Beschluss
1 L 2473/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:1030.1L2473.18.00
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Tenor
1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Ortsteil Bornheim-Roisdorf nicht am Sonntag, dem 4. November 2018, auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim vom 12. Oktober 2018 geöffnet sein dürfen.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. umgehend öffentlich bekannt zu machen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im Ortsteil Bornheim-Roisdorf nicht am Sonntag, dem 4. November 2018, auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim vom 12. Oktober 2018 geöffnet sein dürfen. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. umgehend öffentlich bekannt zu machen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der wörtliche gestellte Antrag der Antragstellerin, vorläufig festzustellen, dass Verkaufsstätten im Ortsteil Roisdorf nicht am 4. November 2018 auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Bornheim vom 12. Oktober 2018 geöffnet sein dürfen, hat Erfolg. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtete Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog genügt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Vorliegend kann sich die Antragstellerin auf eine Verletzung des § 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW – vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), der auf die hier in Rede stehende Verordnung gemäß § 13 Abs. 3 LÖG NRW Anwendung findet, berufen. Diese Regelung konkretisiert den objektivrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus der Sonn- und Feiertagsgarantie der Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV ergibt, und ist insoweit auch drittschützend. Dieser Schutzauftrag ist auf die Stärkung derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem Maße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung sowie auf die damit verbundene synchrone Taktung des sozialen Lebens angewiesen sind. Betroffen ist hier die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG. Die nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützte Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam. Die Sonntagsöffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesem Tag an der Teilnahme gemeinschaftlicher Veranstaltungen der Antragstellerin gehindert sind und/oder der Bereich der Mitgliederwerbung der Antragstellerin betroffen ist. Vgl. zum LadSchlG bereits BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 –, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2018 – OVG 1 A 1.17 –, juris Rn. 24. Ob die Beschäftigten in den von der Sonntagsöffnung betroffenen Verkaufsstätten an dem hier streitigen Sonntag freiwillig arbeiten und damit aus eigenem Antrieb auf ihre gewerkschaftlichen Aktivitäten an diesem Tag verzichten, ist für die Frage der Antragsbefugnis der Antragstellerin unerheblich. Zwar mögen die in diesem Zusammenhang rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin, die eine konkrete Behinderung ihrer eigenen gewerkschaftlichen Arbeit an dem hier streitigen Sonntag im Übrigen bisher nicht vorgetragen hat, durch die einzelne Verkaufsöffnung nur geringfügig beeinträchtigt sein. Insoweit reicht jedoch die bloße Möglichkeit einer Verletzung in eigenen gewerkschaftlichen Rechten aus, denn hierbei ist entscheidend auf die Gesamtbelastung der Antragstellerin abzustellen, die sich für ihre landesweite Betätigung durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen insgesamt ergeben kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 – 8 CN 2.14 –, juris Rn. 18, und vom 17. Mai 2017 – 8 CN 1.16 – juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2018 – OVG 1 A 1.17 –, juris Rn. 25. Davon abgesehen reicht der Vortrag der Antragstellerin, die kommunalen Regelungen zur Ladenöffnung seien mit der Ermächtigungsgrundlage in § 6 LÖG NRW nicht vereinbar, aus. Sie kann sich darauf berufen, die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung hätten nicht vorgelegen und die Verordnung verstoße dadurch gegen eine auch sie schützende Norm. Es ist insbesondere ohne Belang, ob die Antragstellerin bereits eine konkrete Veranstaltung an einem der Sonntage geplant hat. Denn die Antragstellerin kann bereits dadurch in ihren subjektiven Rechten betroffen sein, dass durch die festgelegten verkaufsoffenen Sonntage im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin der Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe verändert wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2014 – 6 CN 1.13 – juris Rn. 14 ff. (zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem ArbZG); OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2018 – 4 B 524/18 –, juris Rn. 4, vom 15. August 2016 – 4 B 887/16 –, juris Rn. 8 ff., und vom 10. Juni 2016 – 4 B 504/16 –, juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2015 – OVG 1 S 19.15 –, juris Rn. 27. