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Urteil

4 K 10823/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0307.4K10823.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des mit einem freistehenden Wohnhaus bebauten Grundstücks S. Straße 00 in L. -S1. . Das Gebäude wurde von dem Kölner Architekten Fritz Schaller entworfen und Anfang der 1950er Jahre erbaut. Es handelt sich um ein Gebäude vom Typ Schaller IV. Es liegt in der sog. W. S1. , in der zwischen 1949 und 1952 auf Veranlassung der britischen Militärverwaltung eine Wohnsiedlung für Angehörige der Besatzungstruppen entstand. Bei der „W. S1. “ handelt es sich um eine einheitlich gestaltete Villensiedlung mit freistehenden Einfamilienhäusern, Reihenhäusern, Zeilenbauten, einem Wohnhochhaus, zentralen Versorgungseinrichtungen und Kirche. Große öffentliche und private Grünflächen lockern den Siedlungskörper auf. Die „W. S1. “ wurde am 25. April 1995 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt L. eingetragen. Ein gegen die Eintragung geführter Rechtsstreit blieb ohne Erfolg. In der Denkmalbegründung heißt es u. a.: „Die Auftraggeber forderten an die militärische Rangordnung angepasste Bauten, so dass verschiedene Gebäudetypen für Offiziere (III, IV, V) und Unteroffiziere (VI, VII) entwickelt wurden, diese wiederum sollten in der grund- und aufrisstechnischen Gestaltung jede uniforme Typisierung vermeiden. An die Entwicklung englischer Gartenstädte angelehnt, waren diese Forderungen für eine Siedlung dieser Größe unter den erschwerten Bedingungen der Nachkriegszeit nur eingeschränkt zu erfüllen. Man einigte sich schließlich auf 12 Leittypen, die sodann in der Zuordnung zu den Straßenzügen und zu den Nebenanlagen (Garagen, Wirtschaftshöfe etc.) räumlich - insbesondere aber auch im äußeren Aufriss - so stark variiert wurden, dass die gefürchtete Uniformität vermieden werden konnte. Dadurch jedoch, dass bei den verschiedenen Leittypen die Bauhöhen, Dachneigungen und -formen, Giebel- und Traufstellungen zur Straße aufeinander abgestimmt wurden, konnten die für eine einheitliche städtebauliche Erscheinungsform wichtigen Voraussetzungen geschaffen werden. Schon bei Errichtung der Bauten wurde vorgesehen, dass sie später einmal in deutsche Nutzung übergehen sollten. Aus diesem Grund wurden auch von vornherein die sehr großen Einfamilienhäuser so konzipiert, dass sie zu Zweifamilienhäusern umgebaut werden konnten.“ Die Kläger erwarben im Jahr 2016 das Grundstück S. Straße 00. Der aufstehende Gebäudeleittyp Schaller IV entspricht in vielen Elementen dem Leittyp Schaller III. Zu beiden Leittypen findet sich auszugsweise folgende Beschreibung in der Anlage zur Eintragung in die Denkmalliste: „Typ Schaller III: Zweigeschossige freistehende Einfamilienhäuser auf L-förmigem Grundriss mit ziegelgedecktem Satteldach und in die Dachneigung integriertem Gebäudeteil, entworfen von dem Kölner Architekten Fritz Schaller, fertiggestellt im Sep. 1951. Die Wohnfläche beträgt ca. 200 qm, die Grundstücksfläche beläuft sich auf ungefähr 2400 qm. (...) Typ Schaller IV: Zweigeschossige freistehende Einfamilienhäuser auf L-förmigem Grundriss mit ziegelgedecktem Satteldach und in die Dachneigung integriertem Gebäudeteil, entworfen von dem Kölner Architekten Fritz Schaller, fertiggestellt im Sep. 1951. Die Gebäude entsprechen weitgehend dem Bautyp Schaller III, aber in etwas kleineren Ausmaßen (Wohnfläche ca. 160 qm, Grundstück ca. 2000 qm). Die Haupteingänge sind von der Giebelseite auf die Traufseite des Gebäudes verlegt, an die Stelle der Seiteneingänge beim Typ Schaller III. (...) Ansonsten unterscheiden sich die Typen III und IV durch freistehende bzw. eingebaute Garagen und durch bestehende oder nicht bestehende Wirtschaftshöfe.“ Zum streitgegenständlichen Objekt „S. Straße 00“ heißt es zusätzlich: „Der Typus beherbergt die Garage ebenfalls in dem vorgezogenen Gebäudeteil, sie ist aber frontal zu befahren. Ein Wirtschaftshof existiert nicht.