017 an VG Düsseldorf; SFH, Syrien: Mobilisierung in der syrischen Armee vom 28.03.2015; BFA S. 24). Zumindest droht eine vorübergehende Festnahme, auch wenn der Betroffene dann ohne Bestrafung direkt einer militärischen Einheit zugeführt werden sollte (vgl. hierzu Immigration and Refugee Board of Canada vom 19.01.2016; UNHCR, „Illegal Exit“, S. 5).“ Hinsichtlich der Frage, welche Folgerungen aus der geänderten Passpraxis des syrischen Regimes zu ziehen sind, folgt die Kammer der 13. Kammer des Gerichts. Diese hat im Urteil vom 09.03.2017 – 13 K 2992/16.A – ausgeführt: „Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer geänderten Entscheidungspraxis - auch betreffend die allgemeine Rückkehrsituation syrischer Staats-angehöriger - die neue Passpraxis Syriens anführt, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt haben soll, ist nach Auffassung des Gerichts irgendein Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und Rückkehrgefährdung nicht gegeben und erscheint ebenso rein spekulativ wie die sich oftmals in den Entscheidungen der Obergerichte findende „allgemeine Lebenserfahrung“. Auch insofern wird auf die überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 70 - 71.“ Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 40, anders für sonstige syrische Staatsangehörige, dass., Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris Rn. 29 ff., geht von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung in Form extralegaler Strafen aus. Soweit teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass der syrische Staat von Folterhandlungen absehen würde, um die Kampffähigkeit der Wehrpflichtigen nicht zu schmälern, etwa Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 83, OVG des Saarlandes, Urteil vom 06.06.2017 – 2 A 283/17 – juris Rn. 31 ff., so ist dem entgegenzuhalten, dass das Mobilisierungsinteresse des syrischen Staates Foltermaßnahmen, die sich auch über einen kurzen Zeitraum erstrecken können und nicht notwendigerweise mit einer Beeinträchtigung der physischen Kampffähigkeit einhergehen müssen, nicht entgegensteht. Das Mobilisierungsinteresse spricht vielmehr gegen die gesetzlich vorgesehenen langjährigen Haftstrafen. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 –, juris Rn. 71, Hessischer VGH, Urteil vom 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A –, juris Rn. 88. Außerdem haben Folterungen von Wehrdienstentziehern auch den Sinn, andere Wehrpflichtige von einer Dienstentziehung abzuschrecken, dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 –, juris Rn. 68. b. Dem Kläger droht zudem eine Verfolgungshandlung in Form einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen. Es ist davon auszugehen, dass der Militärdienst des Klägers Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat hierzu in seinem Urteil vom 01.02.2017 – A 4 K 2903/16 –, juris Rn. 28-30, ausgeführt: „Der Militärdienst beim syrischen Militär umfasst gegenwärtig - und mit Blick auf den nach wie vor trotz internationaler Bemühungen um die Etablierung eines Waffenstillstands blutig ausgetragenen Konflikt auch auf absehbare Zeit - Verbrechen oder Handlungen, die im Sinn von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Verbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. Dass der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger mobilisiert würde, mit dem Zwang zu wiederholt und systematisch vorgenommenen völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden wäre, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten, ist wohl unbestritten (vgl. etwa VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 – 9 A 175/16 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2016 - A 5 K 1372/16 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 19.10.2016 - AN 9 K 16.30460 -, juris; VG Stade, Urteil vom 02.11.2016 - 10 A 2183/16 -, juris, Cour nationale du droit d’asile, Urteil vom 25.05.2016 - 16000248 -). So wurden seit dem Jahr 2012 tausende Fassbomben von der syrischen Armee über Oppositionsgebieten eingesetzt. Opfer unter der Zivilbevölkerung werden zumindest billigend in Kauf genommen bzw. sind gerade Ziel der bewaffneten Angriffe vom Boden oder aus der Luft, die etwa auf Schulen, Märkte oder Krankenhäuser erfolgen. Auch die lang anhaltenden Belagerungen, die wiederholt und an unterschiedlichen Orten in Syrien stattfanden, richten sich in erster Linie gegen die in den eingekesselten Städten lebende Zivilbevölkerung. