Urteil
16 K 9105/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0111.16K9105.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2016 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2016 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. T a t b e s t a n d Die Kläger sind syrische Staatsangehörige; sie reisten am 16.10.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit dem am 14.09.2016 gestellten Asylantrag machen die Kläger im Wesentlichen geltend, wegen des Krieges in Syrien nicht in ihr Heimatland zurückkehren zu können. Nach Anhörung zuerkannte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 05.10.2016 den subsidiären Schutzstatus; im Übrigen lehnte sie den Asylantrag ab. Am 14.10.2016 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehren. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.01.2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 76 AsylG. Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) vorliegen; Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2) außerhalb des Landes befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3 a – d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337. Vom 20.12.2011, S. 9-26). Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylG hinsichtlich des Klägers zu 1. vor. Es kann unentschieden bleiben, ob dies bereits deshalb gilt, weil der Kläger zu 1. angegeben hat, sein Heimatland im Zustand der Flucht verlassen zu haben. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers zu 1. vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien schon unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland begründet ist. Das Gericht folgt hier der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung der 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln, auf die zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird. Vgl. u.a. Urteil vom 24.01.2017 – 20 K 8414/16.A –, NRWE. In dem genannten Urteil vom 24.01.2017 heißt es u.a.: „ ... Es entsprach unter Berücksichtigung der verschärften politischen Situation in Syrien seit Jahren der ständigen Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 14.02.2012, 14 A 2708/10.A – Juris; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Syrien – Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situation, April 2011. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an dieser Einschätzung etwas geändert haben könnte. Im Gegenteil ist im Zuge der seit März 2011 anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte in Syrien davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiterhin erheblich verschärft hat und der syrische Staat eine illegale Ausreise, Aufenthalt im westlichen Ausland und Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung auffasst. Vgl. zuletzt u.a. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 –, juris. Die Gefährdung des Klägers knüpft daher zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls auch an eine bei ihm vermutete politische Gesinnung und damit an eines der Konventionsmerkmale an, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Vgl. hierzu u.a.: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 - und vom 19.06.2013 – A 11 S 927/13 -; VGH Hessen, Beschluss vom 27.01.2014 – 3 A 917/13.Z.A.; OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2014 – 3 N 91.13 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.04.2014 – 2 L 16/13 -. Soweit der hier streitgegenständliche Bescheid in Abweichung von der bisherigen Entscheidungspraxis der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ablehnt, entbehrt er jeglicher Begründung und nennt keinerlei Quellen, die diese Neubewertung stützen. Aus Parallelverfahren ist dem Gericht bekannt, dass die Beklagte zur Begründung ihrer geänderten Entscheidungspraxis gelegentlich auf eine neue Passpraxis Syriens abstellt, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt haben soll. Abgesehen davon, dass es sich bei vielen dieser Pässe um im Ausland ausgestellte Proxy-Pässe handeln dürfte und die Motive für die geänderte Passpraxis nicht zuletzt in finanziellen Erwägungen liegen, ist nach Auffassung des Gerichts irgendein Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und Rückkehrgefährdung ohnehin nicht gegeben und rein spekulativ. Angesichts der ungebremsten Eskalation der politischen und militärischen Auseinandersetzungen in Syrien ist für das Gericht auch nicht im Ansatz erkennbar, dass das Informations- und Verfolgungsinteresse des um seinen Machterhalt kämpfenden syrischen Regimes an Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nachgelassen haben könnte. Das Gegenteil ist anzunehmen. Die vorstehende Auffassung wird zur Überzeugung des Gerichts durch die jüngste Stellungnahme des Bundesamtes 16.09.2016 an das Verwaltungsgericht des Saarlands (VG Saarland 3 K 368/16) in vollem Umfang bestätigt. Aus den dort wiedergegebenen Originalquellen betreffend die umfangreiche Ausstellung syrischer Pässe lassen sich keinerlei Rückschlüsse auf ein nachlassendes Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes ziehen. Nach dem in der Stellungnahme ebenfalls gekürzt wiedergegebenen Interview des syrischen Staatschefs mit einem tschechischen Fernsehsender hat dieser neben der Auffassung, dass es sich bei der Mehrheit der syrischen Flüchtlinge um „gute Syrer und Patrioten“ handele auch darauf hingewiesen, dass es „natürlich eine Unterwanderung durch Terroristen“ gebe. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass die Befragungspraxis bei Rückkehrern in der Vorstellung des Regimes gerade auch der Herausfilterung dieser Personen gilt, so dass dieses Interview sicher nicht die Änderung der Entscheidungspraxis der Beklagten begründen kann. