Beschluss
13 C 19/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0408.13C19.19.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 bei der Antragsgegnerin erstrebt. 1. Anders als die Antragstellerin meint, ist es weder verfassungsrechtlich noch kapazitätsrechtlich zu beanstanden, dass die patientenbezogene Ausbildungskapazität die personelle Ausbildungskapazität nicht ausschöpft. Die Zahl der Patienten, die den Studierenden während ihrer Ausbildung im klinisch-praktischen Teil zu Verfügung stehen, ist ein limitierender Faktor, der nicht beliebig erhöht werden kann. Diesem Umstand trägt § 17 KapVO Rechnung, indem er vorgibt, dass das Berechnungsergebnis aufgrund der personellen Ausstattung anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren überprüft (Absatz 1) und gegebenenfalls niedriger festzusetzen ist (Absatz 2). 2. Der Senat sieht sich aufgrund des Beschwerdeverfahrens nicht zur gerichtlichen Korrektur des in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO enthaltenen Werts von 15,5 % auf 17,1 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten veranlasst. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. September 2018 ‑ 7 CE 18.10008 -, juris, Rn. 3 ff. a) Aus dem Verfassungsrecht lassen sich grundsätzlich keine konkreten Berechnungsgrundsätze für die Kapazitätsberechnung ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Dem Verordnungsgeber ist ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, bei dessen Ausgestaltung er den widerstreitenden Grundrechtspositionen - das Zugangsrecht der Hochschulbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, die grundrechtlich gewährleistete Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG), die Ausbildungsbedürfnisse bereits zugelassener Studierender und - soweit Patienten in die Ausbildung einbezogen werden - auch deren Grundrechte Rechnung zu tragen hat. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. September 2018 - NC 9 S 866/18 -, juris, Rn. 5. b) Das Beschwerdevorbringen gibt weiter keinen Anlass zur Annahme, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zugrunde liegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 und 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 = juris, Rn. 80 ff. zur Kontrolle kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen sowie Rn. 96 zu einer dem Normgeber eingeräumten Anpassungsfrist. Inwieweit eine Anpassung der Parameter Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft, aus denen sich der Wert 15,5 % der tagesbelegten Betten zusammensetzt, erforderlich ist, ist gegenwärtig offen. Derzeit erfolgt eine Überprüfung der limitierenden Parameter zur Ermittlung der Kapazität des patientenbezogenen Ausbildungsteils für die Modellstudiengänge der Medizin. Ein Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Modellstudiengänge liegt bislang nicht vor. Ob die dort gefundenen Ergebnisse auf den hier in Rede stehenden Regelstudiengang übertragen werden können, ist gegenwärtig ebenfalls unklar. Vgl. die von der Antragsgegnerin übersandte Erklärung der Stiftung für Hochschulzulassung vom 21. Januar 2019. Aus der Berliner KapVO - Novelle für den an der Charité betriebenen Modellstudiengang lassen sich, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, weder für die Verordnungslage in NRW noch für den hier in Rede stehenden Regelstudiengang Konsequenzen ziehen. 3. Es besteht deshalb auch kein Anlass zu beanstanden, dass die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten weiterhin aufgrund einer sog. „Mitternachtszählung“ ermittelt worden ist. In der Senatsrechtsprechung ist seit langem geklärt, dass zur Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO die sog. „Mitternachtszählung“ mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2018 ‑ 13 C 20/18 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung. Die Zählweise, die an das stationäre Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhält. Die dazu gehörende Anknüpfung an "Übernachtungspatienten" ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt. So auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 2.18 -, juris, Rn. 14, und vom 5. März 2018 - OVG 5 NC 38.17 -, juris, Rn.13; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 7 CE 18.10011 -, juris, Rn. 8, und vom 9. Januar 2018 - 7 CE 17.10240 -, juris, Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2017 - 2 LB 152/16 -, juris, Rn. 58; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC -, juris, Rn. 10. 4. Teilsteilstationär in Tageskliniken aufgenommene Patienten sind bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Auch dies ist in der Senatsrechtsprechung geklärt. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -, juris, Rn.12. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen. 5. Die von Seiten des Verwaltungsgerichts erfolgte Berechnung der patientenbezogenen Kapazität entspricht hinsichtlich der Privatpatienten der Rechtsprechung des Senats. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 7. Mai 2018 - 13 C 20/18 -, juris, Rn. 20 ff. 6. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht keine Verpflichtung zur Schaffung weiterer Studienplätze durch entsprechende Vereinbarungen mit anderen Kliniken als außeruniversitäre Krankenanstalten. Das Teilhaberecht aus Art. 12 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung weiterer Patientenressourcen mit dem Ziel, die Kapazität im klinischen Studienabschnitt zu steigern. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 13 C 18/15 -, juris, Rn. 13, vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 29. Oktober 2013 - 13 C 89/13 -, juris, Rn. 5. Es reicht auch nicht so weit, dass es einen individuellen Anspruch begründen könnte, Ausbildungskapazitäten in einem Umfang zu schaffen, welcher der jeweiligen Nachfrage gerecht wird. Vielmehr besteht das Recht auf Zugang zum Hochschulstudium nur in dem Rahmen, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungskapazität zur Verfügung stellt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - und 1 BvL 4/14 -, BVerfGE 147, 253 = juris, Rn. 105. 7. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es fehle insgesamt an nachprüfbaren Unterlagen, sieht der Senat keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Anhaltspunkte dafür, dass der Berechnung fehlerhafte Daten zu Grunde liegen könnten, hat die Antragstellerin nicht beigebracht, solche sind auch nicht sonstwie ersichtlich. 8. Die Rüge, die Gerichtsakten seien verspätet übersandt worden und sie, die Antragstellerin, habe obendrein nicht leserliche Kapazitätsunterlagen übermittelt bekommen, lässt nicht erkennen, weshalb die Beschwerde Erfolg haben müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.