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Festnahmen, Folterungen und Tötungen von Zivilisten (Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 02.03.2016; UK Foreign and Commonwealth Office: Human Rights and Democracy Report 2015, 21.04.2016; Amnesty International, Amnesty Report 2016 Syrien). Auch die unabhängige UN-Untersuchungskommission der UN-Generalversammlung hat in ihrem jüngsten Bericht festgestellt: „Flagrant violations of human rights and international humanitarian law continue unabated, aggravated by blatant impunity […] Crimes against humanity continue to be committed by government forces and by ISIS. War crimes are rampant“ (A/HRC/31/68 vom 11.02.2016; vgl. auch A/HRC/28/69 vom 05.02.2015). Der Europäische Gerichtshof hat für die Regelung des Art. 9 Abs. 2 lit. c) RL 2004/83, die insoweit mit der nunmehr gültigen Richtlinie RL 2011/95/EU identisch ist, welche wiederum § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zugrunde liegt, entschieden (Rs. C-472/13 < Shepherd >, Urteil vom 26.02.2015, Curia; vgl. dazu Neumann, ZAR 2016, 17 ff.), dass diese Regelung nicht nur für hochrangige Militärs, sondern für alle Militärangehörigen einschließlich des logistischen Unterstützungspersonals gilt. Auch kommt es ausweislich des EuGH nicht darauf an, ob der Betreffende persönlich Kriegsverbrechen begehen müsste oder ob er, da er nicht zu Kampftruppen gehört, sondern etwa einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist, an deren Begehung nur indirekt beteiligt wäre. Erforderlich ist es nach Auffassung des EuGH dagegen, dass der Betreffende die Kriegsverbrechen nicht auf andere Weise - insbesondere durch ein reguläres Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer - vermeiden könnte. Mithin kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welcher Einheit der Kläger, der in Syrien keine Möglichkeit hätte, den Militärdienst zu verweigern oder zivilen Ersatzdienst zu leisten, mutmaßlich nach seiner Rekrutierung zugeteilt würde und ob diese selbst unmittelbar an Kriegsverbrechen beteiligt wäre. Vielmehr ist es ausreichend, dass, wie bereits dargelegt, durch die syrische Armee wiederholt und systematisch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden und der Kläger daher jedenfalls aufgrund der Massivität und Häufigkeit der von der syrischen Armee in unterschiedlichen Regionen Syriens begangenen völkerrechtswidrigen Handlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, bei Ableistung seines Wehrdienstes, in welcher Einheit und durch welche konkrete Tätigkeit auch immer, durch sein Handeln jedenfalls die Begehung von Kriegsverbrechen anderer Einheiten zu unterstützen oder vorzubereiten.“ Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris Rn. 92, hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Streitkräfte Kriegsverbrechen in Form kriegerischer Angriffe einschließlich des Einsatzes chemischer Kampfstoffe gegen Zivilpersonen begehen. Es wird nicht lediglich zielgerichtet gegen IS, Gewalttaten begehende Milizionäre, s. Spiegel 32/2107, S. 59., und sonstige gegen die Bevölkerung mit massiver Gewalt vorgehende bewaffnete Gruppen vorgegangen, wobei Zivilisten zu Zufallsopfern werden. Soweit Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde legt, dass nicht davon ausgegangen werden könnte, dass der Dienst eines erstmals zum Wehrdienst eingezogenen Soldaten solche Handlungen umfassen würde, weil ungediente Soldaten erst noch ihre Ausbildung durchlaufen müssten und sich erst nach Zuteilung zu einer bestimmten Einheit absehen ließe, ob und wie sie tatsächlich