“ Die Kläger beantragten unter dem 11. April 2017 durch ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für diverse Umbaumaßnahmen an ihrem Gebäude. Neben anderen Maßnahmen beabsichtigten sie, den schadhaften Dachstuhl zu erneuern, das Dach um 56 cm (inkl. Dämmung) zu erhöhen und eine Nutzungsänderung des Dachgeschosses in eine Wohnnutzung vorzunehmen. Zur Begründung gaben sie u. a. an, die Dacherhöhung sei für die beabsichtigte Wohnnutzung erforderlich. Die Charakteristik des Gebäudes werde dadurch nicht beeinträchtigt. Bei zahlreichen Gebäuden in der Nachbarschaft seien ebenfalls vergleichbare Dacherhöhungen durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie beabsichtige, die beantragte Erhöhung des Daches um 56 cm abzulehnen. Die Kläger nahmen daraufhin durch ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten dahingehend Stellung, dass die Erneuerung des Dachstuhls und der Austausch der Dachpfannen aus gesundheitlichen und statischen Gründen erforderlich seien. Die Dachbalken seien durch die Behandlung mit Holzschutzmitteln belastet. Zudem sei die Dachkonstruktion durch einen Brand im Dachstuhl erheblich geschwächt worden. Die Erneuerung des Dachstuhls bewirke eine Dacherhöhung um 14 cm. Infolge der erforderlichen Hinterlüftung und Konterlattung sei eine weitere Erhöhung von 6 cm erforderlich. Des Weiteren erfordere eine Anpassung an den gestiegenen Fluglärm eine lärmdämmende Aufsparrendämmung durch Holzweichfaserplatten. Insgesamt bemesse sich die der Erneuerung der Dachkonstruktion geschuldete Erhöhung auf 26 cm. Die zusätzliche Erhöhung des Daches diene der beabsichtigten Wohnnutzung im Dachgeschoss. Um eine ausreichende Stehhöhe zu erreichen, solle das Dach - neben der erneuerungsbedingten Erhöhung von 26 cm - um weitere 30 cm erhöht werden. Hilfsweise werde die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für eine Erhöhung der Fußpfetten um 30 cm und die Erhöhung der Dachneigung um 3 Grad beantragt. Durch diese Maßnahmen könne insgesamt eine Erhöhung des Daches um ca. 49 cm erfolgen. Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 erteilte die Beklagte eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Erneuerung der Dachkonstruktion und der Dachziegel, die allerdings ohne Veränderung der Kubatur des Hauses mit Ausnahme einer Erhöhung für die Dämmung von max. 10 cm erfolgen dürfe. Zugleich erlaubte die Beklagte eine Wohnnutzung des Dachgeschosses, sofern und soweit diese baurechtlich zulässig sei und die Kubatur des Gebäudes nicht mehr als zuvor erlaubt verändere. Mit weiterem Bescheid vom 11. Juli 2017 lehnte die Beklagte die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die beabsichtigte Erhöhung des Daches ab. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass die Gebäude der Typen Schaller III und IV stark durch Proportionierung von Bauteilen und das Verhältnis von Öffnungen zu Flächen geprägt seien. Vor diesem Hintergrund verbiete es sich, die Proportionen zu verändern. Eine 6 m hohe traufseitige Außenwand könne beispielsweise nicht 6,30 m hoch werden, ohne die fein austarierten Proportionen des Gebäudes beeinträchtigend zu verändern. An den bereits erhöhten Häusern könne man leicht erkennen, dass die Proportionen nachteilig verändert worden seien, vor allem im Bereich der straßenseitigen kleinen Obergeschossfenster, auf denen zu viel Wand „laste“. Das öffentliche Interesse an der ungestörten Erhaltung des Denkmals überwiege das Interesse an mehr Raumhöhe für die geplante Nutzung des Dachgeschosses. Das Haus verfüge in Erd- und Obergeschoss über ca. 250 qm Wohnfläche und sei bisher als Zweifamilienhaus genutzt worden. Das Dachgeschoss könne für Nicht-Aufenthaltsräume nutzbar gemacht werden. Präzedenzfälle für die beantragte Dacherhöhung gebe es nicht. Die von den Klägern genannten Beispiele seien dadurch zustande gekommen, dass dort statische Gründe für die Dacherhöhungen behauptet worden seien. Fachlich zutreffend seien dieses Behauptungen nicht. Es treffe nicht zu, dass es sich bei den von anderen Eigentümern vorgenommenen Anhebungen ihrer Dächer um erlaubte Dacherhöhungen von 56 cm und mehr handele. Ob im Einzelfall stärker erhöht worden sei als erlaubt, könne hier ungeklärt bleiben. Die Kläger haben am 27. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die Erhöhung des Daches keine Belange des Denkmalschutzes beeinträchtige. Die Höhe des Gebäudes sei nicht als wesentliches charakteristisches Merkmal des Denkmals beschrieben. Der Denkmalwert der Höhe sei vor diesem Hintergrund als gering zu bewerten. Die künstlerische Aussage werde durch die Erhöhung des Gebäudes nicht verändert. Die Erhöhung um 56 cm sei kaum wahrnehmbar. Sie entspreche i. Ü. dem ursprünglichen Wettbewerbsentwurf des Architekten. Aus einer vorliegenden Zeichnung gehe hervor, dass zwischen Oberkante des Dachgeschossfußbodens und dem höchsten Punkt der Dacheindeckung ein lichtes Maß von 2,80 cm eingetragen sei. In der unmittelbaren und in der näheren Umgebung seien in den letzten Jahren zahlreiche Dacherhöhungen erlaubt und ausgeführt worden. Ihre privaten Belange sprächen für die Erteilung der Erlaubnis: Die Dachbalken seien mit gesundheitsgefährdenden Holzschutzmitteln behandelt. Die Änderung der Dachkonstruktion diene dem Schallschutz (Fluglärm), außerdem sei sie aus statischen Erwägungen erforderlich. Im Übrigen sei die Dacherhöhung für die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum erforderlich. Die Kläger planten ein Mehrgenerationenhaus mit Einrichtung von Heimarbeitsplätzen. Das Gebot der Gleichbehandlung erfordere die Erlaubnis, da anderen Bauherren in der Nachbarschaft entsprechende Dacherhöhungen genehmigt worden seien. So seien in der S. Straße bei den Häusern mit den Hausnummern 0, 0 und 00 Dacherhöhungen - teilweise nachträglich - erlaubt worden, obwohl die angebliche statische Notwendigkeit in keinem der Fälle vorgelegen habe. Die jeweiligen statischen Berechnungen (soweit sie überhaupt vorlägen) lieferten keine Begründung für die tatsächlich vorgenommenen Dacherhöhungen. In der S. Straße 00 sei sogar eine Dacherhöhung um mindestens 57 cm vorgenommen worden. Statische Gründe hierfür lägen nicht vor. Mit Blick darauf müsse den Klägern die beantragte Dacherhöhung erlaubt werden. Ein statischer Nachweis sei sogar erbracht worden. Laut dem Gutachten des Ingenieurbüros U. seien der Einbau eines Ringankers und damit die Dacherhöhung aus statischen Gründen erforderlich. Im Übrigen sei der Denkmalwert der „W. S1. “ (jedenfalls des Hauses S. Straße 00) entfallen, da bereits vor der Unterschutzstellung und zumindest danach zahlreiche - im Einzelnen näher ausgeführte - Um- und Ausbauten stattgefunden hätten, bei denen der Großteil der Originalsubstanz verloren gegangen sei. Die Veränderungen in der Siedlung nach der Unterschutzstellung seien derart umfangreich und erheblich, dass der Charakter der W. insgesamt verändert werde. Es handele sich nicht um Einzelfälle, sondern um eine grundsätzliche Änderung des Charakters der Wohnhäuser und der Grundstücke. Hilfsweise sei den Klägern die Erhöhung der Dachkonstruktion um 30 cm und eine Erhöhung der Dachneigung um 3 Grad zu erlauben. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 11. Juli 2017 zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW für die Erhöhung des Daches des Objektes S. Straße 00 in L. -S1. um 56 cm zu erteilen, hilfsweise die Erlaubnis für die Erhöhung der Traufe um 30 cm und am First um 49 cm zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 11. Juli 2017. Dem Erneuerungsbedarf der Dachkonstruktion könne im Übrigen mit einer Erhöhung um max. 10 cm Genüge getan werden. Es treffe zu, dass Dacherhöhungen bei den Gebäuden der S. Straße 0, 0 und 00 vorgenommen worden seien. Es handele sich um drei Fälle bei insgesamt 19 Gebäuden der Typen Schaller III und IV. In der S. Straße 0 sei die Erneuerung der Dachkonstruktion zunächst ohne Dacherhöhung beantragt, aber dann mit Dacherhöhung (wohl in einem Umfang von 38 cm) durchgeführt worden. Später sei diese durch eine Baugenehmigung formell legalisiert worden, allerdings seien denkmalrechtliche Bedenken aktenkundig. Auf eine Rückbauforderung sei aus denkmalrechtlicher Sicht aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit verzichtet worden. In der S. Straße 0 sei die Dachanhebung erlaubt worden, „soweit konstruktions- und statikbedingt erforderlich“. Dort sei die Erhöhung um 38 cm vorgenommen worden. In der S. Straße 00 sei die Dacherhöhung ebenfalls nur insoweit erlaubt worden, als dies Statik und Dämmung erforderten. Die Erhöhung sei dann um bis zu 45 cm ausgeführt worden. Die frühere Auffassung, dass Gründe der Statik und der Dachkonstruktion eine Erhöhung erfordern, werde nicht mehr aufrecht erhalten. Die vorhandenen Dachkonstruktionen ließen sich heutzutage standsicher erneuern, ohne die Kubatur des Hauses zu verändern. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er schließt sich der Ansicht des Beklagten an, dass die beantragte Erhöhung des Baukörpers um 56 cm eine erhebliche Beeinträchtigung der denkmalwertbestimmenden Faktoren mit sich bringen würde. Die austarierten Proportionen des Gebäudes würden gestört werden. Die höheren Fassaden würden mit der Größe der Fenster und ihrer Lage in der Fassade nicht mehr korrelieren. Durch die Aufmauerung über den Fenstern im ersten Obergeschoss würde die Fassadengestaltung, die durch das Verhältnis von geschlossener Wandfläche zu Öffnungsfläche, also durch Größe, Proportion und Lage der Fenster, entstehe, außer Gleichgewicht geraten. Zum anderen würde die Einheitlichkeit der Siedlung bei gleichzeitiger Non-Uniformität beeinträchtigt, weil ihre Ausgewogenheit mit verschiedenen, aber hinsichtlich Bauhöhen, Grund- und Aufriss untereinander abgestimmten Gebäudetypen gestört würde. Der mehrfach realisierte Bautyp IV würde eine gravierende Veränderung seiner Kubatur erfahren, negative Vorbildwirkung hervorrufen und weitere vergleichbare Umbauten nach sich ziehen. Durch die beantragte Dacherhöhung wären der Charakter des Hauses als Typenbau und die Einheitlichkeit der Siedlung gefährdet. Schließlich würde die sozialgeschichtliche Aussage über die militärische Ranghöhe der Bewohnerschaft verfälscht, die durch die Baukörper- und Grundstückgröße, Ausstattung usw. ausgedrückt werde. Am 19. Juli 2018 hat die Kammer einen Erörterungstermin durchgeführt und die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift (Bl. 73 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Band 1 und Bände 5 bis 11) und des Beigeladenen (Bände 2 bis 4 und 12 bis 14) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag jeweils als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Erhöhung des Daches um 56 cm bzw. die Erhöhung an der Traufe um 30 cm und am First um 49 cm. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 9 Abs. 1 lit. a) DSchG NRW bedarf derjenige, der ein Baudenkmal verändern will, der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Die Erlaubnis ist gemäß § 9 Abs. 2 DSchG NRW zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die beabsichtigte Erhöhung des Daches ist eine nach § 9 Abs. 1 lit. a) DSchG NRW erlaubnispflichtige Maßnahme, da mit ihr eine Veränderung des Baudenkmals verbunden ist. Das Wohnhaus der Kläger gehört zu einem Baudenkmal im Rechtssinne. Dies setzt in Nordrhein-Westfalen ein in die Denkmalliste eingetragenes Denkmal voraus. Denn der Gesetzgeber hat sich mit § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW für ein konstitutives Eintragungssystem entschieden. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes gelten - mit Ausnahme der §§ 13 bis 19 DSchG NRW (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NRW) - nur für eingetragene Denkmäler. Deren Erhalt, Nutzung und Erforschung soll mit Blick auf ihren festgestellten und durch die Eintragung dokumentierten Denkmalwert nach den Regelungen des Denkmalschutzgesetzes sichergestellt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16.12.2014 - 7 A 1638/12 -, juris Rn. 25, m. w. N. Als ausdrücklich in der Denkmalbeschreibung aufgeführter Bestandteil des bestandskräftig in die Denkmalliste der Beklagten eingetragenen Baudenkmals „W. S1. “ unterliegt das Wohnhaus der Kläger den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts. Weder die „W. S1. “ in ihrer Gesamtheit noch das Wohnhaus der Kläger als einzelner Bestandteil eines Baudenkmals haben ihre Denkmaleigenschaft infolge der nach der Unterschutzstellung durchgeführten und von den Klägern aufgeführten Baumaßnahmen verloren. Dem steht schon die konstitutive Wirkung der Eintragung in die Denkmalliste im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2014 - 7 A 1638/12 -, juris Rn. 28. Mit Blick auf die bestandkräftige Eintragung des Baudenkmals in die Denkmalliste, mit der die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Sache als Denkmal verbindlich festgesetzt ist, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20.06.1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 2, ist das Gericht an einer inzidenten Kontrolle der Denkmaleigenschaft im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gehindert. Eine Löschung der Eintragung von Amts wegen infolge des Wegfalls der Eintragungsvoraussetzungen (vgl. § 3 Abs. 4 DSchG NRW) ist nicht erfolgt. Auch die Kläger haben bislang nichts unternommen, um ihr Wohnhaus von der Unterschutzstellung auszunehmen. Sieht der Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Denkmals dessen Denkmaleigenschaft als entfallen an, kann er nach verfassungskonformer Auslegung des § 3 Abs. 4 