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass derartige öffentliche Äußerungen von Staatschefs von Verfolgerländern ohnehin keine relevante Aussagekraft hinsichtlich einer (nachlassenden) Verfolgungsgefahr haben. Dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien - unverändert - eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung auslöst, folgt auch aus aktuellen Berichten über die Verfolgungssituation in Syrien. Das Regime ist danach ohne Einschränkungen weiterhin in der Lage, umfangreiche Sicherheitskontrollen sowohl am Internationalen Flughafen in Damaskus als auch an den Landgrenzen durchzuführen, und dies geschieht auch. Diese Sicherheitskontrollen umfassen Abgleiche mit den Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden und allen Sicherheitsdiensten bis hin zur Überprüfung der Telekommunikation auf Mobilgeräten von Rückkehrern auf der Suche nach irgendwelchen Anzeichen einer regimekritischen Haltung. Überprüft wird auch, ob die Rückkehrer Syrien illegal verlassen haben. Dabei haben die einzelnen Grenzbeamten einen Freibrief, alles mit jedem, der ihnen aus welchem Grund auch immer verdächtig erscheint, zu tun. Sie können die Person sofort festnehmen, was zum Verschwinden der Person und Folter führen kann. Es gibt mehrere Berichte über Personen, die bei der Einreise festgenommen wurden und dann verschwanden. Auf diese Weise wurden routinemäßig auch Personen, die tatsächlich nichts mit der Revolution zu tun haben oder keine bekannte politische (abweichende) Überzeugung hatten, festgenommen und inhaftiert. Bei den Einreisekontrollen werden auch die Familienangehörigen von Rückkehrern einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bei negativem Ausgang dieser Sicherheitsüberprüfung kann dies zur Festnahme der Rückkehrer führen. Dabei ist es für die betroffenen Rückkehrer kaum festzustellen und daher auch nicht vorherzusehen, ob sie selbst oder ein Familienmitglied auf einer „wanted list“ stehen. Festnahmen von Rückkehrern bei den Einreisekontrollen erfolgen auch wegen der Herkunft aus bestimmten Gebieten wie z.B. Daraa oder Homs, weshalb sie unter dem Generalverdacht einer regimekritischen Haltung stehen, oder in Anknüpfung an eine bestimmte Volkszugehörigkeit wie z.B. Palästinenser oder Kurden, oder auch schlicht in Anknüpfung an die Religionszugehörigkeit Sunnit. Abgelehnte Asylbewerber haben nach dem Bericht in jedem Fall mit Festnahme und Verhaftung zu rechnen unter dem Vorwurf der Verbreitung von Falschinformationen im Ausland und werden als regimekritisch bzw. oppositionell eingestuft. Sie würden dabei ebenfalls der Folter unterworfen werden, um Informationen über andere Asylbewerber oder Oppositionelle zu erlangen. Zwar sei nichts zwingend oder genau vorhersehbar, der jahrelange Konflikt habe aber wahrscheinlich den Argwohn der Beamten gesteigert. Vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Bericht vom 19.01.2016, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/docid/56d7fc034.html . Das erkennende Gericht hat keinen Anlass an der Aussagekraft dieses Berichts zu zweifeln. Der vorgenannte Bericht stützt sich auf eine umfangreiche Quellenanalyse aktueller Berichte von UNHCR, amnesty international, den Länderinformationen für Syrien des Home Office UK, dem Lagebericht des US State Departement und eigenen Recherchen bzw. der Einholung sachverständiger Expertisen durch das Immigration and Refugee Board. Der Inhalt des Berichts steht zudem in völliger Übereinstimmung mit der bis vor kurzem auch von der Beklagten zugrunde gelegten Erkenntnislage, die etwa in den u.a. zitierten Länderinformationen des Home Office UK vom August 2006 prägnant wie folgt formuliert ist: „3.1.1 Caselaw has established that it is likely that a failed asylum seeker or forced returnee would, in general, on return to Syria face a real risk of arrest and detention and of serious mistreatment during that detention as a result of imputed political opinion. It noted that the position might be otherwise for someone perceived as a supporter of the Assad regime. 3.1.2 However, since this caselaw was promulgated in 2012, the situation is now such that actual or perceived Assad supporters may have a well-founded fear of persecution, depending on where they are.” Das andauernde uferlose Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes wird durch Berichte über Todesfälle und Folterungen in syrischen Gefängnissen bestätigt. Zehntausende sind seit dem Beginn des Konflikts im Jahr 2011 inhaftiert und schwerster Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen. Nach vorsichtigen Schätzungen sind mindestens 17.723 Menschen zwischen dem 15. März 2011 und dem 31. Dezember 2015 in der Haft getötet worden. Jeder, der unter dem Verdacht steht, regimekritisch zu sein, unterliegt dem Risiko willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlung, des Verschwindenlassens und des Todes während der Haft. Dabei sind die Gründe für den Verdacht einer regimekritischen Haltung oft extrem fadenscheinig. Unter Folter erzwungene falsche Anschuldigungen Dritter können ebenso der Grund für Festnahmen sein wie Anschuldigungen aus persönlicher Rache. Vgl. amnesty international, It breaks the human - Torture, Disease and Death in Syria's Prisons, Index: MDE 24/4508/2016 Die verschiedenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes aus jüngerer Zeit zur Behandlung von Rückkehrer rechtfertigen keine andere Bewertung. Überwiegend teilt das Auswärtige Amt darin mit, über keine Erkenntnisse zu verfügen. Soweit doch Angaben gemacht werden, wird darauf hingewiesen, dass diese auf nur eingeschränkt verfügbaren Erkenntnissen beruhen, die im Einzelnen nicht konkretisiert werden, und