Beschluss
6 L 3983/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0117.6L3983.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2017/2018 festgesetzte Höchstzahl von 94 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn, vgl. Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018 vom 06.09.2017 (GV. NRW. 2017 S. 716), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 und damit auch für das Wintersemester 2017/2018 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV. NRW. 2017 S. 591) für Studiengänge, deren Plätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität. 1. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese mit abgerundet 1.053 Studienplätzen ermittelt. Ob diese Berechnung zutreffend ist und einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann vorliegend dahinstehen, da – wie sogleich zu zeigen sein wird – der zweite Verfahrensschritt einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu dem Ergebnis führt, dass nicht die personalbezogene Aufnahmekapazität, sondern gemäß § 17 Abs. 2 KapVO die sog. patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Festsetzung der Zulassungszahl maßgeblich ist, da sie niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist. 2. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Das Ministerium hat insoweit die von der Antragsgegnerin mit 295.473 angegebene Zahl der Pflegetage (aufgrund stationärer Leistungen) zugrunde gelegt und hiervon ausgehend die Zahl der tagesbelegten Betten mit 807,3 (295.473 : 366) angesetzt, woraus sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von gerundet 125 (15,5% von 807,3) errechnet. Diese Berechnung begegnet keinen Bedenken. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist es insbesondere nicht geboten, bei der Zahl der Pflegetage zusätzlich diejenigen Pflegetage zu berücksichtigen, die auf Patienten mit Wahlarztabschlag, d. h. auf Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte des Klinikums, entfallen. Denn die von Privatpatienten belegten Betten werden begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums “ nicht erfasst. Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschlüsse vom 22.02.2008 – 13 C 59/08 –, juris Rnrn. 6 ff. und vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, juris Rnrn. 2 ff. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat dazu ausgeführt: „Der Begriff der "tagesbelegten Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als der in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO enthaltene gleichlautende Begriff. Für letztere Regelung, in der es um den Krankenversorgungsabzug geht, ist überwiegend anerkannt, dass sie nur solche Krankenversorgungstätigkeiten erfasst, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienst- bzw. arbeitsrechtlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung besteht für Privatpatienten nicht. Deren Behandlung wird von der Lehrperson als entgeltliche Nebentätigkeit i.S.d. § 7 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) unter Benutzung der Einrichtung des Klinikums erbracht (vgl. § 14 Abs. 3 und Abs. 6 HNtV). Es handelt sich bei ihnen deshalb auch nicht um Patienten des Klinikums. Die fehlende Berücksichtigung der Privatpatienten verstößt nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot und damit auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Dieses richtet sich ausschließlich an die Hochschule als Trägerin öffentlicher Gewalt. In dieser Eigenschaft kann die Hochschule nur im Rahmen des geltenden Arbeits- bzw. Dienstrechts von den liquidationsberechtigten Klinikärzten eine mit der Lehre verbundene Krankenversorgung der Allgemeinpatienten als hauptamtliche Aufgabe verlangen.“ Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 19.12.2013 – 13 C 107/13 –, juris Rn. 13. Änderungen der Hochschulnebentätigkeitsverordnung NRW, die zum 15.01.2015 in Kraft getreten sind, haben das Oberverwaltungsgericht NRW, ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung bewogen. Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, juris Rnrn. 2ff. Dem Antrag, die klinische Ausbildungskapazität unter Einbeziehung von Privatpatienten zu berechnen, musste daher nicht nachgegangen werden. Auch die Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten mittels der – mangels anderer Angaben hier anzunehmenden – Mitternachtszählung ist nicht zu beanstanden. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an „Übernachtungspatienten“ ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, juris Rn. 8 f.; ebenso zuletzt Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 13.09.2017 – 9 Nc 17/17 –, juris Rnrn. 39 ff. Insofern bestand kein Bedürfnis, dem teilweise vorgebrachten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Anzahl der Tagespatienten in den Jahren 2014 bis 2016 in den einzelnen Kliniken aufzulisten und mitzuteilen, wie lange der Behandlungszeitraum dieser Patienten der Tageskliniken im Durchschnitt ist, nachzugehen. Gleiches gilt für den Antrag, ihr aufzugeben, die Entwicklung der Belegungszahlen von vollstationären Patienten einerseits und teilstationären Patienten andererseits in den Jahren 2005 bis 2015 darzulegen. Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der vorgetragenen Entwicklungen hin zu einer teilstationären Behandlung ist Aufgabe des Verordnungsgebers. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass bei der Berechnung der tagesbelegten Betten auch die Wochenenden bei der Zählung miteinbezogen werden. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung stets von 365 (bzw. bei Schaltjahren von 366) Tagen aus. Vgl. beispielsweise Verwaltungsgericht Köln, Beschlüsse vom 14.07.2016 – 6 Nc 18/16 –, juris Rn. 13 und vom 19.07.2017 – 6 Nc 42/17 –, juris Rn. 10. Der teilweise erfolgte Vortrag, dass sich die Erfassung auf die Zeiten zu beschränken habe, zu denen die Ausbildung stattfindet, greift nicht durch. Es ist weder nachvollziehbar noch dargelegt, warum eine Berechnung ohne Einbeziehung der Wochenenden erfolgen sollte. Es ist nicht ersichtlich, warum der Verordnungsgeber diesen Umstand nicht bereits berücksichtigt haben soll oder eine entsprechende Änderung im Vergleich zu früheren Zeiten gegeben sein soll. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 09.09.2015 – 2 NB 368/14 –, juris Rn. 50. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der (Auslegung der) tarifrechtlichen Vorschriften des § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 TVöD-K und § 6 TV-L. Insoweit wurde bereits von Antragstellerseite zurecht vorgetragen, dass dies keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf die Kapazitätsberechnung hat. Die Berücksichtigung tatsächlicher Entwicklungen im Krankenhauswesen bleibt zuvorderst Aufgabe des Verordnungsgebers. Dem Antrag auf Neuberechnung der klinischen Ausbildungskapazität unter Berücksichtigung des § 6 TV-L musste daher nicht nachgegangen werden. b) Liegt die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ermittelte Zahl – wie hier – niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, so ist sie je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). Das Ministerium hat deshalb – ausgehend von 186.677 poliklinischen Neuzugängen – die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität von 125 um 62 Plätze auf 187 erhöht. c) Da auch diese erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität von 187 noch deutlich unter der vom Ministerium ermittelten personalbezogenen Aufnahmekapazität von 1.053 liegt, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Eine weitere Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer eventuellen Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen. Die jährliche Aufnahmekapazität von 187 Studienplätzen hat das Ministerium in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens im ersten Fachsemester der Klinischen Medizin auf 94 Studienplätze für das Wintersemester 2017/2018 und 93 für das Sommersemester 2018 aufgeteilt. 3. Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die durch die Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018 vom 06.09.2017 (GV. NRW. 2017 S. 716) für die Klinik im ersten Fachsemester ausgewiesenen 94 Studienplätze mit 190 Studierenden (über)besetzt. II. Mangels zur Verfügung stehender Kapazität ist auch der Antrag auf Zulassung innerhalb der Zulassungszahlen erfolglos. Fehler des Vergabeverfahrens sind weder dargelegt, noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und Rechtssicherheit anschließt.