DSchG NRW einen Rechtsanspruch auf Löschung des Objekts aus der Denkmalliste geltend machen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.08.2008 - 10 A 3250/07 -, juris Rn. 42, und Beschluss vom 12.03.2007 - 10 A 1544/05 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N. Das erlaubnispflichtige Vorhaben ist nach dem hier allein in Betracht kommenden § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW nicht erlaubnisfähig. Dies gilt sowohl für die mit dem Haupt- als auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Dacherhöhung. Die Kammer lässt offen, ob hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Dacherhöhung von 56 cm überhaupt ein bescheidungsfähiger, hinreichend bestimmter Antrag der Kläger an die zuständige Behörde vorliegt. Zweifel am Vorliegen eines solchen Antrags ergeben sich zum einen daraus, dass dem unter dem 11. April 2017 im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag keine aussagekräftigen Unterlagen, aus denen sich der genaue Umfang und die Ausführung der geplanten Dacherhöhung ergaben, beigefügt waren. Die Kläger haben erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten detaillierte Antragsunterlagen mit zeichnerischen Darstellungen der beabsichtigten Umbaumaßnahme vorgelegen lassen. Zum anderen ergeben sich Zweifel am Vorliegen hinreichend bestimmter Antragsunterlagen daraus, dass die Unterlagen teilweise in sich widersprüchlich sind. Dies führt dazu, dass unklar bleibt, was genau die Kläger letztlich verwirklichen wollen. So teilen die Kläger die Dacherhöhung von 56 cm in zwei Abschnitte auf: 26 cm Erhöhung seien der Neukonstruktion des Daches geschuldet, weitere 30 cm Erhöhung dienten der Nutzbarmachung als Wohnraum. Die Aussagen der Kläger zur statischen Notwendigkeit der Dacherhöhung sind damit nicht in Einklang zu bringen. Denn die statischen Gründe, die denknotwendig auch ohne die beabsichtigte Wohnnutzung des Dachgeschosses tragen müssten, erfordern nach der Begründung der Kläger den Einbau eines - bislang nicht vorhandenen - sog. Ringankers mit dem Abmessungen 22 x 32 cm (B x H). Der zusätzliche Einbau eines 32 cm hohen Bauteils müsste daher bereits eine entsprechende Erhöhung zur Folge haben, wohingegen nach der schriftlichen Antragserläuterung der Kläger (lediglich) 26 cm Erhöhung der Neukonstruktion des Daches geschuldet sein sollen. Welche Rechtsfolgen die Einreichung derart unklarer Antragsunterlagen nach sich zieht, mag hier ebenso dahinstehen wie die Antwort auf die Frage, ob die im Gerichtsverfahren erstmals eingereichten Unterlagen überhaupt Berücksichtigung finden können, ohne dass die Beklagte zuvor auf Grundlage dieser Unterlagen eine Entscheidung über die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Dacherhöhung trifft. Denn die mit dem Hauptantrag begehrte Anhebung des Daches ist auch bei Annahme eines bescheidungsfähigen Antrags nicht erlaubnisfähig. Bezogen auf die hilfsweise beantragte Erhöhung des Daches an der Traufe um 30 cm und am First um 49 cm fehlt es indes auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin an aussagekräftigen Antragsunterlagen, die dem Gericht eine Beurteilung der materiellen denkmalrechtlichen Erlaubnisfähigkeit überhaupt erst ermöglichen könnten. Nähere Angaben zu der geplanten Dachkonstruktion fehlen ebenso wie etwa zeichnerische Darstellungen und Pläne, aus denen das künftige Erscheinungsbild des Gebäudes ablesbar wäre. Mangels Vorliegens der formellen Erlaubnisvoraussetzungen bleibt die hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage bereits aus diesem Grund ohne Erfolg. Der mit dem Hauptantrag begehrten Dacherhöhung von 56 cm stehen Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Bei dem gesetzlichen Merkmal „Gründe des Denkmalschutzes“ handelt es sich um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen sind. Die im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im Wege der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den in der Regel privaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, zu gewichten. Hierbei wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege umso eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17.08.2001 - 7 A 4207/00 -, juris Rn. 17. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Allerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 lit. a) DSchG NRW erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals „entgegenstehen“, also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Maßnahme führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst - die gerade von privaten Interessen unabhängig und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist - verfolgt § 9 DSchG NRW das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23.09.2013 - 10 A 971/12 -, juris Rn. 47 ff., m. w. N., und vom 16.12.2014 - 7 A 1638/12 -, juris Rn. 32. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung kommt den fachlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Denkmalbehörden ein besonderer Stellenwert zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.03.1991 - 11 A 264/89 -, juris Rn. 17, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die von den Klägern beantragte Dacherhöhung von 56 cm nicht erlaubnisfähig. Die Abwägung der Belange des Denkmalschutzes und der für das Vorhaben streitenden Interessen geht zu Lasten der Kläger aus. Der sachkundige Beigeladene hat im Einzelnen in überzeugender Weise dargelegt, dass und aus welchen Gründen die geplante Dachanhebung eine erhebliche Beeinträchtigung der denkmalwertbestimmenden Faktoren mit sich bringen würde. Dem entsprechenden Eintragungstext in der Denkmalliste ist zu entnehmen, dass die Proportionierung der Gebäude die Charakteristik der Bebauung in der „W. S1. “ prägt. Zwar wurde bei der Planung der Siedlung großer Wert darauf gelegt, unterschiedliche Gebäudetypen zu verwirklichen, um eine Uniformität der Siedlung zu vermeiden. Allerdings waren die charakteristischen Merkmale wie Bauhöhe, Dachneigung und -form, Giebel- und Traufstellung zur Straße der einzelnen Gebäude eines Leittyps durchaus aufeinander abgestimmt mit der Folge, dass die Häuser desselben Leittyps hinsichtlich der genannten Eigenschaften identisch erscheinen. Auf diese Weise konnten die Gebäude durch ihre Größe und Gestaltung in der gewünschten Weise Aussagen über die militärische Ranghöhe ihrer Bewohner treffen. So waren die Gebäude der Leittypen Schaller III und IV ausschließlich für Offiziere vorgesehen, wobei die ranghöheren Offiziere den Leittyp III, die rangniedrigeren Offiziere den Leittyp IV bewohnten. Die Ausmaße und damit auch die Bauhöhe der Häuser waren damit in besonderer Weise nicht ins Belieben seiner Bewohner gestellt, sondern Ausdruck der Einordnung in ein militärisches System, in dem Hierarchie und Unterscheidbarkeit der Dienstränge eine wesentliche Bedeutung zukommt. Die Gestaltung des Daches beim Leittyp Schaller IV unterstützt diese Aussagekraft der Gebäudegestaltung. Nach dem Eindruck, den die Kammer beim Orts- und Erörterungstermin gewinnen konnte, wird die klare und einfach gehaltene Formensprache der typischen 1950er Jahre Architektur des Gebäudes durch eine charakteristische Dachgestaltung bereichert. Das Dach mit seiner nur in geringem Abstand auf das erste Obergeschoss folgenden Traufkante setzt sich durch die bis zur Garage heruntergezogene Fläche als ein hervorstechendes Element des Wohnhauses prägend ins Bild. Insgesamt verfügen die Gebäude vom Leittyp Schaller IV infolge dieser Gestaltung über eine verhältnismäßig große Dachfläche, die nicht zuletzt wegen der straßenseitigen Ausrichtung der Gebäudefront und der Garage, die unter dem heruntergezogenen Teil des Daches liegt, den Eindruck des Hauses als Ganzes prägt. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer die Einschätzung der Fachbehörden, dass Veränderungen an der Höhe des Gebäudes und an der Gestaltung des Daches in besonderer Weise geeignet sind, die historische Aussagekraft des Baudenkmals zu verfälschen. Das Gleiche gilt mit Blick auf den Umstand, dass die Gebäude vom Typ Schaller IV - wie andere Gebäude eines gleichen Bautyps auch - auf ein identisches Erscheinungsbild abzielen. Nennenswerte Abweichungen von der Grundform des Leittyps weichen die Zuordenbarkeit der Gebäude in denkmalwertgefährdender Weise auf. Die Anhebung des Daches und die damit verbundene Vergrößerung des Abstands zwischen den Fenstern im Obergeschoss und der Traufkante um 56 cm stellt zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine solche nennenswerte Veränderung dar. Mit ihr überschreitet das Gebäude die vom Architekten Fritz Schaller vorgegebene Dimensionierung in nicht unerheblicher Weise und stört die fein austarierten Proportionen der Gebäudeflächen zueinander in wesentlichem