Urteil
14 K 11354/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0919.14K11354.16A.00
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Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 0. K. 1972 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau (Klägerin zu 2.), die nach ihren Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 2. Juli 1980, nach den Angaben gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung hingegen im Jahr 1978 geboren ist, sowie ihre nach unterschiedlichen Angaben in den Jahren 2002 bis 2010/2011 geborenen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., sind afghanische Staatsangehörige schiitischer Religionszugehörigkeit und Volksangehörige der Hazara. Sie reisten nach ihren Angaben im Februar 2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 16. September 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 11. November 2016 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, dass sie für die Reise nach Deutschland insgesamt 12.000 $ bezahlt. 6.000 $ davon hätte er sich von seinem Cousin geliehen. In Afghanistan sei er Koch gewesen und habe von 2013 bis 2015 in der Küche beim Stadthaus gearbeitet. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien mittelmäßig gewesen. Da sein Lohn als Koch sehr gering gewesen sei, habe er einer Nebenbeschäftigung nachgehen müssen. Der Freund seines Vaters habe Bäume auf einem Feld gepachtet. Dieser habe ihn angestellt, um dort Äpfel zu pflücken. Im Herbst 2014 seien die Taliban in ihre Gegend gekommen und hätten die Leute belästigt. Deswegen seien Leute von der Regierung in ihr Dorf gekommen. Bei diesem Einmarsch seien fünf Personen von der Taliban und drei Zivilisten getötet worden. Zirka eine Woche später sei ein Freund zu ihnen nach Hause gekommen. Dieser habe ihm mitgeteilt, er habe in der Moschee gehört, die Taliban habe gesagt, der Koch bei der Stadt sei ein Spion. Der Freund habe ihm geraten, nicht mehr aus dem Haus zu gehen. Die Taliban kenne da nichts, sie würden auch keine Entschuldigung akzeptieren und ihn daher sofort töten. Er habe viel Angst vor der Taliban. Sie seien gnadenlos. Er habe das Haus nicht mehr verlassen, er sei auch nicht mehr zur Arbeit gegangen. Er habe abgewartet, was passiert. Zirka drei Tage, nachdem sein Freund ihm dies berichtet habe, sei ein Bekannter zu ihm nach Hause gekommen, der ihm gesagt habe, dass ein wichtiger Mann mit ihm sprechen wolle. Dieser habe ihm ein Schreiben der Taliban gegeben und gesagt, dass die Taliban seine Übergabe gefordert habe. Die Taliban würde ihn ermorden, wenn sie ihn übergäben. Seine einzige Wahl sei es, Afghanistan zu verlassen. Er sei dann an diesem Tag mit dem Schreiben der Taliban zu seinem Arbeitgeber gegangen. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht für seine Sicherheit sorgen könne. Der Kläger zu 1. habe dann mit seiner Familie Maidan verlassen. Sie hätten fünf Tage gebraucht, um nach Kabul zu kommen. Dort seien sie ca. zehn Tage geblieben. Als sie schon in Kabul gewesen seien, seien ein paar Leute in Maidan gefoltert worden, damit diese ihn übergäben. Auf Nachfrage des Bundesamtes erklärte der Kläger zu 1., dass er sich in Kabul bei seinem Onkel und seinem Cousin aufgehalten habe. Dort sei er nicht bedroht und verfolgt worden. Niemand habe gewusst, dass er sich dort aufhalte. Die Klägerin zu 2. teilte in ihrer Anhörung am 11. November 2016 mit, dass sie nicht genau wisse, wieviel die Reise gekostet habe, da ihr Mann das organisiert habe. Sie glaube aber, dass es um die 12.000 $ gewesen seien. Sie hätten sich 6.000 $ von dem Cousin ihres Mannes geliehen. Ihre Eltern lebten im Bezirk Sanglakh-Jalrez, Provinz: Maidan. Sie hätten nicht im selben Haus gelebt. In Afghanistan lebten zudem noch zwei Schwestern, ein Bruder und ihre Großfamilie. Ihr Bruder sei bereits verheiratet und habe drei Kinder. Die Klägerin erklärte, dass sie schon immer Probleme mit den Paschtunen gehabt hätten. Im Jahr 2015 hätten die Probleme richtig angefangen. Ihr Mann habe Probleme mit der Taliban bekommen. Er sei im September oder Oktober 2015 als Spion bezeichnet worden. Sie habe ihren Mann bei der Taliban abgeben sollen. Ansonsten seien sie und ihre Verwandten in Gefahr gewesen. Sie hätten Afghanistan verlassen müssen. Der Ältestenrat habe keinen anderen Ausweg für sie gesehen. Die Kläger legten dem Bundesamt in ihrer Anhörung den vermeintlichen Drohbrief der Taliban und das angebliche Schreibens des Klägers zu 1. an den Distriktgoverneur des Bezirks Jalrez vor. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016, zugestellt am 5. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4) nicht vorlägen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Die Kläger haben am 7. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage legt der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine auf den 3. April 2017 datierte Erklärung des Klägers zu 1. zu seinen Fluchtgründen vor. Unter Berufung auf eine auf den 23. Februar 2017 datierte und eine undatierte Bescheinigung der Diplom-Psychologin L. machen die Kläger zu 1. und 2. zudem eine Erkrankung geltend. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus begehrt hatten. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 und 5 des Bescheids vom 1. Dezember 2016 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Afghanistan vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann trotz des Ausbleibens der Beklagten auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2017 entscheiden. Die Beklagte wurde fristgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Auf die förmliche Zustellung der Ladung hat die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten verzichtet. Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid vom 1. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insoweit vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Verletzung von Art. 3 EMRK muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (nach dem Maßstab des EGMR: „real risk“) drohen. Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel/Switzerland -, Rn. 93 f. m.w.N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22. Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet, vgl. EGMR, Urteil vom 28. K. 2011 - 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich - Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 26. Die Kläger sind von einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Verfolgung durch die Taliban nicht bedroht. Ihr Vortrag ist nicht glaubhaft. Der Vortrag der Kläger unterliegt nicht auflösbaren Widersprüchen. In seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger zu 1. angegeben, dass er als Koch beim Stadthaus gearbeitet habe. Die Taliban habe ihn deshalb verdächtigt, ein Spion der Regierung zu sein. Nach Erhalt eines Drohbriefs der Taliban habe er nicht mehr das Haus verlassen. Dieser Vortrag ist nicht in Übereinstimmung zu bringen mit dem Inhalt eines vom Kläger zu 1. selbst vorgelegten Briefes an seinen Arbeitgeber. In diesem gab der Kläger zu 1. an, dass er für einige Zeit als Leiharbeiter in der Distriktsverwaltung tätig gewesen sei, diese Tätigkeit aber aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben habe. Diesen, dem Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht vorgehaltenen Widerspruch konnte er nicht nachvollziehbar auflösen. Er gab an, die Sachlage in dem Brief bewusst falsch dargestellt zu haben. Dafür habe er Gründe gehabt. Die Taliban habe ihre Hände überall im Spiel gehabt. Diese Angaben sind zu vage, um den aufgezeigten Widerspruch zu erklären. Der Kläger zu 1. hat nicht erläutert, warum die in dem Brief beschriebene Sachlage ihn vor der Taliban schützen sollte, obwohl diese ihn angeblich zum Zeitpunkt der Vorlage des Briefs an seinen Arbeitgeber bereits gezielt gesucht haben soll. Die Angaben des Klägers zu 1. vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung stehen auch im Widerspruch zu einer von ihm im Gerichtsverfahren vorgelegten Erklärung zu seinen Fluchtgründen vom 3. April 2017. In dieser gab er an, dass „plötzlich Drohbriefe“ von der Taliban gekommen seien. Dies beinhaltet eine nicht erklärbare Steigerung seines Vortrags, da er zuvor stets nur von einem Drohbrief berichtet hatte. In der vorstehend genannten Erklärung gab der Kläger zu 1. zudem in diesem Zusammenhang an, dass hinzugekommen sei, dass man ihm im Auto gestoppt und ihm gedroht habe, ihn zu verletzen. Eine Schnittwunde am rechten Arm sei seitdem noch zu erkennen. Diese Angabe hatte der Kläger zu 1. weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung gemacht. Dies ist nicht erklärlich, da ein solches Erlebnis zum Kern der geltenden gemachten Bedrohung gehören würde. Auf Frage des Gerichts zu der Erklärung vom 3. April 2017 gab der Kläger zu 1. an, dass „das jemand geschrieben habe. Es sei nicht alles korrekt, was darin stehe.