Urteil
10 K 36/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0109.10K36.17.00
9Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der 1988 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehörigkeit. Seine leiblichen Eltern sind der 1945 geborene türkische Staatsangehörige B2. Z. und die 1943 geborene türkische Staatsangehörige B3. Z. . Mit Urteil des Amtsgerichts Istanbul vom 30.11.1988 adoptierte die Schwester der Mutter, die 1938 geborene türkische Staatsangehörige T. B. , den Kläger gemäß §§ 253 ff des türkischen Zivilgesetzbuches. Die Adoption wurde notariell unter dem 23.02.1989 bestätigt. Die Adoptivmutter des Klägers wurde am 04.12.1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert. Laut Einbürgerungsurkunde erstreckte sich die Einbürgerung nicht auf Kinder der Eingebürgerten. Frau T. B. ist 2016 verstorben. Durch Beschluss des Amtsgerichts Celle – Vormundschaftsgericht – vom 29.12.2006 – 00 XVI 00/00 - wurde festgestellt, dass die Adoption des Klägers durch T. B. wirksam ist. In dem Beschluss heißt es: Die Wirkungen der Adoption eines Kindes nach dem damaligen Recht der Republik Türkei entsprechen nicht den Wirkungen einer Kindesannahme nach deutschen Sachvorschriften, es handelt sich um eine Adoption mit schwachen Wirkungen, welche die Beziehungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig beendet, sondern zwischen dem Angenommenen und der Adoptivmutter nur partiell die Rechtswirkungen eines Eltern-Kind-Verhältnisses entstehen lässt. Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich, § 3 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG. Mit Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 23.07.2014 – 00 F 00000/00 AD – betreffend die Umwandlung nach dem AdWirkG erhielt der Kläger die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes. In dem Beschluss heißt es: Die Feststellung, dass der Betroffene die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, beruht auf § 3 AdWirkG. Danach hat das Familiengericht in Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG auszusprechen, dass das Kind die Rechtserstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, wenn dies dem Wohle des Kindes dient, die erforderlichen Zustimmungen für eine Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und überwiegende Interessen der Ehegatten oder der Kinder des Annehmenden oder des Angenommenen nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen, soweit sie bei der vorliegenden Konstellation festgestellt werden müssen, vor. Der Kläger beantragte am 22.08.2014 die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, die er von seiner Adoptivmutter herleitet. Mit Bescheid vom 14.03.2016 stellte das Bundesverwaltungsamt fest, der Kläger sei nicht deutscher Staatsangehöriger, da seine Adoptivmutter zum Zeitpunkt seiner Adoption ausschließlich im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit gewesen sei. Der Kläger habe die Staatsangehörigkeit auch nicht durch Umwandlung der Adoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz mit Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 23.07.2014, der auf den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 29.11.2006 Bezug nehme, erworben. In seinem Widerspruch erklärte der Kläger, der Annahmeantrag sei sowohl in Deutschland als auch in der Türkei vor seiner Volljährigkeit eingereicht worden. Damit liege die Voraussetzung des § 6 S. 1 StAG vor. Die rechtlichen Wirkungen der türkischen Adoption seien denen einer Annahme nach deutschen Sachvorschriften zumindest gleichwertig, da sie infolge des Umwandlungsbeschlusses als starke Adoption bestätigt worden seien. Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2016 als unbegründet zurück. Der Umwandlungsbeschluss des Amtsgerichts Celle vom 23.07.2014 habe keine Auswirkung auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger über das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschlands in Istanbul laut Vermerk am 20.11.2016 zugestellt. Der Kläger hat am 03.01.2017 Klage erhoben. Er gibt an, dass ihm der Widerspruchsbescheid am 13.12.2016 zugestellt worden sei. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Zwar sei der Umwandlungsbeschluss des Amtsgerichts Celle erst nach seiner Volljährigkeit 2014 ergangen. Der Antrag auf Umwandlung seiner schwachen Adoption in eine Volladoption sei aber bereits vor seinem 18. Lebensjahr gestellt worden. Es habe hinsichtlich der Einverständniserklärungen nach § 3 AdWirkG Jahre gedauert, seinen leiblichen Vater ausfindig zu machen und ihn zur Abgabe der Erklärungen zu bewegen. Deshalb habe das Amtsgericht Celle dem Antrag auf Umwandlung erst im Jahr 2014 entsprochen. Die Dauer des Adoptionsverfahrens könne ihm nicht negativ angerechnet werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 14.03.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2016 zu verpflichten, seine deutsche Staatsbürgerschaft festzustellen und ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Veraltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Das Tatbestandsmerkmal der nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind in § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz sei nur dann erfüllt, wenn die Wirkungen der zu beurteilenden Adoption den Wirkungen einer Minderjährigen Adoption nach deutschem Recht in den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Gesichtspunkten gleichstünden. Während dies bei einer Voll- bzw. starken Adoption regelmäßig der Fall sei, müsse dies bei einer schwachen Adoption im Einzelfall geprüft werden. In der Regel führe in den Fällen einer schwachen Adoption erst eine Umwandlungsentscheidung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das adoptierte Kind. Der Kläger habe aber selbst bei Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Adoption aufgrund des Umwandlungsausspruchs des Familiengerichts Celle vom 23.07.2014 die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 6 StAG nicht erwerben können. Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 StAG müssten im Falle der Anerkennung und Umwandlung einer ausländischen Adoption nämlich sowohl der Antrag auf deren Anerkennung als auch der Umwandlungsantrag vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Adoptivkindes gestellt worden sein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Umwandlung habe der Kläger das 18. Lebensjahr aber bereits vollendet. Dies ergebe sich aus dem Aktenzeichen des Amtsgerichts Celle im Beschluss vom 23.07.2014, welches dem Jahr 2013 zuzuordnen sei, Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakte des Amtsgerichts Celle – Familiengericht – 00 F 00000/00 AD - ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann die Berichterstatterin nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klage ist – unter Zugrundelegung der von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Ausführungen des Klägers über die Zustellung des Widerspruchsbescheides am 13.12.2016 - zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14.03.2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 29.08.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist nicht deutscher Staatsangehörigkeit und hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aus § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Nach diesen Vorschriften stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn sie auf Antrag das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit feststellt. Der Kläger kann diese Feststellung nicht beanspruchen, weil er neben seiner durch Geburt erworbenen türkischen Staatsangehörigkeit nicht zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 6 Satz 1 StAG durch Adoption von Frau T. B. erworben. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein Kind die Staatsangehörigkeit mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen, wenn es im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zutreffend hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass der Kläger durch die unmittelbar nach seiner Geburt erfolgte Adoption 1988 in der Türkei die deutsche Staatsbürgerschaft nicht erworben hat, weil seine Adoptivmutter zu diesem Zeitpunkt noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Sie ist erst mit Wirkung vom 04.12.1998 durch die Bezirksregierung Hannover eingebürgert worden. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach der Einbürgerung seiner Adoptivmutter 1998 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Celle – Vormundschaftsgericht - vom 29.12.2006 erworben. Nach dem Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht – Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) – stellt das Familiengericht auf Antrag fest, ob eine Annahme als Kind im Sinne des § 1 AdWirkG anzuerkennen oder wirksam und das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Im Falle einer anzuerkennenden oder wirksamen Annahme ist gemäß § 2 Abs. 2 AdWirkG zusätzlich festzustellen, dass das Annahmeverhältnis einem nach deutschem Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht, sofern das Eltern-Kind-Verhältnis erloschen ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG) bzw. andernfalls dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG). Das Amtsgericht Celle – Vormundschaftsgericht - hat mit Beschluss vom 29.12.2006 – 00 XVI 00/00 - festgestellt, dass die Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts Istanbul vom 30.11.1988 familienrechtlich wirksam ist und zusätzlich gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AdWirkG festgestellt, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Wie im Beschluss weiterhin ausgeführt, handelt es sich bei der Adoption des Klägers durch seine Tante um eine solche mit schwachen Wirkungen. Bei einer Adoption mit schwachen Wirkungen werden die Beziehungen zur Herkunftsfamilie nicht vollständig beendet und es entstehen zwischen dem Angenommen und der Adoptivmutter nur partiell die Rechtswirkungen eines Eltern-Kind-Verhältnisses, § 2 Abs. 1 AdWirkG. Die Feststellungen des Amtsgerichts Celle in seinem Beschluss wirken nach § 4 Abs. 2 S. 1 AdWirkG für und gegen alle, sind also auch für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren nach § 6 StAG verbindlich. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2007 – 5 B 4.07 – FamRZ 2007, 1550, Rn. 7. Die Adoption des Klägers ist dementsprechend familienrechtlich wirksam, steht jedoch den für den Erwerb der Staatsangehörigkeit wesentlichen Wirkungen einer Minderjährigen Adoption nach deutschem Recht nicht gleich, so dass es an einer Voraussetzung des § 6 Satz 1 StAG, nämlich der Wirkungsgleichheit der Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht, fehlt. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 30/16 – (in: BVerwGE 160, 138-146, FamRZ 2018, 359-362 und juris) festgestellt: 2.1 Das Erfordernis der Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut des § 6 StAG, wohl aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers. Vom Erfordernis der Wirkungsgleichheit ist schon der Gesetzgeber bei Erlass der Vorgängerregelung in § 6 RuStAG (heute: StAG) im Jahr 1976 ausgegangen. Der Staatsangehörigkeitserwerb des ausländischen Kindes wurde seinerzeit im Gesetzentwurf der Bundesregierung damit begründet, dass dieses durch die Adoption "die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden" erwirbt. Das lasse es als gerechtfertigt erscheinen, das minderjährige Kind auch staatsangehörigkeitsrechtlich den ehelichen Kindern Deutscher gleich zu behandeln. Eine solche Gleichbehandlung sei hingegen nicht erforderlich bei Erwachsenen, deren Annahme auch nach der Neuordnung des Adoptionsrechts mit schwächeren Wirkungen ausgestattet sei (vgl. BT-Drs. 7/3061 S. 64). Der Hinweis auf die abweichende Regelung bei Erwachsenen-Adoptionen verdeutlicht, dass der tragende Gesichtspunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes die nach deutschem Recht mit einer Minderjährigenadoption verbundenen Wirkungen waren. Bleibt die Auslandsadoption aber - wie in vielen Ländern der Welt - in ihren Wirkungen wesentlich hinter der deutschen Minderjährigenadoption zurück, entfällt die Rechtfertigung für die Gleichstellung durch Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Vom Erfordernis der Wesensgleichheit ist der Gesetzgeber auch in der Folgezeit ausgegangen. So wurde im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Adoptionswirkungsgesetz im Jahr 2001 darauf hingewiesen, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung voraussetze, dass eine im Ausland vollzogene Annahme durch Deutsche in ihren Wirkungen nicht wesentlich hinter denen der Minderjährigenadoption deutschen Rechts zurückbleibe (BT-Drs. 14/6011 S. 28). Die vom Gesetzgeber in Bezug genommene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat auch in der Folgezeit am Erfordernis der Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht festgehalten (OVG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 Bf 275/04 - InfAuslR 2007, 301). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht für den Sonderfall der Adoption eines Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit zu den Bedingungen der Minderjährigenadoption den Staatsangehörigkeitserwerb nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn eine Auslandsadoption der Adoption nach deutschem Recht wesensgleich ist, indem sie zivilrechtlich im Wesentlichen die Wirkungen einer Volladoption entfaltet (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 - BVerwGE 119, 111 <118 f.>). 2.2 Von zentraler Bedeutung für die Wirkungsgleichheit einer Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht ist, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Adoptierten zu seinen leiblichen Eltern erlischt (§ 1755 BGB). Diese Rechtsfolge hat selbst eine Verwandtenadoption nach § 1756 Abs. 1 BGB, bei der die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen bleiben. Erlischt das Eltern-Kind-Verhältnis zu den leiblichen Eltern bei einer Auslandsadoption nicht, scheidet ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG in aller Regel aus. Das fehlende Erlöschen steht der Wirkungsgleichheit einer "schwachen Adoption" entgegen, bei der ein verwandtschaftliches Verhältnis zu den leiblichen Eltern fortbesteht. Die Kappung der Bande zu den leiblichen Eltern ist von zentraler Bedeutung für die Integration des Kindes in die neue Familie. Keine derart zentrale Bedeutung kommt hingegen dem Fortbestehen bestimmter unterhalts- und erbrechtlicher Bindungen zu. Sie sind allerdings mit in eine Gesamtabwägung bei der Beurteilung der für den Staatsangehörigkeitserwerb maßgeblichen Voraussetzung einzustellen, ob die Auslandsadoption mit einer Minderjährigenadoption nach deutschem Recht weitgehend wirkungsgleich ist. 2.3 Bei der Beurteilung der Wesensgleichheit einer Auslandsadoption bedarf es einer abstrakten Betrachtung, die die Rechtswirkungen nach dem ausländischen Recht denen nach deutschem Recht gegenüberstellt und nicht danach differenziert, ob im konkreten Fall die leiblichen Eltern noch leben oder - wie hier - bereits verstorben sind. Im Staatsangehörigkeitsrecht ist das Gebot der Rechtssicherheit von so erheblicher Bedeutung, dass klare abstrakte Kriterien für die rechtliche Gleichwertigkeit der Adoptionswirkungen und damit den Staatsangehörigkeitserwerb geboten sind. Das gilt in besonderer Weise für den Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes. Das Gebot der Rechtssicherheit hat aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertung in Art. 16 Abs. 1 GG besonderes Gewicht bei den Verlusttatbeständen nach § 17 StAG, ist aber auch bei der Auslegung der Tatbestände zu beachten, die einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - BVerfGE 135, 48 Rn. 42; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 - 1 C 17.14 - BVerwGE 151, 245 Rn. 26 und vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47 Rn. 25). Das Verwaltungsgericht schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsansichten an. Da durch die für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG bindende Entscheidung des Amtsgerichts Celle vom 29.12.2006 festgestellt worden ist, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Klägers zu seinen leiblichen Eltern durch die Annahme nicht erloschen ist (§ 2 Abs. 1 AdWirkG), fehlt es an einer zentralen Voraussetzung für die Wirkungsgleichheit der Auslandsadoption mit einer hier maßgeblichen Verwandtenadoption nach § 1756 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat auch nicht aufgrund des Umwandlungsausspruchs des Amtsgerichts Celle – Familiengericht – vom 23.07.2014 (Az: 00 F 00000/00 AD) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, da hierfür gemäß § 6 Satz 1 StAG Voraussetzung ist, dass der Annahmeantrag vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes des Deutschen gestellt worden ist. Dies ist nicht der Fall. Dies ergibt sich aus der Beurkundung des – beabsichtigten - Antrags der Adoptivmutter auf Annahme des Klägers als Kind vom 11.07.2008 im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – 00 F 00000/00 AD (vgl. Bl. 53 ff d.A.). Der Umwandlungsantrag wurde durch die Adoptivmutter am 30.07.2008 beim Familiengericht Celle eingereicht, die Umwandlungsentscheidung zog sich wegen der erforderlichen Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern und des Klägers, wonach zwischen den leiblichen Eltern und dem Kläger keinerlei Vater-Kind/Mutter-Kind-Beziehung mehr besteht, bis 2014 hin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.