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich die jeweils in Rede stehende untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Demgegenüber kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich die jeweilige untergesetzliche Norm schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als wirksam erweist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2016 – 4 B 504/16 –, juris Rn. 24 ff., m. w. N.; zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 27. September 2018 – 4 B 1410/18 –, juris Rn. 16. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor, da bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass die Freigabe der Ladenöffnung am 4. November 2018 rechtswidrig ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW enthält einen nicht abschließenden („insbesondere“) Katalog von Fällen, in denen ein öffentliches Interesse vorliegt. § 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG NRW ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unter anderem dazu, die Tage nach Absatz 1 durch Verordnung freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken; innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 LÖG NRW). Mit dem Erfordernis eines „öffentlichen Interesses“ will der Gesetzgeber erklärtermaßen dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG und den hieraus vom Bundesverfassungsgericht, insbesondere in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 BvR 2857, 2858/07 – (BVerfGE 125, 39), abgeleiteten Anforderungen Rechnung tragen. Danach bedarf eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag eines dem Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht. Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Ob ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV genügender Sachgrund besteht, ist von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Von dieser Pflicht ist sie durch die gesetzliche Verankerung möglicher Sachgründe in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW nicht entbunden. Die Behörde muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund tatsächlich vorliegt und, gegebenenfalls in Kombination mit anderen, hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung – auch hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs – zu rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2018 – 4 B 590/18 –, juris Rn. 10 unter Hinweis auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom 27. April 2018 – 4 B 571/18 –, juris Rn. 5 ff. Diesen Anforderungen genügt die hier streitige Freigabe der Verkaufsstellenöffnung am 4. November 2018 von 13 Uhr bis 18 Uhr in Bornheim-Roisdorf, Alexander-Bell-Straße 2 und 4, offensichtlich nicht. Die von der Antragsgegnerin für die Ladenöffnung angeführten Belange nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 LÖG NRW begründet weder für sich allein noch kumulativ ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW. Die Öffnung erfolgt nicht in Zusammenhang mit einem örtlichen Fest, Markt, einer Messe oder ähnlichen Veranstaltung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW. In diesem Fall muss sich der Verordnungsgeber in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2018 – 4 B 590/18 –, juris Rn. 12 ff. unter Verweis auf Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 4 B 1538/17 –, juris Rn. 17, zu § 6 Abs. 1 LÖG NRW a. F. Ggf. muss im gerichtlichen Verfahren geprüft sowie erforderlichenfalls weiter aufgeklärt werden, ob sich ein die konkrete Ladenöffnung rechtfertigender Sachgrund zumindest unter Berücksichtigung weiterer, dem Rat bei seiner Beschlussfassung nicht vorliegender Informationen ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2018 – 4 B 707/18 –, juris Rn. 20. Nur auf dieser Grundlage lässt sich im Rahmen der gebotenen Abwägung beurteilen, ob die jeweilige Veranstaltung einen hinreichend gewichtigen Sachgrund darstellt, der die in der beabsichtigten Ladenöffnung liegende Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigt. Daher muss bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass einer Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 – 4 B 1410/18 –, juris Rn. 50 ff. Gemessen daran hat sich die Antragsgegnerin zwar in einer auch für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren ‒ dokumentierten ‒ Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft. Die von ihr auf dieser Grundlage getroffene Annahme, die Öffnung der Verkaufsstellen erfolge im Zusammenhang mit einem örtlichen Fest, Markt, Messe oder ähnliche Veranstaltung, ist jedoch fehlerhaft. Zwar erfolgt die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tage, so dass die Vermutung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW einschlägig ist. Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich und wird insbesondere dann erschüttert, wenn die Öffnung der Verkaufsstellen in Bezug auf die maßgebliche Veranstaltung keinen Annexcharakter aufweist. Anders als die Antragsgegnerin in ihrer Verwaltungsvorlage für den Ratsbeschluss über die hier streitige Verordnung vorgibt, führt die Neuregelung des LÖG NRW nicht dazu, dass der Annexcharakter der Ladenöffnung in Bezug auf die Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW nicht mehr bestehen muss. Ebenso ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 – 4 B 1410/18 –, juris Rn. 57. Im Ergebnis reduziert sich die Wirkung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW im Vergleich zu § 6 LÖG NRW a.F. darauf, dass der Verordnungsgeber lediglich von der Notwendigkeit einer Besucherprognose befreit wurde, die bisher regelmäßig erforderlich war, um einen Annexcharakter zu belegen. Das Erfordernis des Annexcharakters als solches wurde durch die Neuregelung hingegen nicht aufgegeben. Ein derartiger Annexcharakter der Ladenöffnung gegenüber dem „Roisdorfer Martinimarkt“ kann anhand der dem Rat vorgelegten Unterlagen sowie der darüber hinaus ermittelbaren Erkenntnisse nicht angenommen werden. Nach diesen Informationen erscheint es nicht plausibel, dass der „Roisdorfer Martinimarkt“ eine Attraktivität besitzt, die unabhängig von der Ladenöffnung eine ganz erhebliche Zahl von Besuchern anzieht und damit die Verkaufsstellenöffnung in den Hintergrund treten lässt. Bei dem „Roisdorfer Martinimarkt“ handelt es sich um einen seit 2015 jährlich am ersten Wochenende im November stattfindenden, gewerberechtlich nicht festgesetzten Markt. Nach Angaben des Veranstalters haben sich 16 Marktbeschicker angemeldet, die u.a. grobe Holzmöbel, Antikmöbel sowie Home-Design-Accessoires anbieten. Als einziger Programmpunkt am Sonntag findet um 15:00 Uhr zum Erhalt und zur Vermittlung der Tradition des St. Martin-Festes eine Mantelteilung des St. Martin mit der traditionellen Gabe von Weckmännern an die Kinder statt. Die überschaubare Anziehungskraft wird auch durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten und im Internet abrufbaren Photos von den Veranstaltungen der beiden Vorjahre bestätigt. Vgl. http://gewerbeverein-roisdorf.de/index.php?article_id=20#prettyPhoto. Diese zeigen im Wesentlichen die Verkaufsbuden, an denen z.T. gar keine Besucher zu finden sind, einige Familien bei der Ausgabe der Martinswecken sowie vereinzelte Besucher, von denen sich wiederum die Mehrzahl in der Bewegungsachse zum Haupteingang eines der beiden Möbelhäuser befindet. Daher liegt allenfalls der Schluss nahe, dass die Besucher hauptsächlich die zur Öffnung vorgesehenen zwei Möbelhäuser mit einer Verkaufsfläche von ca. 31.000 qm aufsuchten und bei dieser Gelegenheit (zufällig) auch den Martinimarkt besuchten. Diese Wertung wird auch durch die Angaben der Veranstalter bestätigt, wonach in den letzten Jahren die Besucherzahlen zwar von 3.500 auf 7.000 gesteigert werden konnten, „die Besucher der Möbelhäuser“ jedoch in diese Zahlen mit einbezogen sind. Auch die örtlichen Gegebenheiten lassen den Schluss zu, dass eher der Martinimarkt ein Annex zur Ladenöffnung ist. Der Markt findet auf den Parkflächen der unter den Adressen Alexander-Bell-Straße 2 und 4 ansässigen Möbelhäuser statt, so dass der Markt nicht Bestandteil des zentralen örtlichen Geschehens ist, sondern aktiv – mit durchaus beachtenswertem Aufwand – angefahren werden müsste. Denn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten dürfte nahezu jeder Besucher auf die Nutzung eines PKW angewiesen sein, da das Gewerbegebiet deutlich außerhalb der bewohnten Ortsteile der Antragsgegnerin liegt und (sonntags) zudem nur eingeschränkt mit dem Öffentlichen Nahverkehr erreichbar ist. Vgl. https://www.vrsinfo.de/fahrplan/fahrplanauskunft.html, wonach sonntags die maßgebliche Haltestelle „Gewerbepark Süd“ lediglich über ein Anruf-sammeltaxi bzw. Taxibus mit vorheriger Bestellung erreichbar ist. Dass Besucher diesen Aufwand allein deshalb auf sich nehmen, um den Martinimarkt aufzusuchen, lässt sich nicht erkennen. Die Ladenöffnung ist auch nicht aufgrund eines der Regelbeispiele in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 LÖG NRW gerechtfertigt. