Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juni 2016 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 5/6 und die Beklagte 1/6 der Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger zu 1. und 2. sind nach der jeweils vorgelegten Tazkira 1977 bzw. 1984 geborene afghanische Staatsangehörige. Die Kläger zu 3. bis 6. sind ihre nach eigenen Angaben 2003, 2006, 2008 und 2011 geborenen (minderjährigen) Kinder. Am 7. Juli 2016 ist ein weiteres gemeinsames Kind in Deutschland geboren worden. Die Kläger zu 1. und 2. geben an, tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben Mitte September 2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. In der Anhörung vor dem Bundesamt im Februar 2016 (in der Sprache der Dari) gaben die Kläger zu 1. und 2. im Wesentlichen an, dass sie vor ihrer Ausreise aus Afghanistan dreimal in ihrer Wohnung in Kabul überfallen, geschlagen und getreten sowie beraubt worden seien. Die Polizei sei zwar da gewesen, kümmere sich aber nicht darum. Auslöser für ihre Ausreise sei dann gewesen, dass sie ca. ein Jahr vor ihrer Ausreise (die nach ihren Angaben im Juli 2015 erfolgte) Drohbriefe erhalten hätten. Daraufhin hätten sie Angst insbesondere für ihre Kinder bekommen und deshalb ihre Eigentumswohnung in Kabul für 30.000 $ verkauft. Davon seien 25.000 $ für die Reise verbraucht worden. Ca. fünf Monate vor der Ausreise seien sie zu der Mutter des Klägers zu 1. nach Parwan (ein bis zwei Stunden Autofahrt von Kabul entfernt) gezogen. Dort sei ihnen nichts mehr passiert. Für die Kläger zu 3. bis 6. wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Zudem stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegt (Nr. 4). Den Klägern wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Nr.5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr.6). Am 8. August 2016 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie auf die Angaben im Verwaltungsverfahren Bezug. Darüber hinaus tragen sie vor, dass der Kläger depressiv sei und dies sein zurückhaltendes Aussageverhalten nachvollziehbar mache. Er habe darüber hinaus einen Hirninfarkt erlitten. Zur Stützung dieses Vortrags werden verschiedene ärztliche Bescheinigungen und Atteste vorgelegt, zuletzt vom Februar 2018. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der ursprünglich begehrten Zuerkennung der Asyl- und Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Sie beantragen nunmehr, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Juni 2016 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 2. das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Monat festzusetzen. Die Beklagte verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit sie nunmehr (noch) die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach dem Asylgesetz (AsylG) in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Fassung (§ 77 Abs. 1 AsylG) begehren, ist die Klage unbegründet, hinsichtlich des Begehrens auf nationalen Abschiebungsschutz nach dem Aufenthaltsgesetz hat sie Erfolg. (Nur) Insoweit ist der Bescheid vom 27. Juni 2016 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wird. Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur, wenn sie von einem der in § 3 c AsylG genannten Akteure ausgeht, keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3 d, 3 e AsylG). Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Danach ist ein ernsthafter Schaden in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nur beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung der gesamten (glaubhaften) Umstände aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Schutzsuchenden eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Allerdings kommt wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Ausländer die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, wenn er vor seiner Ausreise bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war. Dann besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Bandlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Aus den in Art.4 QRL geregelten Darlegungs- und Mitwirkungsobliegenheiten folgt, dass es Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal oder eine noch anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der zu den für den Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch steht. