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Urteil

3 A 171/16

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Zuwendungsbescheid enthaltene Bestimmung, die die Voraussetzungen für die Zahlung und die Stellung des Auszahlungsantrags bis zu einem bestimmten Datum verlangt, kann eine Auflage i.S.d. § 36 VwVfG darstellen und ist durch Auslegung auf ihren objektiven Erklärungswert hin zu bestimmen. • Wird eine behördliche Frist für die Stellung eines Auszahlungsantrags versäumt, ist die Behörde nicht verpflichtet, rückwirkend Fristverlängerung zu gewähren; sie hat im Rahmen ihres Ermessens die Folgen der Fristversäumnis gegen haushaltswirtschaftliche Interessen abzuwägen (§ 31 Abs.7 VwVfG). • Der Widerruf einer Zuwendung nach § 49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG ist gerechtfertigt, wenn eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt wurde und die Behörde ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Zuwendung wegen Fristversäumnis des Auszahlungsantrags • Eine im Zuwendungsbescheid enthaltene Bestimmung, die die Voraussetzungen für die Zahlung und die Stellung des Auszahlungsantrags bis zu einem bestimmten Datum verlangt, kann eine Auflage i.S.d. § 36 VwVfG darstellen und ist durch Auslegung auf ihren objektiven Erklärungswert hin zu bestimmen. • Wird eine behördliche Frist für die Stellung eines Auszahlungsantrags versäumt, ist die Behörde nicht verpflichtet, rückwirkend Fristverlängerung zu gewähren; sie hat im Rahmen ihres Ermessens die Folgen der Fristversäumnis gegen haushaltswirtschaftliche Interessen abzuwägen (§ 31 Abs.7 VwVfG). • Der Widerruf einer Zuwendung nach § 49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG ist gerechtfertigt, wenn eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt wurde und die Behörde ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ordnungsgemäß ausgeübt hat. Der Kläger erhielt einen Zuwendungsbescheid für Kellerfenstereinbau mit Fristbestimmung, dass Voraussetzungen für die Auszahlung und der Auszahlungsantrag bis zum 30.08.2012 vorliegen müssen. Die Arbeiten wurden im Februar 2012 ausgeführt; die Kosten lagen bei 13.107,60 Euro netto. Der Kläger behauptet, den Auszahlungsantrag am 6. Mai 2012 abgesandt zu haben; der Beklagte hat ihn aber erst am 26. November 2012 (Kopie) erhalten. Der Beklagte widerrief die Bewilligung mit der Begründung, die Frist sei nicht eingehalten worden und der Auszahlungsantrag unvollständig gewesen. Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung und machte geltend, Ziff.7.1 enthalte keine Auflage oder sei unbestimmt; zudem sei der Verstoß geringfügig, da der Zuwendungszweck erfüllt sei. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos; der Kläger erhob Klage beim VG Magdeburg. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 1 Abs.1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs.3 Satz1 Nr.2 VwVfG, wonach Auflagen bei Fristversäumnis zum Widerruf berechtigen. • Ziff.7.1 des Bescheids („Voraussetzungen für die Zahlung müssen bis zum 30.08.2012 vorliegen und der Auszahlungsantrag gestellt sein") ist durch Auslegung als hinreichend bestimmte Auflage zu verstehen, da ANBest-P und weitere Ziffern des Bescheids die Stellung des Auszahlungsantrags als erforderlich darstellen (§§ 133,157 BGB-Analogie; § 37 VwVfG). • Der Kläger hat gegen diese Auflage verstoßen, weil bis zum 30.08.2012 kein Auszahlungsantrag eingegangen ist; unzureichende Glaubhaftmachung eines rechtzeitigen Versendens entlastet ihn nicht. • Bei der Entscheidung über die rückwirkende Fristverlängerung (§ 31 Abs.7 VwVfG) hat die Behörde ihr Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt: das öffentliche Interesse an planbarer Verteilung begrenzter Haushaltsmittel und die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiegen gegenüber den Nachteilen des Klägers. • Der Widerruf war verhältnismäßig; es lag kein milderes, gebotenermaßen zu bevorzugendes Ermessensergebnis vor, zumal eine Zweckverfehlung nicht vorlag, aber die Einhaltung der Frist Sache des Zuwendungsempfängers ist. • Die Festsetzung der Widerspruchskosten beruht auf § 13 Abs.2 i.V.m. § 4 VwKostG LSA; der Kläger ist Kostenschuldner, da sein Widerspruch erfolglos blieb. Die Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht bestätigt den Widerruf des Zuwendungsbescheids vom 20.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2015, weil die in Ziff.7.1 enthaltene Auflage zur Stellung des Auszahlungsantrags bis zum 30.08.2012 wirksam und bestimmbar war und der Kläger diese Frist nicht eingehalten hat. Die Behörde hat die rückwirkende Fristverlängerung pflichtgemäß abgewogen und ihr Ermessen unter Berücksichtigung haushaltswirtschaftlicher Interessen ordnungsgemäß ausgeübt; ein Ermessenfehler ist nicht ersichtlich. Ebenso sind die Widerspruchskosten in Höhe von 149,50 Euro rechtmäßig festgesetzt. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben bestehen.