für die die Botschaft selbst keinerlei Gewähr hinsichtlich der „Vollständigkeit, Korrektheit bzw. die über einen längeren Zeitraum gegebene Verlässlichkeit“ übernimmt. Trotz fehlender oder nur eingeschränkt verfügbarer Erkenntnisse sind der Botschaft aber dennoch Fälle bekannt, „bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind“, was lediglich „überwiegend“ in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst stehe. Erkenntnisse darüber, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, liegen danach nicht vor. Verfolgungsmaßnahmen können Rückkehrer aber offenbar schon ausgesetzt sein, wenn das Regime davon ausgeht, dass sich die Person oppositionell betätigt hat, wozu auch rein humanitäres Engagement in (vormaligen) Oppositionsgebieten zählen kann. Im Übrigen kann das Auswärtige Amt aber wiederum keine Angaben zum Inhalt der Befragungen machen. Hingewiesen wird allgemein darauf, dass die syrischen Sicherheitskräfte de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab angewendet wird. Erkenntnisse in dem Sinne, dass unabhängig von bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet ist, weil er als mögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage kommt, liegen wiederum nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt laut Stellungnahme des Bundesamtes 16.09.2016 an das Verwaltungsgericht des Saarlands (VG Saarland 3 K 368/16); Auskünfte 07.11.2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, vom 02.01.2017 an das „VG Wiesbaden“ sowie 02.01.2017 an das VG Düsseldorf. Diese Auskünfte des Auswärtigen Amtes widersprechen der weiter oben dargelegten Erkenntnislage weder ausdrücklich noch sinngemäß. Sie setzen sich vielmehr damit überhaupt nicht auseinander und es bleibt damit letztlich auch unklar, welche Erkenntnisse bzw. welche Art von Erkenntnissen genau fehlen und worauf das Fehlen dieser Erkenntnisse beruht. Dennoch sind auch der Botschaft Beirut Fälle bekannt geworden und zwar bis hin zu Fällen von Verschwindenlassen von Rückkehrern bei Einreise, wobei die Eingreifschwelle offenbar niedrig ist. Erkenntnisse zu den Gründen etwaiger Verfolgungsmaßnahmen liegen dem Auswärtigen Amt ebenfalls nicht vor, jedenfalls kann es zum Inhalt der Befragungen nach einer Rückkehr keine Aussage machen. Insgesamt ist der Erkenntnisgewinn auf der Grundlage der Auskünfte des Auswärtigen Amtes zur Überzeugung des Gerichts gering. Der Umstand, dass aber Fälle von Festnahmen und Verschwindenlassen von Rückkehrern auch vom Auswärtigen Amt bestätigt werden, ist dennoch bemerkenswert, weil es in den vergangenen Jahren zumindest aus dem westlichen Ausland nahezu keine Rückschiebungen nach Syrien mehr gegeben hat. Dies zeugt daher eher von einer Steigerung der Gefährdungslage, nicht aber von einem Nachlassen des Verfolgungsinteresses des Regimes. Für eine generelle Verschärfung der Gefährdungslage für Rückkehrer spricht zudem, dass nach allen Auskünften und Berichten Fälle von Verschwindenlassen von Rückkehrern bekannt geworden sind, während diese sehr gravierende Form der menschenrechtswidrigen Behandlung bis zum Jahr 2012 bezogen auf Rückkehrer praktisch nicht vorgekommen ist. Unabhängig von den Verfolgungsgefahren für Rückkehrer droht syrischen Staatsangehörigen bzw. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien aber auch aus anderen Gründen systematische Verfolgung in Anknüpfung an Konventionsmerkmale. Sowohl das syrische Regime und regierungsnahe Kräfte als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen, darunter der sog. „Islamische Staat“ und die Al-Nusra-Front, verüben in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in breitem Umfang Massaker an der Zivilbevölkerung und Angriffe auf Zivilpersonen, u.a. in Form von Mord, Geiselnahme, Folter, Zwangsverschleppung, sexueller Gewalt und Rekrutierung von Kindern. Dabei besteht eine Besonderheit des Konflikts darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen. Im Zuge dieser extensiven Anwendung von Sippenhaft sind Zivilisten bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, gezielten Verfolgungshandlungen durch Regierungskräfte im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen ausgesetzt, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen, und sie laufen ernsthaft Gefahr, Opfer zielgerichteter Gewaltanwendung wie Massenhinrichtungen und Massaker zu werden. In gleicher Weise und mit derselben Brutalität gehen bewaffnete oppositionelle Gruppen vorsätzlich gegen Zivilpersonen vor aufgrund deren tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützung des Regimes oder einer sonstigen gegnerischen Konfliktpartei und ihrer ethnischen und/oder religiösen Zugehörigkeit. Entsprechend hat UNHCR wiederholt darauf hingewiesen, dass es wahrscheinlich ist, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Vgl. zuletzt: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, Stand November 2015. Aktuelle Untersuchungen der Vereinten Nationen bestätigen, dass in Syrien neben der allgegenwärtigen Gefahr für die Zivilbevölkerung, durch willkürliche Gewalt im Rahmen des dortigen bewaffneten Konflikts Schaden an Leib und Leben zu nehmen, gezielte Verfolgungshandlungen sowohl durch das syrische Regime als auch durch bewaffnete oppositionelle Gruppen, allen voran die Al Nusra-Front und der sog. Islamische Staat, an der Tagesordnung sind. Zehntausende wurden und werden in Gefängnissen und Haftzentren des Regimes gefoltert, misshandelt und getötet und anderen Formen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wie Verschwindenlassen, sexuelle Gewalt oder Belagerungen und Aushungern ganzer Städte und Dörfer. Diese gezielten Verfolgungshandlungen knüpfen regelmäßig an einen oder