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Beschluss

6 Nc 10/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1008.6NC10.19.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Sommersemester 2019 festgesetzte Höchstzahl von 121 Studienplätzen für das erste Fachsemester der klinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, vgl. Anlage 6 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemester an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Studienjahr 2018/2019 vom 22.01.2019 (GVBI. NRW 2019, S. 70 ff.), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 und damit auch für das Sommersemester 2019 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV. NRW. 2017 S. 591) für Studiengänge, deren Plätze im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; 2. Überprüfung des Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität. 1. Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese mit abgerundet 1.042 Studienplätzen ermittelt. 2. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen. a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Soweit von Antragstellerseite teilweise eingewandt wird, dass diese Eingangsgröße für die Ermittlung der patientenbezogenen stationären Kapazität nicht (mehr) sachgerecht sei, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Kammer sieht momentan keinen Anlass, den Wert von 15,5 % gerichtlich zu korrigieren. So auch OVG NRW, Beschlüsse vom 08.04.2019 – 13 C 19/19 –, juris, Rn. 4 ff. und vom 05.06.2019 – 13 C 3/19 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 – 15 Nc 89/18 – juris, Rn. 35 ff. Zwar hat die im November 2015 durch die Stiftung für Hochschulzulassung gegründete „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ eine empirische Untersuchung an sechs Hochschulstandorten, darunter auch dem der Antragsgegnerin, in Auftrag gegeben mit dem Ziel einer Überprüfung der in den Kapazitätsverordnungen normierten Parameter der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung. Auch hat das von der genannten Arbeitsgruppe beauftragte „XXXXXXXXX Centrum XXX XXXXXXXXXX XXXXXXX“ (XXXXX) bereits im Februar 2018 die Ergebnisse der empirischen Erhebungen vorgelegt, ohne dass die Arbeitsgruppe bzw. die Stiftung für Hochschulzulassung über das Ergebnis der Untersuchung bislang abschließend beraten hätte. Vgl. die Begründung zur Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung des Landes Berlin vom 19.06.2018, vorgelegt von der Antragstellerseite im Verfahren 6 Nc 158/18. Es ist jedoch zunächst eine allein dem Verordnungsgeber vorbehaltene Entscheidung, ob bzw. inwieweit sich aus den von der Firma XXXXX erhobenen Daten das Erfordernis einer Anpassung der Kapazitätsverordnung ergibt. Zwar besteht für den nordrhein-westfälischen Verordnungsgeber die Obliegenheit zur Beobachtung und gegebenenfalls Nachbesserung der KapVO. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – juris, Rn. 121 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23.03.2011 – 6 CN 3.10 – juris, Rn. 40. Dieser Obliegenheit kommt er aber vermittelt durch die „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ sowie die empirische Erhebung durch XXXXX gerade nach. Bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten, zu denen das Kapazitätsermittlungsrecht gehört, ist es vertretbar, dem Normgeber eine angemessene Zeit zur Sammlung und Auswertung von Erfahrungen sowie insbesondere zur politischen Entscheidungsfindung einzuräumen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 – 1 BvR 967/78 u. a. –, juris, Rn. 60; VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.01.2014 – 109/13 –, juris, Rn. 37 m.w.N. Dass der dem Verordnungsgeber danach einzuräumende angemessene Zeitraum vorliegend abgelaufen und es daher zum jetzigen Zeitpunkt verfassungsrechtlich geboten wäre, den Parameter des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO unter Durchbrechung des Gebotes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) durch gerichtliche Entscheidung – noch dazu kapazitätserhöhend – neu zu bestimmen, ist weder hinreichend substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Hierfür spricht auch nicht der Umstand, dass der Verordnungsgeber des Landes Berlin den Parameter mit Wirkung zum 01.07.2018 von 15,5% auf 17,1% angehoben hat (vgl. § 17a Nr. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen des Landes Berlin in der Fassung vom 19.06.2018). Der Verordnungsgeber des Landes Berlin sah sich durch den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.09.2016 (OVG 5 Nc 12.16 – juris) dazu veranlasst, die Parameter mit Ablauf der acht Jahre dauernden Erprobungsphase des Modellstudiengangs zum Wintersemester 2018/2019 zu überprüfen und ggf. anzupassen. Auch das OVG Berlin-Brandenburg hat jedoch in dem genannten Beschluss gerade nicht in Aussicht gestellt, dass die maßgeblichen Parameter durch das Gericht selbst angepasst würden, sollte der Verordnungsgeber untätig bleiben. Vielmehr hat es ausgeführt, dass es sich nach dem Ende der festgesetzten Erprobungszeit möglicherweise veranlasst sehen könnte, eine Kapazitätsberechnung auf Grund der personellen Ausstattung (2. Abschnitt KapVO) zu erfordern. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2016 – OVG 5 Nc 12.16 –, juris, Rn. 12. Argumente für die zum Teil vertretene Auffassung lassen sich aus den Vorgängen in Berlin also gerade nicht herleiten. Einer weiteren Aufklärung des Inhalts der Erhebungen von BACES, gegebenenfalls allein bezogen auf den Standort der Antragsgegnerin, bedarf es damit nicht. Auf der Grundlage der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 380.628 (aufgrund stationärer Leistungen) beträgt die Zahl der tagesbelegten Betten geteilt durch 365 Tage 1.042,82. Hieraus errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von gerundet 162 (15,5% von 1.042,82). Auch die Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten mittels der Mitternachts-zählung ist nicht zu beanstanden. Die Zählweise, die am stationären Planbett an-knüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an „Übernachtungspatienten“ ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rn. 8 f.; ebenso zuletzt VG Münster, Beschluss vom 13.09.2017 – 9 Nc 17/17 –, juris, Rn. 39 ff. Insofern bestand kein Bedürfnis, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Anzahl der Tagespatienten in den Jahren vergangenen Jahren in den einzelnen Kliniken aufzulisten und mitzuteilen, wie lange der Behandlungszeitraum dieser Patienten der Tageskliniken im Durchschnitt ist. Auch musste der Antragsgegnerin nicht aufgegeben werden, die Entwicklung der Belegungszahlen von vollstationären Patienten einerseits und teilstationären Patienten andererseits in den vergangenen Jahren darzulegen. Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der vorgetragenen Entwicklungen hin zu einer teilstationären Behandlung ist Aufgabe des Verordnungsgebers. b) Liegt die so ermittelte Zahl – wie hier – niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, so ist sie je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018 – 13 C 20/18 –, zunächst kapazitätsgünstig die Privatpatienten von sogenannten „Altvertraglern“ und „Neuvertraglern“ mit der Gesamtzahl der Pflegetage mit Wahlarztabschlag einbezogen und – ausgehend von 177.490 poliklinischen Neuzugängen – die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität von 192 um 51 Plätze auf 243 erhöht. Bei den sog. „Altverträgen“ handelt es sich um solche Verträge, die den Chefärzten bzw. Klinikdirektoren nach „altem Chefarztrecht“ aufgrund landesrechtlicher Vorschriften das Recht einräumen, Privatpatienten im Rahmen einer Nebentätigkeit stationär zu behandeln und die daraus resultierenden Forderungen selbst zu liquidieren. c) Da auch diese erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität von 243 noch deutlich unter der vom Ministerium ermittelten personalbezogenen Aufnahmekapazität von 1.053 liegt, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Eine weitere Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer eventuellen Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen. Die jährliche Aufnahmekapazität von 243 Studienplätzen wurde im ersten Fachsemester der Klinischen Medizin in nicht zu beanstandender Weise auf 122 Studienplätze für das Wintersemester 2018/2019 und auf 121 für das Sommersemester 2019 aufgeteilt. 3. Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die durch Anlage 6 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemester an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen im Studienjahr 2018/2019 vom 22.01.2019 (GVBI. NRW 2019, S. 70 ff.) für die Klinik im ersten Fachsemester ausgewiesenen 121 Studienplätze (über)besetzt. Ausweislich der Einschreibungsstatistik vom 09.04.2019 wird die für das erste, dritte und fünfte sowie (zusammengefasst) sechste Fachsemester festgesetzte Quote zwar unter-, jedoch in einem deutlich höheren Maße hinsichtlich des zweiten und vierten Fachsemester überschritten. Saldiert ergibt sich über alle klinischen Fachsemester ein Überhang von 11 Eingeschriebenen, vgl. § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW. Aus der Überbuchung kann auch nicht abgeleitet werden, dass ungenutzte Kapazität zur Verfügung steht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Kapazitätsberechnung ist allein die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und -sicherheit anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.