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Rahmen des § 4 AsylG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 38 bis 57 mit zahlreichen Nachweisen; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beispielsweise BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und 32. Das Gericht ist ausgehend vom Vorbringen der Kläger vor dem Bundesamt und bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung weder davon überzeugt, dass sie wegen eines drohenden oder erlittenen ernsthaften Schadens aus ihrem Heimatland ausgereist sind noch dass ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden in diesem Sinn droht. Sie machen im Kern geltend, Afghanistan verlassen zu haben, weil sie von ihnen unbekannten Gruppierungen in Briefen bedroht worden seien, weil der Bruder des Klägers bei der Regierung arbeite; zuvor seien sie dreimal in ihrem Haus überfallen, beraubt und körperlich misshandelt worden. Hinsichtlich der behaupteten Überfälle auf ihre Wohnung in Kabul – die Wahrheit dieses Vorbringens einmal unterstellt – sind diese bereits deshalb rechtlich unbeachtlich, weil sie nach eigenen Angaben der Kläger nicht kausal (im Sinne eines Schlüsselerlebnisses) für ihren Entschluss waren, ihr Heimatland zu verlassen. Zudem ist fraglich, ob es sich dabei um eine Behandlung von solcher Schwere handelt, dass sie als unmenschlich oder erniedrigend i.S.d. Vorschrift bewertet werden muss. Jedenfalls aber fehlt es an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass sich ein solches Geschehen bei einer Rückkehr nach Afghanistan wiederholt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Kläger Opfer krimineller Handlungen geworden sind, die sie zufällig getroffen haben, weil es bei ihnen etwas zu holen gab. Der Kläger zu 1. spricht auch ausdrücklich davon, dass es sich um Diebe gehandelt habe, die sie überfallen hätten. Da die Kläger nach ihren Angaben aber weder die Wohnung in Kabul noch einen Hausstand in Afghanistan besitzen, fehlt es schon an jedem Anreiz, sie nach ihrer Rückkehr erneut zu überfallen. Selbst wenn sie später wieder zu einem bescheidenen Wohlstand kommen sollten und dies möglicherweise Diebe anziehen könnte, wäre es purer Zufall und gerade nicht beachtlich wahrscheinlich, dass gerade sie wieder Opfer solcher Überfälle werden. Hinsichtlich der behaupteten Bedrohung in Briefen, die die Kläger erhalten haben wollen, konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass sie solche Briefe tatsächlich vor der Ausreise erhalten haben. Ihre Schilderungen vor dem Bundesamt dazu sind so inhaltsleer, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass sie insoweit real Erlebtes geschildert haben. Die ohnehin nur kursorischen Angaben des Klägers und der Klägerin zu den angeblichen Drohbriefen stimmen zudem nicht miteinander über ein. Während die Klägerin angibt, dass 3-4 Mal Drohbriefe gekommen seien und darin gestanden habe, dass sie ihre Tochter entführen und den Ehemann töten würden, hat der Kläger berichtet, dass sie drei Drohbriefe erhalten hätten und darin gestanden habe, warum arbeitet dein Bruder mit der Regierung, du solltest mit uns zusammenarbeiten, warum möchtest du nicht mit uns zusammenarbeiten und falls sie nicht kooperierten, die Wohnung kaputtgemacht würde. Gerade diese Drohung geht im Übrigen vor dem Hintergrund ins Leere, dass zu diesem Zeitpunkt nach Angaben des Klägers ihr Haus in Kabul bereits dreimal überfallen, die Haushaltssachen gestohlen und sie aus Angst vor erneuten Überfällen keine neuen Haushaltsgeräte mehr gekauft hätten. Auch wenn die Kläger nach ihren Angaben keine oder nur eine geringe Schulbildung haben, wäre zu erwarten gewesen, dass sie wenigstens in den wesentlichen Eckpunkten das Geschehen, dass ihre Ausreise aus Afghanistan ausgelöst haben soll, übereinstimmend hätten schildern können. Auf Nachfrage, warum sie diese Drohbriefe nicht vorlegen könnten, erklärte die Klägerin, dass sie auf der Flucht alles verloren hätten, während der Kläger angab, dass die Briefe in Afghanistan seien. Wenn Letzteres der Fall wäre ist nicht nachzuvollziehen, dass sie sie im Verlauf des Verfahrens nicht aus Afghanistan sich schicken lassen und vorlegen, wie sie dies mit der Tazkira der Klägerin und den Bildern mit dem Bruder des Klägers gemacht haben. