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Beschluss

13 L 1667/19

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nicht entgegen einer schriftlichen Zusage eine Organisation, die im Verfassungsschutzbericht lediglich als Verdachtsfall genannt wird, in einer Pressemitteilung als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" einstufen, soweit dafür keine nachträglich eingetretenen, neue Erkenntnisse vorliegen. • Eine schriftlich erteilte Zusage der Behörde, bei künftigen Verlautbarungen auf den Verdachtsstatus hinzuweisen, begründet einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gegen spätere entgegenstehende Realakte der Behörde. • Bei drohender irreversibler Gefährdung schutzwürdiger Grundrechte kann einstweiliger Rechtsschutz auch die zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (Art. 19 Abs. 4 GG).
Entscheidungsgründe
Widerrufspflicht bei entgegenstehender Presseverlautbarung trotz vorheriger Zusage • Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf nicht entgegen einer schriftlichen Zusage eine Organisation, die im Verfassungsschutzbericht lediglich als Verdachtsfall genannt wird, in einer Pressemitteilung als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" einstufen, soweit dafür keine nachträglich eingetretenen, neue Erkenntnisse vorliegen. • Eine schriftlich erteilte Zusage der Behörde, bei künftigen Verlautbarungen auf den Verdachtsstatus hinzuweisen, begründet einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch gegen spätere entgegenstehende Realakte der Behörde. • Bei drohender irreversibler Gefährdung schutzwürdiger Grundrechte kann einstweiliger Rechtsschutz auch die zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen (Art. 19 Abs. 4 GG). Der Antragsteller, eine inländische juristische Person, war im Verfassungsschutzbericht 2018 als Verdachtsfall verzeichnet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) veröffentlichte am 11. Juli 2019 eine Pressemitteilung, wonach der Antragsteller nunmehr als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" eingestuft werde. Der Antragsteller berief sich auf frühere schriftliche Zusagen des Bundesinnenministeriums, bei Verlautbarungen den Verdachtsstatus zu benennen, und begehrte per einstweiliger Anordnung den Widerruf der Pressemitteilung. Er rügte dadurch Verletzungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seines Rechts auf freie Meinungsäußerung. Das Gericht prüfte, ob neue Erkenntnisse zwischen Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts (27. Juni 2019) und der Pressemitteilung die Neubewertung rechtfertigten. Die Behörde behauptete neue tatsächliche Anhaltspunkte, die das BfV zur Neubewertung veranlasst hätten. • Anordnungsbefugnis und -grund sind gegeben; der Antragsteller kann als juristische Person Grundrechtsverletzungen geltend machen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 GG). • Es besteht ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch gegen schlichtes Verwaltungshandeln, wenn ein rechtswidriger Zustand durch hoheitliches Handeln geschaffen wurde; dieser Anspruch zielt auf Wiederherstellung des Zustands vor dem Eingriff. • Die Behörde hatte schriftlich zugesichert, in künftigen Verlautbarungen den Verdachtsstatus klarzustellen; diese Zusage ist analog § 38 VwVfG bindend und greift nicht zurück, weil keine Änderung der Sach- und Rechtslage vorliegt, die die Zusage bei Kenntnis hätte verhindern müssen. • Die vom BfV angeblich neuen Anhaltspunkte lagen überwiegend bereits im Berichtszeitraum und waren dem BfV/BMI bei Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts bekannt; es sind keine neu hinzugetretenen, innerhalb der kurzen Frist gewonnenen Erkenntnisse ersichtlich, die die Neubewertung rechtfertigen würden. • Mangels solcher neuen Tatsachen ist die Pressemitteilung rechtswidrig und verletzt schutzwürdige Interessen des Antragstellers; daher ist ein Widerruf geboten. • Die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz einschließlich der strengen Anforderungen an eine zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache sind erfüllt, weil ohne vorläufigen Schutz irreparable Nachteile drohen (Art. 19 Abs. 4 GG). Der Antrag hat Erfolg: Das Bundesamt für Verfassungsschutz wird verpflichtet, die streitige Pressemitteilung vom 11. Juli 2019 zu widerrufen, in der der Antragsteller als "gesichert rechtsextremistische Bestrebung" bezeichnet wurde. Das Gericht stellt fest, dass die Behörde an ihre frühere schriftliche Zusage gebunden ist und keine neuen, innerhalb des relevanten Zeitraums gewonnenen Erkenntnisse die Neubewertung rechtfertigen. Wegen der drohenden irreversiblen Nachteile für den Antragsteller war vorläufiger Rechtsschutz geboten; die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.