OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 13/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0710.14K13.17A.00
24Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der nach eigenen Angaben am 00. 00. 1994 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge im November 2015 über den Landweg nach Deutschland ein und stellte am 19. September 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt am 9. November 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er komme aus der Provinz L. , aus dem Ort Q. B1. in der Nähe der Stadt L. . Er sei beim Flughafen als Sicherheitskraft vom 22.12.2014 bis 20.1.2015 ausgebildet worden. Davor sei er Bauer gewesen. Dann seien die Taliban in das Gebiet gekommen. Die Stadt habe ihnen, den Einwohnern, Waffen gegeben und man habe gegen die Taliban gekämpft. Bei ihnen seien auch amerikanische und deutsche Soldaten gewesen. Man („wir“) habe zwei Monate gekämpft und alle Taliban vertrieben. Danach sei man in eine afghanische Kaserne gezogen, wo er - der Kläger - ein Jahr gearbeitet habe ohne weitere Probleme. Drei Monate später seien die Taliban wieder im Heimatgebiet des Klägers gewesen und hätten alle Gebiete von der afghanischen Armee zurückerobert. Sie seien auch in der Nähe der Kaserne gewesen und hätten den Kläger auf dem Handy angerufen und bedroht. Unter anderem hätten sie von ihm wissen wollen, warum er beim Militär sei. Die Taliban hätten seinen Bruder entführt um den Kläger dazu zu bringen, ihnen Zutritt zur Kaserne zu verschaffen. Sein Vater habe einen Herzinfarkt gehabt und sei verstorben. Bei weiteren Drohanrufen hätten die Taliban noch damit gedroht, seine Familie umzubringen. Sie seien sogar im Haus der Familie gewesen. Am 3. Oktober 2015 sei der Kläger dann ausgereist. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt mehr, auch seine Freunde, die er angerufen habe, wüssten nichts von ihnen. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat am 2. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe jedenfalls Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da er vorverfolgt im Sinne von Art. 4 Abs. 4 EU-Qualifikationsrichtlinie ausgereist sei. Außerdem sei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG einschlägig. In ganz Afghanistan herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Der Gefahrengrad sei nicht einzig nach der Zahl der Opfer zu bemessen. Die UNAMA-Statistiken litten zudem an einer systematischen Untererfassung ziviler Opfer. Würde man allein auf den aus der Relation zwischen der von UNAMA ermittelten Einwohner- und Opferzahlen numerischen Stellenwert abstellen, ließe man den unionsrechtlichen Schutz letztlich leerlaufen. Kennzeichnen für den Konflikt sei eine unberechenbare Sicherheitslage. Auch müssten Art und Ausmaß der Gewalthandlungen und deren Vorhersehbarkeit sowie die sozioökonomischen Auswirkungen etwa auf die allgemeine Lebens- und Versorgungslage berücksichtigt werden. Insbesondere in Kabul herrschten von prekären humanitären Bedingungen. Die Anschläge etwa der Taliban richteten sich zudem vermehrt gegen Zivilpersonen. Die Gefährdungslage für Rückkehrer wie den Kläger sei nochmals ungleich höher. Darüber hinaus sei inzwischen ein erheblicher Teil Afghanistans unter dem Einfluss der bzw. der Kontrolle der Taliban oder des IS. Jedenfalls sei aufgrund des individuellen Gefährdungsprofils des Klägers und unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse für den Kläger mit einer Extremgefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG überwiegend wahrscheinlich mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Für Rückkehrer aus dem Ausland wie den Kläger sei die Existenzsicherung praktisch ausgeschlossen. Insbesondere in Kabul sei die Lage extrem angespannt. Der Kläger habe keine Beziehungen, die ihm bei der Arbeitssuche helfen könnten und könne auch nicht auf familiäre Unterstützung oder sonstige Vermögenswerte zurückgreifen. Zudem sei er wegen der ständigen Gefahr von seinen Verfolgern entdeckt zu werden, eingeschränkt. Neuere Erkenntnisse (vor allem das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.3.2018) würden zeigen, dass insbesondere Personen mit dem Gefährdungsprofil des Klägers Gefahr liefen, in Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die konzeptionelle Betrachtung der Gruppe der alleinstehenden arbeitsfähigen Männer und deren Sicherung des Existenzminimums sei unzutreffend, da die entscheidenden Schwierigkeiten und Nachteile dieser Gruppe bei der Suche nach Obdach und Arbeit und dem Versuch einer Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft insgesamt ausgesetzt seien. Für den Kläger ergäben sich derartige Nachteile insbesondere aus dem Fehlen familiärer oder anderer tragfähiger Netzwerke. Dem Kläger drohe daher Obdach- und Arbeitslosigkeit, akute Nahrungsunsicherheit und fehlende grundlegende medizinische sowie hygienische Versorgung. Eine Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft sei nahezu ausgeschlossen. All dies spreche für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, da nach der jüngeren Entwicklung der EMRK diese auch soziale Rechte etwa auf allgemeine soziale Unterstützung gewährleiste. