Urteil
14 K 6644/16.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0129.14K6644.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland nach eigenen Angaben Ende Juni 2011 per Flugzeug, um sein in M. (Syrien) begonnenes Studium der Ingenieurwissenschaften an der Arab Academy for Science and Technology an deren Hochschulcampus in Ägypten fortzuführen. In Ägypten hielt er sich zu Studienzwecken bis August 2014 auf und reiste – nach kürzeren Aufenthalten in Saudi Arabien und der Türkei – schließlich über den Flughafen Griechenland mit einem gefälschten norwegischen Aufenthaltstitel am 16. Juni 2015 in die Bundesrepublik ein. Dort beantragte er am 3. Februar 2016 die Anerkennung als Asylberechtigter. In seiner Anhörung am 3. März 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, dass er sich, als der Krieg in Syrien begann, entschlossen habe sein Studium in Ägypten fortzuführen, bis sich die Lage beruhigt habe. Diese sei indessen immer schlimmer geworden. Eine konkrete Gefahr, die zu seinem Ausreiseentschluss geführt habe, gebe es nicht. Ihm persönlich sei nichts passiert, keiner habe ihn bedroht und keiner wolle ihn töten. Bei einer Rückkehr fürchte er die allgemeine Situation in Syrien. Weitere Gründe für seinen Asylantrag gebe es nicht. Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 – zugestellt am 26. Juli 2016 – erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Kläger hat hiergegen am 29. Juli 2016 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, dass ihm aufgrund der Asylantragstellung der illegalen Ausreise sowie des längeren Aufenthalts im Ausland Verfolgung drohe. Ergänzend teilte der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 mit, dass er mit einem bekannten oppositionellen Journalisten verwandt sei und ihm daher Verfolgung drohe. Die Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 20. Juli 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Die Einzelrichterin hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2019 informatorisch angehört. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge sind in der mündlichen Verhandlung durch begründeten Beschluss abgelehnt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die darüber geführte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerakte sowie der den Beteiligten im Laufe des Gerichtsverfahrens bekannt gegebenen Erkenntnisquellen des Gerichts ergänzend Bezug genommen. Tatbestand: Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Nichterscheinens in der mündlichen Wandlung hingewiesen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs.1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 a Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3 a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne der §§ 3 d, 3 e AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Gemäß § 3 a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3 b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 – A 11 S 1128/14 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2564/10.A –, juris, Rn. 39; zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 17.12 –, juris, Rn. 5, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a., Abdulla u.a. –, juris, Rn. 93. Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. September 2013 – A 11 S 689/13 –, juris, Rn. 24; zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8 und vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2. Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Sein Vortrag bietet hierfür keinen Anhaltspunkt. Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchttatbestand, § 28 Abs. 1 a AsylG). Eine entsprechende Verfolgungsgefahr liegt weder in seiner angeblichen Teilnahme an Demonstrationen noch in seiner vermeintlichen Verwandtschaft mit dem syrischen Journalisten C. K. begründet. Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass dieser an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe, folgt hieraus – selbst bei Wahrunterstellung dieses Vortrags – nicht, dass ihm aufgrund dieser Teilnahme mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vorgetragen, dass er bereits vor seiner Ausreise im Jahr 2011 an mehreren Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Gleichwohl konnte er nach seinem Vortrag völlig ungehindert über den Flughafen von Syrien nach Ägypten ausreisen. Er will in Ägypten wie auch in Deutschland weiter demonstriert haben, persönlich bedroht worden sei er jedoch nie. Trotz mehrfacher Nachfrage hat der Kläger nicht schildern können, warum das Regime aufgrund dieser angeblichen Demonstrationsteilnahme ein gesteigertes Interesse an ihm haben könnte. Eine herausgehobene Stellung oder parteiliche Organisation hat er in seiner 75-minütigen Anhörung wie auch in der mündlichen Verhandlung verneint. Für den Vortrag in der mündlichen Verhandlung, der Kläger gehe davon aus, dass er nunmehr vom Regime verfolgt werde, ist ein ernsthafter Anhaltspunkt weder nachvollziehbar aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Diese pauschalen Behauptungen begründen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine individuelle Verfolgung des Klägers im Falle der (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien. Auch die in der mündlichen Verhandlung