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Urteil

10 K 4297/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0927.10K4297.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1979 in der Ukraine, Gebiet Odessa, geborene Klägerin beantragte am 27.06.2000 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie legte einen 1996 ausgestellten ukrainischen Inlandspass vor, in dem keine Nationalität eingetragen war. Zu ihren deutschen Sprachkenntnissen gab sie an, sie habe in der Familie Deutsch gelernt, verstehe auf Deutsch fast alles, ihre Kenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie von ihrem Vater her, dem am 12.01.1956 in Krasny Kiew, Ukraine, geborenen Wasilij Bidnarik; ihre Mutter ist ukrainische Volkszugehörige. Bei der Großmutter väterlicherseits, der am 10.03.1922 ebenfalls in der Ukraine (in Welikow), geborenen Mutter M. C. , geborene N1. , handele es sich um eine deutsche Volkszugehörige, die 1932 mit ihren Eltern nach Krasny Kiew gezogen sei und sich dort auch am 08.05.1945 aufgehalten habe. Der Großvater väterlicherseits sei ukrainischer Volkszugehöriger gewesen. Zum Nachweis ihrer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen legte die Klägerin eine am 20.03.2000 ausgestellte Geburtsurkunde vor, in der ihre Mutter der Nationalität nach als Ukrainerin, ihr Vater als Deutscher bezeichnet wird. Zu einem für Mai 2003 angesetzten Sprachtest erschien die Klägerin nicht. Das Verfahren wurde nicht weiter betrieben; ein förmlicher Ablehnungsbescheid erging nicht. Im Mai 2014 meldet sich die Klägerin per E-Mail beim Bundesverwaltungsamt (BVA) und teilte mit, sie warte seit 2003 auf einen Bescheid. Sie werde demnächst die Prüfung für das Zertifikat B1 ablegen und bitte, wegen der schwierigen Umstände in Odessa ihren Antrag möglichst bald zu bescheiden. Mit E-Mail vom 13.05.2014 teilte das BVA der Klägerin mit, ihr früheres Aufnahmeverfahren sei wegen fehlender Mitwirkung eingestellt worden. Sie könne aber einen neuen Aufnahmeantrag stellen. Unter dem 03.08.2014 stellte die Klägerin erneut einen Formantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und sprach am 25.08.2014 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern persönlich in der Außenstelle des BVA in Friedland vor. Sie machte geltend, sie habe sich mit ihrer Familie zur sofortigen Einreise entschieden, weil in ihrem Herkunftsland kriegsähnliche Zustände herrschten. Die Klägerin legte neben weiteren Personenstandsurkunden und sonstigen Unterlagen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, folgende Urkunden vor: - Goethe-Zertifikat B 1 vom 27.05.2014 - Auszug aus dem Geburtsregister vom 22.05.2013 (die Geburt der Klägerin selbst betreffend), in dem ihr Vater als Deutscher eingetragen ist - Auszug aus dem Geburtsregister vom 22.05.2013 (die Geburt des Vaters der Klägerin betreffend), in dem dessen Mutter M1. C. als Deutsche eingetragen ist - Auszug aus dem Geburtsregister vom 29.04.2013 (betreffend die Großmutter der Klägerin), in dem deren Eltern J. G. N2. und T. L. N2. – die Urgroßeltern der Klägerin - als Deutsche eingetragen sind. Ferner legte die Klägerin die Kopie eines Sitzungsprotokolls und eines Urteils des Bezirksgerichts von Pervomaisk vom 11.11.1999 vor. Danach wurde der Großmutter der Klägerin in jenem Verfahren das Recht zugesprochen, im Geburtsregister die Nationalitätseintragung von „Ukrainerin“ auf „Deutsche“ zu ändern. Laut Protokoll gab die Großmutter der Klägerin beim Bezirksgericht Pervomaisk an: Sie sei 1922 im Dorf Welikovka, Bezirk Domanevsk, Gebiet Nikolajew, geboren. Ihre Eltern seien beide Deutsche gewesen; im Alter von 8-9 Jahren habe sie habe sie fließend Deutsch gesprochen. Ihr späterer Heimatort, Krasny Kiew, sei im Zweiten Weltkrieg von der rumänischen Armee besetzt worden. 1942 habe sie ihren ersten Ehemann, Nikolaj Podgorsky geheiratet, der als sowjetischer Soldat in rumänische Gefangenschaft geraten und bei einem Fluchtversuch getötet worden sei. Während des Zweiten Weltkriegs habe ihr Vater als Dolmetscher und Übersetzer gearbeitet, nach dem Kriege hätten die Eltern dann die deutsche Nationalität „vertuscht“. Da sie ukrainische Ausweise gehabt hätten, seien sie auch nach dem Abzug der deutschen Truppen 1944 in der Ukraine geblieben. Alle Verwandten „mit deutschen Ausweisen“ seien zwangsumgesiedelt worden und erst nach 10-15 Jahren zurückgekommen. Der ursprüngliche Geburteneintrag sei nicht mehr gefunden worden, deshalb sei am 11.01.1980 ein neuer Eintrag im Geburtsregister vorgenommen worden, wobei für sie die ukrainische Nationalität eingetragen worden sei. Es wurden Zeugen vernommen, welche die Angaben der Großmutter der Klägerin bestätigten. In dem Urteil des Bezirksgericht Pervomaisk heißt es hierzu u.a.: „Urkundlich waren die Eltern Ukrainer, deswegen im Jahre 1944 bei der Befreiung der Ukraine sind sie in der Ukraine geblieben, sind nicht nach Deutschland gegangen und in Domanevsk geblieben...