mit den genannten Handlungen in Berührung kommen könnte, OVG NRW, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 94, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des EuGH, die auch das OVG NRW seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist nicht erforderlich, dass die Einheit, der der Antragsteller angehört, bereits Kriegsverbrechen begangen hat. Entscheidend ist die Plausibilität des Eintritts solcher Handlungen. Die von den Behörden vorzunehmende Prüfung kann sich nur auf ein Bündel von Indizien stützten, das allein geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung solcher Handlungen plausibel erscheinen lässt. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13, Shepherd –, juris Rn. 38-40. Da davon ausgegangen werden muss, dass syrische Kampftruppen flächendeckend Kriegsverbrechen begehen, vgl. dazu die bereits zitierte Passage des Urteil des VG Freiburg vom 01.02.2017 – A 4 K 2903/16 –, juris Rn. 28; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 22, dies mit voller Billigung bzw. auf Geheiß des syrischen Staates geschieht, zur Bedeutung dieses Umstandes EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13, Shepherd –, juris Rn. 41 f. und selbst ungediente Soldaten im Falle seiner Rekrutierung nach einer kurzen oder ganz ohne Ausbildung an der Front eingesetzt würden, UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 25, und dies für den Kläger als Reservisten erst Recht gelten würde, ist es aus Sicht der Kammer plausibel, dass der Militärdienst des Klägers die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde. Es ist dem Kläger angesichts dessen auch nicht zuzumuten, zunächst die Zuweisung zu einer bestimmten Einheit abzuwarten, um dann festzustellen, ob aus dieser Einheit heraus Kriegsverbrechen begangen werden. Die Ausreise des Klägers mit dem Ziel der Wehrdienstentziehung stellt auch eine Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 95 ff., davon ausgeht, dass eine bloße Wehrdienstentziehung keine Verweigerung des Militärdienstes im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG darstellt, und es einer inhaltlich ablehnenden Erklärung zum Wehrdienst bedürfe, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Aus Sicht der Kammer kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn für den Militärdienstpflichtigen eine Wehrdienstentziehung das einzige effektive Mittel ist, eine Beteiligung an Kriegsverbrechen zu vermeiden und eine „förmliche“ Wehrdienstverweigerung im Sinne einer inhaltlich ablehnenden Erklärung zum Wehrdienst nicht möglich ist. Der EuGH hat im bereits zitierten Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13, Shepherd –, juris Rn 44 ausgeführt: „Drittens muss die Dienstverweigerung, aus der nach diesen Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 die Verfolgungshandlungen resultieren müssen, auf die sich der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller beruft, das einzige Mittel darstellen, das es dem Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen.“ Aus Sicht der Kammer ist dementsprechend entscheidend, dass der Militär-dienstpflichtige der Begehung von Kriegsverbrechen nur dadurch ausweichen kann, dass er sich einer Bestrafung wegen der Nichtbefolgung seiner Militärdienstpflicht aussetzt. Dem Militärdienstpflichtigen soll aus einer Situation, in der er sich zwischen der Begehung von Kriegsverbrechen und der Strafverfolgung der eigenen Person entscheiden müsste, ein Ausweg eröffnet werden. Da davon ausgegangen werden muss, dass der syrische Staat junge Männer ohne vorherigen Einberufungsbescheid an Kontrollstellen aufgreift und zum Militärdienst heranzieht, UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 24, müssen diese Syrien „präventiv“ verlassen. Eine andere Möglichkeit, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Insbesondere kann ein dem Rekrutierungsmuster entsprechender Syrer keine Erklärung gegenüber staatlichen Stellen abgeben, da er in dem Fall dem Risiko der sofortigen Ergreifung