Umfang. Das Wohnhaus der Kläger würde dadurch Ausmaße einnehmen, die dem zugrundeliegenden Leittyp Schaller IV von dessen Urheber in dieser Weise nicht zugedacht waren. Demgegenüber kommt den privaten Interessen der Kläger geringeres Gewicht zu. Es kann dahinstehen, inwieweit konstruktive, insbesondere statische Gründe die Anhebung des Daches um eine bestimmte Höhe erfordern. Denn für die hier in Rede stehende Dacherhöhung von 56 cm streitet maßgeblich das Interesse der Kläger an einer zukünftigen Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken. Inwieweit hierfür angesichts der bereits vorhandenen Wohnfläche ein zwingendes Bedürfnis besteht, vermochten die Kläger nicht überzeugend darzulegen. Hierzu würde nicht nur die substantiierte Darstellung des bestehenden Bedarfs an mehr Wohnfläche gehören, sondern auch die ernsthafte Einbeziehung von alternativen Umgestaltungsmöglichkeiten, die eher mit den Belangen des Denkmalschutzes in Einklang gebracht werden können. Dass andere Optionen einer denkmalgerechten Raumgestaltung oder -aufteilung - ggfls. unter Hinzuziehung der Beklagten in beratender Funktion - ernsthaft erwogen wurden, lässt sich dem klägerischen Vorbringen und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten nicht entnehmen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die - nur vage angesprochene - Nutzung des Gebäudes als Mehrgenerationenhaus unter Ausnutzung des bereits vorhandenen Wohnraums aus baulich-technischen Gründen oder unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen wäre. Der Einwand der Kläger, die Beklagte habe in der Nachbarschaft bei anderen denkmalgeschützten Gebäuden des Leittyps Schaller IV Dacherhöhungen denkmalrechtlich erlaubt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Erteilung der begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis. Es handelt sich bei der Entscheidung über die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG um eine gebundene Entscheidung im Einzelfall. Der Beklagten ist insoweit kein Ermessen eingeräumt. Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DSchG vor, ist die Erlaubnis zu erteilen. Dieser rechtliche Entscheidungsmaßstab kann durch die Entscheidungspraxis der Beklagten in anderen Fällen nicht beeinflusst werden; insoweit ist diese Entscheidungspraxis nicht relevant. Die Kläger können sich daher nicht darauf berufen, die Beklagte übe ihr Ermessen in ihrem Fall gleichheitswidrig aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2007 - 10 A 1831/06 -, juris Rn. 12 und 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2013 - 25 K 5815/12 -, juris Rn. 55. Die Entscheidungspraxis der Beklagten kann lediglich in denkmalfachlicher Hinsicht von Bedeutung sein, beispielsweise dann, wenn in einem abgrenzbaren Gebiet zahlreiche Gebäude aus ähnlichen und identischen Gründen unter Schutz gestellt sind und die Denkmalbehörde sich bei diesen Gebäuden allgemein auf den Standpunkt stellt, dass Veränderungen an bestimmten Gebäudeteilen für die zu schützende historische Aussage der Gebäude nicht relevant sind und daher zugelassen werden können. In einem solchen Fall wäre - bei gleichen tatsächlichen Umständen - jeder Fall selbstverständlich gleich zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2007 - 10 A 1831/06 -, juris Rn. 16. So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar sind sämtliche Gebäude vom Leittyp Schaller IV als Bestandteile des Baudenkmals „W. S1. “ aus identischen Gründen unter Schutz gestellt worden. Die Beklagte hat aber weder in der Vergangenheit noch aktuell den Standpunkt eingenommen, dass eine Anhebung des Daches um 56 cm für die zu schützende historische Aussage nicht relevant sei. Dementsprechend sind auch keine denkmalrechtlichen Erlaubnisse für Dacherhöhungen in dieser Größenordnung erteilt worden. Ebenso wenig hat die Untere Denkmalbehörde der Beklagten im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren ihre denkmalrechtliche Zustimmung für solche Maßnahmen erteilt. In den von den Klägern genannten angeblichen Vergleichsfällen fehlt es gerade an derartigen Erlaubnissen. Ausweislich der von der Kammer beigezogenen Verwaltungsvorgänge sind Bewilligungen denkmal- oder bauaufsichtsrechtlicher Art (lediglich) für Dacherhöhungen von bis zu 45 cm erteilt worden. Im Fall der S. Straße 00 erfolgte die Dachanhebung auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 