mehrere der Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention an, von der Religionszugehörigkeit, über die ethnische Zugehörigkeit, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wie das Geschlecht, die sexuelle Identität oder bestimmte Berufsgruppen bis hin zu der tatsächlichen oder den Opfern von den verschiedenen Verfolgungsakteuren zugeschriebenen politischen Überzeugung. Vgl. UN-Menschenrechtsrat, „Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic“ vom 11.02.2016 und Bericht vom 03.02.2016 „ Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic“. Die bisher von der Beklagten ihren Entscheidungen über die Asylbegehren von Syrern zugrunde gelegte Annahme, „In allen Landesteilen Syriens findet Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG statt. In den Landesteilen, in denen das Assad-Regime herrscht, geht die Verfolgung von der Regierung aus. In den Landesteilen, die von den Rebellen beherrscht werden, geht die Gefahr von diesen aus. Auch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Rückkehrern nach längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine oppositionelle regimefeindliche Haltung unterstellt wird.“ (Vermerk vom 12.02.2016 im Verfahren 6205810-475), ist demnach unverändert aktuell und begründet weiterhin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. ...“ Das Gericht sieht auch im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Urteil vom 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, keinen Anlass, von dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen. Insoweit schließt es sich der Rechtsprechung der 8a. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster, vgl. Urteil vom 08.03.2017 – 8a K 3540/16.A –, juris, an, der Folgendes zu entnehmen ist: „Die Erkenntnislage gibt - wie oben ausgeführt - zur Überzeugung der Kammer entgegen der soeben wiedergegebenen Begründung des OVG NRW her, dass aus dem Ausland Rückkehrende nach wie vor durch das syrische Regime befragt werden. Es ist bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agieren und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwenden. Dies ergibt sich insbesondere aus der vom OVG NRW zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48840, zu Frage 1 a) bb) aaa). Dort ging es um die Frage, welche Tatsachen dafür/dagegen sprechen, dass ein (politisch nicht aktiver) Syrer, der einen Asylantrag gestellt und/oder einen (längeren) Auslandsaufenthalt gehabt hat, bei einer zu unterstellenden freiwilligen Rückkehr in den Machtbereich des Assad-Regimes nach eventuellen Kenntnissen über die hiesige Exilszene befragt würde und er dabei ernstlich mit der Möglichkeit schwerwiegender Eingriffe in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit oder ähnlich gravierender Übergriffe rechnen müsste. Die vom OVG NRW (allein) in Bezug genommene Antwort zu Frage 1 a) bb) bbb) knüpfte an die eventuell gegebene ernstliche Gefahr im Sinne der Frage aaa) an und bezieht sich auf die an anderer Stelle zu erörternde Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. So mag es insgesamt auch zutreffen, dass es bei der Befragung nicht mehr - wie das OVG NRW annimmt - um die Ermittlung der externen Steuerung des Bürgerkriegs geht. Die Kammer vermag allerdings der in Bezug genommenen Urteilsbegründung des OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 78 , nicht den ihr vom OVG NRW beigemessenen Inhalt zu entnehmen. Das OVG Rheinland-Pfalz hat vielmehr die tatsächliche Frage der Verfolgungshandlung ausdrücklich offengelassen (Rn. 54) und die Verknüpfung von möglicher Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund verneint (Rn. 55 ff., Hervorhebung durch die Kammer). Zur Überzeugung der Kammer besteht allerdings weiterhin ein Interesse der syrischen Sicherheitsorgane an der Befragung zurückkehrender Syrer, ohne dass dies aus Rechtsgründen ein "überragendes" Interesse sein müsste. Wie das OVG NRW selbst ausführt, besteht weiterhin ein Interesse des syrischen Staates an der Befragung von Rückkehrern, das sich nunmehr auf die Aufklärung interner Willensbildungsvorgänge und Aktivitäten konzentrieren dürfte, welche nicht Gegenstand von Kenntnissen jedwedes Asylbewerbers sind. Dementsprechend ist die Gegnerausforschung im Ausland auch nach wie vor das Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet. Diese Tatsachenfeststellungen tragen für sich den Schluss auf die nach den oben dargelegten Maßstäben zu bestimmende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung. Insbesondere bedarf es für die qualifizierende Betrachtungsweise weder der vom OVG NRW geforderten Verfolgungshandlung gegen jeden rückkehrenden Asylbewerber noch einer systematischen Befragung im Falle der Rückkehr (Hervorhebung durch die Kammer). Vielmehr ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien die Verfolgungshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Risiko ihrer Befragung durch syrische Hoheitsträger wird durch die Erkenntnislage belegt. In Anbetracht dieser Feststellungen wird bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in ihrer Lage Furcht vor Verfolgung hervorgerufen. Die vom OVG NRW wiederholt betonten fehlenden Erkenntnisse insbesondere von Seiten des Auswärtigen Amtes besagen demgegenüber nicht, dass die Misshandlungen (nunmehr) nicht (mehr) vorkämen, sondern lediglich, dass keinerlei Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes vorliegen. Die Deutsche Botschaft in Damaskus ist seit langem nicht mehr besetzt. Dagegen liegen zahlreiche andere, oben dargestellte inhaltlich ergiebige Auskünfte anderer Organisationen vor. Im Übrigen verhindert das Assad-Regime selbst jegliche nähere Aufklärung. So verweigert die syrische Regierung der vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzten Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für Syrien, die über Verstöße der Konfliktparteien gegen das Völkerrecht berichtet hat, weiterhin die Einreise in das Land. Vgl. Amnesty international, Amnesty Report 2017, S. 2 f.1 Diese Verweigerungshaltung ist bei der Bewertung der Beachtlichkeit einer Verfolgung mit erheblichem Gewicht einzustellen. 