ausgesetzt wäre. 2. Es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das syrische Regime dem Kläger eine ablehnende politische Gesinnung zuschreibt und der Kläger aus diesem Grund („wegen“) die Verfolgungshandlung befürchten muss. Die Frage, ob eine solche Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund bei einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegen muss, kann hier offenbleiben. Dies bejahend: OVG NRW, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A –, juris Rn. 99; ebenfalls offenlassend: Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris Rn. 101; VG Freiburg, Urteil vom 01.02.2017 – A 4 K 2903/16 –, juris Rn 33. Die erkennende Kammer schließt sich insofern den Ausführungen der 13. Kammer des Gerichts in deren Urteil vom 09.03.2017 – 13 K 2992/16.A – an. Sie hat ausgeführt: „Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass für den Kläger zu 1. als einem syrischen Staatsbürger, der sich der zu erwartenden Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes vorsätzlich entzogen hat, die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale vornehmlich aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von seinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel verfolgten Zielen ausgesetzt zu sein. In den Blick zu nehmen ist insofern nämlich, dass das erklärte Ziel des syrischen Regimes darin besteht, den Fortbestand der Machtarchitektur sicherzustellen und die Wiedererrichtung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten Territorium der Syrischen Arabischen Republik zu erreichen. Diesen Hauptzielen hat das Regime in den letzten Jahren alle anderen Sekundärziele untergeordnet. Zu deren Durchsetzung hat es nicht nur unzählige Tote unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen, sondern auch massive eigene Verluste, vgl. ausführlich Gerlach, Bundeszentrale für politische Bildung, „Was in Syrien geschieht - Essay vom 19. Februar 2016, http://www.bpb.de/apuz/221168/was-in-syrien-geschieht?p=all. Die so erlittenen Verluste führten zu einer Intensivierung der Mobilisierungsmaßnahmen für die syrische Armee für Rekruten und Reservisten, vgl. erneut Deutsches Orient-Institut, a.a.O., die nicht selten mit Folter einhergingen. Diese Umstände lassen zudem den Schluss zu, dass das Interesse des syrischen Regimes an einer jederzeitigen Einberufung der Militärdienst-pflichtigen zur Weiterverfolgung der oben dargestellten Ziele von entscheidender Bedeutung ist. In der Gesamtschau mit dem Charakter und der bislang an den Tag gelegten Verhaltensweisen des Regimes, ist entsprechend der bisherigen Auskunftslage davon auszugehen, dass es Personen, die sich dem Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen haben, regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt. Denn diese Personen haben sich dem für den Erhalt des Staates existenziell wichtigen Militäreinsatz entzogen und so aus Sicht der Machthaber gezeigt, dass sie nicht bedingungslos für den Erhalt des Staates zu kämpfen bereit sind. Schließlich ist im Hinblick auf den - auch für den Fall des Klägers zu bejahenden - gefahrerhöhenden Umstand des Wehrdienstentzugs festzustellen, dass in dem Moment, in dem die Rückkehrer den syrischen Sicherheitsbeamten gegenüberstehen, sie zunächst einer grundsätzlich regimekritischen Haltung verdächtigt werden mit der Folge, dass sie einer intensiven Befragung unterzogen werden, im Rahmen derer die Anwendung von Maßnahmen i.S.d. § 3a AsylG naheliegen. Es gilt, die Rückkehrer zunächst als nicht derart regimekritisch auszumachen, als dass man sie der syrischen Armee zur Unterstützung der Verteidigung der Machtansprüche des Regimes nicht „zumuten“ könne. Bei allen Spekulationen hinsichtlich der Denkweise des syrischen Machthabers - von denen zahlreiche schon nicht nachvollzogen werden können - kann jedenfalls sein ernsthaftes Interesse an einem Soldaten, der nicht „bis aufs Letzte“ für den Erhalt des syrischen Staates zu kämpfen und alles zu geben bereit ist, nicht angenommen werden. Es hilft