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW setzt voraus, dass die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient. Dabei ist die allgemeine, für den stationären Einzelhandel einer jeden Kommune ganzjährig bestehende Konkurrenzsituation zum Online-Handel für sich genommen nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 – 4 B 571/18 –, juris Rn. 40 ff. Insoweit geht es um das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber. Davon geht auch die Gesetzesbegründung aus, die den verstärkten Wettbewerb unter anderem durch den Online-Handel im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW zwar erwähnt, insoweit aber „den Einzelhandel selbst ausdrücklich gefordert“ sieht, vgl. LT-Drs. 17/1046, S. 106, und, wie ausgeführt, stets gewichtige, im Einzelfall festzustellende und in einer Abwägung dem gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz gegenüberzustellende öffentliche Interessen voraussetzt. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LÖG NRW verlangt, dass durch eine Öffnung der Verkaufsstellen die überörtliche Sichtbarkeit der Antragsgegnerin als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen gesteigert wird. Dieses Regelbeispiel eines öffentlichen Interesses kann nicht allein mit der Anziehungskraft begründet werden, die eine Verkaufsstellenöffnung als solche stets auf Gemeindeeinwohner und auswärtige Besucher ausübt. Hierin kommt letztlich nichts anderes als das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Käufer zum Ausdruck. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2018 – 4 B 571/18 –, juris Rn. 43. Gemessen an diesem Maßstab liegen die Voraussetzungen der genannten Regelbeispiele liegen nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vorgibt, mit der Ladenöffnung ihr Ziel des Quartiermarketings – Bekanntmachung des Gewerbegebiets Bornheim-Süd – zu verfolgen, um die dortigen Arbeitsplätze zu sichern und auszubauen, bleibt dies pauschal und nicht hinreichend substantiiert. Die Behauptung, dass der stationäre Einzelhandel mit Möbeln aufgrund seiner Eigenheiten – Verdrängung an die Stadtränder – besonders fragil sei und deshalb durch Veranstaltungen wahrnehmbar gemacht werden müsse, ist weder in ihrer Allgemeinheit noch in Bezug auf den konkreten Standort belegt. Dass die Sparte „Einzelhandel mit Möbeln“ (in Bornheim) in ihrer Existenz bedroht sei und es deshalb im öffentlichen Interesse liege, die Existenz derartiger Verkaufsstellen für Möbel vor Ort zu erhalten, bleibt ebenfalls eine unbelegte und damit nicht nachvollziehbare Behauptung. Gleiches gilt für die Annahme, dass gerade der Standort außerhalb der Stadtzentren zu einer besonderen Bedrohung durch die Konkurrenz des Internethandels führe. Schließlich ist eine besondere Notwendigkeit, die eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe begründen kann, auch nicht durch ein besonderes Werbebedürfnis in Bezug auf das Gewerbegebiet im Allgemeinen und in Bezug auf die Möbelhäuser im Besonderen nachvollziehbar dargelegt worden. Unabhängig von den Regelbeispielen in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW ist auch unter sonstigen Gesichtspunkten kein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung ersichtlich. Gleiches gilt für eine Kumulation der Sachgründe des § 6 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 1, 2 und 5 LÖG NRW. Erweist sich die umstrittene Verordnung mithin schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam, beeinträchtigt auch ihre Umsetzung die Antragstellerin so konkret in ihrem verfassungsrechtlich durch die Vereinigungsfreiheit geschützten Recht auf Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Denn eine rechtskräftige Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren wäre für die Antragstellerin nicht rechtzeitig zu erlangen. Die Interessen von Verkaufsstelleninhabern, die im Hinblick auf eine Sonntagsöffnung bereits Dispositionen getroffen haben mögen, müssen deshalb zurückstehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der Streitwert wurde auf der Grundlage von §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zur Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.