Urteil
6 K 1103/22
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2023:1127.6K1103.22.00
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Leitsätze
1. Die „Identitäre Bewegung Deutschland“ bzw. ihre baden-württembergischen Regionalgruppen verfolgen Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.(Rn.21)
2. Die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgte Unterstützung dieser Vereinigung führt zur Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG (juris: WaffG 2002; in der Fassung des am 20.02.2020 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 3a des 3. WaffRÄndG vom 19.02.2020, BGBl. I S. 166 - WaffG n.F.). Gemäß den Gesetzgebungsmotiven (vgl. BT-Drs. 19/15875, Seite 36) sollen bereits die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, weil sie typischerweise einschließen, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt.(Rn.17)
3. Ist der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG n.F. (juris: WaffG 2002) erfüllt, muss einzelfallbezogen geprüft werden, ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (juris: WaffG 2002) in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 33) - hier: im Einzelfall Atypik verneint.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die „Identitäre Bewegung Deutschland“ bzw. ihre baden-württembergischen Regionalgruppen verfolgen Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind.(Rn.21) 2. Die innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgte Unterstützung dieser Vereinigung führt zur Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG (juris: WaffG 2002; in der Fassung des am 20.02.2020 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 3a des 3. WaffRÄndG vom 19.02.2020, BGBl. I S. 166 - WaffG n.F.). Gemäß den Gesetzgebungsmotiven (vgl. BT-Drs. 19/15875, Seite 36) sollen bereits die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, weil sie typischerweise einschließen, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt.(Rn.17) 3. Ist der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG n.F. (juris: WaffG 2002) erfüllt, muss einzelfallbezogen geprüft werden, ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit zu widerlegen (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG (juris: WaffG 2002) in der bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 33) - hier: im Einzelfall Atypik verneint.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des beantragten Jagdscheins ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf seine Erteilung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1.) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn die gemäß § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Im Fall des Klägers einschlägig ist § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (in der Fassung des am 20.02.2020 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 3a des 3. WaffRÄndG vom 19.02.2020, BGBl. I S. 166). Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren (b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat oder (c) eine solche Vereinigung unterstützt haben. Diese wie auch die weiteren Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfüllt. Die Risiken des Waffenbesitzes sollen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 8). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung bestehen nicht. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum und es ist nicht zu beanstanden, dass er bei Personen, die einem verfassungsfeindlichen Spektrum zuzuordnen sind, in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sieht. Darüber hinaus ist es bei einem Regeltatbestand auch möglich, die gesetzliche Vermutung durch Darlegung von eine Ausnahme rechtfertigenden Umständen zu widerlegen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.09.2023 - 24 CS 23.650 - juris Rn. 16; ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.10.2022 - 6 B 171/22 - juris Rn. 14; zur Prüfung einer Atypik im vorliegenden Fall vgl. unten bei 2.). Der Kläger war nach der Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz an Aktionen der Identitären Bewegung bzw. deren Regionalgruppe Identitäre Bewegung Schwaben im April 2018 (Aufbau einer Grenzstation in den französischen Alpen zwecks Protestes gegen illegale Einwanderung), im Juni 2018 (Flyer-Aktion in K., mit der auf Probleme der Einwanderungspolitik aufmerksam gemacht werden sollte), im August 2018 (Informationsstand in S., bei dem über die Arbeit der Identitären Bewegung informiert wurde) und im Juli 2020 (Informationsstand in L., bei dem u.a. Flyer verteilt wurden mit dem Titel „Europa-Jugend-Reconquista“, „Wehr Dich, es ist Dein Land“) beteiligt. Gemäß Erkenntnis des Landeskriminalamts meldete er ferner im September 2018 eine Versammlung der Identitären Bewegung in R. an. Diese im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verarbeiteten tatsächlichen Feststellungen hat er nicht bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkenntnisse der genannten Behörden unzutreffend sein könnten, gibt es folglich nicht. Ein Verbot der Erhebung und Verwertung dieser Erkenntnisse besteht ebenfalls