2. Die den nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Verfolgung knüpft an eine bei ihnen seitens des syrischen Regimes zumindest vermutete politische Überzeugung und damit an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, so dass grundsätzlich für alle nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerber die Gefahr einer Verfolgung aufgrund ihrer politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 14 ; ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 10 ; VG München, Urteil vom 17. März 2016 - M 22 K 15.30256 -, juris, Rn. 46 ; VG Münster, Urteile vom 20. Januar 2017 - 8a K 3496/16.A -, juris (rk.) und vom 13. Oktober 2016 - 8 K 2127/16.A -, juris; ebenso (zum Teil allerdings nur für den Fall der illegalen Ausreise aus Syrien) OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris, Rn. 24 ; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RN 11 K 16.30666 -, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 16 ff.; VG Köln, Urteile vom 25. August 2016 - 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 20, und vom 6. Dezember 2016 - 20 K 4917/16.A -, juris; VG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 12 A 651/16 -, juris, Rn. 17 ; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 85 ; VG Freiburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - A 5 K 2096/16 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 7 A 35/16 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 5. Dezember 2016 - 5 K 2418/16.KS.A -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 - A 5 K 1372/16 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 11. November 2016 - 3 K 583/16 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 - 2 A 5738/16 -, juris. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 9 A 479/16 MD -, juris; VG Hannover, Urteil vom 8. Februar 2017 - 2 A 3453/16 -, juris. Zur Überzeugung der Kammer sieht der syrische Staat grundsätzlich bereits in jedem Rückkehrer, der in Westeuropa ein Asylverfahren betrieben hat und sich dort längere Zeit aufgehalten hat, einen potentiellen Gegner des Regimes. Bereits die Gefahr der Androhung und Anwendung von Folter gegenüber Rückkehrern stellt ein Indiz für eine politische Verfolgung dar. Wenn die syrischen Behörden Rückkehrer bis zur vollständigen Abschöpfung verhören, um Informationen von Aktivitäten der Exilszene zu gewinnen, so wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, dass sie nicht zunächst davon ausgehen, die Betroffenen hätten im Ausland Kontakte zur Exilszene und deren Akteuren gehabt. Denn ohne derartige Kontakte ist nicht vorstellbar, dass sie über wichtige Informationen verfügen können. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 14 . Wenn Rückkehrer im Verdacht stehen, Kontakt zur syrischen Exilszene in Deutschland oder zumindest Kenntnisse über Personen mit Kontakt zur Exilszene zu haben, wird bei ihnen von den syrischen Sicherheitskräften auch eine regimefeindliche Gesinnung vermutet. Anderenfalls wäre die Anwendung von Folter nicht erforderlich, denn ein Rückkehrer, der nicht in Gegnerschaft zur syrischen Regierung steht, würde auch ohne Androhung von Folter den Sicherheitskräften alle relevanten Informationen von sich aus offenbaren. Dementsprechend geht es entgegen der Annahme des OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, nicht darum, einen zurückkehrenden Asylbewerber deswegen abzuschöpfen, weil er "infolge seines Auslandsaufenthalts Kenntnis von allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene hat", sondern weil das syrische Regime - wie auch das durch Erkenntnisse belegte und vom OVG NRW bekräftigte Hauptbetätigungsfeld syrischer Nachrichtendienstoperationen im Bundesgebiet belegt - bei ihm Kenntnis von nicht allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene vermutet und diese wenn nötig unter dem Einsatz von Folter zu erpressen versucht. Des Weiteren lassen die syrischen Behörden seit Beginn des Bürgerkrieges geringfügige Umstände ausreichen, damit der Betroffene in den Verdacht einer oppositionellen Haltung gerät. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012- 3 L 147/12 -, juris, Rn. 77. Zu diesen Umständen gehören die Ausreise aus Syrien sowie die Asylantragstellung in Westeuropa. Die Ausreise aus Syrien während des Bürgerkrieges wird als Aufkündigung der von der syrischen Regierung erwarteten Loyalität im Kampf gegen die Gegner des Regimes sowie als Verrat am syrischen Volk angesehen. Wer in einer Situation, in der Syrien aus Sicht seiner Machthaber gegen "Terroristen" kämpft, dem Staat den Rücken kehrt, gerät zwangsläufig in den Verdacht der Regimegegnerschaft. Und gerade die Stellung eines Asylantrages in Westeuropa stellt aus Sicht des syrischen Regimes eine besondere Treuepflichtverletzung gegenüber dem syrischen Staat dar. Dabei wird den Rückkehrern nicht nur vorgeworfen, Missstände in Syrien angeprangert und den syrischen Staat international in ein schlechtes Licht gerückt zu haben, sondern sie werden auch beschuldigt, dem als feindlich angesehenen Westen mögliche Argumente für ein diplomatisches oder gar militärischen Vorgehen gegen das Assad-Regime geliefert zu haben. Der Asylsuchende macht sich aus Sicht des Regimes zum Komplizen der Feinde des syrischen Staates. Die