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine als unmenschliche oder erniedrigende zu qualifizierende Behandlung durch die Taliban oder eine andere regierungsfeindliche Gruppierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, weil der Bruder des Klägers für den afghanischen Staat arbeitet. Zwar geht das Gericht nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen und den Angaben in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Bruder des Klägers bei Sicherheitsbehörden für den afghanischen Staat arbeitet. Daher besteht grundsätzlich die Gefahr, dass regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban über Drohungen oder sogar Gewalt gegen seine Familienangehörigen ihn zwingen wollen, diese Tätigkeit aufzugeben. Zu dieser Gefahr allgemein vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, Kap. 1.3.1., S. 59/60 m.w.N., frei abrufbar im Internet. Es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass solche Gruppierungen die Kläger nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan, wenn man auf Kabul als dem maßgeblichen letzten dauerhaften Wohnort vor der Ausreise abstellt, gezielt aufspüren und bedrohen könnten. Zwar berichten Quellen davon, dass in Kabul wenigstens 1500 Spitzel und Informanten für die Taliban arbeiten, so dass die Taliban im Stande seien, auch dort Individuen aufzuspüren. Jedoch sei die Liste der Personen, für die die Taliban ihre Mittel im Sinne einer Kosten-Nutzen-Rechnung einsetzen würden, auf einige Dutzend bis 100 in den Augen der Taliban besonders wichtige Personen beschränkt. So EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, Kap. 1.3.1., S. 59/60, Kap. 1.4.3 S.63/64, frei abrufbar im Internet. Nach den vorgelegten Unterlagen ist jedoch schon nicht erkennbar, dass der Bruder des Klägers eine derart herausragende Position bei den Sicherheitsbehörden einnimmt, die die Taliban oder eine andere regierungsfeindliche Gruppierung veranlassen könnten, ihr Informanten-Netzwerk gezielt auf die Kläger anzusetzen. Dann aber ist es bei einer Stadt mit 3,5 bis 4,4 Millionen Einwohnern (einschließlich Umland) bloßer Zufall und nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger in das Visier regierungsfeindlicher Gruppierungen geraten und tatsächlich Gefahr laufen, beispielsweise mit der Entführung eines der Kinder oder mit einer anderen unmenschlichen Behandlungen bedroht zu werden. Hinzu kommt, dass der Bruder des Klägers eine eigene Familie mit drei Kindern hat, mit denen er zusammen in Kunduz lebt, so dass es sehr viel naheliegender und effektiver ist, sie zu bedrohen, um zu erreichen, dass der Bruder des Klägers seine Tätigkeit für den afghanischen Staat aufgibt. Auch die – insoweit unterstellte – tatsächliche Gefahr, dass die Kläger nach der Rückkehr nach Afghanistan wegen der sich verschlechternden humanitären Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul ihre Existenz nicht sichern können, begründet keinen Anspruch auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche Gefahr im Rahmen des § 4 AsylG rechtlich nur beachtlich, wenn sie durch einen Akteur i.S.d. § 3c AsylG verursacht wird. Diese tatbestandliche Voraussetzung leitet sich aus der Rechtsprechung des EuGH zur nicht ausreichenden medizinischen Versorgung im Heimatland ab. Danach reicht es für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht aus, wenn ein Schutzsuchender, der an einer schweren Krankheit leidet, bei einer Rückkehr ins Heimatland Gefahr läuft, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, weil er dort nicht angemessen behandelt werden kann, es sei denn dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert wurde. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, – C-542/13 –, juris, Rn. 36 ff. Diese Rechtsprechung ist auf die Situation übertragbar, dass das Existenzminium nicht gesichert werden kann. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 69 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207/17.A –, juris, Rn. 25; wohl auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 29; a.A. wohl (implizit): OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB100/15 –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 183; unklar: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 13a ZB 17.30231 –, juris, Rn. 10. Die prekären Lebensumstände in Afghanistan können keinem Akteur zugerechnet werden. Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen) sowie maßgeblich durch die instabile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 87. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. In der Regel wird die tatsächliche Gefahr einer solchen individuellen Bedrohung des Lebens durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet. Nur ausnahmsweise kommt eine solche Gefahr unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Betracht, wenn der Grad willkürlicher Gewalt in dem bewaffneten Konflikt ein derart hohes Niveau erreicht, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Dazu ist jedenfalls annäherungsweise die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen zu der Anzahl der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ins Verhältnis zueinander zu setzen (sogenannte Gefahrendichte); in einer wertenden Gesamtbetrachtung sind die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung sowie die medizinische Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet einzubeziehen, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 35, 39; vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Diakit) –, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 19, 22. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 oder 0,12% verletzt oder getötet zu werden noch nicht als ausreichende Gefahrendichte angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris, Rn. 22. Kann der Schutzsuchende nachweisen, dass er aufgrund von Umständen, die seine persönliche Situation prägen, spezifisch betroffen ist, sinkt der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, um eine individuelle Bedrohung anzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 39. Um die Gefahrendichte in Afghanistan zu ermitteln, kann auf die Angaben von UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) über Tote und Verletzte in Afghanistan zurückgegriffen werden. Das Gericht hat keinen Anlass, von anderen Zahlen, insbesondere höheren Opferzahlen auszugehen. Dies fordernd beispielsweise Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 82. Zwar ist dem Gericht bewusst, dass bei den zugrunde gelegten Zahlen Unschärfen bestehen und es sich damit bei den errechneten Wahrscheinlichkeiten nur um Näherungen handeln kann. Jede Datenerhebung in diesem Kontext stößt schon deswegen an tatsächliche Grenzen, weil die genaue Einwohnerzahl in der jeweiligen Region von Afghanistan wegen der fehlenden Meldepflicht eigentlich unbekannt ist, also nur geschätzt werden kann. Gerade für Kabul gehen die Schätzungen stark auseinander: während teilweise von 3,5 Millionen Einwohnern in Kabul Stadt und 4,4 Millionen in der Provinz Kabul ausgegangen wird, gibt es informelle Schätzungen, die von bis zu 7 Millionen Einwohnern in der Stadt ausgehen, Tendenz steigend, insbesondere aufgrund der Ansiedlung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern. Vgl. zu den Schätzungen EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 69 und 153; von einer steigenden Tendenz der Einwohnerzahl geht auch EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat City, August 2017, S. 38 f. aus; die Unschärfen ebenfalls einräumend Stahlmann, Asylmagazin 2017,S. 73 f., S. 82 FN 2. Die von UNAMA - einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation - mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten. So auch VG Bayreuth, Urteil vom 30. August 2017 – B 6 K 17.30573 –, juris Rn 34; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 – Au 5 K 16.33123 –, juris Rn. 32. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist regelmäßig die Herkunftsregion des Schutzsuchenden, in die er typischerweise zurückkehren wird, selbst wenn er im konkreten Fall durch den bewaffneten Konflikt den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat. Es kommt nur dann auf die ursprüngliche Herkunftsregion nicht mehr an, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise, unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen, von ihr gelöst und in einem anderen Landesteil niedergelassen hat, um dort dauerhaft zu leben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2011 - 10 C 13/10 -, Rn. 16, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 14. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Gefahrenprognose auf die Situation in der Provinz Kabul bzw. Kabul-Stadt abzustellen. Nach Parwan sind die Kläger nach ihren Angaben erst nach dem Ausreiseentschluss gezogen, um dort nach dem Verkauf der Wohnung in Kabul die Zahlung des Kaufpreises abzuwarten und damit die Ausreise zu finanzieren. Das Gericht geht für diese Provinz und Kabul-Stadt davon aus, dass trotz steigender Anschlags- und Opferzahlen die Gefahrenlage nicht derart verdichtet ist, dass den Klägern bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit wegen willkürlicher Gewalt drohen würde. In Kabul-Stadt leben nach Schätzungen 3,5 Millionen Menschen, in der Provinz Kabul insgesamt etwa 4,4 Millionen Menschen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 69 und 153. Nach Angaben der UNAMA verzeichnet die Provinz Kabul für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 im Vergleich zu anderen Provinzen Afghanistans mit 1.831 Toten und Verletzten die höchste Anzahl ziviler Opfer – ein Anstieg um 4% verglichen mit demselben Zeitraum 2016. Es handelt sich in erster Linie um Selbstmordattentate und komplexe terroristische Anschläge, insbesondere auf internationale oder Einrichtungen der afghanischen Regierung und Sicherheitsbehörden. Vgl. UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 (Februar 2018), Annex III, S. 67; zur Zielrichtung der Anschläge vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017 S. 40. Selbst wenn man diese Zahlen allein für Anschläge in Kabul-Stadt annimmt, und sie zu den oben genannten geschätzten Einwohnerzahlen von mindestens 3,5 Millionen ins Verhältnis setzt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Zivilperson ohne besondere gefahrerhöhende Umstände - wie die Kläger - allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Kabul einen ernsthaften Schaden erleiden wird. So im Ergebnis auch die wohl einheitliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, stellvertretend: Bayrischer VGH, Beschluss vom 11. April 2017 – 13a ZB 17.30294 –, Rn. 5; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 – Au 5 K 16.33123 –, Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207.17.A –, Rn. 32; VG München, Urteil vom 4. Mai 2017 – M 26 K 16.34491 –, Rn. 21 m.w.N.; jeweils zitiert nach juris. Zwar zeigen die erneuten Anschläge Ende 2017 und im Januar 2018, über die öffentliche Medien berichteten, dass sich die Sicherheitslage weiter verschärft. Angesichts der hohen Bevölkerungszahl der Stadt kann aber auch dies zumindest derzeit noch nicht zu einer anderen Bewertung der Gefahrendichte führen. Die Kläger haben jedoch Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil sie nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der kritischen humanitären Lage nicht in der Lage wären, ein Leben am Rande des Existenzminimums zu sichern. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK (insbesondere Art. 3) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Schlechte humanitäre Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des EGMR in ganz außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu werten sein, Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011 – Nr. 10611/09, Husseini/ Schweden –, Rn. 83; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 23; EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs. C - 465/07 (Elgafaji) – Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 22. Jedoch ist Art. 3 EMRK nicht verletzt, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein geringes Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2015 – 13 A 1531/15.A – Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 –, Rn. 84, 105 ff., jeweils zitiert nach juris. Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 26. Die humanitäre Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul ist äußerst kritisch und verschlechtert sich weiter. Vgl. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 5 und 21; vgl. als Überblick UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview, November 2016, S. 5 ff.; UN General Assembly Security Council, Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 3. März 2017, S. 10; zum erschwerten Zugang zu Lebensmitteln: Samuel Hall Consultancy Kabul, Urban Poverty Report, vom 13. November 2014, S. 6 ff., 29 ff.; zum Arbeitsmarkt: EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 23 und 2; zur Gesundheitsversorgung, die in Kabul speziell unter den Anschlägen leidet: UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, S. 18 f. . Wegen dieser Situation geht der UNHCR davon aus, dass eine Familie – wie die der Kläger – internen Schutz (im Sinne von § 3e AsylG) vor einer Bedrohung in Afghanistan nur dann zumutbar in Anspruch nehmen kann, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Schutzsuchenden tatsächlich zu unterstützen. Anders als alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter kann eine Familie mit (mehreren) Kindern regelmäßig ohne externe Unterstützung in Afghanistan das Existenzminimum nicht sichern. Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 99; bestätigt durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016. Dies zugrunde gelegt ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger in Afghanistan nicht ihr Existenzminimum sichern können. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG bedeutet dies zugleich, dass ihnen im Falle einer Rückkehr eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht. Bei dieser Betrachtung ist davon auszugehen, dass die Familie gemeinsam mit dem im Juli 2016 in Deutschland geborenen 5. Kind und damit als siebenköpfige Familie nach Afghanistan zurückkehren würde. Zwar haben die Kläger noch Familie in Afghanistan. Nach ihren Angaben lebt der Bruder des Klägers mit seiner Familie und der Mutter des Klägers in Kunduz und die Familie der Klägerin in Kabul. Es kann aber nicht angenommen werden, dass diese Angehörigen die siebenköpfige Familie ausreichend unterstützen könnten. Der Bruder des Klägers in Kunduz dürfte zwar wohl ein regelmäßiges Einkommen aus seiner Arbeit für die afghanischen Sicherheitsbehörden haben. Er muss davon aber bereits seine eigene Ehefrau und 3 Kinder sowie die Mutter des Klägers ernähren. Davon weitere 7 Personen, also insgesamt 13 Personen ggfs. über längere Zeit zu versorgen, erscheint nicht möglich. Ob die Familie der Klägerin nach ihrer Heirat überhaupt noch Willens ist, die Kläger zu unterstützen, erscheint fraglich. Denn mit der Heirat wird die Frau nach traditioneller Sicht nicht mehr als zu ihrer Familie, sondern zu der Familie ihres Mannes zugehörig angesehen; so müsste sich nach dem Tod ihres Mannes dessen Familie, insbesondere dessen Bruder, um sie und Kinder kümmern. So EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan, Networks, Januar 2018, Kap. 1.1.2. S. 14 Selbst wenn die Familie der Klägerin in Kabul grundsätzlich bereit wäre, die Kläger zu unterstützen, ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage wären, nennenswerte Beiträge zu deren Existenzsicherung zu leisten. Sie haben nach dem insoweit übereinstimmenden und glaubhaften Vortrag der Kläger zu 1. und 2. nur sehr unregelmäßig Einkommen aus dem Verkauf von Obst, das der Vater der Klägerin von einem Karren und teilweise mit Unterstützung des jüngeren schulpflichtigen Bruder der Klägerin verkauft. Dieses unregelmäßige Einkommen muss bereits drei Menschen ernähren (Eltern und jüngeren Bruder der Klägerin). Die Kläger besitzen nach ebenfalls glaubhaften Angaben in Kabul keine Wohnung mehr, weil sie zur Finanzierung der Flucht verkauft wurde. Das Geld aus dem Verkauf haben die Kläger weitestgehend aufgebraucht. Der Kläger zu 1. ist nach den vorgelegten Attesten zumindest körperlich angeschlagen und wird nicht uneingeschränkt in der Lage sein, Arbeit – soweit er welche bekommt – anzunehmen. Zudem müssten ggfs. Finanzmittel aufgebracht werden, damit er nötige Medikamente weiter einnehmen könnte. Die Klägerin zu 2. wird nicht zur Existenzsicherung der Familie beitragen können, weil sie keinerlei Ausbildung hat und wie vor der Ausreise voraussichtlich die noch minderjährigen Kinder betreuen muss und wird. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der inzwischen 15-jährige Kläger zu 3. die Rolle des Ernährers für die siebenköpfige Familie ausfüllen kann. Letztendlich gehört der Familie ein ca. 1 ½ jähriges Kleinkind an, das mit Blick auf die hohe Kindersterblichkeit in Afghanistan besonders schutzbedürftig ist und besondere Bedürfnisse hat. Die auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist wegen der Feststellung des Abschiebungsverbots rechtswidrig. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist wegen der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls aufzuheben (§ 11 Abs, 2 Satz 4 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.