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang weiter ausführlich zur Bedeutung sozialer Netzwerke und Familien als Vermittler von Ressourcen und Bedingungen im Zugang zu neuen Netzwerken aus, wobei er sich auf das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.3.2018 bezieht, bzw. Passagen hieraus zitiert. Danach seien auch die staatlichen Sicherungssysteme und Rückkehrerhilfen zur Sicherung des Existenzminimums unzureichend. Auch das Auswärtige Amt (Lagebericht vom 31.5.2018) und der jüngste Sicherheitsbericht von EASO (Security Update vom Mai 2018) bestätigten die prekäre Lage für Rückkehrer. Sogar der VGH Baden-Württemberg sehe Aufklärungsbedarf hinsichtlich der spezifischen Situation alleinstehender junger Rückkehrer. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22.12.2016 dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheids ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheids festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in der Person des Klägers und hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Zur mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2018 ist die Beklagte nicht erschienen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwei unbedingte Beweisanträge gestellt, die die Einzelrichterin durch Beschluss abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der Ausländerakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin kann trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018 entscheiden. Die Beklagte ist fristgemäß geladen und darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Auf die förmliche Zustellung der Ladung hat die Beklagte durch ihre allgemeine Prozesserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten verzichtet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Der Bescheid vom 22. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dabei wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes Bezug genommen, der die Einzelrichterin überwiegend folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend hierzu wird ausgeführt: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes (Herkunftslandes) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Flüchtlingseigenschaft setzt dabei eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG voraus, die an einen Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG anknüpft und von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgeht. Es muss weiter an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles bei Rückkehr die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht § 1 AsylG i.V.m. Art. 2d der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie -QRL-) und orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Danach ist die Verfolgung nur beachtlich wahrscheinlich, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19 und 32. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Schutzsuchenden ist, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung darzulegen, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine (noch) anhaltende Gefährdungssituation. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Dies erfordert einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und der auch mit den objektiven Umständen in Einklang zu bringen ist. Hierzu gehört insoweit, dass der Schutzsuchende die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse schildert. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. ständige Rechtsprechung der Obergerichte, stellvertretend: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 16a GG. Dem Asylsuchenden kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute, wenn frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit der Furcht des Asylsuchenden vorliegen und er damit geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris Rn. 93. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor Verfolgung in Afghanistan nicht begründet. Eine individuelle Vorverfolgung des Klägers, auf Grund derer er die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL für sich in Anspruch nehmen könnte, ist nicht feststellbar. Soweit der Kläger geltend macht, individuell von den Taliban bedroht worden zu sein, ist schon keine Anknüpfung an einen der in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe ersichtlich. Die pauschale Angabe, die Taliban hätten bei ihrem ersten Ansturm auf das Heimatgebiet des Klägers gesagt, die Einwohner (der Kläger sprach von „wir“) seien alle Ungläubige („Kofer“, bzw. „Kufr“) reicht für die Annahme einer individuellen Verfolgung im Sinne der § 3 Abs. 1, § 3b AsylG jedenfalls nicht. Bei den ebenfalls vorgetragenen Drohanrufen rund ein Jahr später, ging es dem Kläger zufolge darum, dass die Taliban Zutritt zu einer Kaserne verlangten. Auch im Übrigen sind keine individuellen Verfolgungsgründe im Sinne sogenannter Nachfluchtgründe (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) vorgetragen oder ersichtlich. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist subsidiär Schutzberechtigter, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigen-de Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt auch die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 d, 3 e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht wird und bei seiner Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr ebenso wenig ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) durch die Taliban. Eine individuelle Gefährdungslage vor der Ausreise aufgrund derer zugunsten des Klägers die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL greifen würde, liegt nicht vor. Der Vortrag des Klägers zu seinen individuellen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Zwar trifft es zu, dass die Stadt L. und Teile der Provinz Ende September 2015 nach einer Offensive der Taliban (vorübergehend) durch diese erobert worden sind. Allerdings hält die Einzelrichterin das Vorbringen des Klägers zu den Drohanrufen seitens der Taliban, die Entführung des Bruders und dazu, dass das Haus der Familie niedergebrannt worden sei, für konstruiert. Bereits seine Angaben vor dem Bundesamt wiesen zahlreiche Widersprüche auf. So gab er einerseits an, er sei als Sicherheitskraft am Flughafen ausgebildet worden, andererseits, dass er Polizist gewesen sei. Durch seine übrigen Angaben - etwa dass er in einer Kaserne und zusammen mit einem bestimmten afghanischen Armeechef zusammengearbeitet habe, oder dass die Taliban gefragt hätten, wieso er beim Militär gewesen sei - signalisierte er darüber hinaus, als Soldat tätig geworden zu sein. Auf der Tazkira (Ausstellungsjahr 2013), die er dem Bundesamt vorlegte, war wiederum unter der Rubrik Beruf „Freiberuflich“ vermerkt. Hinsichtlich seines Bruders gab er zunächst an, dieser sei von den Taliban im Jahr 2013 entführt worden. Später korrigierte er sich dahingehend, dass sein Bruder doch nicht entführt worden sei, sondern dass die Taliban ihn aus dem Haus der Familie herausgeholt und auf der Straße angeschossen hätten. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger diese Widersprüche nicht auflösen sondern verstrickte sich im Gegenteil noch in weitere Ungereimtheiten. Er gab an, drei Jahre Ortspolizist gewesen zu sein, nachdem er bis zum 19. Lebensjahr als Landwirt und Mechaniker gearbeitet habe. Die Frage, ob er noch einen anderen Beruf ausgeübt habe, verneinte er allerdings, ohne die angebliche Ausbildung beim Flughafen überhaupt zu erwähnen. Über den Vorfall um seinen Bruder berichtete der Kläger erst auf Nachfrage des Gerichts und nach Unterbrechung der Verhandlung auf Wunsch seines Prozessbevollmächtigten. Dann gab der Kläger an, sein Bruder sei im Jahr 2015 auf der Straße angeschossen worden, als er sehen wollte, was mit dem Vater passiert sei, der umgebracht worden sei. Widersprüchlich und gesteigert ist darüber hinaus das Vorbringen, der Vater des Klägers sei umgebracht worden. Gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger noch angegeben, dieser habe einen Herzinfarkt erlitten. Eine deutliche Steigerungstendenz weist der Vortrag des Klägers auch insoweit auf, als er erstmals in der (ersten) mündlichen Verhandlung vorbrachte, die Taliban hätten sein Haus niedergebrannt. Im weiteren (zweiten) Verhandlungstermin gab er dann sogar an, die das Haus umgebenden Ländereien der Familie gehörten jetzt den Taliban. Diese Schilderungen werden insbesondere noch dadurch unglaubhaft(er), dass der Kläger sich zwar an das genaue Datum erinnern konnte, an dem die Stadt L. von den Taliban erobert worden sei, aber nicht mehr daran, wann das Haus der Familie niedergebrannt sein soll. Bei einem derart gravierenden persönlichen Ereignis wäre dies aber zu erwarten gewesen. Vor allem aber ist es lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger angeblich, nachdem er die Nachricht über das Niederbrennen seines Hauses erhalten habe, unmittelbar zur Flucht aufgebrochen sei, ohne zuvor auch nur zu versuchen, seine Familie zu treffen. Hierzu befragt gab der Kläger lediglich pauschal an, die Lage habe nicht erlaubt, dass er zu seiner Familie gehe. Dies kann vor dem Hintergrund der Bedeutsamkeit des Familienverbundes - der Kläger erklärte selbst wiederholt, wie sehr er seine Familie vermisse - nicht überzeugen. Nach alledem ist der Vortrag des Klägers zu seiner individuellen Gefährdungslage unglaubhaft und kann einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht stützen. Ebenso wenig kann der Kläger im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG geltend machen, wegen Problemen bei der Existenzsicherung in einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedroht zu sein. Probleme bei der Existenzsicherung können von vornherein nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen, da es an dem erforderlichen Akteur im Sinne des § 3 c AsylG fehlt, der für die unzureichende Versorgungslage verantwortlich ist. Der EuGH geht davon aus, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreicht, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Dies werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Begriff des ernsthaften Schadens unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK auszulegen sei. Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des EGMR in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden könne, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeute deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden müsse, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014, – C-542/13 –, juris Rn. 36 ff. Diese Rechtsprechung zur nicht ausreichenden medizinischen Versorgung ist auf die Situation, dass das Existenzminium nicht gesichert werden kann, übertragbar. Denn in beiden Konstellationen handelt es sich um eine allgemeine Notlage, die (abgesehen von einer bewussten Versorgungsverweigerung) nicht einem Akteur zugerechnet werden kann. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 69 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 – 16 K 207/17.A –, juris Rn. 25; wohl auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 29; a.A.: wohl (implizit): OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. September 2016 – 9 LB100/15 –, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 183: unklar: Bayrischer VGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 13a ZB 17.30231 –, juris Rn. 10. Die prekären Lebensumstände in Afghanistan können keinem Akteur zugerechnet werden. Die schlechte Versorgungslage (betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung) wird durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans, die dort herrschenden Umweltbedingungen (also insbesondere die schwierigen klimatischen Bedingungen sowie Naturkatastrophen) sowie maßgeblich durch die volatile Sicherheitslage negativ beeinflusst und bestimmt. Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der in Betracht kommenden Akteure ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Lage führen könnte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 87. Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens wird in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet. Nur ausnahmsweise kommt die Annahme eines ernsthaften Schadens unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris Rn. 35, 39; und vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Diakit) –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 32 und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 19. Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der sogenannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris Rn. 35; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 – A 11 S 3177/11 –, juris Rn. 28. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 oder 0,12% verletzt oder getötet zu werden noch nicht als ausreichende Gefahrendichte angesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22. Kann der Schutzsuchende nachweisen, dass er aufgrund von Umständen, die seine persönliche Situation prägen, spezifisch betroffen ist, sinkt der Grad der willkürlichen Gewalt, der vorliegen muss, um eine individuelle Bedrohung anzunehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris Rn. 39. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören solche, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe an der Gefahrenquelle aufzuhalten. Es können aber auch sonstige persönliche Umstände sein, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zielperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33 und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei seiner Rückkehr ist. Dies ist regelmäßig die Herkunftsregion des Asylsuchenden, in die er typischerweise zurückkehren wird, selbst wenn er im konkreten Fall den personalen Bezug zu dieser verloren hat. Es kommt nur dann auf die ursprüngliche Herkunftsregion nicht mehr an, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise, unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen, von ihr gelöst und in einem anderen Landesteil niedergelassen hat, um dort dauerhaft zu leben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 13 f.; und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 16. Im Fall des Klägers ist demnach auf die Provinz L. abzustellen, in der er vor seiner Ausreise gelebt hat. Zur Bestimmung der Gefahrendichte kann für Afghanistan in erster Linie auf die Angaben von UNAMA zurückgegriffen werden, die in regelmäßigen Abständen Berichte über Tote und Verletzte in Afghanistan verfasst. Dem Gericht ist dabei bewusst, dass sich bei den vorhandenen Daten nur um Näherungen handelt, da sowohl bei der Erfassung als auch in Bezug auf die einzelnen Erhebungszeitpunkte sowie die Zuordnung der Opfer zu den einzelnen Anschlägen notwendig Unschärfen bestehen. Diese sind bei dem – allerdings unumgänglichen – statistischen Abgleich unvermeidbar. Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – höher liegen können, wie teils eingewandt wird, vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, S. 82, ändert diese Bewertung nicht. Die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen. Andere Auskunftsquellen, die methodisch belastbare Primärdaten hätten, existieren nicht. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 4. September 2017 – B 6 K 17.30678 –, juris Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 19. Juli 2017 – Au 5 K 15.33123 –, juris Rn. 32. Mit Blick auf den eingangs dargestellten Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch kein Anlass, – mit Hilfe eines ohnehin schwierig zu bemessenden Faktors – eine etwaige Dunkelziffer an Opfern zu berücksichtigen. Vgl. diesen Ansatz insgesamt ablehnend stellvertretend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 224 ff.; eine derartige „Korrektur“ vornehmend: OVG Lüneburg, Urteil vom 7.September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11.Juli 2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29; VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 - 3 A 140/16 -, juris Rn. 35. Entsprechendes gilt bezüglich der in diesem Zusammenhang gestellten Forderung, den bislang verwandten Opferbegriff zu erweitern und auch neben Toten und Verletzten auch weitere Kategorien in den Opferzahlen zu berücksichtigen, vgl. dazu Stahlmann, Gutachten Afghanistan, 28. März 2018, S. 176 ff. und 189. Die beschränkte Aussagekraft der Daten von UNAMA kann aber ggf. bei der qualitativen Betrachtung berücksichtigt werden, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 227. Setzt man die zuvor genannten Opfer- und Einwohnerzahlen zueinander ins Verhältnis, ist nach dem Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts (bei quantitativer Betrachtung) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass eine Zivilperson ohne besondere gefahrerhöhende Umstände, allein aufgrund ihrer Anwesenheit in L. , einen ernsthaften Schaden erleiden wird. In der Provinz L. leben schätzungsweise rund 1.040.000 Menschen und hiervon etwa 331.500 in L. Stadt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 179. UNAMA erfasste für das Jahr 2017 für die Provinz L. 377 geschädigte Zivilisten (93 Tote und 284 Verletzte), ein Rückgang von 41% der Opferzahlen im Vergleich zum Vorjahr. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2017, Annex III, S. 67. Damit liegt das Risiko von (gerundet) 1 zu 2759 bzw. 0,036 % unter dem Risiko von 1 zu 800 bzw. 0,12%, das vom Bundesverwaltungsgericht noch als nicht ausreichend für die Annahme der notwendige Gefahrendichte erachtet wurde. Selbst wenn die Zahlen von UNAMA an einer Unterfassung ziviler Opfer leiden – wovon der Kläger im Hinblick auf seine Klagebegründung ausgeht –, würde sogar bei einer Multiplikation der erfassten Opfer mit dem Faktor 3 die Gefahrenschwelle nicht erreicht. Schließlich führt die erforderliche Gesamtbetrachtung aller (quantitativen und qualitativen) Umstände ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis. Nach der Einschätzung von UNOCHA ist L. eine der am meisten von Konflikten betroffenen Provinzen. Auch handele es sich um eine von den vier Provinzen, für die ein sehr hohes Schutzbedürfnis bestehe, UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview, 2017, S. 18 und 30. Für die Taliban gilt die Provinz L. neben Helmand als Region von hoher Priorität, in der nach wie vor offene Auseinandersetzungen mit den afghanischen Kräften um die Gebietskontrolle stattfinden. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation, Dezember 2017, S. 41 m.w.N. Für den Zeitraum von Januar bis März 2018 werden von insgesamt 211 Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen berichtet. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation - Update, Mai 2018, S. 102 m.w.N. Allerdings wird auch berichtet, dass sich jedenfalls in der Provinzhauptstadt L. die Sicherheitslage deutlich verbessert hat. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation - Update, Mai 2018, S. 101 m.w.N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann im Übrigen die wertende Betrachtung eine fehlende quantitative Gefahrendichte am Rückkehrort nicht ersetzen, wenn – wie im Fall von L. – das Schadensrisiko derart weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (1/800) entfernt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris Rn. 24 und vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 23. Demgegenüber ist auch zu berücksichtigen, dass EASO jüngst die Sicherheitslage in L. mit Blick § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 15 lit. c) QRL derart bewertet, dass dort ein solches Level willkürlicher Gewalt herrsche, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung jedenfalls für Personen bestehe, die besondere persönliche Umstände aufweisen. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 85 mit Verweis auf EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation - Update, Mai 2018. Der Begriff der persönlichen Umstände ist dabei auf Art. 4 Abs. 3 lit. c) QRL zurückzuführen, der auf Faktoren wie den familiäreren oder sozialen Hintergrund, Geschlecht und Alter abstellt. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, inwiefern diese - rechtlich nicht verbindliche - Einschätzung mit Blick auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in die Gefahrenbewertung/Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist. Denn jedenfalls sind besondere persönliche Merkmale bzw. individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist der Vortrag des Klägers, er habe als Ortspolizist gearbeitet und sei von den Taliban individuell bedroht worden, wie dargelegt, nicht glaubhaft. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt insoweit vor allem eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter Zugrundelegung des Maßstabs des EGMR muss die Verletzung von Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen („real risk“). Dies hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. ständige Rechtsprechung des EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12, Tarakhel/Switzerland –, Rn. 93 f. m.w.N.; zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22. Bezugspunkt dieser Prüfung ist grundsätzlich der gesamte Abschiebungszielstaat und zunächst der Ort, an dem die Abschiebung endet, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07, 11449/07, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich – Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 26. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann aber nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht. Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 Rn. 266; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 197. Dies zugrunde gelegt scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aus. Dem Kläger droht jedenfalls in seinem Heimatort keine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK. Insbesondere kann er dort seine Existenz sichern. Dabei ist der Einzelrichterin bewusst, dass die Versorgungslage in Afghanistan grundsätzlich äußerst kritisch ist. Trotz erheblicher internationaler Zuwendungen ist Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 5 und 21; vgl. als Überblick UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview, November 2016, S. 5 ff.; umfangreiche Darstellung zudem bei VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 203 ff. Hiervon ist auch die Region L. betroffen. Vgl. zur Lage dort beispielhaft: EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation - Update, Mai 2018, S. 104 f.; UNOCHA, Afghanistan Humanitarian Needs Overview, 2016, S. 20, 30 und 38. Dennoch ist die Einzelrichterin im Fall des Klägers davon überzeugt, dass dieser als alleinstehender junger Mann seine Existenz jedenfalls in seinem Heimatort wird sichern können. Eigenen Angaben zufolge hat er dort bis zu seiner Ausreise gelebt, in dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern und als Mechaniker gearbeitet. Zudem ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatort auf ein familiäres wie auch soziales Netzwerk zurückzugreifen kann. Darüber hinausgehend ist auch anzunehmen, dass dem Kläger hinreichende finanzielle bzw. materielle Ressourcen zur Verfügung stehen. Den entgegenstehenden Vortrag des Klägers hält die Einzelrichterin anknüpfend an die Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht für glaubhaft. Ergänzend gilt hier, dass es erneut lebensfremd ist, dass der Kläger zwar seine Freunde (Angabe in der Anhörung) bzw. seinen Freund (mündliche Verhandlung) angerufen hat, um nach dem Verbleib seiner Familie zu forschen, nicht aber seine Brüder, Schwestern oder Mutter selbst kontaktiert hat. Hierzu erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vage, er habe es nicht geschafft, zu seiner Familie Kontakt aufzunehmen bzw. nicht die Möglichkeit gehabt. Er wisse auch nicht, wie er sie finden oder Kontakt aufnehmen solle. Dies kann in Zeiten von Facebook, Messenger-Diensten und Emails nicht überzeugen. Dazu befragt, wie er die Ausreise finanziert habe (4.000 US-Dollar), gab der Kläger zunächst an, seine Familie habe Grundstücke gehabt. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Insbesondere gab der Kläger weiter an, das Geld (für die Ausreise) hätten sie („wir“) vorbereitet. Insgesamt hätten sie ein gutes Leben gehabt; Ländereien und sogar einen Privatwagen gehabt. Auf einer Fläche von etwa 8 Jerib (etwa 16.000m²) habe die Familie Weizen, Mais, Bohnen und Reis angebaut und von der Ernte gelebt. Diese Angaben lassen den Rückschluss zu, dass die Familie die Ausreise des Klägers (länger im Vorhinein) geplant hat und dass hierfür auch ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung standen. Später ergänzte der Kläger noch, dass er eigene Ersparnisse in Höhe von 1.500 US-Dollar bei der Bank und 2.500 US-Dollar bei seinem Kommandanten auf der Polizeistation gehabt habe. Mit diesen Beträgen habe er seine Ausreise finanziert. Unabhängig davon, woher genau die finanziellen Mittel für die Ausreise des Klägers stammen, ist die Einzelrichterin jedenfalls davon überzeugt, dass noch ein nicht unerhebliches Vermögen in der Familie vorhanden ist. Dass der