massenhafte Flucht von Syrern in die Nachbarländer sowie nach Westeuropa insbesondere im Jahre 2015 sowie die weitere Entwicklung im syrischen Bürgerkrieg führen zu keiner anderen Einschätzung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Regierung zu systematischen Verfolgungsmaßnahmen angesichts der Massenausreise und des zwischenzeitlichen partiellen Zusammenbruchs staatlicher Strukturen schon aus Kapazitätsgründen nicht mehr in der Lage wäre oder an solchen kein Interesse mehr hätte. Dagegen spricht schon die in der jüngsten Vergangenheit erfolgte deutliche Stärkung des syrischen Regimes im Bürgerkrieg. Vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, Rn. 90; ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 13 . Auch wenn dem syrischen Staat bekannt ist, dass die übergroße Zahl der syrischen Asylbewerber vor den Gefahren des Bürgerkriegs nach Westeuropa geflohen ist, folgt daraus nicht, dass Rückkehrern generell keine regimefeindliche Gesinnung unterstellt wird. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -. Das Gericht hält die vom OVG NRW zitierte Aussage des syrischen Staatspräsidenten, bei der Mehrheit der Flüchtlinge handele es sich um "gute Syrer" und Patrioten, für kein geeignetes Auskunftsmittel. Das Verhalten des syrischen Staatspräsidenten ist nach dem Maßstab des § 3c Nr. 1 AsylG als das eines Akteurs, von dem eine Verfolgung ausgehen kann, zu bewerten. Sein verbales Bekenntnis vor der ausländischen Presse aus dem Jahr 2015 führt in Anbetracht der Erkenntnislage bei der Beurteilung des Umgangs des syrischen Staates mit Oppositionellen und vermuteten Oppositionellen ersichtlich nicht weiter. Es fehlt dem obersten Repräsentanten des syrischen Unrechtsregimes, das massenhaft seine eigenen Staatsangehörigen unterdrückt, foltert und tötet, bereits an jeglicher Glaubwürdigkeit. Zudem mag dahinstehen, ob das Assad-Regime die Mehrheit der Flüchtlinge tatsächlich als "gute Syrer" ansieht und auch dementsprechend behandelt. Schutz vor Verfolgung ist kein Instrument zum Schutz der Mehrheit, sondern Minderheitenschutz. Schließlich ist das zugleich ausgesprochene Angebot gegenüber Angehörigen von Extremistengruppen, in ihr ziviles Leben zurückzukehren, solange nichtssagend, wie sich das Assad-Regime vorbehält, darüber zu entscheiden, ob sich diese irgendwelcher Verbrechen schuldig gemacht haben. Nach der Erkenntnislage wird bereits die Regimegegnerschaft als Verbrechen geahndet. Einige mutmaßliche Regimegegner wurden überdies 2016 vor das Antiterrorgericht oder das militärische Feldgericht gestellt, die für ihre grob unfairen Gerichtsverfahren bekannt sind. Die Richter gingen Vorwürfen der Angeklagten, sie seien gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, nicht nach und ließen erzwungene "Geständnisse" als Beweismittel zu. Vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017 Syrien, S. 8. In Anbetracht dieser Auskunftslage vermag sich das Gericht auch nicht der Begründung des OVG NRW anschließen, wonach es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg fliehe. Zum einen ist der hierbei zum Ausdruck kommende Maßstab der Realitätserkenntnis eines Unrechtsregimes bereits im Ausgangspunkt nicht belastbar. Sodann erlaubt eine unterstellte Realitätserkenntnis in Anbetracht der bekannten schwerwiegenden Menschenrechtsverstöße gegen die eigene Bevölkerung nicht den Schluss auf eine nicht menschenrechtswidrige Befolgung dieser Erkenntnis. Entscheidend für den Verdacht der Regimegegnerschaft sind vielmehr zum einen die zumindest vermuteten Kontakte zur syrischen Exilszene in Deutschland. Derartige Kontakte können bei allen ausgereisten Syrern bestehen, auch wenn sie ihr Heimatland in erster Linie aufgrund der Bürgerkriegsauseinandersetzung verlassen haben. Zum anderen werden zurückkehrende Asylbewerber von den syrischen Sicherheitskräften generell beschuldigt, Falschinformationen über Syrien im Ausland verbreitet zu haben und gegen das Regime eingestellt zu sein. Vgl. Bericht der kanadischen Einwanderung- und Flüchtlingskommission (Immigration and Refugee Board of Canada) vom 19. Januar 2016: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion, www.refworld.org/publisher,IRBC,,SYR,56d7fc034,0.html . Nach Einschätzung des Gerichts kommt es für die Annahme einer politischen Verfolgung nicht darauf an, ob ein Asylbewerber illegal aus Syrien ausgereist ist. Legal ist eine Ausreise aus Syrien dann, wenn sie mit einem gültigen Reisepass und - falls erforderlich - mit einem Ausreisevisum über einen offiziellen Grenzort erfolgt (vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, Auskunft vom 2. November 2009: Focus Syrien - Illegale Ausreise und längerer Auslandsaufenthalt). Eine legale Ausreise bedeutet lediglich, dass die syrischen Behörden eine Ausreise der Person in eines der Nachbarländer, in erster Linie nach Jordanien, in den Libanon und in die Türkei zugelassen haben. Eine Billigung der Ausreise in das aus Sicht des syrischen Regimes feindliche westeuropäische Ausland, um dort einen Asylantrag zu stellen, ist damit nicht verbunden. Dementsprechend ist die Feststellung, dass hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer ausreisen, unergiebig. A. A. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -. Dass hiervon ein beachtlicher Teil Flüchtlinge wären, die aus dem westlichen Ausland, insbesondere aus dem Bundesgebiet, über den Flughafen Damaskus nach Syrien einreisen, lässt sich dieser Auskunft nicht entnehmen und ist auch in Anbetracht der gerichtsbekannten Einreisewege in das Bundesgebiet auf dem Landweg äußerst unwahrscheinlich. Das Bundesamt hat für seine Entscheidung, syrischen Asylbewerbern - in Abweichung von der bis zum 17. März 2016 geübten Entscheidungspraxis - nicht generell die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, keine durchgreifenden Gründe dargelegt. Vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016- 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 11. Aus zahlreichen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass das Bundesamt zur Begründung seiner geänderten Entscheidungspraxis auf eine neue Passpraxis Syriens abstellt, die im Jahr 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt hat. Ein Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und Rückkehrgefährdung besteht jedoch nicht. Angesichts der ungebremsten Eskalation der politischen und militärischen Auseinandersetzung in Syrien ist nicht im Ansatz erkennbar, dass das Informations- und Verfolgungsinteresse des um seinen Machterhalt kämpfenden syrischen Regimes an Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nachgelassen haben könnte. Vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 25. August 2016 - 20 K 6664/15.A -, juris, Rn. 24. Die geänderte Passpraxis Syriens beruht in erster Linie auf finanziellen Gründen. Der syrische Staat ist aufgrund des Bürgerkrieges darauf angewiesen, die Einnahmesituation zu verbessern. Dies geschieht auch durch die massenhafte Ausstellung von Pässen. Die dafür erhobenen Gebühren kommen dem allgemeinen syrischen Staatshaushalt zugute. Ein neuer Pass, der beispielsweise in einer syrischen Botschaft im Ausland ausgestellt wird, kostet 400 US-Dollar (Stand Anfang 2016). Bei Bezahlung der Gebühr erhält grundsätzlich jeder Syrer einen Pass. Selbst oppositionsnahe Syrer haben über einen Anwalt einen neuen Pass erhalten. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut an das Bundesamt vom 3. Februar 2016. Für die Beurteilung, dass die den nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern drohende Verfolgung an eine bei ihnen vermutete politische Überzeugung anknüpft, spricht zudem die vom Assad-Regime wie auch anderen Konfliktparteien in der Vergangenheit und auch gegenwärtig angewandte sog. Reflexverfolgung. In den jüngsten Protection Considerations des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zu Syrien vom 27. Oktober 2014 wird darauf hingewiesen, dass eine ganze Reihe von Bürgerkriegsparteien (z.B. Armee, regierungsfreundliche Milizen, regierungsfeindliche Gruppierungen, sowie ISIS) diese Strategie verfolgen. So werden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen, sowie Städte und Dörfer zum Ziel von Vergeltungsaktionen. Der UNHCR-Bericht hält explizit fest, dass diese Dynamik der Reflexverfolgung eine ganz entscheidende Charakteristik des anhaltenden syrischen Konflikts darstellt. Betroffen sind demnach beispielsweise Familienangehörige von mutmaßlichen Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen, Dienstverweigerern und Überläufern. Laut UNHCR sind Fälle bekannt, in denen es durch Reflexverfolgung zu willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Folter und anderen Misshandlungen, sexueller Gewalt sowie standrechtlichen Hinrichtungen kam. Bereits der Bericht von Human Rights Watch zur Menschenrechtssituation in Syrien vom 29. Januar 2015 weist ebenfalls darauf hin, dass die syrischen Sicherheitskräfte Familienangehörige von gesuchten Personen festnehmen, um diese dazu zu bewegen, sich den Behörden auszuliefern. Auch Kinder seien von diesen Maßnahmen betroffen. In seinem Länderbericht 2014 zur Menschenrechtspraxis in Syrien vom 25. Juni 2015 schildert das US Department of State (USDOS) eine Reihe von Vorfällen, in denen Zivilpersonen aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit verfolgt, verhaftet oder gefoltert wurden. Insbesondere Frauen wurden dabei regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Familienangehörige von Oppositionellen waren außerdem von der Beschlagnahme ihres Privateigentums betroffen. Am 13. August 2015 veröffentlichte der UN Human Rights Council seinen jüngsten Bericht zur Lage in Syrien. Demgemäß werden von den syrischen Behörden weiterhin gezielt Familienangehörige gesuchter Personen festgenommen. Der Bericht weist auf die besondere Gefährdungslage von Frauen hin. Deren Gefangennahme werde zur gezielten Demütigung nicht nur der Frauen selber, sondern auch ihrer männlichen Verwandten eingesetzt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. September 2015 zu Syrien: Reflexverfolgung, S. 1 f. m. w. N. Hiernach werden ganze Familien, Stämme, religiöse und ethnische Gruppen sowie Städte und Dörfer zum Ziel von Vergeltungsaktionen des Assad-Regimes. Es reicht dabei aus, dass es sich beispielsweise um Familienangehörige von mutmaßlichen (Hervorhebung durch die Kammer) Protestierenden, Aktivistinnen und Aktivisten, Mitgliedern von Oppositionsparteien und bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppierungen, Dienstverweigerern und Überläufern handelt. Der von Teilen der Rechtsprechung in Abrede gestellte - vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris, Rn. 16 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 12 A 10922/16 -, juris, Rn. 55 ff. – Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund liegt unter Berücksichtigung des allein maßgeblichen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auf der Hand. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz konzediert aufgrund der Erkenntnislage, dass die syrische Regierung im Inland vermeintliche Regimegegner und Oppositionelle massiv und in menschenrechtswidriger Weise unterdrückt. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 12 A 10922/16 -, juris, Rn. 131. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische (Hervorhebung durch das Gericht) Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015, S. 13. Reicht aber schon aufgrund der mehrfach belegten Erkenntnislage die willkürliche Vermutung der Regimegegnerschaft aus, um massive Verfolgungsmaßnahmen auszulösen, und erstreckt das Assad-Regime diese zudem systematisch nach dem Prinzip der Reflexverfolgung auf willkürlich gewählte Gruppen, denen allein gemeinsam ist, dass ihnen vom Regime eine vermutete abweichende politische Gesinnung zugeschrieben wird, lässt sich ein Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nicht in Abrede stellen. Selbst wenn es sich zunächst um allgemeine Verfolgungsmaßnahmen ohne politischen Charakter handeln sollte, schlagen diese aktuell in Syrien in solche, die die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i. S. d. § 3 AsylG begründen, um. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylrecht liegt eine asylbegründende Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zwar dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dient, oder wenn sie nicht über das hinausgeht, was auch bei Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann freilich in politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog. Politmalus), wobei eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris, Rn. 18 m. w. N. Vorliegend droht grundsätzlich allen zurückkehrenden Syrern aber - wie oben schon unter B. I. 1. dargelegt - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zur Folter zum restlosen "Auspressen" aller vorhandenen Informationen über die syrische Exilszene. Bei dieser Sachlage bedarf es gerade besonderer Umstände, welche diese Indizwirkung widerlegen, also die Annahme begründen, die syrischen Sicherheitskräfte würden Rückkehrer nicht pauschal der Exilszene und damit aus Sicht der syrischen Machthaber der Opposition zuordnen, sondern danach differenzieren, ob der Rückkehrer als "Unpolitischer" oder "Oppositioneller" einzustufen ist. Für eine derartige Annahme liegen weder Erkenntnisse vor, noch sind solche Erkenntnisquellen von der Beklagten dargetan worden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ergeben vielmehr ein gegenteiliges Bild. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16.A -, juris, Rn. 35 ff. Die Mitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht sowie vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (zu 5 K 7221/16.A), es habe keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien und es lägen keine Erkenntnisse vor, dass diese Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien, sind insoweit inhaltsleer. In Anbetracht der aufgrund einer gesicherten Erkenntnislage dargestellten Verhaltensweise des Assad-Regimes gegenüber vermuteten Regimegegnern wären allein Angaben weiterführend gewesen, dass eine beachtliche Zahl von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland zwar befragt worden seien, dies aber gleichwohl keine Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst hätte. Hieran fehlt es aber. Es ist zudem nicht erkennbar, welche Personen in Anbetracht der aktuellen (Bürger-)Kriegslage in Syrien überhaupt aus dem westlichen Ausland auf offiziellem Weg nach Syrien zurückkehren. Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 ausführt, es seien Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt seien, bleibt offen, ob die Rückkehr über einen offiziellen Grenzübergang erfolgt ist oder über die "grüne" Grenze, ohne dass die syrischen Behörden Einreisekontrollen durchführen konnten. Dies gilt umso mehr, als durch die Beklagte grundsätzlich allen syrischen Staatsangehörigen der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und es daher für die hier zu betrachtende kritische Gruppe der Asylantragsteller im westlichen Ausland keinen Anlass gibt, aktuell nach Syrien zurückzukehren. Es ist daher naheliegend, dass eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG im Zusammenhang mit der obligatorischen Rückkehrerbefragung logistisch weiterhin möglich ist, da die (wenigen) Wiedereinreisen bei Rückführungen kanalisiert über den zentralen internationalen Flughafen Damaskus stattfinden und so nur verhältnismäßig wenige Ressourcen beanspruchen würden. Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 3 ZKO 638/16 -, juris, Rn. 13 . Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände besitzen bei qualifizierender Betrachtung ein größeres Gewicht und überwiegen deshalb die dagegen sprechende Vermutung, das Assad-Regime würde ohne jeden Verfolgungsgrund schlicht willkürlich jegliche Person verfolgen. Anlass für jede Verfolgungsmaßnahme des Assad-Regimes ist die vermutete Gegnerschaft des Verfolgten. In Anbetracht dieser Umstände wird bei jedem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Kläger Furcht vor Verfolgung hervorgerufen.“ Auch hier sieht das Gericht keinen Anlass, von dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen. Die Voraussetzungen des § 3 AsylG liegen auch hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. vor. Unabhängig davon, dass den Klägerinnen zu 2. und 3. nach Unanfechtbarkeit der Feststellung, dass hinsichtlich des Klägers zu 1. die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 1 AsylG (Flüchtlingseigenschaft) vorliegen, ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylG zusteht, ist – gleichfalls auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen – ihre Furcht vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr ebenso wie beim Kläger zu 1. unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland sowie nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der „Reflexverfolgung“ begründet. Vgl. VG Münster, Urteil vom 08.03.2017 – 8a K 3540/16.A –, a.a.O. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.