“ Mit Bescheid vom 26.08.2014 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab, da - unabhängig von einer möglicherweise vorliegenden besonderen Härte (§ 27 Abs.1 Satz 2BVFG) - die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen sei. Vielmehr hätten sich sowohl die Urgroßeltern als auch die Großmutter der Klägerin zum ukrainischen Volkstum bekannt und seien deshalb auch nicht von den sowjetischen Zwangsmaßnahmen gegen die deutschen Volkszugehörigen betroffen gewesen. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte die wieder in die Ukraine zurückgekehrte Klägerin geltend: Das Protokoll der Gerichtssitzung gebe nicht sämtliche Umstände der politischen Verfolgung ihrer Vorfahren wieder. Bereits Anfang der 1930er Jahre habe ihr Urgroßvater K. N3. seine Nationalität verborgen, um Repressalien durch den NKWD zu vermeiden. Auch nach dem Umzug der Familie in das Dorf Krasny Kiew habe die Familie ständig in der Angst gelebt, als Deutsche erkannt zu werden. Noch bis zum Alter von 12 Jahren habe ihre Großmutter „im Verkehr“ Deutsch gesprochen. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2015 zurück: Aus den ergänzenden Angaben der Klägerin werde erst recht deutlich, dass sich ihre Urgroßeltern und ihre Großmutter bereits vor Beginn des Zweiten Weltkriegs zum ukrainischen Volkstum bekannt hätten. Die Klägerin könne die deutsche Abstammung nicht durch eine Kette nachträglich – im Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen - neu ausgestellter Geburtsurkunden belegen. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Sie legt die Kopie eines am 07.11.2014 erstellten Auszugs aus dem „Buch der administrativen Berücksichtigung der Bewohner“ u.a. des Weilers Krasny Kiew in den Jahren 1944-1946 vor, in dem die Großmutter der Klägerin und deren Eltern als Deutsche eingetragen sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hierzu ergänzend Farbkopien in russischer Sprache vorgelegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26.08.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2015 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG. Zu Recht hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt - hierauf wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen -, dass die nach § 6 Abs. 2 .Satz 1 BVFG. erforderliche Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen ist. Weder für die Großmutter der Klägerin (M. C. ) noch für deren Eltern (die Urgroßeltern der Klägerin) lässt sich die deutsche Volkszugehörigkeit feststellen, so dass es sowohl für die Klägerin selbst als auch für ihren Vater am Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen fehlt. Für die vor dem 01.01.1924 geboren Großmutter der Klägerin und deren Eltern ist die Vorschrift des § 6 Abs. 1 BVFG maßgeblich. Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gegen Deutsche abgegeben worden sein, danach war ein Bekenntnis nicht mehr möglich und zumutbar. Für die frühere Sowjetunion ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt für die Abgabe des Bekenntnisses der Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22.06.1941. Ab diesem Zeitpunkt wurden deutsche Volkszugehörige diesseits des Urals deportiert und vertrieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367. Indes ist vorliegend hiervon eine Ausnahme zu machen. Nach den klägerischen Angaben lag der damalige Wohnort der maßgeblichen Vorfahren der Klägerin, Krasny Kiew, in dem Gebiet in der südlichen Ukraine, das bereits im Sommer 1941 durch rumänische und deutsche Truppen besetzt wurde. Aufgrund der seinerzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten im Sommer 1941 in diesem Gebiet (mit Odessa als der größten Stadt), ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund von allgemeinen gegen die Volksdeutschen gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach dem 22.06.1941 nicht mehr möglich und zumutbar gewesen wäre. Im damaligen Transnistrien kam es infolge des raschen Vormarsches der deutschen und rumänischen Truppenverbände nicht mehr zu allgemeinen, gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten - inneren - Vertreibungsmaßnahmen des sowjetischen Staates. Odessa selbst wurde bereits ab dem 5. August 1941 von deutschen und rumänischen Truppen belagert und schließlich nach Räumung am 16. Oktober 1941 eingenommen. Transnistrien stand unter rumänischer Verwaltung mit Sitz in Odessa; es zählte daher auch nicht zum Anwendungsgebiet der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19.05.1943. Die in Transnistrien sesshaften deutschen Volkszugehörigen genossen zunächst während der Besetzung und rumänischen Verwaltung gewisse Vorzugsstellungen und wurden sodann, soweit sie ihre Heimat nicht schon vorher verlassen hatten, beim Heranrücken der sowjetischen Truppen von Mai bis Juli 1944 in sogenannten "Trecks" als "Administrativumsiedler" in den damaligen Warthegau überführt (vgl. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, 1987, S. 286 ff.). In den dort eingerichteten Auffanglagern und Sammellagern bestand Gelegenheit zur Einzeleinbürgerung nach den von der "Einwandererzentrale Litzmannstadt" angewandten Einbürgerungskriterien. Ab Januar 1945 gerieten die umgesiedelten deutschen Volkszugehörigen dort aber auch in den Operationsbereich der Roten Armee; wer nicht rechtzeitig ins „Altreich“ fliehen konnte und die Besetzung überlebte, wurde in die Sowjetunion zwangsrepatriiert und dort dem allgemeinen Schicksal aller deutschen Volkszugehörigen unterworfen. Aufgrund dieser historischen Besonderheiten der deutschen Volkszugehörigen in Transnistrien ist für sie, abweichend von der Regel, als maßgebender Zeitpunkt für das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht wie sonst die Zeit unmittelbar vor dem 22.06.1941 maßgebend. Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.1996 – 16 S 158/96 -, juris; VG Köln, Urteil vom 18.06.2008 - 10 K 3745/07 -, n.v.; s. ferner zu entsprechenden Abweichungen vom sonst maßgebenden Zeitpunkt 22.06.1941: Bayerischer VGH, Urteil vom 18.11.1998 – 5 B 97.603 –, juris, für die Ukraine 1943/1944, VG Köln, Urteil vom 27.04.2005 – 10 K 200/04 –, n.v., für die Stadt Rovno in der Ukraine 2. Hälfte 1943; weitergehend Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, § 6, Rn 19: abhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort in der Sowjetunion zum damaligen Zeitpunkt 1941-1944; zur Situation der deutschen Volkszugehörigen in Transnistrien s. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2005 - 4 B 170/04 -, juris. Dementsprechend ist für die Großmutter und die Urgroßeltern der Klägerin anzunehmen, dass die Abgabe eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auch noch nach dem 22.06.1941, mindestens bis Anfang 1944 und wohl jedenfalls bis zu der am 24.03.1944 beginnenden Wiedereroberung Odessas durch die Rote Armee möglich war. Für ein solches Bekenntnis sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 16.06.2015 wird auch insoweit Bezug genommen. Zutreffend hat die Beklagte insbesondere darauf hingewiesen, dass die Vorfahren der Klägerin gerade nicht dem typischen Vertreibungsschicksal der deutschen Volkszugehörigen in der Sowjetunion unterlagen, was sich nur dadurch erklären lässt, dass sie in den maßgeblichen amtlichen Dokumenten als ukrainische Volkszugehörige geführt wurden. Auch die Großmutter der Klägerin selbst hat bei ihrer Anhörung vor dem Bezirksgericht Pervomaisk geäußert, (nur) die Verwandten mit den „deutschen Ausweisen“ seien zwangsumgesiedelt worden. Dies lässt angesichts dessen, dass die Großmutter und die Urgroßeltern der Klägerin von solchen Maßnahmen der sowjetischen Behörden verschont blieben, nur den Schluss zu, dass sie sich schon vor dem Ende der deutschen bzw. rumänischen Besatzung zum ukrainischen Volkstum bekannt hatten und nicht über „deutsche Ausweise“ verfügten, vielmehr amtlich mit der ukrainischen Nationalität geführt wurden. Hierfür spricht auch die auf der Anhörung der Großmutter der Klägerin beruhende Feststellung des Bezirksgerichts Pervomaisk, „Urkundlich waren die Eltern Ukrainer...“. Der im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Auszug aus dem „Buch der administrativen Berücksichtigung der Bewohner“ kann diese Feststellungen nicht erschüttern. Es ist nicht ersichtlich auf welcher Grundlage dieser Auszug zustande gekommen ist; insbesondere, ob dem ein Volkstumsbekenntnis der maßgeblichen Vorfahren zugrunde gelegen hat, das bis kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen Bestand hatte. Zumindest Letzteres steht im Widerspruch zu den vorstehend geschilderten Angaben der Großmutter der Klägerin beim Bezirksgericht Pervomaisk und lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass die maßgeblichen Vorfahren der Klägerin nicht dem typischen Vertreibungsschicksal der deutschen Volkszugehörigen in der Sowjetunion unterlagen, sondern nach der Rückeroberung der südlichen Ukraine durch die Rote Armee an ihrem Wohnort verbleiben konnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.