nicht. Insbesondere das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach dem Waffen-, Sprengstoff- und Jagdrecht mit, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LVSG. Entsprechend hatte das Landratsamt gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG die Pflicht, im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde einzuholen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen allerdings alle Aktivitäten des Jahres 2018 außerhalb des Fünfjahreszeitraums des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Vorgänge, die mehr als 5 Jahre zurückliegen, lösen die Annahme der Regel-Unzuverlässigkeit nicht aus (Steindorf/Papsthart, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 51; so wohl auch Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 29: „Weiter zurückliegende Sachverhalte werden von der Vorschrift nicht erfasst.“). Beim Fünfjahreszeitraum handelt es sich um eine „Wohlverhaltensfrist“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 15; vgl. ferner die Motive zum WaffG 2002, BT-Drs. 14/7758, Seite 55). Indessen erfasst, weil aktuell erst etwas mehr als drei Jahre zurückliegend, ist die Mitwirkung des Klägers am Informationsstand der Identitären Bewegung in L. am 26.07.2020. Dieser Vorgang war Gegenstand des gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 WaffG erstellten Nachberichts des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 28.01.2021 (LRA-VAS. 597). Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Einlassung des Klägers, er sei an diesem Tag nicht beteiligt gewesen, habe sich lediglich 45 Minuten vor Ort aufgehalten und nur seinen Pkw für den Stand-Transport zur Verfügung gestellt, erachtet die Kammer nicht für glaubhaft. Haltung und Gestik des Klägers, mit der er, Flugblätter in den Händen haltend, am 26.07.2020 auf dem von der Identitären Bewegung Schwaben auf ihrer Internetseite veröffentlichten Bild (vgl. LRA-AS. 605) im Vordergrund in unmittelbarer Nähe des Informationsstandes zu sehen ist - die Blicke der beiden am Stand positionierten Aktivisten in seine Richtung gerichtet -, sprechen überaus deutlich gegen seine unbeteiligte Anwesenheit und vielmehr für ein Ausschauhalten nach Passanten. Die Kammer schließt aus, dass eine solche Bildveröffentlichung durch die Identitäre Bewegung erfolgt wäre, wenn es sich beim Kläger nicht um einen Mitwirkenden des Informationsstands gehandelt hätte. Insoweit nicht glaubhaft ist damit aber auch die im Schriftsatz vom 20.11.2023 erfolgte Behauptung, seit Anfang 2020 in der Identitären Bewegung keine Rolle mehr gespielt und auch in keiner Weise mehr tätig geworden zu sein bzw. bereits vor Erlass des Bescheids vom 16.04.2020 alle Tätigkeiten aufgegeben zu haben. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich dabei vielmehr um eine anlassbezogene Schutzbehauptung. Dass wohl auch die Überlassung des PKW für Zwecke des Transports des Informationsstandes schon für die Annahme einer Unterstützungshandlung ausgereicht hätte, bedarf damit keiner weiteren Ausführungen. Der Kläger hat damit zumindest in einem Fall in den letzten fünf Jahren die Identitäre Bewegung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG unterstützt. Als Unterstützungshandlung ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich - für den Betreffenden erkennbar - in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung oder die Verbreitung von deren Bestrebungen auswirkt. Es reicht aus, dass Handlungen vorgenommen werden, die die innere Organisation und den Zusammenhalt des Personenzusammenschlusses, seinen Fortbestand oder die Verwirklichung seiner Bestrebungen fördern, sodass dessen Stellung in der Gesellschaft begünstigt und seine Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch sein Rekrutierungsfeld erweitert werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.09.2023 - 24 CS 23.650 - juris Rn. 18). Unzweifelhaft ist solches bei der aktiven Mitwirkung an einem Informationsstand der Fall. Ein bloßes Sympathisieren, welches für eine Unterstützung nicht gereicht hätte (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022 - 6 S 988/22 - juris Rn. 17¸ Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Auflage 2020, Rn. 771a), lag nicht vor. Ob der Kläger (auch) formelles Mitglied der Identitären Bewegung war, mithin ferner der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) WaffG eingreift, steht nicht fest, bedarf allerdings aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes zu Buchstabe c) keiner Entscheidung (Mitgliedschaft schon dann bejahend, wenn - wie hier - ein Bekenntnis der Zugehörigkeit und eine Zweckförderung durch aktives Sich-Einbringen vorliegt: Steindorf/Papsthart, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 54/55). Dass bislang gegenüber der Identitären Bewegung oder ihren Regionalgruppen kein Vereinsverbot gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG ergangen ist, hindert die Annahme einer Regelunzuverlässigkeit zulasten des Klägers nicht (vgl. zur aktuellen Fassung: BT-Drs. 19/15875, Seite 24: „So kann künftig Mitgliedern verfassungsfeindlicher Vereinigungen auch dann die Waffenerlaubnis verweigert bzw. entzogen werden, wenn die betreffende Vereinigung (noch) nicht verboten ist.