gezeigten Fotos zeigen allenfalls den Kläger am Rande eines Parkplatzes, während er eine Revolutionsfahne schwenkt, sowie vor einer zahlenmäßig nicht bestimmbaren Menschenansammlung, vermutlich abends vor einem L. . Selbst wenn dies belegen würde, dass er aktiv an einer Demonstration - unbekannten Ausmaßes und unbekannter Richtung – teilgenommen hätte, ergibt sich hieraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass das Assad-Regime den Kläger nunmehr als Gegner ansieht und ihn deshalb bei einer Rückkehr nach Syrien verfolgen würde. Gleiches gilt für die angeblich von ihm weitergeleitete Facebook-Karikatur. Denn weder ist vorgetragen noch ersichtlich, dass das Regime bei – nach Unternehmensangaben – weltweit ca. 2,3 Mrd. monatlichen Facebook-Nutzern überhaupt hierauf hätte aufmerksam gemacht, noch dass allein aufgrund der Weiterleitung ein individuelles Verfolgungsinteresse am Kläger hätte geweckt werden können. Auch sein Vortrag, wonach ein entsprechendes Verfolgungsinteresse daraus resultiere, dass der bekannte syrische Journalist und Oppositionelle C. K. sein Onkel sei, lässt eine Rückkehrgefährdung nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Auch insoweit gilt, dass der Kläger – obgleich sein Onkel nach Angaben des Klägers bereits zum damaligen Zeitpunkt in Syrien bekannt wie auch oppositionell tätig war – ohne Probleme über den Flughafen ausreisen konnte. Der Kläger hat ungeachtet der suggestiven Frageweise seines Prozessbevollmächtigten in der Verhandlung geschildert, dass er „ohne Probleme“ und „unversehrt“ durchgekommen sei. Soweit der Kläger auf die Frage seines Prozessbevollmächtigten, ob man nicht sagen könne, dass die oppositionelle Tätigkeit seines Onkels im Zeitpunkt seiner Ausreise noch am Anfang stand, antwortete: „Ja, genau. Dann begann die Revolution“, ist bereits nicht deutlich, ob er hiermit überhaupt den Begründungsansatz seines Bevollmächtigten stützen wollte. Jedenfalls dürfte es sich bejahendenfalls um prozessangepasstes Verhalten handeln, da er zuvor angab, vor seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinem Onkel gehabt zu haben, da dies Druck auf ihn ausgeübt hätte. Letzteres macht indessen nur Sinn, wenn der Onkel bereits zu diesem Zeitpunkt eine exponierte Stellung innehatte, was der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung auch bestätigt hatte. Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger, entgegen den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten, bereits vor dem Bundesamt zu seinem Verfolgungsschicksal angehört und ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dies heute sein „wichtigster Termin im Asylverfahren“ sei. Dies ergibt sich u.a. auch aus dem Vermerk auf Seite 91 der Akte des Bundesamtes. Der Kläger ist ausweislich des Anhörungsprotokolls explizit gebeten worden, „die Wahrheit zu sagen“ und „auf Ratschläge“ die er von anderen Asylbewerbern oder Schleppern bekommen habe, zu verzichten. Warum der Kläger angesichts dieser Mahnung, wenn er eine Verfolgung durch das Regime aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit respektive der seines Onkels fürchtete, nichts sagte, bleibt dem Gericht verschlossen. Den im weiteren Zusammenhang gestellten Beweisanträgen Nr. 2, 3 und 4. wonach zum Beweis der Tatsache, dass dem Kläger in Anknüpfung an seine regimefeindliche Tätigkeit (2.), die hervorgehobene exilpolitische Tätigkeit seines Onkels C. K. (3.), seine Identifizierung bei regimekritischen Demonstrationen z.B. in Ägypten (4.) im Falle einer Rückkehr über den Flughafen Damaskus durch Folterungen der Tod drohe, eine Auskunft der schweizerischen Flüchtlingshilfe einzuholen, sind als Beweisermittlungsanträge nach § 244 Abs. 3 S. 1 StPO analog unzulässig wie auch gem. § 244 Abs. 3 S. 2 Alt. 4 StPO analog ungeeignet. Es wurde in den Beweisanträgen nicht ausgeführt und ist dem Gericht auch nicht klar, woran die Schweizerische Flüchtlingshilfe oder ein anderes Institut respektive ein Sachverständiger mit seinen Untersuchungen hinsichtlich der Frage, was die Gründe für eine entsprechende Folterungen sind, anknüpfen soll. Es bleibt offen, inwiefern und auf Grundlage welcher – gegebenenfalls noch zu ermittelnder – Tatsachen die besondere Sachkunde der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Aufschluss über die Frage der Verknüpfung etwaiger Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes gegenüber dem Kläger mit einem Konventionsmerkmal geben können soll. Es handelt sich um eine bloße Behauptung des Klägers, den die Schweizerische Flüchtlingshilfe naturgemäß nicht kennt. Die Fragen, über die durch die Einholung der Auskunft Beweis erhoben werden soll, betreffen ferner zu einem erheblichen Teil keine Tatsachen, sondern es werden Tatsachen vorausgesetzt, wie etwa die regimefeindliche Tätigkeit des Klägers oder dessen Identifizierung bei Demonstrationen. Im Ergebnis soll durch die angestrebte Beweiserhebung die dem Kläger drohende Verfolgungsgefahr bewertet werden, deren Vorliegen jedoch allein der rechtlichen Würdigung des gesetzlichen Richters obliegt, weshalb sie einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist. Denn ein Sachverständiger vermag zwar allgemeine Aussagen etwa zur Verfolgungsgefahr von Familienmitgliedern bei