“ Da der Kläger zu 1. dem Gericht zur Glaubhaftmachung seines Vortrags also – wissentlich oder zumindest billigend in Kauf nehmend – eine wahrheitswidrige Erklärung vorgelegt und dies erst auf Vorhalt des Gerichts zugegeben hat, kann ihm sein Vortrag, der zudem – wie nur beispielhaft aufgezeigt – unter nicht auflösbaren Widersprüchen leidet, insgesamt nicht geglaubt werden. Schließlich spricht im Übrigen viel dafür, dass die Kläger ihr geltend gemachtes Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung sinngemäß aufgegeben haben, indem sie die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes zurückgenommen haben. Selbst wenn man den Vortrag der Kläger zu einer Bedrohung in ihrem Heimatort als wahr unterstellte, drohte ihnen überdies zumindest in Kabul, dem derzeit einzig in Betracht kommenden Zielort einer Abschiebung, keine Gefahr durch die Taliban. Kabul ist eine Millionenstadt, sodass die Kläger schon wegen der Anonymität der Großstadt und des seit den angeblichen Verfolgungshandlungen verstrichenen Zeitraums (ca. zwei Jahre) dort keine Suche durch die Taliban nach ihnen befürchten müssten. In Afghanistan existiert keine Meldepflicht, sodass nicht ersichtlich ist, wie die Taliban Kenntnis von einem Aufenthalt der Kläger in Kabul nehmen könnte. Dem Kläger zu 1. wurde zudem durch die Taliban keine besonders hervorgehobene Position zugeschrieben, was keine gezielte landesweite Suche erwarten lässt. Seine Ausführungen gegenüber dem Bundesamt, das „Personen“ gefoltert worden seien, um ihren Aufenthalt zu erfahren, sind nicht glaubhaft. Der Vortrag, der von der Klägerin zu 2. Anlässlich ihrer Anhörung nicht bestätigt wurde, bleibt völlig vage. Der Kläger zu 1. benennt insbesondere nicht die Personen, die gefoltert worden sein sollen. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass die Taliban sich zunächst an die Eltern der Klägerin zu 2. gewandt hätten, wenn sie die Kläger wirklich intensiv gesucht hätten. Dies haben die Kläger aber nicht geltend macht. Vgl. zu Schutzmöglichkeiten in Kabul bei Vorverfolgung durch die Taliban: VG München, Urteil vom 3. Juli 2017 - M 17 K 17.32716 -, juris, Rn. 26; VG Augsburg, Urteil vom 23. Mai 2017 - Au 5 K 17.31854 -, juris, Rn. 32; VG Köln, Urteil vom 6. K. 2014 - 14 K 6276/13.A -, juris, Rn. 42; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 18. Den Klägern droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der humanitären Lage in Afghanistan, insbesondere nicht in Kabul und auch nicht in ihrem Heimatdorf. Zwar können nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte humanitäre Verhältnisse in ganz außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu werten sein, vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 10611/09, Husseini/ Schweden -, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) - juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 22. Allerdings können Schutzsuchende kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Insoweit verpflichtet Art. 3 EMRK die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 ‑, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 25. Oktober 2012 - 10 B 16.12 -, juris, Rn. 8; EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, juris, Rn. 32 ff. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein geringes Einkommen erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 13 A 1531/15.A - juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 - juris, Rn. 84, 105 ff. Dies zu Grunde gelegt können die Kläger sowohl in Kabul als auch in ihrem Heimatdorf ihre Existenz sichern. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die humanitäre Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul als voraussichtlichem Zielort einer Abschiebung kritisch ist. Trotz erheblicher internationaler Zuwendungen ist Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 5 und 21; vgl. als Überblick UNOCHA, Afghanistan Humanitarian needs overview, November 2016, S. 5 ff. Nach dem deutlichen Truppenabzug internationaler Streitkräfte aus Afghanistan im Jahr 2014 hat sich die Wirtschaftslage verschlechtert. Aufgrund der Sicherheitslage zu Beginn des Jahres 2016 sind zudem ausländische Investitionen weiter zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist deshalb weiter angestiegen und betrug im Oktober 2015 40 %. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 21 f; mit Schätzung bis zu 50 %: OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 77, m.w.N. Insbesondere der Bausektor ist von dem Rückzug der internationalen Truppen betroffen, da diese Schätzungen zufolge Träger von mehr als der Hälfte der Bauvorhaben waren. Auch solche Bereiche, die dem Bausektor vorgelagert sind, sind von dieser Entwicklung betroffen. Für die Zukunft wird prognostiziert, dass sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt weiter verschlechtert, wobei zu berücksichtigen ist, dass bereits jetzt mehr als 90 % der Jobs keine stabile Beschäftigung und kein sicheres Einkommen bieten. Zudem sinken die Löhne aufgrund der vielen Arbeitssuchenden erheblich. Vgl. zur Lage auf dem Arbeitsmarkt insgesamt EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 21-24. Die UN geht davon aus, dass die Anzahl humanitär Bedürftiger nach ihren Maßstäben in ganz Afghanistan bei 7,4 Millionen liegt. Diese haben insbesondere keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsversorgung. Für ca. 1,6 Millionen wird ein ernster Lebensmittelmangel angenommen. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Response Plan, Juli 2017, S. 9 und Humanitarian Needs Overview, November 2016, S. 5, 7 f., 13 ff. und 26 mit Fn. 68; vgl. speziell zur Gesundheitsversorgung Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 23; Ruttig (Afghanistan Analysts Network), Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat vom 12. April 2017, S. 8; SIGAR, Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction, Quarterly Report to the United State Congress, Juli 2017, S. 121 mit Fn. 338. Die Region Kabul wird von der UN sogar als eine derjenigen gezählt, in der die Bedürfnisse am stärksten sind, vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview, November 2016, S. 12 (Übersichtskarte); zu den schlechten humanitären Bedingungen in der Stadt Kabul beispielhaft: EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 33, 40; Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 73, 75 f.; Ruttig (Afghanistan Analysts Network), Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat vom 12. April 2017, S. 7, 10. Insbesondere steigen dort die Wohn- und Lebensmittelpreise und es besteht ein erheblicher Mangel an Arbeit und Dienstleistungen. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung ist ebenfalls deutlich begrenzt. Vgl. UN General Assembly Security Council, Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 3. März 2017, S. 10; Ruttig (Afghanistan Analysts Network), Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat vom 12. April 2017, S. 8, 10 f.; zum Arbeitsmarkt: EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 23 und 28; zum Zugang zu Lebensmitteln: Samuel Hall Consultancy Kabul, Urban Poverty Report, vom 13. November 2014, S. 6 ff., 29 ff.; zur Gesundheitsversorgung, die in Kabul speziell unter den Anschlägen leidet: UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, S. 18 f.; UNOCHA, Humanitarian Bulletin Afghanistan, 31. Mai 2017, S. 4. Gerade Rückkehrer sind besonders schutzbedürftig. Oft bleibt ihnen nur die Möglichkeit, in einem der (zahlreichen) Slums unterzukommen. Binnenvertriebene erhalten einer Studie zufolge zudem deutlich schlechtere Löhne als „normal Arme“. Vgl. UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview, November 2016, S. 11 f.; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 39; laut Central Statistics Organization (2016): Afghanistan Living Condition Survey 2013-2014, http://cso.gov.af, leben knapp 74% der städtischen Bevölkerung in Slums, ähnlich: EASO, a.a.O, 2017, S. 17, wonach 75 % in “informal settlements” leben; zur Lage in den Slums vgl. Amnesty International, „My Children Will Die this Winter“: Afghanistan’s Broken Promise to the Displaced, S. 30 ff. und Ruttig (Afghanistan Analysts Network), Notiz Afghanistan, Alltag in Kabul, Referat vom 12. April 2017, S. 7 f. zur Situation in den Slums. Für Gesamtafghanistan werden für 2017 weitere 1,1 Millionen Rückkehrer erwartet. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 38. Hierdurch dürfte sich die humanitäre Lage auch in Kabul voraussichtlich weiter verschlechtern. Der UNHCR nimmt an, dass wegen der schwierigen humanitären Verhältnisse eine interne Schutzalternative für eine Familie – wie die der Kläger – nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn diese Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Schutzsuchenden tatsächlich zu unterstützen. Anders als alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter kann eine Familie mit (mehreren) Kindern regelmäßig ohne externe Unterstützung in Afghanistan das Existenzminimum nicht sichern. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 99; bestätigt durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung, die auch der Rechtsprechung der Obergerichte entspricht, vgl. jeweils zu einer Familie mit minderjährigen Kindern ohne externe Unterstützung: BayVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 13a B 17.30030 -, juris, Rn. 15 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 10. Juli 2018 - 3 A 171/16 - juris, Rn. 22; VG Stuttgart, Urteil vom 29. K. 2017 - A 1 K 4522/16 -, juris, Rn. 22; zu einer Familie mit Kindern mit externer Unterstützung: VG München, Urteil vom 3. Juli 2017 - M 17 K 17.32716 -, juris, Rn. 52. an. Gemessen hieran können die Kläger sich sowohl in Kabul als auch in ihrem Heimatdorf ohne Existenzgefährdung aufhalten. Bei der Bewertung sind dabei nicht nur die Kläger, sondern auch das erst im Jahr 2017 geborene, nicht am Verfahren beteiligte vierte Kind zu berücksichtigen. Denn im Hinblick auf die Schutzwirkung des Art. 6 GG ist bei der Prognose, ob die Kläger in Afghanistan ihre Existenz sichern können, von einer Rückkehr der vollständigen Familie auszugehen. Vgl. zu den Anforderungen von Art. 6 GG an die Gefahrenprognose im Fall der Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in sein Heimatland: BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. K. 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 15. Die Angaben der Kläger gegenüber dem Bundesamt und vor allem in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht lassen erwarten, dass sie Unterstützung durch Personen erhalten können, die für afghanische Verhältnisse weit überdurchschnittliche finanzielle Ressourcen besitzen bzw. ihnen zumindest in tatsächlicher Hinsicht Unterkunft bieten und sie versorgen können. Schon vor dem Bundesamt hatten die Kläger angeben, sich von dem in Kabul ansässigen Onkel und Cousin des Klägers zu 1. 6.000 $ geliehen zu haben. Dass diese den Klägern in nur kurzer Zeit, die Kläger haben sich nach ihrem Vortrag nur zehn Tage in Kabul aufgehalten, eine so erhebliche Geldsumme zur Verfügung stellen konnten, spricht dafür, dass diesen in erheblichem Umfang finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen. Die Befragung der Kläger in der mündlichen Verhandlung hat diese Einschätzung bestätigt. Der Kläger zu 1. gab an, dass die Familie seines Cousins viel Geld habe. Sie hätten ein Autohaus. Dies zu Grunde gelegt geht die Kammer davon aus, dass der Cousin des Klägers zu 1. diesen und seine Familie nach einer Rückkehr nach Kabul finanziell unterstützen könnte. Im Hinblick auf die Unterstützung in der Vergangenheit ist auch anzunehmen, dass er dazu bereit wäre. Auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, warum er nicht in Kabul leben könne, wenn dort die Familie des Cousins sei, gab der Kläger zu 1. gerade nicht an, sich dort nicht finanzieren zu können. Stattdessen machte er sinngemäß nur geltend, auch dort von der Taliban verfolgt zu werden. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen aber nicht anzunehmen. Den Klägern ist es überdies möglich, in ihrem Heimatdorf die Existenz zu sichern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger in ein Gebiet zurückkehren würden, in dem mehrere ihrer Verwandten leben. Die Klägerin zu 2. gab in der mündlichen Verhandlung an, dass in ihrem Dorf noch ihre Eltern und ihr verheirateter Bruder lebten. Der Kläger zu 1. schilderte, dass sein Onkel in ihrem Dorf lebe. Da gleich mehrere Personen als Anlaufstelle für die Kläger vorhanden sind, ist trotz der Größe der Familie davon auszugehen, dass die Kläger dort ausreichende Unterstützung finden können, zumal sie sich in einer für sie vertrauten Umgebung befänden. Dem Kläger zu 1. war es auch in der Vergangenheit gelungen, dort die Existenz der Familie zu sichern. Es ist – selbst die Geburt des vierten Kindes berücksichtigend – nicht ersichtlich, warum ihm dies (mit Unterstützung seiner Verwandten) nicht erneut gelingen sollte. Hinzu kommt noch, dass auch der in Kabul ansässige Cousin des Klägers zu 1. die Kläger ggf. bei einem „Neustart“ in ihrem Heimatdorf finanziell unterstützen könnte. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Den Klägern droht keine Gefahr in diesem Sinne wegen der von ihnen geltend gemachten Erkrankungen. Zwar kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch daraus ergeben, dass die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, die diesem alsbald nach seiner Rückkehr in die Heimat droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 ‑, juris, Rn. 15 ff. (ständige Rechtsprechung). Die von den Klägern vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind zur Substantiierung einer drohenden Gesundheitsverschlechterung, insbesondere der geltend gemachten Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung, aber ungeeignet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht an der Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) zur Substantiierung des Vorliegens einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris, Rn. 15. Diesen Anforderungen wird die Bescheinigung der Diplom-Psychologin L. vom 23. Februar 2017 betreffend den Kläger zu 1. nicht gerecht. Die Bescheinigung geht von dem Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, ohne diesen aber zu verifizieren. Der Kläger zu 1. wurde an weitere Einrichtungen verwiesen, von denen eine ärztliche Stellungnahme aber nicht vorliegt. Eine eigene Befunderhebung der Ärztin hat ausweislich der Angaben in dem Attest zudem nicht stattgefunden, da nur die Anamnese geschildert wird. Es werden weder das traumaauslösende Ereignis noch die Trigger einer Retraumatisierung näher bezeichnet. Die nicht datierte Bescheinigung derselben Ärztin hinsichtlich der Klägerin zu 2. leidet an ähnlichen Mängeln. Auch hier wird nur der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung geäußert. Die Ärztin hält weitere Untersuchungen für notwendig, bestätigt das Vorliegen einer Erkrankung also nicht. Liegt schon kein substantiierter Sachvortrag vor, sind Erforschungen des Gerichts auch nicht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 VwGO) veranlasst. Kein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob dem vierten, nicht am Verfahren beteiligten Kind der Kläger zu 1. und 2. eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der hohen Kindersterblichkeit in Afghanistan droht. Sollte dies der Fall sein, dürfte auch der Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet wegen des Schutzes aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK nicht beendet werden. Dies wäre indes gegenüber der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geltend zu machen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer Ex-tremgefahr in Afghanistan. Ist keine erhebliche konkret-individuelle Gefährdung eines Schutzsuchenden in seiner Heimat anzunehmen, vermag eine allgemeine Gefahrenlage – unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG – nur dann ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, wenn die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen sind und es dem Schutzsuchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24/10 -, juris, Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 - 13 A 2020/17.A -, juris, Rn. 17 ff. Die Kläger sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht landesweit einer derart extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Trotz einer angespannten und wechselnden Sicherheitslage in Afghanistan liegen keine Erkenntnisse für eine Gefahrverdichtung im vorgenannten Sinne vor. Vgl. stellvertretend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2017 - 8 A 11005/17 -, juris, Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 4. August 2017 - 13a ZB 17.30791 -, juris, Rn. 7 f., jeweils m.w.N. Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.