29. Januar 2010 (Bl. 2.17 ff., Beiakte Band 10). Aus der dazugehörigen, grüngestempelten Bauunterlage (Bl. 2.16, Beiakte Band 10) ergibt sich eine geplante Anhebung des Daches um 45 cm (Oberkannte Traufe alt = 6,21 m, Oberkannte Traufe neu = 6,66 m). Zu dieser Dachanhebung erteilte die im Baugenehmigungsverfahren beteiligte Untere Denkmalbehörde der Beklagten unter dem 21. Dezember 2009 ihre Zustimmung durch die Mitteilung, dass aus denkmalpflegerischer Sicht keine Bedenken bestünden (Bl. 1.14, Beiakte Band 10). In der S. Straße 0 war die Anhebung des Daches zunächst ohne die erforderliche bauaufsichtliche oder denkmalrechtliche Erlaubnis vorgenommen worden. Im Vorfeld der Maßnahme war von den Architekten des Eigentümers eine aus statischen Gründen erforderliche Dacherhöhung von ca. 38 cm mitgeteilt worden (Bl. 87, Beiakte Band 8). Nach den Berechnungen eines früheren Mitarbeiters der Beklagten betrug die tatsächlich vorgenommene Dacherhöhung im Mittel 38 cm und maximal 45 cm (Bl. 185, Beiakte Band 8). In den für die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung eingereichten Planunterlagen ist die Dacherhöhung in einer Größenordnung von 45 cm dargestellt (Bl. 2.26, Beiakte 7). Zu dieser Dachanhebung nahm die im Legalisierungsverfahren beteiligte Untere Denkmalbehörde der Beklagten unter dem 2. Juli 2010 dahingehend Stellung, dass aus denkmalpflegerischer Sicht Bedenken gegen die durchgeführte Dacherhöhung bestünden. Die Anhebung in dem ausgeführten Maße sei abzulehnen. Sie gehe 10 cm über das hinaus, was aus statischen Gründen zu akzeptieren gewesen wäre. Von der Forderung eines Rückbaus werde abgesehen, weil dies wegen des genannten Maßes nicht angemessen wäre. Für den Fall einer notwendigen Dacherneuerung könne aus den genannten Gründen eine Anhebung des Daches im dafür notwendigen Umfang aus denkmalpflegerischer Sicht akzeptiert werden (Bl. 1.27, Beiakte Band 7). Durch Baugenehmigung der Beklagten vom 28. Juli 2010 wurde die Dacherhöhung sodann im beantragten Umfang von 45 cm legalisiert (Bl. 2.27, Beiakte Band 7). Die Dachanhebung in der S. Straße 0 ist laut den eingereichten Antragsunterlagen (Bl. 80, Beiakte Band 11) durch den Einbau einer Fußpfette von 16 x 45 cm (B x H) anstelle der früheren Fußpfette von 10 x 10 cm realisiert worden, was eine rechnerische Erhöhung von 35 cm bedeutet. Die Beklagte erteilte den Eigentümern unter dem 23. Juli 2010 eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Dacherhöhung mit der Maßgabe, dass das Dach nicht mehr als konstruktions- und statikbedingt angehoben werden dürfe (Bl. 81 ff., Beiakte 11). Mangels (früherer) Zustimmung der Beklagten zu einer Anhebung des Daches der Gebäude des Leittyps Schaller IV über die Größenordnung von 45 cm hinaus können sich die Kläger für die von ihnen beabsichtigte Dacherhöhung von 56 cm nicht auf die bisherige Genehmigungspraxis der Beklagten berufen. Insoweit fehlt es an gleichen tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zu den angeblichen Präzedenzfällen. Ob die Dacherhöhungen dort im Einzelfall in rechtswidriger Weise über das erlaubte Maß hinaus vorgenommen worden sind, ist für das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren ohne Bedeutung. Es bedarf hier ferner keiner Klärung, ob und inwieweit den Zustimmungen der Beklagten zu den durchgeführten Dachanhebungen ein konsistenter denkmalfachlicher Ansatz zugrunde lag. Offen bleiben kann auch, ob den Klägern in Anwendung dieses Ansatzes ein Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für eine Dacherhöhung von bis zu 45 cm zustünde. Denn ein solcher Anspruch ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Vor diesem Hintergrund ist hier auch die Frage, inwieweit die Beklagte mit Blick auf die bisherige Genehmigungspraxis die künftige Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse vom Nachweis einer statischen Notwendigkeit der Dacherhöhung abhängig machen darf, nicht von Relevanz. Dementsprechend muss dem an die Beklagte adressierten Vorwurf der Kläger, tatsächlich seien die behaupteten statischen Gründe in den früheren Fällen weder geprüft noch nachgewiesen worden, hier ebenfalls nicht nachgegangen werden. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte bei Vorliegen sachlich-fachlicher Gründe von der Praxis früherer Genehmigungen abweichen darf. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.