oppositioneller Tätigkeit treffen, er vermag indessen als Sachverständiger keine – prognostische – Würdigung des klägerischen Vortrags zu treffen. Es fehlt den gestellten Beweisfragen damit die Angabe konkreter und individualisierter Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll. Allein solche können jedoch – bei ihrer Wahrunterstellung – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG für den Fall einer Rückkehr in das Heimatland ergeben. Die Beweisanträge zielen damit allesamt unzulässiger Weise darauf ab, durch sachverständige Einschätzung die gerichtliche Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahrrealisierung zu ersetzen. Die von den Beweisanträgen aufgeworfenen Fragen, ob eine Verfolgungshandlung beachtlich wahrscheinlich mit einem Konventionsmerkmal verknüpft ist, behandeln damit zusammenfassend ein auf tatrichterlicher Wertung beruhendes mögliches Subsumtionsergebnis und sind daher allesamt dem Beweis nicht zugänglich. Daneben ist außerdem nicht dargelegt, welche Erkenntnisse einer Beweiserhebung angesichts der Tatsache, dass das Gericht bereits mehrere aktuelle, thematisch einschlägige Auskünfte – auch des benannten Sachverständigen – verwertet hat, noch erwarten ließe. So hat etwa das Oberverwaltungsgericht NRW in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2018, unter Bezugnahme auf eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe festgestellt, dass eine politische Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund familiärer Beziehung zu Personen, die ihrerseits verfolgt werden, sich, soweit Einzelfälle überhaupt benannt werden, allein auf die Familie im engeren Sinne, also auf Eltern Kinder und Geschwister bezieht. Der Kläger des hiesigen Verfahrens ist demgegenüber – bei Wahrunterstellung – der Neffe von C. K. , der damit nicht zu dessen Kernfamilie gehört. Eine drohende Verfolgung des Klägers ist damit auch aus diesem Grund bereits nicht beachtlich wahrscheinlich. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge, 1. eine Auskunft von Human Rights Watch zum Beweis der Tatsache, dass der Name C. K. quasi als Aushängeschild der Opposition in Syrien bekannt und mit hervorgehobener Oppositionstätigkeit verbunden wird sowie 2., dass es eine Vielzahl von Fällen gibt, in denen Familienangehörigen von hervorgehobenen Oppositionellen eigene oppositionelle Haltung unterstellt wird, unterliegen ebenfalls der Ablehnung. Der Antrag zu 1. unterliegt der Ablehnung, da sich bei dem gestellten Antrag gleichsam um einen Beweisausforschungsantrag handelt, der das Vorhandensein tatsächlicher oder eine Vermutung rechtfertigender Anhaltspunkte vermissen lässt. Beweisausforschungsanträgen muss das erkennende Gericht nicht nachgehen. Der Beweisantrag ist darüber hinaus auch unbestimmt, da vom Gutachter vielmehr eine Wertung „Aushängeschild“ als eine Tatsachenfrage verlangt wird. Zugleich wird dem Gutachter ein erheblicher Interpretationsspielraum belassen, wenn dieser etwa dazu Stellung nehmen soll ob es sich um eine „hervorgehobene“ Oppositionstätigkeit handelt, die zu einem – wie auch immer gemessenen – Bekanntheitsgrad führt. Der Hilfsbeweisantrag zu 2. wird wegen eigener Sachkunde des Gerichtes analog § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt. Denn das erkennende Gericht ist auf der Grundlage der Erkenntnisquellen, die in der den Bevollmächtigten übersandten Erkenntnismittelliste enthalten sind, und die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, bereits ausreichend sachkundig um die aufgeworfenen Fragestellung beantworten zu können. Die vorhandene Sachkunde ermöglicht auch die Einschätzung darüber, dass – wie bereits vorstehend ausgeführt – eine asylrelevante Verfolgung von Familienmitgliedern sich ausschließlich auf den Bereich der Kernfamilie konzentriert. Es ist insoweit nicht substantiiert dargelegt, inwieweit die begehrte Beweiserhebung andere bzw. bessere Erkenntnisse erbringen würde, als die zum Gegenstand zur Verfahrens gemachten Erkenntnisse. Ein Beweisantrag, der angesichts des vorliegenden Erkenntnismaterials weiteren Sachaufklärungsbedarf geltend macht, hat aber nicht nur das Beweisthema, sondern auch den weiteren Sachaufklärung bedarf auszuweisen. Dies kann neben der substantiierten Darlegung etwaiger Mängel der vorliegenden Erkenntnisse auch dadurch geschehen, dass dargetan wird, dass sich die tatsächliche Situation seit der Erstellung eingeführter Gutachten und Auskünfte zum Nachteil des Beweisführers geändert hat. Weder das eine noch das andere wurde dargelegt. Dem Kläger droht auch nicht wegen der Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem Aufenthalt im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Dabei kann offen bleiben, ob die Kläger im Fall der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgungshandlung (§ 3 a AsylG) bedroht wäre. Denn eine entsprechende Verfolgungsgefahr bestünde jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 b AsylG. Es fehlt deshalb zumindest die nach § 3 a Abs. 3 AsylG notwendige Verknüpfung einer möglicherweise allein wegen der ohnehin nicht illegalen Ausreise, der Asylantragstellung sowie des längeren Auslandsaufenthalts drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Es sind keine belastbaren Anhaltspunkte