dem syrischen Staat nicht weiter, Soldaten vorzuhalten, die nicht hinter der Idee des unbedingten Machtanspruchs des syrischen Regimes stehen. Vor diesem Hintergrund wird es Aufgabe der Sicherheitsbeamten sein, solche Rückkehrer herauszufiltern. Erst wenn diese sich nach der „Befragung“, die in aller Regel mit Folter und Inhaftierung einhergeht, als „verlässliche“, d. h. regimetreue Soldaten erweisen, werden sie eingesetzt werden können. Dann kann davon ausgegangen werden, dass sie keine regimekritische Überzeugung aufweisen und sie daher (zunächst) nicht weiter drangsaliert werden müssen. Dass im Anschluss an die Befragungen eine regimekritische Haltung als Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht mehr festgestellt werden kann und die Rückkehrer dann als Soldaten eingesetzt werden, vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass ihnen bei ihrer Ankunft diese Haltung zunächst aber „bis zum Beweis des Gegenteils“ zugeschrieben wird und aufgrund derer sie Verfolgungsmaßnahmen zu vergegenwärtigen haben. Das Gericht schließt sich abermals den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, in denen dieser darlegt, dass sich an diese (jedenfalls unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Rückkehrers bei seiner Einreise beachtlich wahrscheinlich eine Folterbehandlung anknüpft, die der Einschüchterung und Bestrafung für die regimefeindliche Haltung dient. Der Wehrpflichtige soll durch die unmittelbar bei Einreise stattfindende „Sonderbehandlung“ der Folter „für seine in der Bürgerkriegssituation politisch unzuverlässige Haltung und die darin zum Ausdruck kommende regimefeindliche Gesinnung eingeschüchtert und bestraft werden“, vgl. BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 21 B 16.30372 , juris, Rn. 76 - 82 m.w.N. Da die Intensität der zu befürchtenden Verfolgungshandlungen aufgrund der Verhältnisse in Syrien als sehr hoch einzuschätzen ist, sind an die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.“ Diese Einschätzung wird auch durch die Auskunft des UNHCR an den Hessischen VGH vom 30.05.2017 und dessen „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017)“ bestätigt. In der Auskunft vom 30.05.2017 führt der UNHCR aus, dass Wehrdienstentziehung wahrscheinlich als politischer Akt gegen die Regierung aufgefasst werde, was die Behandlung, der Wehrdienstentzieher ausgesetzt sind, ganz oder teilweise motivieren könnte. Der UNHCR stützt sich bei dieser Aussage auf die in der Auskunft auszugsweise wiedergegebenen sachverständigen Äußerungen von vier Experten. Auch soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden OVG NRW) in seiner Entscheidung vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – die Auffassung vertritt, dass die als beachtlich wahrscheinlich erscheinenden Verfolgungshandlungen des syrischen Staates in Reaktion auf Wehrdienstentziehungen nach § 3a Abs. 3 AsylG nicht an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG), ändert dies an der Einschätzung der Kammer nichts. Die Kammer folgt nicht der Einschätzung des OVG NRW, dass es für eine Anknüpfung an eine unterstellte politische Überzeugung des Wehrdienstentziehers keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gebe. Entgegen den Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil stellt der UNHCR mit seiner Aussage, „die Regierung betrachtet Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohung zu schützen“, nicht nur eine bloße Behauptung ohne Angabe von tatsächlichen Umständen für diese Annahme auf. Der UNHCR stützt diese Aussage vielmehr auf Berichte, die in der Auskunft selbst auch angegeben sind (vgl. Fußnote 113 von „Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017 (deutsche Version April 2017)“). Soweit das OVG NRW hierzu ausführt, dass die in der genannten Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars angegebenen Quellen die Einschätzung nicht tragen, folgt das Gericht auch dieser Einschätzung nicht. So ist in der Fußnote 113 (in der deutschen Version von April 2017) ausgeführt: „Die Quellen nannten einige mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher, die von den Behörden gefunden werden: umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/oder Inhaftierung. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung hat, kann vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen. Wenn die Behörden die betreffende Person verdächtigen, Verbindungen zu Oppositionsgruppen zu haben oder mit ihnen zusammen zu arbeiten, dann folgen in der Regel Ermittlungen und Misshandlungen, einschließlich Folter. Nadine Houry von HRW zufolge kommt ein Alewit von der Küstenregion möglicherweise mit einem Schlag aufs Handgelenk davon, ein Sunnit aus der Arbeiterklasse in einem Gebiet, das für seine Unterstützung der Opposition bekannt ist, wird hingegen möglicherweise einer Ermittlung unterzogen und ist Misshandlungen ausgesetzt, da ihm Unterstützung der Opposition zur Last gelegt wird.“ Für die Kammer erscheint diese Einschätzungen des UNHCR – anders als für das OVG NRW – auch nicht als unplausibel. Sie schließt sich den Ausführungen des VG Göttingen im Urteil vom 22.03.2017 – 3 A 25/17 –, juris Rn. 146, an: „Denn die Entziehung von der Wehrpflicht wird von Seiten des syrischen Regimes als illoyal wahrgenommen und der Wehrdienstpflichtige gerät in Verdacht, eine illoyale, oppositionelle politische Einstellung zu vertreten. ... Für die dargestellte Haltung der syrischen Regierung spricht auch eine Äußerung des syrischen Präsidenten Assad, der in einer Rede im Juli 2015 erklärt hat, „Syrien sei für die, die es verteidigen“ (Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups supporting syrian Regime and armed opposition, 23.08.2016, S. 7: „...the country ist for those who protect ist.“). Außerdem ergibt sich für eine Person, die sich dem Militär- bzw. Reservedienst entzogen hat, eine deutlich erhöhte Gefahr, als Oppositioneller eingestuft zu werden, daraus, dass die Mobilisierung der syrischen Armee gerade der Bekämpfung der („oppositionellen“) Rebellengruppen dient (so zu Recht VG Stade, Urteil vom 02.11.2016 – 10 A 2183/16 –, juris Rn. 38).“ Die sich in der zitierten Äußerung Assads zeigende Einteilung der Syrer nach einem Freund-Feindschema wird durch die bereits zitierte Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 22.02.2017, dort S. 2, bestätigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Konflikt, für den das Regime auf Soldaten angewiesen ist, um einen (internen) Bürgerkrieg handelt. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.06.2017 – A 11 S 511/17 –, juris Rn. 69, an. Dieser hat ausgeführt: „Die Mobilisierung und Rekrutierung der syrischen Land- und Luftstreitkräfte erfolgen hier gerade nicht zu dem Zweck, einen kriegerischen Konflikt mit einem auswärtigen dritten Staat auszutragen und zu ermöglichen, sie dienen vielmehr der Bekämpfung der oppositionellen Rebellengruppen im eigenen Land; wer sich an diesem existentiellen Kampf der Staatsmacht gegen Teile der eigenen Bevölkerung nicht beteiligt, sondern sich trotz des bekannt großen Personalbedarfs in der syrischen Armee seiner Wehrpflicht - zumal durch eine illegale Flucht ins Ausland - entzieht, manifestiert damit nach außen sichtbar seine Illoyalität gegenüber dem syrischen Staat in besonderer Weise, auch wenn eine solche in conreto gar nicht gegeben sein sollte.“ Davon ausgehend kann die Kammer auch der weiteren Einschätzung des OVG NRW nicht folgen, dass die Stellungnahme des UNHCR von der allgemein von ihm vertretenen, wohl eher politisch als rechtlich motivierten Auffassung getragen sei, dass nur in Ausnahmefällen Asylbewerber aus Syrien die Kriterien der Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllten. Vielmehr dürften rückreisende Syrer in wehrfähigem Alter durchaus den Verdacht ausgesetzt sein, mit den unterschiedlichen „feindlichen“ Gruppierungen wie IS, Salafisten, der FSA etc. zu sympathisieren und diese möglicherweise gar künftig in irgendeiner Weise unterstützen zu wollen. Den Berichten des UNHCR kommt besonderes Gewicht zu, da er gemäß Art. 35 Nr. 1 GFK und Art. 2 Nr. 