“; bereits für das WaffG a.F.: BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 14 [Mitgliedschaft in der nicht verbotenen Partei NPD]). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Regelunzuverlässigkeit liegen schließlich vor. Die Identitäre Bewegung Deutschland bzw. ihre baden-württembergische Regionalgruppe Schwaben, innerhalb welcher der Kläger aktiv war, verfolgt Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (vgl. dazu, dass sich der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasste tatsachenbegründete Verdacht allein auf die Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer Vereinigung bezieht, während deren verfassungswidrige Bestrebungen hingegen feststehen müssen: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.04.2023 - 3 M 13/23 - juris Rn. 10; VG Gera, Beschluss vom 10.08.2023 - 1 E 564/23 Ge - juris Rn. 24; VG Magdeburg, Beschluss vom 28.02.2023 - 1 B 212/22 MD - juris Rn. 19; ferner Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 29d; anderer Auffassung, wonach der tatsachenbegründete Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Vereinigung genügt: VG München, Beschluss vom 30.08.2023 - M 7 S 23.1519 - juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2023 - 22 K 7087/20 - juris Rn. 71; VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 - 20 K 3080/21 - juris Rn. 69 ff.). Die Verfassungsschutzberichte des Landes Baden-Württemberg der Jahre 2018 (Seite 185/186), 2019 (Seite 200-202), 2020 (Seite 210/211), 2021 (Seite 59/60 sowie 62) und 2022 (Seite 68/69) stellen zur Identitären Bewegung (dort abgekürzt mit „IBD“ bzw. „IB“) fest: „Laut eigener Website versteht die IBD sich selbst als „europaweite patriotische Jugendbewegung“, die sich gegen die „Selbstabschaffungsideologie von Multikulti“ wendet. Ihre gesellschaftliche Anschlussfähigkeit ist Teil einer Strategie der sogenannten Metapolitik, die gesamtgesellschaftliche Diskurse verschieben soll. In Deutschland trat die IBD im Oktober 2012 erstmals auf Facebook in Erscheinung und war spätestens mit der Registrierung als Verein im Mai 2014 auch mit konkreten Aktionen als Personenzusammenschluss wahrnehmbar. In Baden-Württemberg existiert die Regionalgruppe „IB Schwaben“, der wiederum mehrere Ortsgruppen angehören. Die seit den Gründungsjahren der IB bestehende Regionalgruppe „IB Baden“ trat als solche in 2022 nicht mehr in Erscheinung. Daneben betreibt die IB in Baden-Württemberg den „Schwäbischen Kulturverein e. V.“ mit Sitz in Konstanz. Der Tarnverein dient dazu, Räumlichkeiten anzumieten und Spenden einzunehmen, ohne dass der IB-Hintergrund ersichtlich wird. Ihre Ideologie verbreitet die IBD durch vielfältige Aktionen und eine anschließende Berichterstattung im Internet. Dabei zeigt sich auch die gute Vernetzung der beiden baden-württembergischen Regionalgruppen IB Schwaben und IB Baden auf Bundesebene sowie die internationale Zusammenarbeit der Gruppierungen. Unter anderem in Österreich und Frankreich bestehen ebenfalls Organisationen, die sich als Teil einer europaweiten „Identitären Bewegung“ verstehen. In Anbetracht von Entwicklungen in Österreich (Verbot der Symbole der IB) und Frankreich (Verbot der IB-Partnerorganisation „Génération identitaire“ im März 2021) will die IB künftig intransparenter und dezentraler auftreten. Die IB Schwaben setzte die strategische Neuausrichtung bereits schrittweise um. Beispielsweise tauchte Anfang November 2021 der Telegram-Kanal „Schwabenbande“ auf, der der IB Schwaben zugerechnet werden kann. Auf dem Profilfoto des Kanals sind Aktivisten in weinroten Jacken, dunklen Käppis und einheitlichen Schlauchschals mit einer abgewandelten Darstellung der Stauferlöwen zu sehen. In den programmatischen Texten der IBD finden sich fremden- und insbesondere islamfeindliche Aussagen sowie verschwörungsideologische Ansätze. Die Organisation bezieht sich auf das Konzept des „Ethnopluralismus“. Dieses Denkmodell geht von der Existenz einzelner Völker bzw. Ethnien aus, deren jeweilige kulturelle Eigenschaften durch Vermischung bedroht sind. Verfechter ethnopluralistischer Positionen treten daher für eine strikte Trennung ein: Jedes Volk soll ausschließlich auf dem eigenen Territorium leben und auf diese Weise seine Identität bewahren. Migration nimmt die IBD als Bedrohung wahr; in der Folge fordert sie unter dem Schlagwort „Remigration“ die Umkehrung der Migrationsbewegungen. Diese Ideologie mündet in eine fundamentale Ablehnung der Einwanderung - insbesondere von Muslimen - nach Deutschland und Europa. Zuweilen bedient sich die IBD einer martialischen Kriegsrhetorik: Sie zieht u. a. Parallelen zwischen der heutigen gesellschaftspolitischen Situation und der sogenannten Reconquista, d. h. der schrittweisen „Rückeroberung“ der iberischen Halbinsel aus dem muslimischen Machtbereich durch christliche Kräfte zwischen dem 8. und 15. Jahrhundert. In zentralen IBD-Texten wird die aktuelle Zuwanderungssituation als Verschwörung der Medien sowie der politischen Parteien und Eliten gewertet. Letztere