ersichtlich, die beachtlich wahrscheinlich dafür sprechen, dass der syrische Staat jedem Rückkehrer ohne Hinzutreten weiterer individueller Umstände allein mit Blick auf das (illegale) Verlassen des Landes sowie die mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Asylantragstellung eine gegnerische Gesinnung als politische Überzeugung oder ein sonstiges asylerhebliches Merkmal im Sinne von § 3 b Abs. 1 AsylG zuschreibt. Das Gericht macht sich nach eigener Überprüfung die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zu eigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, Rn. 45 ff., vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 30, 32, vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 38, vom 3. September 2018 – 14 A 838/18.A –, juris, Rn. 46 ff; und vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A –, juris, Rn. 36 ff.; so auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 –, juris, Rn. 22; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12/17 –, juris, Rn. 27 ff., OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 194/17 –, juris, Rn. 39 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 23 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17 –, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch BayVGH, Urteil vom 21. März 2017 – 21 B 16.31013 –, juris, Rn. 52 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A –, juris, Rn. 13. Etwaige Misshandlungen im Rahmen von Einreisekontrollen bzw. Folter in Syrien stellen sich als willkürliche, wahllose Übergriffe dar. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt unter diesen Voraussetzungen die Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 20. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichtspunkt, dass der syrische Staat möglicherweise davon ausgehen könnte, er habe sich dem Wehrdienst (als Reservist) entzogen. Das Gericht lässt offen, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung droht. Denn selbst in diesem Fall liegen keine tatsächlichen belastbaren Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die einem Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung nach § 3 a Abs. 3 AsylG an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft. Das Gericht macht sich nach eigener Überprüfung auch hier die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zu eigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris, Rn. 37 ff., vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 41 ff., und vom 3. September 2018 – 14 A 838/18.A –, juris, Rn. 56 ff. und vom 12. Dezember 2018 – 14 A 667/18.A –, juris, Rn. 42 ff.;;im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 134 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 30. November 2017 – 2 A 236/17 –, juris, Rn. 9 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 72 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 90 ff.; jetzt auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 –, juris, Rn. 25 ff.; a.A.: Sächsisches OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 – 5 A 1245/17.A –, juris, Rn. 26 ff.; (beschränkt auf den gesetzlichen Mindestzeitraum vom 18. bis 42. Lebensjahr): BayVGH, Urteile vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 23 ff., vom 20. Juni 2018 – 21 B 18.30825 –, juris, Rn. 40 ff. und vom 22. Juni 2018 – 21 B 18.30852 –, juris, Rn. 39 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – 3 A 403/18.A –, juris, Rn. 16 ff. Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Erwägungen unterlagen die in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisanträge Nr. 1 und 5. mangels Entscheidungserheblichkeit der Ablehnung. Denn insoweit fehlt es – selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags – an einem Verfolgungsgrund. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gilt als Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Der Kläger ist schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von dieser Verfolgungshandlung bedroht. Dies würde voraussetzen, dass er im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen würde, am Militärdienst teilzunehmen und im Rahmen dieses Dienstes Kriegsverbrechen zu begehen. Zudem müsste der Kläger zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Militärdienst wegen der Gefahr der Begehung von Kriegsverbrechen verweigern. Nichts davon ist feststellbar. Es ist nicht absehbar, welcher Einheit der Kläger im Falle der Heranziehung zum Militärdienst zugeteilt werden würde und dass gerade diese Einheit Kriegsverbrechen begeht. Schließlich kann auch nicht abgesehen werden, dass der Kläger tatsächlich den Wehrdienst verweigern bzw. sich diesem entziehen würde. Vgl. die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgungshandlung in vergleichbaren Fällen ablehnend: OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 – 14 A 2390/16.A –, juris, Rn. 87 ff. und Beschluss vom 25. April 2018 – 14 A 807/17.A –, juris, Rn. 59 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 158 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 102 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 2 A 365/17 –, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 – A 3 S 791/18 –, juris, Rn. 45 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.