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293) zur Überwachung der Durchführung der Genfer Flüchtlingskonvention berufen ist. EuGH, Urteil vom 30.05.2013 – C-528/11 –, juris Rn. 44. Für die Einschätzung, dass die Verdachtsschwelle, ab deren Überschreiten einem Rückkehrer seitens der syrischen Regierung eine vermeintlich oppositionelle Haltung zugeschrieben wird, bei Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, überschritten ist, spricht auch die Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2016. Danach stehen die dort bekannten Fälle, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind, überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. So auch VG Braunschweig, Urteil vom 27.03.2017 – 9 A 479/16 –, juris Rn. 22 f. und Rn. 29, wo nochmals auf die Zitatstelle „Syrien sei für die, die es verteidigen“, abgestellt wird. Auch die vom OVG NRW ins Feld geführte Annahme, „es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische Gesinnung zu“, vermag nicht zu überzeugen. In Anbetracht der von Irrationalität im höchsten Maße geprägten schwerwiegenden Menschenrechtsverstößen gegen die eigene Bevölkerung zum bloßen Zweck des eigenen Machterhaltes kann nicht angenommen werden, dass das Regime auf einer Realitätserkenntnis beruhend andernorts sein Verhalten an den Maßstäben der Vernunft und Realität ausrichtet. So VG Münster, Urteil vom 08.03.2017 – 8a K 3540/16.A –, juris Rn. 73 und VG Chemnitz, Urteil vom 07.03.2017 – 6 K 885/16.A – zur Frage der Asylantragstellung; auch Hessischer VGH, Urteil vom 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris Rn. 62. Der 32-jährige Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben in der Anhörung durch das Bundesamt vom 26.07.2016 Syrien nach März 2012 verlassen. Er gehört aus Sicht des syrischen Staates zu der Altersgruppe, deren Heranziehung zum Kriegsdienst grundsätzlich in Betracht kommt. Dies setzt ihn wegen seiner illegalen Ausreise dem Verdacht der Wehrdienstentziehung aus. Im Fall seiner Rückkehr nach Syrien läuft er Gefahr, als potentieller Gegner des syrischen Regimes angesehen zu werden. Er hat Syrien ohne die seit März 2012 erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen und damit eine Wehrdienstentziehung begangen. Vgl. hierzu die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das OVG Schleswig vom 08.11.2016 – 3 LB 17/16 –. Ob das syrische Regime auch diejenigen Männer, die nicht unter Verletzung von Ausreisebestimmungen ausgereist sind, einer oppositionelle Gesinnung verdächtigt und deswegen einer unmenschlichen Behandlung aussetzt, kann die Kammer offenlassen. Dies dürfte insbesondere diejenigen männlichen Syrer betreffen, die bereits vor März 2012 das Land verlassen haben oder erst nach der Ausreise das Alter von 18 Jahren erreicht haben. Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass auch jüngere männliche Syrer durch die syrische Armee oder die National Defence Forces (zwangs-) rekrutiert werden, SFH, Syrien, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion; Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23.03.2017, S. 5. Ebenso erscheint es zweifelhaft, dass die syrischen Behörden vor März 2012 ausgereisten Rückkehrern trotz jahrelangen Auslandsaufenthalts bei Vermeidung einer Wehrdienstleistung keine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Hinzu kommen ggfs. Schwierigkeiten die (letztmalige) Ausreise vor 2012 gegenüber den syrischen Behörden nachzuweisen. Eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG ist nicht eröffnet, da die Verfolgungsgefahr unmittelbar bei der Einreise nach Syrien gegeben ist. Darüber hinaus folgt aus der Gewährung subsidiären Schutzes durch die Beklagte, dass auch diese davon ausgeht, dass dem Kläger nicht zugemutet werden kann, sich in irgendeinem Teil von Syrien aufzuhalten. Denn gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gilt § 3e AsylG entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).