Kläger - wie vorgetragen - seine gesamten Ersparnisse aufgebraucht habe, ist nicht glaubhaft. Über das familiäre Netzwerk hinausgehend ist auch davon auszugehen, dass der Kläger noch Unterstützung durch weitere soziale Kontakte (ehemalige Nachbarn, Bekannte) in seinem Heimatort bekommen kann. Denn er ist hier aufgewachsen und die Familie hatte mit ihrem beträchtlichen Grundbesitz eine entsprechende gesellschaftliche Stellung. Nach alledem wird es dem Kläger gelingen, in seinem Heimatort seine Existenz zu sichern. Die vorstehenden Ausführungen zu Grunde gelegt droht ihm auch keine Verletzung seiner „sozialen Rechte“ aus Art. 3 EMRK, so man die Norm wie vom Kläger vorgetragen erweiternd auslegt. Diese Würdigung entspricht dem bereits in der mündlichen Verhandlung vorläufig getroffenen Beweisergebnis. Der Antrag des Klägers, „zum Beweis der Tatsache, dass der Herkunftsort des Klägers - Kunduz, Qala zar/Tlauka/Poli Altsahin - im Zusammenhang mit der zeitweisen Eroberung von Kunduz durch Taliban besetzt wurde und zahlrieche Wohnhäuser niedergebrannt oder anderweitig zerstört wurden, bzw. Äcker und Ländereien flächendeckend vermint oder unbrauchbar gemacht wurden, Beweis darüber zu erheben“. war daher abzulehnen. Denn hierauf kam es für die Entscheidung nicht mehr an. Zum einen wird schon nicht auf den Grundbesitz des Klägers abgestellt. In ihrer Allgemeinheit ist die unter Beweis gestellte „Tatsache“ jedoch nicht entscheidungserheblich. Zum anderen sind Zerstörungen oder Unbrauchbarmachungen zum damaligen Zeitpunkt (vor knapp drei Jahren) nicht entscheidungserheblich, weil sie nicht zwangsläufig noch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) fortbestehen. Darüber hinaus kann selbst für den Fall, dass Haus und Ländereien der Familie des Klägers damals tatsächlich zerstört wurden und auch immer noch unbrauchbar sind, angenommen werden, dass der Kläger in seinem Heimatort die Existenz auch ohne eigenen Grundbesitz sichern kann. Denn ihm steht dort ein ausreichendes soziales Netzwerk zur Verfügung. Unabhängig davon war die Erhebung weiterer Beweise letztlich auch deswegen nicht geboten, weil der Vortrag des Klägers, Haus und Ländereien der eigenen Familie seien niedergebrannt worden, unglaubhaft ist. Der Kläger kann seinen Heimatort schließlich sicher und zumutbar erreichen. Ob ein Gebiet tatsächlich in zumutbarer Weise erreichen kann, benötigt eine auf verlässliche Tatsachenfeststellungen gestützte Prognose. Dabei sind nicht nur bestehende Abschiebungsmöglichkeiten, sondern auch Varianten des Reisewegs bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu berücksichtigen. Zum anderen muss der aufgezeigte Weg dem Betroffenen zumutbar sein, d.h. insbesondere ohne erhebliche Gefährdungen zum Ziel führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 10 C 11/07 –, juris 19 ff. Für die Prognose, ob das fragliche Gebiet in zumutbarer Weise erreicht werden kann, gilt der Maßstab der beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Unzumutbar ist die Reise in ein Gebiet nicht wegen nur vorübergehende Nichterreichbarkeit, etwa infolge unterbrochener Verkehrsverbindungen oder typischerweise behebbarer Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisepapieren und Transitvisa. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001 – 9 C 16/00 –, juris Rn. 10 f. Ausgehend von diesen Maßstäben ist anzunehmen, dass der Kläger die Provinz L. und seinen Heimatort zumindest von Kabul hinreichend sicher und in zumutbarer Weise erreichen kann. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Kläger gelungen ist, aus Afghanistan die Reise ins Bundesgebiet zurück zu legen. Er ist deshalb mit den praktischen Anforderungen einer Reise vertraut. Als freiwilliger Rückkehrer nach Afghanistan hat er zudem die Möglichkeit, finanzielle Hilfen wie das REAG/GARP-Programm (REAG = Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany, GARP = Government Assisted Repatriation Programme) in Anspruch zu nehmen. Ausweislich des vom Bundesministerium des Inneren, des Bundesamtes und der IOM (International Organization for Migration) herausgegebenen Informationsblattes werden die Beförderungskosten (mit Flugzeug, Bahn oder Bus) übernommen und zudem eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 € pro Erwachsenen gezahlt. Als Starthilfe für Rückkehrer nach Afghanistan wird zudem eine Summe von 500 € pro Erwachsenen. Vgl. im Einzelnen REAG/GARP-Programm 2018, Informationsblatt Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“, abrufbar über http://germany.iom.int/de/reaggarp und https://www.returningfromgermany.de/de/ programmes/reag-garp. Im Hinblick auf die schwache Wirtschaftslage in Afghanistan ist davon auszugehen, dass der Kläger mit Hilfe dieser Summe - sogar unabhängig von eigenem Vermögen - selbständig eine Reise von Kabul in seinen Heimatort finanzieren könnte. Dass dem Kläger bereits in der kurzen Zeit, die er für die Organisation der Reise in Kabul verbringen müsste, eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, ist nicht anzunehmen. Der