verfolgen nach Auffassung der IBD das Ziel, die angestammten Völker Europas vollständig durch außereuropäische Zuwanderer zu ersetzen und damit traditionelle europäische Kultur(en) zu zerstören. Die Organisation spricht in diesem Zusammenhang von einem planmäßigen „Großen Austausch“. Gemäß diesem Denkmuster folgen demokratische Politiker nicht ihrem Gewissen oder einem Wählerauftrag, sondern wirken als Helfershelfer nicht näher bestimmter Mächte skrupellos an der Abschaffung des eigenen Staatsvolks mit. Die Positionen der IBD zielen unter anderem darauf ab, in der deutschen Bevölkerung islamfeindliche und völkische Positionen zu etablieren sowie das Vertrauen in das politische System der Bundesrepublik und seine Vertreter zu erschüttern. Mit der Instrumentalisierung einzelner Gewaltdelikte macht die IBD regelmäßig Stimmung gegen Muslime und Migranten. Gleichzeitig will sie damit eine Delegitimierung von Politikerinnen und Politikern erreichen: Ihnen wirft sie vor, einen „Großen Austausch“ zu planen. Im Zentrum dieser rechtsextremistischen Verschwörungserzählung steht eine angeblich bewusst gesteuerte Migrationspolitik, die das ethnisch deutsche Volk langfristig verdrängen und ersetzen wolle. Ein ethnisches Verständnis des Volksbegriffs und eine damit verbundene Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsteile stehen im Widerspruch zu elementaren Werten des Grundgesetzes wie der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG).“ Gründe dafür, die Verfassungsschutzbehörde habe bei der jeweiligen Erstellung der Berichte fehlerhaft ihre Erkenntnisse gewonnen oder Befugnisse verkannt, gibt es nicht. Der Verfassungsschutzbericht unterscheidet sich wesentlich von sonstigen staatlichen Verlautbarungen. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren; er soll die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen unterrichten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 12 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVSG). Um dieser Aufgabe effektiv gerecht zu werden, stammt er von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel (§ 6 LVSG), arbeitenden Stelle. Eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht geht angesichts ihrer Warnfunktion über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen in einem freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 - juris Rn. 26). Der vom Innenministerium Baden-Württemberg und dem Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg jährlich herausgegebene Verfassungsschutzbericht ist eine Publikation im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und stellt als solcher einen Tätigkeitsbericht über die im Laufe des Berichtszeitraums durchgeführten Maßnahmen sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse dar. Darüber hinaus nimmt er eine wertende Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vor (VG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2004 - 18 K 1474/04 - juris Rn. 35). Entsprechend weist jeder Verfassungsschutzbericht betreffend Maßstab und Aufbau der Berichterstattung darauf hin, dass, soweit über einzelne, namentlich genannte Organisationen und Gruppierungen berichtet wird, es sich - wenn nicht ausdrücklich anders erwähnt - um Fälle handelt, bei denen sich die tatsächlichen Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen zu einer - folglich auch im Fall der Identitären Bewegung - festgestellten Verfassungsfeindlichkeit verdichtet haben. Die Befugnis zur Berichterstattung ergibt sich hier daraus, dass die in § 3 Abs. 2 LVSG aufgeführten Tatbestandsmerkmale einer "Bestrebung" tatsächlich feststehen (vgl. in Abgrenzung zur Verdachtsberichterstattung: BVerwG, Urteil vom 26.06.2013 - 6 C 4.12 - juris Rn. 13 [betreffend § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG a.F.). Die Behauptung des Klägers, das Landesamt für Verfassungsschutz werde von der Politik instrumentalisiert, um die Meinungsäußerung unliebsamer Bürger zu diskreditiert, trifft nicht zu. Die im Verwaltungsverfahren angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 25.09.2019 - 13 L 1667/19 - juris: Verstoß des Bundesamts für Verfassungsschutz [BfV] gegen dessen Zusage, hinsichtlich der IBD, über die im Verfassungsschutzbericht lediglich als Verdachtsfall berichtet wird, in sonstigen künftigen Verlautbarungen jeweils klarzustellen, dass die Organisation insoweit lediglich einen Verdachtsfall darstelle) und des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 29.05.2018 - VG 1 L 605.17 - n.v. [LRA-AS. 457 ff.]: Fehlende hinreichende Kennzeichnung als Verdachtsfall im Verfassungsschutzbericht 2016 des BfV) stehen dem aufgrund des jeweils dort in anderen Bundesländern und zu anderen Zeitpunkten entschiedenen Einzelfalles nicht entgegen. Die in den aufgeführten Verfassungsschutzberichten des Landes Baden-Württemberg erfolgte Einschätzung, wonach die Identitäre Bewegung gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt - es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt - ist tragfähig und zutreffend. Zum Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung gehören die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. in Anlehnung an denselben Begriff in Art. 9 Abs. 2 GG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 - juris Rn. 23). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär; sie gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung, unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht. Mit der Menschenwürde sind daher ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen nicht vereinbar. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, die sich jedenfalls als Konkretisierung der Menschenwürde darstellen (BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 539 ff.). Der von der Identitären Bewegung vertretene Volksbegriff verstößt gegen die Menschenwürde, da er die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede, verneint (vgl. im Folgenden ausführlich zur Identitären Bewegung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96/20 - juris Rn. 9 ff.). Die Narrative des „Ethnopluralismus“ und eines „Großen Austausches“ (des Volkes) gehen von einer vorgeblich vorherrschenden ethno-kulturellen Identität (nicht nur) des deutschen Volkes aus, die durch die „illegale Massenmigration“ ethnisch fremder Menschen und durch die „Islamisierung“ bedroht sei. Damit wird die Forderung nach räumlicher und kultureller Trennung unterschiedlicher Ethnien aufgestellt, namentlich von solchen, die den ethno-kulturellen Kriterien der Identitären Bewegung nicht entsprechen. Es handelt sich um eine migrantenfeindliche Grundhaltung, was auch in der Forderung nach „Remigration“ zum Ausdruck kommt. Bereits eingetretene Veränderungen des deutschen Staatsvolkes zu akzeptieren, ändert hieran nichts. Völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstoßen auch dann gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, wenn sie nicht absolut gelten und es Ausnahmen geben soll (ebenso im Ergebnis: VG Greifswald, Urteil vom 26.10.2022 - 6 A 1077/20 HGW - juris Rn. 36 ff.; VG Köln, Urteil vom 11.08.2022 - 20 K 2177/21 - juris Rn. 44 ff.; vgl. auch anlässlich des Streits über die Zulässigkeit einer verfassungsschutzrechtlichen Beobachtung des AfD-Landesverbandes VG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2023 - 1 K 167/23 - juris Rn. 68: „Forderungen nach einer umfassenden „Remigration“ oder einer „Reconquista“, die die Ausweisung großer Teile der Bevölkerung zur Folge hätten, weisen auf ein völkisches Konzept hin.“). Die Identitäre Bewegung und ihre baden-württembergischen Regionalgruppen verfolgten und verfolgen diese verfassungswidrigen Bestrebungen schließlich auch. Allerdings muss dazu nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 - a.a.O. Rn. 23). Insoweit ist es unerheblich, dass - worauf sich der Kläger beruft - Aktivitäten der Identitären Bewegung Schwaben, an denen er teilgenommen hat, weder verboten waren noch strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen haben. Angesichts zahlreicher und variierender, überregional und regional stets auf Öffentlichkeitswirksamkeit abzielender Aktionen (Internetberichte, Banner- und Plakataktionen sowie die Errichtung von „IB-Zonen“ in Fußgängerbereichen [„Unser Büro ist die Straße“] - vgl. Verfassungsschutzberichte des Landes Baden-Württemberg 2018 [Seite 183]; 2019 [Seite 205/206], 2020 [Seite 209], 2021 [Seite 58] und 2022 [Seite 68]) kann an den für § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG erforderlichen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen kein Zweifel bestehen. 2.) Beim Kläger liegen schließlich keine atypischen Umstände vor, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 c) WaffG zu widerlegen. Ein - wie in seinem Fall - strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit reicht hierfür nicht aus (BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 - a.a.O. Rn. 33/34). Ferner kann auch der Umstand, dass er den 2017 ausgestellten Kleinen Waffenschein abgegeben und dessen Widerruf, welcher im Zuge der Versagung des Jagdscheins ergangen war, hat bestandskräftig werden lassen, keine Bedeutung erlangen. Selbst wenn der Kläger spätestens seit Ende Juli 2020 die Identitäre Bewegung nicht mehr unterstützen sollte - dies hat er in der mündlichen Verhandlung lediglich sehr allgemein damit begründet, er habe sich „wegentwickelt“, auch generell „nie alles mitgetragen“ - ist dies nicht zur Widerlegung einer Unzuverlässigkeit geeignet. Eine substantiierte inhaltliche Distanzierung von den Positionen dieser Vereinigung, die er unterstützt hat, hat er nicht vorgenommen. Hierfür waren auch die weiteren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, es gehe ihm um die Umsetzung geltenden Rechts des Schengen-Abkommens und die Vermeidung von Parallelgesellschaften, nicht tragfähig. Eine weitaus deutlichere Auseinandersetzung mit bzw. Abgrenzung zu den Positionen der Identitären Bewegung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Kläger seit 2017 und - wie dokumentiert - mehrmals im Jahr 2018 für die Bewegung aktiv war, sowie um den Eindruck eines bloßen bzw. taktischen Wohlverhaltens unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens zu entkräften. II. Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid vom 16.04.2020 erfolgte Gebührenfestsetzung (204,-- EUR), die gemäß § 24 Satz 2 LGebG ebenfalls angefochten ist, dem Grunde oder der Höhe nach rechtswidrig wäre, bestehen nicht und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. III. Die Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; es besteht kein Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Der Kläger begehrt die Ausstellung eines vom Beklagten versagten Jagdscheins. Der am xx.xx.xx geborene Kläger beantragte am 20.05.2019 beim Landratsamt Konstanz die erstmalige Ausstellung eines Jagdscheins. Im Zuge der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung teilte das Landesamt für Verfassungsschutz unter dem 29.05.2019 mit, der Kläger sei seit dem Jahr 2017 im Zusammenhang mit der rechtsextremistischen Identitären Bewegung Deutschland bekannt. Am 21.04.2018 habe er an der europäischen Kampagne „Defend Europe“ Alpenmission der Identitären Bewegung teilgenommen. Hier hätten die Aktivisten eine Grenzstation in den französischen Alpen aufgebaut, um gegen die Migrationspolitik der französischen Regierung zu protestieren. Die Identitäre Bewegung Schwaben habe auf Facebook einen Erlebnisbericht veröffentlicht, der Kläger sei auf einem zum Artikel gehörenden Foto abgebildet. Am 30.06.2018 sei er ferner Teilnehmer einer Flyer-Aktion der Identitären Bewegung Schwaben in K. gewesen, wo die Aktivisten auf die Probleme der aktuellen Einwanderungspolitik aufmerksam gemacht hätten. Am 18.08.2018 sei der Kläger an einem von der Identitären Bewegung Schwaben betriebenen Informationsstand in S. beteiligt gewesen. Er sei Gründungsmitglied des Schwäbischen Kulturvereins e.V. mit Sitz in K.; bei diesem 2017 gegründeten Verein könnte es sich um einen möglichen Scheinverein der Identitären Bewegung Schwaben handeln. Das Landeskriminalamt Baden-Württemberg nahm unter dem 07.06.2019 Stellung. Laut eigener Mitteilung des Klägers vom 05.12.2018 seien dessen Daten samt Fotos auf der Internetseite „a.“ eingestellt/veröffentlicht worden. Geworben werde bei dieser Outing-Aktion mit dem Slogan „Identitäre Bewegung Bodensee enttarnen und verjagen“. Hierbei seien u.a. Bilder sowie die Adresse des Klägers veröffentlicht worden, die ihn mit weiteren Mitgliedern der Identitären Bewegung zeigten. Der Kläger habe ferner eine Versammlung der Identitären Bewegung für den 22.09.2018 in R. angemeldet. Am 11.02.2018 habe am großen Fasnachtsumzug der Vereinigung K. Narrengesellschaften auch eine „Kleingruppe“ teilgenommen, die sich mit Transparenten und Plakaten gegen die derzeitige Regierungs- und Zuwanderungspolitik gewandt habe. Die Anmeldung der Gruppierung sei per Mail am 29.01.2018 von einer Person „X“ im Namen „Schwäbischer Kulturverein e.V.“ erfolgt. Die anfängliche Vermutung, dass es sich bei der „Kleingruppe“ um Mitglieder und Aktivisten der Identitären Bewegung Konstanz gehandelt habe, habe durch Nachermittlungen zwischenzeitlich eindeutig belegt werden können. Mit Schreiben vom 08.10.2019 hörte das Landratsamt den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung des Jagdscheins an. Dieser entgegnete hierauf unter dem 23.10.2019, er sei mehrjähriger Inhaber eines Kleinen Waffenscheins. Ebenso habe er von 2008 bis 2010 Dienst an der Waffe in der Bundeswehr und einen Eid auf die Bundesrepublik Deutschland geleistet, der nach wie vor gültig sei. Die ihm vorgeworfene Teilnahme an mehreren Aktionen sei stets im Rahmen der freien demokratischen Grundordnung erfolgt und gedeckt sowie behördlich genehmigt gewesen. Er sei weder rechtsextremistisch noch gewalttätig. Er verweise auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Köln und Berlin, in welchen dem Bundesamt für Verfassungsschutz untersagt worden sei, die Identitäre Bewegung Deutschland als gesichert rechtsextrem einzustufen. Mit am 17.04.2020 zugestelltem Bescheid vom 16.04.2020 lehnte das Landratsamt Konstanz die Ausstellung eines Jagdscheins ab. Zur Begründung führte die Untere Jagdbehörde unter Zugrundelegung der vorgenannten Stellungnahmen des Landesamts für Verfassungsschutz und des Landeskriminalamts aus: Aufgrund der aktiven Zugehörigkeit des Klägers zur Identitären Bewegung Deutschland lägen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er die waffenrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins nicht erfülle. Die Identitäre Bewegung Deutschland werde seit Juli 2019 vom Landesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bewegung mit Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung eingestuft. Die Positionen der Bewegung seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil diese insbesondere mit fremden- und islamfeindlichen Positionen auftrete. Menschen ohne gleiche ethnische Voraussetzungen könnten danach nicht Teil einer gemeinsamen Kultur sein. Ein Volk habe „ethnokulturelle Identität“, die sich durch jeweils eine gemeinsame Sprache, Kultur, Herkunft und Religion auszeichne. Ein derartiges Verständnis des Volksbegriffs führe zur Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsteile und stehe im Widerspruch zu elementaren Werten der Verfassung wie Unantastbarkeit der Menschenwürde und dem Gleichheitsgrundsatz. Meinungsäußerungen der Identitären Bewegung, ihrer Unterorganisationen oder deren Mitgliedern legten es nahe, dass sie in der Absicht einer Änderung der realen politischen Verhältnisse abgegeben würden und mithin gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Durch die Teilnahme an mehreren, teils aufwändigen Veranstaltungen habe der Kläger diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch aktiv verfolgt und unterstützt. Der Kläger erhob am 28.04.2020 Widerspruch, den er wie folgt begründete: Er stehe fest auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und habe als Soldat einen Eid auf die Verfassung abgelegt. Was ihm aber missfalle sei die Tatsache, dass sich die Altparteien nicht an geltendes Recht gehalten hätten, als sie widerrechtlich ohne Grenzkontrollen hunderttausende Flüchtlinge ins Land gelassen hätten. Ihm missfalle ferner, dass Milliarden für andere ausgegeben würden und nicht für das eigene Volk; das sei kein soziales System, so wie er es sich vorstelle. Die Identitären seien für ihn nur Plattform für Meinungsäußerungen und Sprachrohr für seine politische Meinung. Wie er sie kenne, hätten die Identitären keine konkrete Struktur, deshalb halte er die Auffassung des Verfassungsschutzes für eine Stigmatisierung, die der Realität nicht gerecht werde. Er sei kein Freund von Anarchie, Gewalt oder Ähnlichem. Ferner sei er der Meinung, dass sich die Vermischung der Kulturen nicht aufhalten lassen werde, wolle aber, dass seine Kultur genauso respektiert werde, wie er die anderen Kulturen respektiere. Er sei absolut nicht gewaltbereit, lehne Gewalt in jeder Form strikt ab. Richtig sei, dass im Rahmen der Identitären Sport gepflegt werde. Dies diene aber im Wesentlichen dazu, Freundschaften aufzubauen. Nach seiner Meinung sollte das Ziel sein, die kulturelle Vielfalt zu erhalten, was nicht durch Vermischung der Kulturen gelinge. Er erinnere daran, dass der ehemalige CDU-Fraktionsvorsitzende Merz es gewesen sei, der von einer Leitkultur gesprochen habe, ohne dass diesem ein Vorwurf gemacht werde, wie er nunmehr ihm gegenüber erhoben werde. Richtig sei, dass er seit Gründung Schriftführer des Schwäbischen Kulturvereins sei. Sollten die Identitären etwas tun, was nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehe, werde er sofort austreten, ebenso dann, wenn Dritte geschädigt oder verletzt würden. In seiner täglichen Praxis empfinde er das Vorgehen der Identitären eher als gemäßigt, keinesfalls radikal oder nicht auf dem Boden des Grundgesetzes stehend. In seinem Tätigkeitsbereich, Regionalbereich Schwaben, sei nie jemand gewaltbereit gewesen. Es handele sich um viele Angestellte, Mittelstand, zwischen 25 und 30 Jahren alt, die dort Mitglieder seien. Er wolle schließlich auch betonen, dass bisher keine Veranstaltung der Identitären von Behörden unterbrochen oder beendet worden sei. Wie vorgetragen, sei die Mitgliedschaft für ihn die Möglichkeit, mit anderen zusammen seine Abneigung gegen die Politik der Altparteien zum Ausdruck zu bringen, ohne dass dies gegen das politische System der Bundesrepublik gerichtet wäre. Ebenfalls am 28.04.2020 gab der Kläger bei der Unteren Waffenbehörde einen am 31.01.2017 erteilten Kleinen Waffenschein ab, der zwischenzeitlich mit bestandskräftiger Verfügung vom 15.04.2020 von der Unteren Waffenbehörde widerrufen worden war. Mit Schreiben vom 28.01.2021 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Landratsamt mit, am 26.07.2020 sei der Kläger Teilnehmer eines von der Identitären Bewegung Schwaben betriebenen Informationsstandes in L. gewesen. Er sei auf einem Foto abgebildet, das in einem Internetbeitrag der Bewegung veröffentlicht worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2022, zugestellt am 25.03.2022, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück, begründete dies, wie das Landratsamt, mit dem Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG und führte dazu aus: Der Kläger sei aktives Mitglied der Identitären Bewegung Deutschland bzw. der Identitären Bewegung Schwaben sowie des Schwäbischen Kulturvereins e.V.. Mitgliedschaft und Zugehörigkeit würden von ihm auch nicht bestritten. Gemäß Verfassungsschutzbericht 2020 des Landes Baden-Württemberg sei die Identitäre Bewegung Deutschland eine rechtsextremistische Gruppierung. Die Organisation beziehe sich auf das Konzept des „Ethnopluralismus“, welches von der Existenz einzelner Völker bzw. Ethnien ausgehe, deren jeweilige kulturelle Eigenschaften durch Vermischung bedroht seien. Jedes Volk solle ausschließlich auf dem eigenen Territorium leben und auf diese Weise seine Identität bewahren. Ein ethnisches Verständnis des Volksbegriffs und eine damit verbundene Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsteile stünden im Widerspruch zu elementaren Werten des Grundgesetzes wie der Unantastbarkeit der Menschenwürde und dem Gleichheitsgrundsatz. Die Einwendungen des Klägers in der Widerspruchsbegründung führten zu keiner anderen Betrachtung. Auch eine friedliche, nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferische aktive Meinungsbekundung, wie sie durch seine Aktivitäten zum Ausdruck komme, könne den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfüllen. Seine Aktivitäten für die Bewegung gingen in diesem Sinne über eine bloße Meinungsäußerung hinaus. Die Verbreitung einer mit der Unantastbarkeit der Menschenwürde und dem Gleichheitsgrundsatz nicht in Einklang stehenden Ideologie könne nicht als grundrechtlich gedeckte politische Meinungskundgabe bagatellisiert werden. Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Regelunzuverlässigkeit bestünden nicht. Der Kläger hat am 21.04.2022 Klage erhoben. Er verweist auf seine als Widerspruchsbegründung vom 12.08.2020 abgegebene Erklärung und führt ergänzend aus: Er könne in seinem Umfeld keinerlei „Verfassungsfeinde“ ausmachen, wohl aber Menschen, die - wie er - nicht mit der Flüchtlingspolitik der „Altparteien“ einverstanden seien. Die Auffassung der Identitären Bewegung sei keineswegs gegen andere Kulturen gerichtet. Der Website der Bewegung sei zu entnehmen, dass es ausschließlich darum gehe, dass die Einwanderung anderer Gruppen geregelt und geordnet erfolge und nicht dem Willen der Einwandernden überlassen werde. Es dränge sich das Bild auf, dass der Verfassungsschutz durch die Politik instrumentalisiert werde, um „unliebsame Bürger“, die die Politik der Altparteien nicht mittragen wollten, zu diskreditieren. Seine politische Auffassung sei weder rechtsradikal noch rassistisch, er formuliere eine konkrete Kritik an der konkreten Einwanderungspolitik der Regierung, die sich nicht per se gegen die Einwandernden richte. Im Schwäbischen Kulturverein sei er nicht mehr tätig, habe nur die Gründung desselben mitgemacht. Seit Anfang 2020 habe er in der Identitären Bewegung keine Rolle mehr gespielt und sei auch in keiner Weise mehr tätig. In der Regionalleitung sei er nie tätig gewesen. Bereits vor Erlass des Bescheids vom 16.04.2020 habe er alle Tätigkeiten aufgegeben gehabt. Er habe keinerlei Einwände gegen Kriegsflüchtlinge, sei nur der Meinung, dass die Einwanderung in das Sozialsystem nicht in Ordnung sei. Wie bereits mitgeteilt, sei er der Auffassung, dass die Verhinderung der Zuwanderung nicht möglich sei. Es solle allerdings eine „Leitkultur“ geben, die von den Zugezogenen akzeptiert werden müsse. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 16.04.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.03.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den beantragten Jagdschein zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und erwidert ergänzend: Der Hinweis, die Identitäre Bewegung sei nicht gegen Kulturen gerichtet, sondern wolle die Einwanderung geregelt und geordnet sehen, sei im wörtlichen Sinne richtig. Das Bild des Ethnopluralismus sei klar nicht „gegen“, sondern „für“ Kulturen, jedoch für klar abgegrenzte Kulturen, bzw. für den zwingenden Erhalt bestehender Kulturen in ihrer jetzigen Form. Die Aussage des Klägers, dass sich seiner Meinung nach „die Vermischung der Kulturen nicht aufhalten lassen wird“, stelle keine tatsächliche Distanzierung von den Bestrebungen der Identitären Bewegung dar. Mangels einer nachhaltig den Regelfall widerlegenden Äußerung und durch die Mitgliedschaft bei der Identitären Bewegung zeige er deutlich eine Unterstützung dieser Vereinigung und dadurch auch eine Identifikation mit deren Zielen. Diese Ziele seien vom Landesamt für Verfassungsschutz als extremistisch und nicht auf der Basis des Grundgesetzes beruhend eingestuft worden. In der rechtsextremistischen Szene sei grundsätzlich eine hohe Waffenaffinität zu beobachten. Der legale Erwerb müsse daher von den Behörden streng überwacht werden. Der Ideologie der Identitären Bewegung sei der Kampf gegen andere Kulturen immanent. Das Konzept des Ethnopluralismus, der durch Multikulturalismus und die auch durch den Kläger in seiner Anhörung behauptete unkontrollierte massenhafte Zuwanderung bedroht werde, bedinge eine problematische „Wir gegen die Anderen“-Haltung. Die Distanzierung von Gewalt werde in den Kreisen der Identitären Bewegung zwar stets betont - andererseits setze die Bewegung aber auf eine martialische Kriegsrhetorik, wie in den sozialen Netzwerken oder auch auf dem der Identitären Bewegung zuzuordnenden Onlineshop „Phalanx Europa“ deutlich werde. Der „Sport“, auf den der Kläger verweise, bestehe dementsprechend vor allem auch aus Kampfsport, wie den einschlägigen Werbevideos in den sozialen Netzwerken unschwer entnommen werden könne. Wenn der Kläger darauf verweise, dass die Identitäre Bewegung keine konkrete Struktur aufweise, so sei dies genau Teil der strategischen Neuausrichtung. Wie sich aus dem Landesverfassungsschutzbericht 2021 ergebe, wolle die Identitäre Bewegung, um vor staatlichen Eingriffen geschützt zu sein, künftig intransparenter und dezentraler auftreten. Das dürfe jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die lokalen Gruppierungen untereinander vernetzt und weiterhin aktiv seien. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt (ein Heft des Landratsamts Konstanz, vier Hefte des Regierungspräsidiums Freiburg) verwiesen.