Weg in den Heimatdistrikt ist für den Kläger darüber hinaus auch ausreichend sicher. Er ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf dem Weg von Kabul in seine Heimatprovinz an Leib oder Leben bedroht. Dabei ist in die Gefahrenprognose einzustellen, dass nach Berichten wichtige Strecken in Afghanistan regelmäßig unterbrochen werden. Es gehört zur Strategie der Taliban, Straßen(abschnitte) zeitweise unter Kontrolle zu nehmen. Manche Straßen werden zudem vermint. Es liegen Berichte über Entführungen, Geiselnahmen und Tötungen auf Straßen vor. Von Maßnahmen der Taliban ist auch die Hauptverkehrsstraße von Kabul Richtung Norden („Baghlan-Balkh-higway“) betroffen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, S. 67. Allerdings ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger – sollte er angehalten werden – an Leib oder Leben gefährdet wird. Den Erkenntnismitteln sind keine belastbaren Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass auf den Straßen Afghanistan wahllos Reisende verletzt und getötet würden. Auch der zuvor zitierte EASO Bericht verdeutlicht lediglich, dass die Taliban Checkpoints errichten, um gezielt von ihnen gesuchte Personen zu fassen oder um Personen (zufällig) aufzugreifen, die für die afghanische Regierung, das Militär oder ggf. auch internationale Einrichtungen arbeiten. Einer solchen gefährdeten Risikogruppe gehört der Kläger jedoch nicht an. Insbesondere ist sein Vortrag wie bereits dargelegt nicht glaubhaft, er habe bei der Ortspolizei gearbeitet. Nach alledem war auch der zweite in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Der Kläger hatte beantragt, „zum Beweis der Tatsache, dass Personen, die - wie der Kläger - als alleinstehender Mann und ohne tragfähige familiäre oder andere soziale Netzwerke in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sahrif nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens und langjährigem Aufenthalt im westlichen Ausland nach Afghanistan zurückkehren, nicht in der Lage sein werden, ggfs. nach Überwindung von Startschwierigkeiten, eine Tätigkeit zu finden, welche ein Auskommen gewährleistet, das ausreichend (ist), 1.) Zugang zu Nahrung, 2.) Zugang zu einer Unterkunft, 3.) Zugang zu sanitären Einrichtungen und 4.) Zugang zur sozialen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht,“ Beweis zu erheben. Zum einen handelt es sich bei der unter Beweis gestellten „Tatsache“ gerade nicht um eine konkrete Tatsache, sondern um eine Wertung, die maßgeblich auf den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auf die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des einzelnen Klägers beruht. Darüber hinaus kam es auf die Möglichkeit der Existenzsicherung in den benannten Großstädten nicht an, weil der Kläger wie dargelegt jedenfalls an seinem Heimatort ohne Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK wird leben können. Schließlich war die Erhebung weiterer Beweise auch deswegen nicht geboten, weil nach vorläufigem wie auch endgültigem Ergebnis der richterlichen Würdigung seines Vortrags gerade nicht anzunehmen ist, dass der Kläger ohne soziales Netzwerk zurückkehren würde. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aus den vorstehenden Gründen besteht weder eine individuell drohende Gefahr für den Kläger noch hat er einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen einer Extremgefahr in Afghanistan. Fehlt es an einer erheblichen konkret-individuellen Gefährdung eines Schutzsuchenden in seiner Heimat, führt eine allgemeine Gefahrenlage – unbeschadet einer ggf. bestehenden Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG – nur dann zu einem zwingenden Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn die Bevölkerung insgesamt oder einzelne Bevölkerungsgruppen von einer allgemeinen Gefahrenlage betroffen sind und es dem Schutzsuchenden mit Blick auf den verfassungsrechtlich unabdingbar gebotenen Schutz insbesondere des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Dies wäre der Fall, wenn er dort einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer Abschiebung dorthin gleichsam sehendes Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 – 13 A 2020/17.A –, juris Rn. 17 ff. Der Kläger ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht landesweit einer derart extremen Gefahrenlage ausgesetzt. Trotz einer angespannten und wechselnden Sicherheitslage in Afghanistan liegen keine Erkenntnisse für eine Gefahrverdichtung im vorgenannten Sinne vor. Vgl. stellvertretend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Januar 2018 – 9 LA 160/17 –, juris Rn. 28; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2017 - 8 A 11005/17 -, juris Rn. 8; Bayrischer VGH, Beschluss vom 4. August 2017 - 13a ZB 17.30791 -, juris Rn. 7 f., jeweils m.w.N. Die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung findet ihre Grundlage in § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde vom Kläger nicht angegriffen. Rechtsfehler bei der Befristung sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.